…Verhältnis der Kapitalanteile, nach Beendigung der GesBR vom Verhältnis der Auseinandersetzungsgu8thaben auszugehen sein. Guthaben einer GesBR sind daher vor Anwendung des § 251 Abs. 3 BAO gemäß § 215 Abs. 1 und 2 zur Tilgung von deren fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden. Ein allfälliges Guthaben iSd § 215 Abs…
…die Anrechnung dieses Guthabens auf die ausgesetzten Beträge. Das Finanzamt verweigert dies und weist darauf hin, dass der Bw. die Aufrechnung im Sinne des § 218 a Abs 8 BAO nicht beantragt habe. Nach § 212 a Abs 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden…
…ausdrücklich anordnet, wie die Verwendung von Guthaben zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist der Abgabenbehörde kein Ermessensspielraum eingeräumt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Verrechnung des aus der Einkommensteuerfestsetzung für 2005 resultierenden Guthabens mit den auf einem anderen Konto der Bw. bei…
…wie die Verwendung von Guthaben zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist der Abgabenbehörde kein Ermessensspielraum gegeben. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Verrechnung des aus der Einkommensteuerfestsetzung für 2002 resultierenden Guthabens mit der auf einem anderen Konto der Berufungswerberin bei der selben…
…auch dann anzuwenden, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben verfügt und als Gesamtschuldner eine auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schuldet (vgl. Ritz BAO-Kommentar, TZ 2 zu § 215). Die Verwendung von Guthaben ist nicht als Einbringungsmaßnahme anzusehen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger…
…Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben zur…
…jedoch stellt die Guthabensverwendung durch Umbuchung oder Überrechnung keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO dar. Aus diesem Grund steht ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Verwendung von Guthaben zur Tilgung vom Aussetzungsantrag umfasster Abgabenschuldigkeiten nicht entgegen (UFS 13.10.2003…
…haben keinerlei Verbindung zum Endkunden." Über die Berufung wurde erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt Bei der berufungswerbenden Gesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Sie erwirbt dabei von inländischen Unternehmern (Großhändlern) Telefonguthaben österreichischer Mobilfunkbetreiber in elektronischer Form mittels Guthabencodes. Diese Guthaben werden auf…
…Kontenausgleich zwischen Abgabenkonten des Abgabepflichtigen bei derselben Abgabenbehörde an. Die Verwendung von Guthaben ist nicht als Einbringungsmaßnahme anzusehen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 215 Tz. 4), sodass eine Hemmung der Einbringung nach § 230 BAO einer Verrechnung von Guthaben mit fälligen Abgabenschuldigkeiten, deren Einbringung gehemmt ist…
…bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen…
… 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der…
…schuldet. Zufolge § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung…
…Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgte Abgabenschuldigkeiten, falls dies beantragt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen sind. Da die Tilgung nicht durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder von Guthaben…
…Andernfalls käme eine Würdigung der Erfolgsaussichten einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich. Es besteht daher kein begründeter Anlass, die Berufung nach Lage des Falles als keinesfalls wenig erfolgversprechend erscheinen zu lassen. Wurde eine Abgabenschuldigkeitdurch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO oder Guthaben (§ 215 Abs…
…Bevorzugung des Abgabengläubigers wäre zu entgegnen, dass es sich bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um zwingendes Recht handle, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht dem Ermessen der Behörde überlassen wäre (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166)…
…Überrechnungsanträge - ebenfalls mit der Begründung, dass kein Guthaben mehr vorhanden wäre, abweislich erledigt. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Für die Verwendung von Guthaben ergebe sich folgende Reihenfolge: Zuerst seien sie mit den bei derselben Behörde entstehenden weiteren Abgabenschulden gegenzuverrechnen, dann seien die bei anderen…
…bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen…
…Es werde daher beantragt der Berufung statt zu geben. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2007 abgewiesen und dies damit begründet, dass das Guthaben zur Tilgung einer fälligen Abgabenschuld aus einem Haftungsbescheidverfahren herangezogen worden sei. Die Verwendung von Guthaben sei im § 215 Abs…
…bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen…
…Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung…