Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0997-W/06
Verjährungsverlängerung bei der Berufungswerberin durch Betriebsprüfung beim Ehegatten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0997-W/06vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb-Ges, vom
18. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 21. März
2006 betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer für
das Jahr 1999 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die mit 13. Mai 2005 datierte
Umsatzsteuererklärung der Berufungswerberin (Bw) für 1999 (ESt-Akt
Bl 1ff/1999; mit einer aus Vorsteuer resultierenden Gutschrift iHv
53.192 öS) und die mit 13. Mai 2005 datierte
Einkommensteuererklärung der Bw für 1999 (ESt-Akt Bl 4ff/1999,
enthaltend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv
-70.689 öS und solche aus nichtselbständiger Arbeit)
langten laut Einlaufstempel am 18. Mai 2005 beim Finanzamt X
ein.
Das Finanzamt X erließ den angefochtenen, mit
21. März 2006 datierten Bescheid, mit dem das Ansuchen der Bw auf
bescheidmäßige Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 1999 abgewiesen wurde, mit der Begründung dass gemäß
§ 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 1 BAO mit Ablauf des
Jahres 2004 Verjährung eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 (ESt-Akt
Bl 9f/1999; laut Betreff auch Anregung zur Wiederaufnahme von Amts wegen)
wurde Berufung gegen diesen Bescheid erhoben mit dem Begehren nach
erklärungsgemäßen Veranlagungen des Jahres 1999 für die
Einkommensteuer und Umsatzsteuer laut den eingereichten
Erklärungen. Das Argument der Verjährung stehe in klarem
Widerspruch zur Aufforderung vom April 2005 zur Abgabe der
Steuererklärungen 1999 bis 2003. Grundsätzlich solle dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit gegeben
werden, weshalb alles für die (im Ermessen liegende) Wiederaufnahme der
Verfahrens spreche. Nachdem alle Erklärungen von 1999 bis 2003 im Mai 2005
beim zuständigen Finanzamt eingereicht worden und die Veranlagungen der
Jahre 2000 bis 2003 auch durchgeführt worden seien, und nur das Jahr 1999,
in dem hohe Beträge an Vorsteuern rückgefordert werden könnten,
trotz Aufforderung der Abgabenbehörde nicht veranlagt worden sei,
könne von keinem insgesamt rechtmäßigen Ergebnis gesprochen
werden. Eine bescheidmäßige Ablehnung aufgrund Verjährung
komme nicht in Betracht, weil die Behörde nachweislich im April 2005 zur
Abgabe der Steuererklärungen, unter Androhung einer Zwangsstrafe,
aufgefordert habe. (ESt-Akt Bl 11/1999, Beilage zur Berufungsschrift:
Ablichtung des Bescheides vom 25. April 2005, wonach die Bw offenbar die
fristgerechte Einreichung übersehen habe und ersucht werde, die
Einkommensteuererklärung 1999 und Umsatzsteuererklärung 1999 bis
17. Mai 2005 einzureichen, ansonsten gegen die Bw eine Zwangsstrafe von
250 € festgesetzt werden könne.) Diese Aufforderung solle
deshalb im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung beim Gatten der Bw gesehen
werden, welche als nach außen auftretende Amtshandlung, siehe
Niederschrift zur Betriebsprüfung, gewertet und somit die Verlängerung
bzw Hemmung nach alter Rechtslage in Gang gesetzt habe. Im Zuge dieser
Erhebungen sei in der Niederschrift vom 24. September 2004 festgestellt
worden, dass ein im Jahr 1999 von der Bw zusammen mit ihrem Mann gekauftes
Objekt anteilig zu aktivieren sei. Es seien die für die Bw anteilig zu
aktivierenden Anschaffungskosten errechnet und dargestellt worden. Dass diese
Berechnungen durch die Berufung zu diesen Feststellungen geändert worden
seien, sei für die Beurteilung der Verjährung nicht
maßgebend. Es könne also nicht von Verjährung gesprochen
werden, wenn im Jahr 2004 bereits Feststellungen zur steuerlichen Behandlung der
Bw getroffen worden seien.
Das Finanzamt erließ eine abweisende, mit
20. April 2006 datierte Berufungsvorentscheidung zur Berufung vom
18. April 2006 (ESt-Akt Bl 14ff/1999).
Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 (ESt-Akt
Bl 21ff/1999) wurde gegen diese Berufungsvorentscheidung der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (Vorlageantrag) gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die von der Bw eingereichten Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für 1999 vom Mai 2005 sind Anbringen,
über die mittels Bescheid abzusprechen ist. Laut (elektronischer) Aktenlage
ist für das Jahr 1999 weder eine Veranlagung zur Umsatzsteuer noch zur
Einkommensteuer erfolgt (UFS-Akt Bl 8), was aufgrund der Anregung auf
Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs 4 BAO im
Berufungsschriftsatz vom 18. April 2006 der Vollständigkeit halber
kontrolliert wurde. Die Anbringen, welche die von der Bw eingereichten
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 1999 vom Mai 2005 darstellen, sind
daher nicht wegen "entschiedener Sache" (res iudicata) zurückzuweisen, weil
in den Sachen der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999
(Jahresveranlagung zur Umsatzsteuer 1999) und der Festsetzung der
Einkommensteuer für das Jahr 1999 (Jahresveranlagung zur Einkommensteuer
1999) vor der Einbringung der gegenständlichen Anbringen noch keine
Bescheide ergangen waren.
Dass keine Formalerledigung der gegenständlichen
Anbringen durch Zurückweisung, sondern eine materielle Erledigung zu
erfolgen hat, ist unstrittig, weil die Bw mit ihrem Berufungsantrag
"auf erklärungsgemäße
Veranlagung des Jahrs 1999 für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer laut
den eingereichten Erklärungen" auf eine materielle Erledigung ihrer
Anbringen abzielt und das Finanzamt mit dem angefochtenen abweisenden Bescheid
ebenfalls eine materielle Erledigung vorgenommen hat.
Gemäß
§ 207 Abs 1 BAO unterliegt
das "Recht, eine Abgabe festzusetzen,"
der Verjährung. Für dieses Recht (und zugleich Pflicht) der
Abgabenbehörde ist es unbedeutend, ob es sich bei dem festzusetzenden
Abgabenbetrag um einen positiven Betrag (im Sinne der Festsetzung einer
Zahlungspflicht für den Abgabepflichtigen) oder um einen negativen Betrag
(im Sinne der Festsetzung eines Anspruches des Abgabepflichtigen)
handelt.
Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind
"übrige Abgaben" im Sinne des
§ 207 Abs 2 BAO, für die die Verjährungsfrist fünf
Jahre beträgt. Die Verlängerung der Verjährungsfrist für
hinterzogene Abgabenteile wird nicht behauptet und liegt auch nach Aktenlage
angesichts des Tatbestandsmerkmals der Verkürzung für die
Abgabenhinterziehung hier nicht vor: Gegenüber bisher keiner
Umsatzsteuerfestsetzung 1999 kann das auf die Festsetzung einer Gutschrift (aus
Vorsteuern) abzielende Anbringen der Bw keine bisherige Verkürzung
aufzeigen. Gegenüber bisher keiner Einkommensteuerfestsetzung 1999
kann das auf die Festsetzung einer Gutschrift (aus Lohnsteueranrechnung)
abzielende Anbringen der Bw keine bisherige Verkürzung aufzeigen:
Erklärt wurden 182.027 öS Einkünfte aus nsA (=Kennzahl 245
laut Lohnzettel) und -70.689 öS Einkünfte aus VuV, sodass
bereits dem Saldo daraus (111.338 öS) - ohne auf geltend
gemachte Sonderausgaben und Alleinverdienerabsetzbetrag einzugehen (die
nichtselbständige Beschäftigung der Bw bei ihrem Ehegatten und die
Angabe in der Einkommensteuererklärung, der Ehegatte habe keine
Einkünfte erzielt, stehen in einem Spannungsverhältnis, dessen
Klärung somit unterbleiben kann) - eine Tarifeinkommensteuer
entspräche, die mit 4.146 öS
(=50000x0,10+61300x0,22-8840-4000-1500) wesentlich unter der
anrechenbaren Lohnsteuer von 23.400,36 öS laut Lohnzettel (UFS-Akt
Bl 9) läge.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208 Abs 1 lit a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist.
Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende
Einkommensteuer 1999 entstand gemäß
§ 4 Abs 2
lit a Z 2 mit Ablauf des Jahres 1999. Der - auch begrifflich vom
Beginn des Jahres 2000 zu unterscheidende - Ablauf des Jahres 1999 lag
noch im Jahr 1999. Daher begann auch die Verjährung für die zu
veranlagende Einkommensteuer 1999 mit Ablauf des Jahres 1999, dh am
31. Dezember 1999 um 24:00 Uhr.
Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende
Umsatzsteuer 1999 entstand während des Jahres 1999, weil bei der
Umsatzsteuer die Abgabenansprüche für jeden einzelnen
umsatzsteuerpflichtigen Vorgang (vgl § 19 Abs 2 UStG 1994;
hier mangels getätigten Umsätzen nicht gegenständlich) und jede
Erfüllung des Tatbestandes für einen abziehbaren Vorsteuerbetrag (vgl
§ 4 Abs 1 BAO) auch unterjährig entstehen können.
Rückforderungsansprüche auf Grund von Vorsteuerüberhängen
entstehen als negative Abgabenansprüche spätestens mit Ablauf des
Veranlagungsjahres (Ruppe,
UStG3,
§ 19 Tz 39); hier: 1999. Damit begann auch für die
Umsatzsteuer 1999 der Bw die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1999, dh am
31. Dezember 1999 um 24:00.
Sofern keine Verlängerung der Verjährungsfrist
gemäß
§ 209 Abs 1 BAO eingetreten ist und auch die
Übergangsvorschrift des § 323 Abs 18 BAO nicht greift, ist
die Verjährung hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuer und der
Einkommensteuer für das Jahr 1999 am 31. Dezember 2004 um 24:00
abgelaufen.
Zur Frage der Verlängerung der
Verjährungsfrist:
§ 209 Abs 1 BAO idF
BGBl I 2004/180 (AbgÄG 2004) normiert:
"Werden innerhalb der Verjährungsfrist
(§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die
Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist."
Dem Veranlagungsakt der Bw ist keine derartige
verjährungsverlängernde Amtshandlung hinsichtlich des
Veranlagungsjahres 1999 zu entnehmen:
ESt-Akt,
Dauerbelege Bl 8: Kontrollmitteilung (Aktenvermerk) vom 27. Dezember
2004, wonach im Zuge der Betriebsprüfung beim Gatten der Bw festgestellt
worden sei, dass die Bw "ab 2001 (Beginn der
Mietzahlungen von ihrem Gatten) Mieteinkünfte
erzielt...
Durch den Prüfer
wird die Versendung der ESt und USt-erklärungen 2001 bis laufend
veranlasst.":Eine derartige Kontrollmitteilung ist zwar eine
Amtshandlung zur Geltendmachung von Abgabenansprüchen, jedoch keine nach
außen erkennbare und überdies auch keine auf einen Abgabenanspruch
des Streitjahr 1999 bezogene Amtshandlung.Die Beilagen zu dieser
Kontrollmitteilung (ESt-Akt Bl 5 und 6, Kopien aus dem BP-Bericht des
Gatten, auf welchen auch im Vorlageantrag verwiesen wird; siehe unten)
erwähnen Mietzahlungen ab 2001 sowie den Kauf des gegenständlichen
Gebäudes am 21. Jänner 1999, Darstellung der Anschaffungskosten
zuzüglich 10% Kosten des Erwerbs abzüglich Grund und Boden, davon
betrieblicher Anteil und in weiterer
Folge:
|
davon
Anteil Gattin
(37,5%=42m
2
)
|
AfA-Bem,grundl,
bei Gattin
|
514.000,00
|
jährliche
AfA
|
(2%,
erbaut vor 1905)
|
10.280,00
Es ist kein Jahr für den
AfA-Beginn angegeben, auch wenn das Kaufvertragsdatum einen AfA-Beginn bereits
im Jahr 1999 und nicht erst 2001 bedeuten könnte
(Doralt,
EStG6,
§ 7 Tz 32, für Gebäude-AfA ab Anschaffung entgegen der
allgemeinen Regel: ab Inbetriebnahme). Da aber kein AfA-Beginnjahr angegeben ist
und diese Beilage zur Kontrollmitteilung (Aktenvermerk vom 27. Dezember
2004) in Zusammenhang mit letzterer, welche nur die Jahre ab 2001 betrifft, zu
sehen ist, kann darin keine Amtshandlung "zur
Geltendmachung" der Einkommensteuer 1999 gesehen werden, denn jede
Zielgerichtetheit auf Abgaben des Jahres 1999 ist zu
vermissen.
Überdies: Auch die Beilagen zur Kontrollmitteilung sind
nicht "nach außen erkennbar",
denn Kontrollmitteilung samt Beilagen stammen vom Finanzamt
X.
ESt-Akt,
Dauerbelege Bl 3: Erklärungen E1 und U1 2001/2002/2003 der Bw am
13. Jänner 2005 mit Frist 14. Februar 2005 zugesandt:Dies
ist eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung von
Abgabenansprüchen aus den Jahren 2001 bis 2003 gewesen, aber keine
Amtshandlung zur Geltendmachung eines Abgabenanspruches des Streitjahres
1999.
ESt-Akt
Dauerbelege Bl 1 und 2: Fragebogen Verf24 datiert mit
"16.02.2005" und
"17.2.2005", unterfertigt von der
steuerlichen Vertretung der Bw, Eingangsstempel des Finanzamtes X vom
18. Februar 2005, unter Angabe des Beginnes der Tätigkeit mit
21. Jänner 1999:Nicht
"innerhalb der Verjährungsfrist",
die bereits am 31. Dezember 2004 um 24:00 abgelaufen war, erfolgt;
außerdem keine Amtshandlung.
ESt-Akt
Dauerbelege Bl 10: Begleitschreiben der steuerlichen Vertretung der Bw,
datiert mit 16. Februar 2005, zum Fragebogen Verf24 und zur
Kleinunternehmerverzichtserklärung; Eingangsstempel des Finanzamtes X vom
18. Februar 2005:Keine Amtshandlung; überdies nicht
"innerhalb der Verjährungsfrist"
erfolgt.
ESt-Akt
Dauerbelege Bl 4: Kleinunternehmerverzichtserklärung ab 1999;
unterschrieben von der steuerlichen Vertretung der Bw am 17. Februar 2005,
Eingangsstempel des Finanzamtes X vom 18. Februar 2005:Keine
Amtshandlung; überdies nicht "innerhalb
der Verjährungsfrist" erfolgt.
AIS/DB2/Erklärungsverfahren
(UFS-Akt Bl 12f: jeweils für 1999 und 2000 Versand von E1
(Einkommensteuererklärungsformular) und U1
(Umsatzsteuererklärungsformular) am 9. März 2005 sowie Erinnerung
mit Androhung Zwangsstrafe (250 €) am 25. April 2005 mit
Nachfrist 17. Mai 2005 sowie von der Bw eingereichte Ausfertigung dieses
Bescheides betreffend Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 1999 (ESt-Akt
Bl 11/1999), wonach die Bw bis 17. Mai 2005 die offenbar
übersehene Einreichung dieser Abgabenerklärungen nachholen möge,
andernfalls gegen sie eine Zwangsstrafe von 250 € festgesetzt werden
könne:Nach außen erkennbare Amtshandlungen, die u.a. zur
Geltendmachung der Abgabenansprüche hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1999 unternommen worden sind; jedoch hinsichtlich 1999 nach
Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004 um 24:00 und somit
nicht mehr "innerhalb der
Verjährungsfrist" erfolgt und daher nicht zur Verlängerung der
Verjährungsfrist geeignet. Auch die alte Fassung von § 209
Abs 1 BAO setzte das Unterbrechen einer - notwendigerweise aktuell
noch laufenden - Verjährungsfrist voraus, um den Lauf der
Verjährungsfrist diesfalls neu beginnen zu lassen (vgl UFS 25.8.2005,
RV/0978-W/05-RS6.)Der Bescheid vom 25. April 2005 (Beilage zur
Berufungsschrift, ESt-Akt 11/1999) mit der Aufforderung zur Abgabe der
Steuererklärungen 1999 unter Androhung einer Zwangsstrafe hätte nicht
ergehen dürfen, weil bei genauer Analyse - entgegen der von der
steuerlichen Vertretung der Bw mit Schreiben vom 16. Februar 2005
angekündigten Einreichung von Steuererklärungen auch für 1999
- wegen Verjährung die Einreichung von Steuererklärungen
für 1999 nicht so wichtig war, dass dafür eine Zwangsstrafenandrohung
geboten wäre.Es ist jedoch zwischen einerseits Erklärungspflicht
(§ 42 EStG 1988 sowie § 21 Abs 4 Satz 3 und
Abs 6 Satz 1 UStG 1994) und andererseits Veranlagungspflicht
(§§ 39 und 41 EStG 1988 sowie § 21 Abs 4
Satz 1 und Abs 6 Satz 2 UStG 1994) zu unterscheiden. Der
Bescheid vom 25. April 2005 hat somit weder von der Sache, in der er
erging, noch von seinem Spruch her eine rechtsgestaltende Wirkung, die die
bereits eingetretene Verjährung wieder beseitigen könnte.
ESt-Akt
Dauerbelege Bl 13: Kleinunternehmerverzichtserklärung ab 1999;
unterschrieben von der Bw am 13. Mai 2005, Eingangsstempel des Finanzamtes
X vom 18. Mai 2005:Keine Amtshandlung; überdies nicht
"innerhalb der Verjährungsfrist"
erfolgt.
Verjährungsverlängernde
Amtshandlungen gemäß
§ 209 Abs 1 BAO erfordern nicht,
dass sie gegen den Abgabenschuldner gesetzt werden, an den die Festsetzung der
Abgabe, deren Verjährung geregelt wird, ergeht. Sie müssen aber zur
Geltendmachung desjenigen Abgabenanspruches, dessen Verjährung geregelt
wird, erfolgen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Einkommensteuer
und Umsatzsteuer der Bw. Diese Abgaben sind ausschließlich der Bw
zugeordnet. Anders als in den auf Seite 2 des Vorlageantrages zitierten
VwGH-Erkenntnissen 9.11.2000, 2000/16/0336 und 18.7.2002, 2002/16/0159, die
Rechtsgebühren mit mehreren Gebührenschuldnern gemäß
28 GebG betrafen, ist im gegenständlichen Fall kein Abgabenanspruch
betroffen, der sowohl der Bw als auch ihrem Ehegatten zugeordnet wäre. Wenn
seitens der Bw vorgebracht wird, dass bei ihrem Ehegatten eine
Betriebsprüfung stattgefunden habe, so kann sich diese nach dem Grundsatz
der Individualbesteuerung im österreichischen Einkommensteuerrecht seit
1973 nur auf die Einkommensteuer ihres Ehegatten bezogen haben und nicht auf die
Einkommensteuer der Bw. Ebenso ist die Bw laut ihren Steuererklärungen als
Einzelperson die Unternehmerin und somit das Steuersubjekt. Die von der Bw
vorgebrachte Betriebsprüfung bei ihrem Ehegatten kann sich daher nicht auf
die Umsatzsteuer der Bw bezogen haben. Die von der Bw für das Jahr 2004
vorgebrachten Amtshandlungen im Rahmen dieser Betriebsprüfung
gegenüber ihr (Anfragen, Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen)
könnten eine Verjährungsunterbrechung nicht bei ihren Abgaben, sondern
allenfalls bei den - hier nicht interessierenden - Abgaben ihres
Ehegatten bewirkt haben.
Zum Vorbringen der Bw, wonach in der Niederschrift zur
Betriebsprüfung ihres Ehegatten vom 24. September 2004 die von der Bw
anteilig zu aktivierenden Anschaffungskosten errechnet und dargestellt worden
seien: Darin ist in Bezug auf die Bw die bloße Darstellung des
Rechtsstandpunktes der Behörde zu erblicken, welche keine
verjährungsverlängernde Amtshandlung darstellt
(Ritz,
BAO3,
§ 209 Tz 5). Dies ist auch dem Vorbringen im Vorlageantrag
entgegenzuhalten, wonach im Zuge der Betriebsprüfung die
Vermietungsthematik - die Bw und ihr Gatte hätten ein Haus gekauft
und umgebaut, wobei Teile hiervon von der Bw an ihren Gatten vermietet
würden - ausreichend erläutert und auch in den Niederschriften
bzw im Schlussbericht zur Betriebsprüfung angeführt worden seien, dass
im Zuge der Besprechungen auch darüber gesprochen worden sei, dass die Bw
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an ihren Gatten erziele und
hierfür auch die anteiligen Investitionen abschreiben und ansetzen
könne.
Zur Übergangsvorschrift:
Der durch BGBl I 2004/180 eingefügte
§ 323 Abs 18 BAO normiert:
"§ 209 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden.
Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer
Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209
Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der
Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. § 209 Abs. 1 zweiter
Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im
Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der
Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall
der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1
durch BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004
sowie des § 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß. Wegen der
Verkürzung der Verjährungsfristen des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I
Nr. 57/2004 dürfen Bescheide nicht gemäß
§ 299 Abs. 1
aufgehoben werden."
Der Wortlaut des zweiten Satzes von § 323
Abs 18 BAO läßt sowohl die Interpretation zu, dass darin eine
Außenprüfung hinsichtlich genau desjenigen Abgabenanspruches, dessen
Verjährung geregelt wird, angesprochen wird, als auch die Interpretation,
dass darin irgendeine Außenprüfung angesprochen wird. Aufgrund der
anschließend wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
AÄG 2004 wird jedoch die erste Variante gemeint sein und keine
Anwendbarkeit auf den gegenständlichen Fall bestehen:
"Die Sonderregelung (im § 323 Abs. 18
erster Satz BAO) für "offene" Außenprüfungen
gewährleistet, dass die Auswertung von vor dem 1. Jänner 2005
begonnenen abgabenbehördlichen Prüfungen (§ 147 BAO) auch dann
noch im Jahr 2005 erfolgen darf, wenn der Beginn der Amtshandlung in einem Jahr
erfolgte, in dem die Verjährungsfrist durch Unterbrechungshandlungen
(§ 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004) noch nicht
abgelaufen ist, jedoch unter Berücksichtigung der Neufassung bereits Ende
2004 (oder früher) ablaufen würde."
Die ab dem 1. Jänner 2005 anzuwendende Fassung
des § 209 Abs 1 BAO bewirkte im vorliegenden Fall überdies
keine Vorverlegung des Verjährungseintrittes gegenüber der bis
Dezember 2004 anzuwendende Fassung des § 209 Abs 1 BAO, welche
gelautet hatte: "Die Verjährung wird
durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen." Das Nichtvorliegen einer - gleich wie die
nunmehrige Verlängerungshandlung definierten - Unterbrechungshandlung
iSd § 209 Abs 1 BAO aF bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004,
welche aus dem bereits oben gezeigten Nichtvorliegen einer
Verlängerungshandlung bis zum 31. Dezember 2004 resultiert, ließ
somit auch nach der alten Fassung des § 209 Abs 1 BAO die
Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall am 31. Dezember 2004 um
24:00 ablaufen. Zur in der Berufungsschrift erwähnten
"Hemmung nach alter Rechtslage": Sowohl
nach alter als auch neuer Rechtslage sieht § 209 Abs 2 BAO die
Hemmung der Verjährung vor, solange die Geltendmachung des Anspruches
innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer
Gewalt nicht möglich ist. Eine derartige höhere Gewalt wird aber weder
seitens der Bw behauptet noch ist sie sonst ersichtlich.
Da keine Verkürzung der Verjährungsfrist durch
die Neufassung des § 209 Abs 1 BAO und auch keine Verkürzung
der Verjährungsfrist zwischen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides
und der zweitinstanzlichen Berufungsentscheidung eingetreten ist, ist auch aus
der (sinngemäßen) Anwendung von § 209a Abs 1
und 2 BAO für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen.
Dies ist auch dem Vorbringen im Vorlageantrag, dass es
aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung beim Gatten der Bw auch zu
Amtshandlungen gegenüber der Bw gekommen sei, wodurch sich aufgrund der
Sonderregelung des § 323 Abs 18 BAO, vorletzter Satz, die
Verjährungsfrist erweitert habe bzw unterbrochen worden sei, entgegen zu
halten. Diesem Vorbringen ist auch entgegen zu halten:
§ 209a Abs 1 BAO bedeutet nicht, dass in
Berufungsentscheidungen unter Nichtbeachtung sämtlicher
Verjährungsvorschriften auch Abgaben festzusetzen sind (bzw ihre
Festsetzung zu bestätigen ist), deren erstinstanzliche Festsetzung mit dem
angefochtenen Bescheid nach Ablauf der Verjährung erfolgt ist, was im
Widerspruch zum Legalitätsprinzip stünde. Vielmehr bedeutet §
209a Abs 1 BAO, dass in einer Berufungsentscheidung die (gleichbleibende,
höhere oder niedrigere) Festsetzung einer Abgabe möglich ist, wenn die
erstinstanzliche Festsetzung im Einklang mit den Verjährungsregeln erfolgt
ist (in diesem Sinne wohl auch
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 209a Anm 2). Umgelegt auf die mit Berufung begehrte Festsetzung
einer Abgabengutschrift, welche einem negativen Abgabenbetrag gleichkommt,
bedeutet dies: Eine allfällige Verjährtheit zum Zeitpunkt der
Berufungsentscheidung steht einer Festsetzung durch entsprechende
Abänderung des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 289 Abs 2
BAO nicht entgegen, wenn die erstinstanzliche Nichtfestsetzung (Ablehnung der
Festsetzung) rechtswidrig ist. (UFS 25.8.2005, RV/0978-W/05-RS3). Im
gegenständlichen Fall ist die erstinstanzliche Nichtfestsetzung wegen der
zu bestätigenden Verjährtheit jedoch rechtmäßig
gewesen.
Da keine Verlängerung oder Unterbrechung mit Neubeginn
der am 31. Dezember 2004 um 24:00 Uhr abgelaufenen Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Umsatzsteuer 1999 und der Einkommensteuer 1999 der
Bw eingetreten ist und auch die Übergangsvorschriften des § 323
Abs 18 BAO kein Hinausschieben des Endes der gegenständlichen
Verjährungsfrist bewirken, wurden die Umsatzsteuer- und die
Einkommensteuererklärung der Bw für das Jahr 1999 im Mai 2005 erst
nach Ende der Verjährungsfrist eingebracht, weshalb der die Festsetzung
dieser Abgaben ablehnende Bescheid zu bestätigen ist.
Wie in der Berufungsvorentscheidung bereits dargestellt,
setzt die Wiederaufnahme eines Verfahrens begrifflich voraus, dass es bereits
abgeschlossen ist. Die streitgegenständlichen Verfahren zur Umsatzsteuer
1999 und zur Einkommensteuer 1999 waren vor Erlassung des angefochtenen
Bescheides aber nicht mit Bescheid abgeschlossen. Einer Verfahrenswiederaufnahme
stünde auch entgegen, dass gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
mit einer Berufungsentscheidung in derselben "Sache", zu der der angefochtene
Bescheid ergangen ist, zu entscheiden ist. Die von § 289 Abs 2
BAO gebotene Entscheidung in der Sache muss den angefochtenen Bescheid
abändern, aufheben oder unverändert lassen; eine
Verfahrenswiederaufnahme steht hierbei nicht zur Auswahl.
Die seitens der Bw vorgebrachten Argumente hinsichtlich
Ermessensübung können auf den gegenständlichen Fall keine
Auswirkung haben, weil die Beachtung der Verjährung nicht im Ermessen
liegt. Vielmehr muss die Verjährung immer gleich gehandhabt werden -
ob es nun um eine Abgabennachforderung oder um eine Abgabengutschrift
geht.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0997-W/06
- Stammnummer
- 26800
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF