Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2955-W/06
Ausbildung für eine Nebenbeschäftigung, dh einen Zweitberuf, als umfassende Umschulungsmaßnahmen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2955-W/06vom 08.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Umfassende Umschulungsmaßnahmen, deren Kosten als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten absetzbar sind, liegen nur dann vor, wenn damit ein Berufswechsel angestrebt wird. Die Ausbildung für einen Zweitberuf (Nebenbeschäftigung) bewirkt keine absetzbaren Aufwendungen iSd § 4 Abs 4 Z 7 bzw § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, datiert mit 30. September
2006 und 19. November 2006, gegen die Einkommensteuerbescheide des
Finanzamtes X für das Jahr 2005 vom 31. August 2006 und für das
Jahr 2004 vom 18. Oktober 2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt anerkannte - zunächst - in einem mit
18. August 2006 datierten Einkommensteuerbescheid für 2004 (ANV-Akt
Bl 4ff/04) die von der Berufungswerberin (Bw) laut einer - die
elektronische Steuererklärung teilweise korrigierenden - schriftlichen
Aufstellung (ANV-Akt Bl 2f/04, Eingangsstempel 18. August 2006)
geltend gemachten Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit betreffend
Ausbildung zum NLP Coach und Trainer mit 2.513,60 €.
Für 2005 beantragte die Bw laut einer - die
elektronische Steuererklärung teilweise korrigierenden - schriftlichen
Aufstellung (ANV-Akt Bl 5ff/05, Eingangsstempel 18. August 2006)
Werbungskosten betreffend Ausbildung zum NLP Coach und Trainer iHv
10.092,75 € (vor Rundung).
Das Finanzamt anerkannte in dem mit 31. August 2006
datierten Einkommensteuerbescheid für 2005 an Werbungskosten nur den
Pauschbetrag iHv 132 €.
Mit Schreiben vom 30. September 2006 (ANV-Akt
Bl 13f/05) erhob die Bw Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 mit
dem Begehren nach Anerkennung der beantragten Umschulungskosten als
Werbungskosten oder (in eventu, hilfsweise) als Betriebsausgaben. Ihr sei vom
Bearbeiter im Finanzamt mitgeteilt worden, dass eine Anerkennung als
Werbungskosten (aus nichtselbständiger Arbeit) nicht möglich sei und
sie ihre Umschulungskosten als Betriebsausgaben (negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb) beantragen solle, da ihre Einnahmenerzielung aus der Umschulung
zum Coach und Trainer in weiterer Folge auf selbständiger Basis im Rahmen
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolge. Die Bw mache seit Oktober
2004 im Rahmen der Umschulung eine Ausbildung zum Coach und Trainer. Aus dieser
Tätigkeit erziele sie bis dato keine Einkünfte, da ihre Ausbildung
noch nicht abgeschlossen sei. Einen Gewerbeschein für diese Tätigkeit
habe sie gelöst; das Gewerbe sei aber derzeit noch ruhend
gemeldet. Die Bw legte eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung mit einem Verlust
von 9.109,35 € und eine entsprechende Einkommensteuererklärung
(Formulare E1 und E1a) für 2005 vor (ANV-Akt Bl 15ff/05). Die
Verringerung dieses Betrages gegenüber dem vorgenannten
Werbungskostenbetrag ist laut Aktenlage durch eine Verminderung der Reisekosten
um 983,40 € bewirkt. (Laut Schreiben der Bw vom 27. Jänner
2007 ist diese Differenz aus den nicht geltend gemachten Pauschalsätzen
für die über 15 Tage hinausgehenden Aufenthalte in C zu
erklären.)
Das Finanzamt erließ eine abweisende, mit
18. Oktober 2006 datierte Berufungsvorentscheidung (ANV-Akt Bl 32/05).
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen seien dann abzugsfähig,
wenn sie derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche
Tätigkeit ermöglichten, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht
verwandt sei. Die gegenständlichen Aufwendungen seien keine
Umschulungskosten, weil sie auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinem Interesse seien und nicht derart umfassend seien, dass sie einen
Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichten.
Das Finanzamt hob mit Bescheid vom 18. Oktober 2006
(ANV-Akt Bl 5/04) den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 18. August 2006
gemäß
§ 299 BAO auf.
Das Finanzamt erließ einen mit 18. Oktober 2006
datierten Einkommensteuerbescheid für 2004 (UFS-Akt Bl 14ff), in
welchem als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit nur der
Pauschbetrag iHv 132 € berücksichtigt wurde.
Mit Schreiben vom 19. November 2006 (ANV-Akt
Bl 33f/05) beantragte die Bw unter dem Betreff
"Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 und Einkommensteuerbescheid 2005" innerhalb
offener Frist die "Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 und 2005" mit dem Begehren nach
Berücksichtigung der Werbungskosten für 2004 und 2005 für die
Umschulungsmaßnahmen. Begründend führte die Bw aus, dass sie
seit 2004 im Rahmen der Umschulung eine Ausbildung zum Coach und Trainer mache.
Ihre Ausbildung bestehe aus diversen Modulen. Grundlage der
Kommunikationstechnik bilde NLP. Diese Module bildeten aber die Basis für
eine umfassende Ausbildung, die die Bw beinahe abgeschlossen habe. Nach der
Abschlussprüfung sei sie zertifizierter Coach und Trainer. 2007 finde dann
noch die Aufschulung zum Lebens- und Sozialberater statt, wobei die bisherigen
Module Grundlage seien. Dass es sich um eine umfassende Ausbildung handle, sei
einerseits aus der Länge der Ausbildung und andererseits aus der
Ermöglichung des Einstieges in eine neue berufliche Tätigkeit
ersichtlich. Da die Ausbildung noch nicht abgeschlossen sei, habe sie noch keine
Einkünfte erzielt. Einen Gewerbeschein habe sie gelöst; das Gewerbe
sei aber derzeit noch ruhend gemeldet. Im Frühjahr habe die Bw bei der
FörderungseinrichtungA um einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten angesucht
und eine vorläufige Bewilligung erhalten. Der Zuschuss werde erst nach
Abschluss ihrer Ausbildung ausbezahlt.
Das Finanzamt legte die gegenständlichen Rechtsmittel
mit Vorlagebericht vom 27. Dezember 2006 als Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat (UFS) vor und beantragte die Abweisung als
unbegründet. Daraus ist für den Verfahrensablauf zu schließen,
dass das Finanzamt auch das Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
als Berufung iSd § 243 BAO auffasst - wie dies auch die
Auffassung des UFS ist (vgl Vorhalt vom 9. Jänner 2007) -, und dass
das Finanzamt das Rechtsmittel vom 19. November 2006 als rechtzeitig
auffasst (ansonsten wäre die Beantragung der Zurückweisung als
verspätet geboten gewesen).
Mit Schreiben (Vorhalt) vom 9. Jänner 2007 hielt
die Berufungsbehörde (UFS) der Bw vor:
"1.)
Laut Aktenlage wurden die gegenständlichen Bescheide vom 18. Oktober 2006
am 20. Oktober 2006 zugestellt. Hierzu wird auf Beilage A verwiesen
(Ablichtung des Rückscheines, ANV-Akt Bl 31/05
verso).
Die in den Einwurfkasten
des Finanzamtes in Z eingebrachte, mit
19. November 2006 datierte Rechtsmittelschrift trägt den Eingangsstempel
21. November 2006. Hierzu wird auf Beilage B verwiesen (Ablichtung der ersten
Seite der Rechtsmittelschrift, ANV-Akt Bl
33/05).
Die Aktenlage deutet
daher derzeit darauf hin, dass die mit dem Schreiben vom 19. November 2006
erhobenen Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen
wären:
Betreffend
Einkommensteuer 2005: Über die Berufung vom 30. September 2006 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31. August 2006 wäre durch die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2006, zugestellt am 20. Oktober 2006,
abschließend entschieden. Gemäß
§ 276 Abs 2 BAO wäre
gegen diesen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) innerhalb eines Monats (ab
Zustellung) der Antrag auf Entscheidung über die Berufung (vom 30.
September 2006) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zulässig
gewesen. Ein rechtzeitiger derartiger Antrag hätte gemäß
§
276 Abs 3 BAO bewirkt, dass die Berufung vom 30. September 2006 wiederum als
unerledigt gegolten hätte und somit der inhaltlichen Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (unabhängiger Finanzsenat)
zugänglich gewesen wäre. Ein derartiger Antrag wurde mit dem Schreiben
vom 19. November 2006, das laut Aktenlage am 21. November 2006 eingebracht
wurde, am 21. November 2006 gestellt. Die Frist zu der gemäß
§
276 Abs 3 BAO wirksamen Stellung dieses Antrages endete jedoch laut Aktenlage
und gemäß
§ 108 Abs 2 BAO am 20. November 2006 um 24:00
Uhr.
Derzeit erscheint daher nur
eine Formalerledigung dieses Antrages betreffend 2005 durch Zurückweisung
als verspätet gemäß
§ 276 Abs 4 iVm § 273 Abs 1 lit b
BAO möglich.
Betreffend
2004: Ein als ´Berufung´ bezeichnetes Rechtsmittel gegen einen
Einkommensteuerbescheid 2004 ist nicht aktenkundig. Formal betrachtet, ist daher
auch kein Antrag zur Entscheidung über eine derartige Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz möglich. Dennoch ist keine
Zurückweisung dieses Antrages (Anbringens) als unzulässig
gemäß
§ 276 Abs 4 iVm § 273 Abs 1 lit a BAO geboten;
vielmehr ist dieses Anbringen nach seinem Inhalt als Berufung gegen den mit 18.
Oktober 2006 datierten Einkommensteuerbescheid 2004 zu werten. Aber auch als
Berufung erscheint dieses Anbringen laut Aktenlage nur einer Formalerledigung
durch Zurückweisung als verspätet gemäß
§ 273 Abs 1
lit b BAO zugänglich, denn auch die Frist zur Erhebung einer Berufung
beträgt einen Monat und endete im Falle der am 20. Oktober 2006 erfolgten
Zustellung des Einkommensteuerbescheides für 2004 am 20. November 2006 um
24:00.
2.)
Wenn aufgrund Ihrer Stellungnahme zu Punkt 1 doch nicht von einer
verspäteten Antragstellung bzw Berufung auszugehen ist, wird um
Beantwortung folgender Fragen ersucht:
a)
Soll die vorgebrachte zukünftige selbständige Tätigkeit als
Trainer und Coach (Lebens- und Sozialberater) statt oder neben ihrer derzeitigen
Tätigkeit als Angestellte der
Arbeitgeberin erfolgen?
b)
... (betrifft die nunmhr um 983,40 € geringer geltend gemachten
Reisekosten; vgl oben) ...
c)
Tätigkeiten, die auf absehbare Zeit keinen Gesamtgewinn abwerfen, sind
steuerlich nur unter den Einschränkungen der Liebhabereiverordnung (LVO)
beachtlich, das heißt führen nur unter diesen Einschränkungen zu
einem Verlustausgleich zwischen den betreffenden negativen Einkünften und
anderen (positiven) Einkünften mit dem Effekt der Verminderung des
steuerpflichtigen
Einkommens.
Die geplante
Tätigkeit als selbständiger Trainer und Coach (Lebens- und
Sozialberater) führte in den Streitjahren 2004 und 2005 zu Verlusten; laut
Ihrem Vorbringen wurden bisher noch keine Einnahmen aus dieser Tätigkeit
erzielt, sodass auch für 2006 mit einem Verlust zu rechnen
ist.
Unter der Voraussetzung,
dass die geplante Tätigkeit als eine solche einzustufen ist, die
gemäß
§ 1 Abs 2 Z 2 LVO typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, stellt
sich die Frage, bis wann realistischerweise mit einem Ausgleich der bisher
aufgelaufenen Verluste durch zukünftige Gewinne zu rechnen
ist."
Die Bw antwortete darauf mit Schreiben vom
27. Jänner 2007. Zu Punkt 1 brachte sie vor, dass die Bescheide
mittels RSb am Freitag, 20. Oktober 2006 von ihrem Sohn übernommen
worden seien. Dieser habe kurz nach dem Mittagessen den gemeinsamen
Familienwohnsitz verlassen, da er in B berufstätigsei. Wegen der sehr
langen Öffnungszeiten (bis 4 Uhr morgens) komme er am Wochenende idR nicht
nach Hause, sondern nächtige in B . Die Bw sei am 20. Oktober 2006
erst am späteren Nachmittag nach Hause gekommen. Erst am Montag,
23. Oktober 2006, sei ihr Sohn an den gemeinsamen Familienwohnsitz
zurückgekehrt und habe ihr den Rückscheinbrief überreicht. (Anm:
Den 23. Oktober 2006 als Zustelldatum hatte die Bw bereits in ihrer
Rechtsmittelschrift vom 19. November 2006 angegeben.)
Zu Punkt 2/a brachte die Bw vor, dass sie ihre
zukünftige selbständige Tätigkeit als Trainer und Coach neben
ihrer derzeitigen Tätigkeit als Angestellte der Arbeitgeberin ausüben
wolle.
Zu Punkt 2/b (bereits oben erwähnt)
Zu Punkt 2/c brachte die Bw vor, dass sie bis dato keine
Einnahmen aus der Tätigkeit als Coach und Trainer erzielt habe. Sobald sie
mit der Ausbildung fertig sei, erhalte sie von der FörderungseinrichtungA
die beantragte Förderung iHv ca 10.000 €. Sie werde sich
bemühen, nach Abschluss der Ausbildung entsprechende Seminareinnahmen zu
erzielen. Geplant sei Gesamtüberschuss spätestens 2009.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das mit 19. November 2006 datierte und am 21. November
2006 eingebrachte Rechtsmittel ist - soweit es sich auf die Einkommensteuer 2004
bezieht - als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom
18. Oktober 2006 aufzufassen, und nicht als - zurückzuweisender -
Vorlageantrag zu einer nicht erhobenen Berufung, wie bereits im ha. Vorhalt vom
9. Jänner 2007 ausgeführt wurde.
Das Vorbringen der Bw zur Rechtzeitigkeit der
Rechtsmittelerhebung im November 2006 zeigt eine besondere Konstellation auf,
die zwar in der Literatur zum Zustellrecht
(Ritz,
BAO3;
Feil,
Zustellwesen5)
nicht erwähnt ist; aber unter den Wortlaut von Abs 5 des die
Ersatzzustellung regelnden § 16 des Zustellgesetzes zu subsumieren
ist:
§ 16 Abs 5 ZustG:
"Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt,
wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne
des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig
vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem
der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Im Regelfall wäre gemäß
§ 16
ZustG die Zustellung an den Sohn der Bw als erwachsenen Mitbewohner der
Abgabestelle und somit als Ersatzempfänger der maßgebende
Zustellzeitpunkt. Da die Bw wegen ihrer bis am späten Nachmittag des
20. Oktober 2006 dauernden Abwesenheit von der Abgabestelle (Wohnung) nicht
in der Lage war, rechtzeitig (d.h. noch am 20. Oktober 2006) Kenntnis von
dem am 20. Oktober 2006 stattgefundenen Zustellvorgang zu erlangen, sondern
erst durch die Übergabe des Rückscheinbriefes am 23. Oktober
2006, konnte sie von dem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen. Der
Tatbestand des § 16 Abs 5 ZustG ist daher erfüllt - auch
wenn diese Gesetzesstelle vielleicht ursprünglich nicht für eine
Konstellation wie die gegenständliche gedacht war, aber der
Gesetzeswortlaut hat Vorrang - mit der Folge, dass die Zustellung mit dem der
Rückkehr (der Bw) an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wurde, somit am
21. Oktober 2006.
Die aufgrund der nunmehr mit 21. Oktober 2006
anzunehmenden Zustellung begonnenen einmonatigen Rechtsmittelfristen endeten
daher - entgegen der ursprünglichen Annahme im ha. Vorhalt vom
7. Jänner 2007 - gemäß
§ 108 Abs 1
und 2 BAO erst am 21. November 2006 um 24:00 Uhr. Die im Laufe
des 21. November 2006 eingebrachten Rechtsmittel hinsichtlich
Einkommensteuer 2005 (Vorlageantrag = Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) bzw Einkommensteuer 2004
(inhaltlich als Berufung anzusehen) wurden daher rechtzeitig erhoben, weshalb
keine Zurückweisung als verspätet erfolgt. Vielmehr ist in der Sache
zu entscheiden:
Die Bw strebt durch die streitgegenständlichen
Bildungsmaßnahmen einen zweiten Beruf an, den sie neben ihrer
Tätigkeit als Angestellte der Arbeitgeberin auszuüben
beabsichtigt.
In Anbetracht der sowohl in § 4 Abs 4
Z 7 als auch in § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 (in der
geltenden Fassung) verwendeten Formulierung
"umfassende Umschulungsmaßnahmen, die
auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen"
stellt sich die Frage, ob darunter auch die Ausbildung zur Ausübung
einer Nebenbeschäftigung - wie im gegenständlichen Fall - gemeint ist
oder ob nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen
Hauptbeschäftigung zu einer anderen Hauptbeschäftigung) gemeint
sind. Der Gesetzeswortlaut deutet auf Umschulung in Richtung
Berufswechsel hin und nicht auf Ausbildung zu einer anders als der bisherige
Beruf gearteten Nebentätigkeit (vgl auch
Doralt,
EStG9,
§ 16 Tz 203/4/2; der dort zugleich geäußerten Ansicht,
der Gesetzeszweck erfasse auch die Umschulung zur Erzielung von Zusatzeinkommen,
wird angesichts der anschließend dargestellten Entwicklung des Rechtslage
nicht gefolgt).
Die Rechtslage bis 2002 war dadurch gekennzeichnet, dass
die vom Steuerpflichtigen selbst bezahlten Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die schon begrifflich Ausbildungsmaßnahmen
ohne Zusammenhang mit der bisher ausgeübten oder damit verwandten
beruflichen Tätigkeit sind, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
absetzbar waren: Bis 1999 waren nur Fortbildungsaufwendungen absetzbar; von 2000
bis 2002 Fortbildungs- und Ausbildungsaufwendungen in Zusammenhang mit der
bisher ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit.
Die Absetzbarkeit von Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen ist durch BGBl I 2002/155 (Artikel 7
Z 1a lit b und Z 3b) in das EStG 1988 aufgenommen worden -
ursprünglich mit der Formulierung
"Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen." Im
diesbezüglichen Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates (1285BlgNR
XXI.GP) wird hierzu
ausgeführt: "Mit den
Ergänzungen in den §§ 4 Abs. 4 Z 7 und 16 Abs. 1 Z 10 EstG 1988
sollen insbesondere Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen von
Personen aus Branchen mit rückläufigen Arbeitsplatzchancen
abzugsfähig sein. Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für
Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit
Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von
Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben. Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen sind ergänzend zur bisherigen Regelung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EstG 1988 abzugsfähig, wenn sie derart umfassend
sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (zB
Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin).
Ausbildungsaufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine
,nicht verwandte' berufliche Tätigkeit sind daher weiter hin nicht
abzugsfähig (zB ein einzelner Krankenpflegekurs, der für sich alleine
keinen Berufsumstieg sicherstellt). Der Begriff ,Umschulung' setzt eine
bestehende berufliche Tätigkeit voraus." Anzumerken ist, dass
die von der Bw vorgebrachte, zukünftige Förderung der
gegenständlichen Bildungsmaßnahmen durch die
FörderungseinrichtungA nicht bedeuten kann, dass dadurch die
Bildungsmaßnahmen als Umschulungsmaßnahmen zu qualifizieren sind;
vielmehr setzen die o.a. Erläuterungen des Ausschusses die Einstufung als
Umschulungsmaßnahmen im Hauptsatz voraus, worauf dann im Nebensatz ("die
... gefördert werden") Bezug genommen wird. Jedenfalls geht aus den
o.a. Erläuterungen kein Gesetzeszweck der Absetzbarmachung von
Ausbildungskosten für eine Nebenbeschäftigung hervor; im Gegenteil
wird mit dem Beispiel Krankenpflegerin/Druckereibeschäftigte (iVm "Branchen
mit rückläufigen Arbeitsplatzchancen") ein typischer Fall des
Berufswechsels erwähnt.
Die gleichlautenden Neuformulierungen von § 4
Abs 4 Z 7 und § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 durch
AbgÄG2004 (BGBl I 2004/180) bewirkten folgenden, für die
Streitjahre anzuwendenden Gesetzestext - sowohl für eine Absetzbarkeit als
Betriebsausgaben als auch für eine solche als Werbungskosten:
"Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."
Diese Neuformulierung wurde in der diesbezüglichen
Regierungsvorlage folgendermaßen erläutert:
"Entsprechend dem bisherigen Konzept sind Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen, oder eine
umfassende Umschulungsmaßnahme
darstellen.
Abzugsfähige
Aufwendungen aus umfassenden Umschulungsmaßnahmen, wie sie insbesondere
Universitätsstudien darstellen, sollen allerdings nur dann als
vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn
sie auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen." Daraus sind für die hier entscheidende Frage der
Einstufung von Ausbildungsmaßnahmen für eine Nebenbeschäftigung
(einen Zweitberuf) als umfassende Umschulungsmaßnahmen keine Erkenntnisse
zu gewinnen. Ebenso nicht aus dem diesbezüglichen Bericht des
Finanzausschusses des Nationalrates (734BlgNR XXII.GP), in welchem bezughabend
nur allgemein ausgeführt wird: "Der
Umfang abzugsfähiger Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten soll durch
den Wegfall schultypbezogener Einschränkungen erweitert
werden."
Sofern Umschulungskosten bei bisher nichtselbständiger
Tätigkeit für die zukünftige Ausübung einer betrieblichen
(selbständigen, gewerblichen) Tätigkeit absetzbar wären, so
wären zwei Varianten der Berücksichtigung möglich:
Als
gesetzlich normierte Werbungskosten bei der nichtselbständigen
Tätigkeit; diese Variante ist das Hauptbegehren der Bw. Dagegen
sprächen zwar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum
AbgÄG2004, die jedoch keine Rechtsquelle darstellen.
Als
vorweggenommene Betriebsausgaben für die betriebliche Tätigkeit,
sodass negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen wären; im
gegenständlichen Fall entspräche dies dem Eventualbegehren der Bw
(d.h. für den Fall, dass dem Hauptbegehren nach Absetzung als
Werbungskosten nicht gefolgt wird).
Beide Varianten bauen aber auf gleich formulierten
Gesetzesstellen für die Absetzbarkeit von Betriebsausgaben (§ 4
Abs 4 Z 7 EStG 1988) bzw Werbungskosten (§ 16
Abs 1 Z 10 EStG 1988) auf. Deren Formulierung ist so aufzufassen,
dass sie Ausbildungsmaßnahmen für eine Nebenbeschäftigung
(für einen Zweitberuf) nicht als umfassende Umschulungsmaßnahmen
umfasst, weshalb weder eine Absetzbarkeit der berufungsgegenständlichen
Bildungsaufwendungen als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben gegeben
ist.
Die Berufungen sind daher abzuweisen.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 8.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2955-W/06
- Stammnummer
- 26381
- Gültig
- 08.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF