Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100109/2024
Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100109/2024vom 25.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 26.06.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 03.05.2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 03.05.2023 wurde der Einkommensteuerbescheid 2022 (Arbeitnehmerveranlagung) erlassen; die Zustellung erfolgte in die Databox der Beschwerdeführerin über FinanzOnline (FON).
Am 26.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin elektronisch Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 03.05.2023.
Am 02.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 03.05.2023 mit Beschwerdevorentscheidung als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen und in die Databox der Beschwerdeführerin über FinanzOnline zugestellt.
Am 13.11.2023 wurde der Vorlageantrag von der Beschwerdeführerin elektronisch über FinanzOnline eingebracht.
Die Abgabenbehörde legte mit Vorlagebericht vom 11.01.2024 die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin wird im Abgabeninformationssystem des Bundes als FinanzOnline-Teilnehmerin ("FON-Teilnehmer") ausgewiesen, womit sie Zugang zu FinanzOnline, dem elektronischen Kommunikationssystem der Behörde hatte.
Der Einkommensteuerbescheid 2022 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde am 03.05.2023 über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde (FinanzOnline) in die Databox der Beschwerdeführerin eingebracht.
Die Beschwerdeführerin hat weder bestritten, dass sie am 03.05.2023 Teilnehmerin in Finanz-Online war, noch dass ihr der Einkommensteuerbescheid 2022 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 03.05.2023 in die Databox zugestellt wurde.
Am 26.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin elektronisch Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 03.05.2023.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023 wurde die Beschwerde vom 26.06.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 03.05.2023 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen und in die Databox der Beschwerdeführerin über FinanzOnline zugestellt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanz-gericht vorgelegten Unterlagen.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 97 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Abs 3 leg cit normiert, dass durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden kann, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Mit der auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt.
Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin Teilnehmerin von FinanzOnline ist und der Einkommensteuerbescheid 2022 am 03.05.2023 über das elektronische Kommunikations-system der Behörde (FinanzOnline) in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, gilt der erwähnte Einkommensteuerbescheid 2022 (Arbeitnehmerveranlagung) mit 03.05.2023 als zugestellt und damit als wirksam bekanntgegeben.
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Gemäß § 108 Abs 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 260 Abs 1 lit b BAO bestimmt, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerde-vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Frist gemäß § 245 Abs 1 BAO für die Einbringung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde von einem Monat ab Bekanntgabe des gegenständlichen Einkommensteuer-bescheides 2022 endete am 03.06.2023. Da der 03.06.2023 aber auf einen Samstag fiel,
endete die Frist am Montag, den 05.06.2023.
Die Beschwerde vom 26.06.2023 war daher gemäß § 278 Abs 1 lit a BAO in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Der Einkommensteuerbescheid 2022 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 03.05.2023 erwächst damit in Rechtskraft.
Im Hinblick auf den Vorrang von Formalerledigungen vor meritorischen Erledigungen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 1) ist dem Bundesfinanzgericht im Fall der verspäteten Einbringung einer Beschwerde verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Im Übrigen war die Frage der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage.
Wien, am 25. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100109/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100109.2024
- Stammnummer
- 143331
- Gültig
- 25.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF