Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0070-G/04
1) Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO wegen unzureichender Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages; 2) Vorrang von Formalerledigungen (§ 289 BAO)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0070-G/04vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO ist von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch dann zu erlassen, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz den Mängelbehebungsauftrag erteilt hat und trotz offensichtlich unzureichender Erfüllung des Auftrages in der Sache selbst mittels Berufungsvorentscheidung entschieden hat. Dies ergibt sich schon aus § 289 Abs.1 und 2 BAO, worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
2001 und 2002 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 vom
3. September 2003
entschieden: Die
Berufung wird gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen
erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer beim Bw., dem Betreiber einer
Handybörse, im Jahr 2003 gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO in Verbindung mit
§ 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Prüfung
der Aufzeichnungen wurde unter Tz 10 ("Sachverhaltsdarstellung") nachstehende
Feststellung getroffen:
Nach Mitteilung durch die BP-Dion Graz an die
Prüfungsabteilung Strafsachen wären von der Finanzstrafbehörde
I. Instanz des FA Graz-Stadt Erhebungen gemäß
§ 82 FinStrG durchgeführt worden. Auf Grund dieser
Vorerhebungen wären beim Bw. Vermögenswerte - in erster Linie
PKW-Anschaffungen - festgestellt worden, deren Ursprung aus den
gegenwärtigen Aktenlagen, dem Gesellschafterakt Fa. D.-L. GesbR (50 %iger
Miteigentümer ist der Bw.) und dem Einkommensteuerakt des Bw. nicht
geklärt werden hätten können.
So hätte sich aus der Beteiligung an obgenannter GesbR
jeweils ein anteiliger Verlust in Höhe von S 104.594,00 (2001) und
Gewinn in Höhe von € 8.312,10 (2002) ergeben. Bis zur
Eröffnung der GesbR im September 2001 sei der Bw. nichtselbständig
tätig gewesen und habe von verschiedenen Firmen und vom Arbeitsmarktservice
folgende Jahresverdienstsummen (in Euro) bezogen:
|
1995:
|
4.926,79
|
1996:
|
2.525,67
|
1997:
|
17.336,18
|
1998:
|
6.958,49
|
1999:
|
10.149,78
|
2000:
|
9.289,55
|
2001:
|
4.941,61
Auf Grund von Vorerhebungen der Strafsachenstelle des
Finanzamtes Graz-Stadt wären der Besitz und die Anschaffungen für
folgende PKWs festgestellt worden:
Zugelassen:
|
Peugeot 205
|
BJ. 1989
|
30.9.1999 - 11.4.2000
|
Alfa Spyder
|
BJ. 1996
|
12.9.2000 - 16.3.2001
|
Porsche 986 Boxter
|
BJ. 1997
|
16.3.2001 - 7.10.2002
|
Porsche 911 Carrera
|
BJ. 2001
|
10.7.2002 - 2.4.2003
|
Mercedes SL 500 Cabrio
|
BJ. 2002
|
23.1.2003 - 2.4.2003
In den Prüfungsjahren 2000
bis 2002 hätten die Anschaffungskosten betragen:
|
|
2000
(in Schilling)
|
2001
(in Schilling)
|
2002
(in Euro)
|
Alfa Spyder (bar)
|
195.000,00
|
|
|
Porsche 986 Boxter (bar)
|
|
20.000,00
|
|
Porsche 986 Boxter (Kredittilg.)
|
|
70.000,00
|
11.047,00
|
Porsche 911 Carrera (bar)
|
|
|
57.820,00
|
Mercedes SL 500 Cabrio (bar)
|
|
|
72.000,00
|
Summe:
|
195.000,00
|
90.000,00
|
140.867,00
Auf Grund der Zulassungen seien
die Kilometerstände ermittelt und die durchschnittlichen
Kilometerleistungen folgendermaßen geschätzt worden:
|
|
2000:
|
2001:
|
2002:
|
Alfa Spyder
|
20000
|
|
|
Porsche 986 Boxter
|
|
28500
|
31685
|
Porsche 911 Carrera
|
|
|
24805
|
Kilometerleistung:
|
20000
|
28500
|
56490
|
Durchschnittlicher Verbrauch/100 km
|
12 l
|
15 l
|
15 l
|
Gesamtverbrauch
|
2400
l
|
4275
l
|
8473
l
|
Tankungen a`S 12,00 bzw
€ 0,782
|
28.800,00
|
51.300,00
|
7.390,00
|
Versicherung
|
6.030,00
|
29.097,00
|
3.244,48
|
Reifen und Erhaltung (geschätzt)
|
|
30.000,00
|
4.360,37
|
Gesamtaufwendungen -
PKW
|
34.830,00
|
110.397,00
|
14.994,85
Nachgewiesene Mietaufwendungen:
|
|
2000(in
Schilling)
|
2001(in
Schilling)
|
2002(in
Euro)
|
Kaution (bar)
|
|
20.000,00
|
|
Miete (bar)
|
60.000,00
|
12.440,00
|
5.424,30
|
Strom (bar)
|
|
1.180,00
|
514,52
|
Gesamt:
|
60.000,00
|
33.620,00
|
5.938,82
Die Lebenshaltungkosten
würden mit S 5.000,00 (bzw € 363,36) monatlich geschätzt.
Schließlich seien noch anlässlich der Eröffnung der
GesbR im Jahr 2001 S 250.000,00 angefallen.
In Anbetracht dieser
nachgewiesenen Kosten ergäben sich folgende Gesamtbeträge der zu
finanzierenden Aufwendungen:
|
|
2000 (in
Schilling)
|
2001 (in
Schilling)
|
2002
(in Euro)
|
KFZ-Anschaffungen
|
195.000,00
|
90.000,00
|
140.867,00
|
KFZ-Erhaltung
|
34.830,00
|
110.397,00
|
14.994,85
|
Mietaufwendungen
|
60.000,00
|
33.620,00
|
5.938,82
|
Lebenshaltungskosten
|
|
60.000,00
|
4.360,37
|
Geschäftseröffnung
|
|
250.000,00
|
|
Summe:
|
289.830,00
|
544.017,00
|
166.161,04
Der Bw., der
zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung in Untersuchungshaft im Landesgericht
für Strafsachen in G. gesessen sei, wäre am 24. April 2003
vom Erhebungsorgan und in der Folge am 2. Juli 2003, 15. Juli
2003 und 21. Juli 2003 vom Betriebsprüfer zum o.a. Sachverhalt
einvernommen worden: Auf die Begründung der Behörde, dass sich
die angefallenen Ausgaben nicht mit den erklärten Gewinnen der
Einkommensteuererklärung decken würden und diese Beträge somit
aus nicht offengelegten Umsätzen erzielt worden wären, habe der Bw.
"keinerlei Stellungnahme und Klärung beitragen können." In der
letzten, in Anwesenheit des bevollmächtigen Rechtsanwaltes
durchgeführten Besprechung am 21. Juli 2003 wären die
Bemessungsgrundlagen vorgelegt und ausgehändigt worden.
In der Stellungnahme vom
23. Juli 2003 habe der Rechtsanwalt um eine Frist von zwei Wochen
für die Klärung des angeführten Sachverhaltes gebeten, da sich
der Bw. in Untersuchungshaft befände und für die Nachweise,
woher die finanziellen Mittel stammten,
eine Enthaftung notwendig wäre. Am 6. August 2003 wäre um
weitere zwei Wochen Frist angesucht und dies von der Behörde zur Kenntnis
genommen worden. Schließlich sei auch am 20. August 2003 eine
zusätzliche Fristverlängerung - diesmal um eine Woche - beantragt
worden. Da der Bw. zwischenzeitig - am 6. August 2003 - enthaftet
worden wäre und auf mehrere Kontaktaufnahmen seines Rechtsanwaltes nicht
reagiert hätte, seien von der Behörde die am 21. Juli 2003
dargelegten Bemessungsgrundlagen entsprechend einer Schlussbesprechung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
festzusetzen.
Umsatzsteuer
(Tz 11):
Da der Bw. im
Prüfungszeitraum einen Gewerbeschein für ein Handels- und
Handelsagentengewerbe gemäß
§ 124 Z 10 GewO
1994 besessen und eine Handybörse betrieben habe, würden - so der
Betriebsprüfer - die ermittelten Bemessungsgrundlagen diesem
Geschäftszweig zugeordnet werden. Da die Umsätze gemäß
§ 24 UStG 1994 differenzbesteuert werden, seien
gemäß
§ 184 BAO die Entgelte auf Basis der zu
finanzierenden Aufwendungen zu schätzen:
|
|
2000
(in Schilling)
|
2001
(in Schilling)
|
2002
(in Euro)
|
Gesamtbetrag der Entgelte lt.
Bp.
|
250.000,00
|
500.000,00
|
160.000,00
|
zu versteuern mit 20 % lt.
Bp.
|
steuerfrei § 6 Z
27
|
500.000,00
|
160.000,00
Einkommensteuer
(Tz 15):
Wie in obiger
Sachverhaltsdarstellung (Tz 10) ausgeführt, wären über
ausschließliche Barzahlungen Vermögenszuwächse festgestellt
worden, die auch nach mehreren Einvernahmen und Fristgewährungen nicht
geklärt werden hätten können. Daher seien die
Bemessungsgrundlagen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt
festzusetzen:
|
|
2000
(in Schilling)
|
2001
(in Schilling
|
2002
(in Euro)
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. Bp.
|
289.830,00
|
544.017,00
|
166.161,00
Das Finanzamt
folgte der Auffassung des Betriebsprüfers in den am
3. September 2003 erstmals ergangenen Umsatzsteuerbescheiden 2001 und
2002 sowie Einkommensteuerbescheiden 2000 bis 2002.
Die dagegen eingebrachte
Berufung lautete wie folgt: "Ich berufe
gegen die Bescheide vom
3. September 2003.
Einkommensteuer
2000
Einkommensteuer
2001
Einkommensteuer
2002
Umsatzsteuer
2001
Umsatzsteuer
2002.
Mit freundlichen
Grüßen...... ."
Das Finanzamt erteilte dem Bw.
daraufhin mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 einen
Mängelbehebungsauftrag mit folgendem Wortlaut:
"Ihre Berufung vom 1. Oktober 2003 gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000, 2001, 2002 und Umsatzsteuerbescheide 2001 und
2002 vom 3. September 2003 weist hinsichtlich des Inhaltes
(§ 250 BAO) die nachstehenden Mängel auf:
Es fehlt eine
Erklärung
1.
in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden,
2.
welche Änderungen beantragt werden, sowie
3.
eine
Begründung.
Die
angeführten Mängel sind beim Finanzamt Graz-Stadt gemäß
§ 275 BAO bis zum 20. November 2003 zu beheben. Bei
Versäumung dieser Frist gilt Ihre Berufung als
zurückgenommen."
In Beantwortung dieses
Auftrages verwies der Bw. unter
"Begründung der Beschwerde" auf
zwei beiliegende Bestätigungen vom 14. Dezember 2001 -
"Leihgabe 90.000 € für Kauf
SL 500 (bzw. Kauf) und vom 21. Mai 2001 -
"Firmenbeteiligung
150.000 €".
Eine Erklärung, in
welchen Punkten die Bescheide
angefochten werden sowie welche
Änderungen beantragt würden, ist der Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages nicht zu entnehmen.
In der Folge wurde die gegen
obgenannte Bescheide gerichtete Berufung vom Finanzamt mittels
Berufungsvorentscheidung (vom 28. November 2003) als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom
14. Dezember 2003 stellte der Bw. schließlich den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO
muss die Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht nun eine Berufung nicht den im
§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen
Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Daraus ergibt sich also die
Verpflichtung der Abgabenbehörde
in jenen Fällen, in denen einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag
nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend
entsprochen worden ist, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom
Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird
(VwGH 17.9.1996, 92/13/0081).
Sachlich zuständig ist sowohl die Abgabenbehörde
erster Instanz als auch jene zweiter Instanz (siehe
Ritz, BAO-Handbuch, § 275, S
190 oben).
Diese (sachliche) Zuständigkeit umfasst nicht nur die
Befugnis zur Erteilung des Mängelbehebungsauftrages sondern auch
zur Erlassung des
Zurücknahmebescheides. Auch eine geteilte (aufgespaltete)
Zuständigkeit wird in der Praxis für möglich und zulässig
erachtet. Dies etwa dann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz einen
Behebungsauftrag erlassen hat und davon ausgegangen ist, dass dem Auftrag voll
entsprochen wurde, während die nachfolgend befasste Abgabenbehörde
zweiter Instanz feststellt, dass der Berufungswerber dem ursprünglichen
Auftrag nicht oder nur teilweise nachgekommen ist
(Stoll, BAO-Kommentar III, S 2701, 2.
Absatz).
Der Bw. hat nun im vorliegenden Fall die Punkte 1 und 2 des
Mängelbehebungsauftrages (Erklärung,
in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden sowie
welche Änderungen beantragt
werden)
überhaupt nicht beantwortet und darüberhinaus nur eine
(teilweise) "Begründung der Beschwerde"
(gemeint wohl: Begründung der Berufung) nachgereicht.
Somit ist offensichtlich, dass dem (berechtigten)
Mängelbehebungsauftrag nur völlig
unzureichend entsprochen worden ist und
hätte daher bereits das Finanzamt nicht mit Berufungsvorentscheidung (in
der Sache entscheidend) vorgehen dürfen, sondern einen
Zurücknahmebescheid erlassen müssen.
Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen
zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF
BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen"
normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch,
§ 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein
Zurücknahmebescheid gemäß
§ 275 BAO zu erlassen
war:
Aus § 289 Abs. 2 BAO ergibt sich
nämlich die Zulässigkeit
einer Berufungsentscheidung (Entscheidung in der Sache selbst)
nur dann, wenn
keine der im
§ 289 Abs. 1 erster Satz BAO genannten
formalen Erledigungen wie zB
Zurücknahmebescheide nach
§ 85 Abs. 2 BAO oder nach § 275 BAO
zu erfolgen haben.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Mängelbehebungsauftragunzureichende ErfüllungVorrang der FormalerledigungZurücknahmebescheidZurücknahmeerklärung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0070-G/04
- Stammnummer
- 9453
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF