Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2313-W/06
Aussetzung der Einhebung, keine offenkundige Erfolglosigkeit im Zusammenhang mit Investitionszuwachsprämien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2313-W/06vom 03.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom
22. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
28. August 2006 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Einhebung folgender Abgaben
ausgesetzt:
Investitionszuwachsprämie
2002 in Höhe von € 5.336.985,86
Investitionszuwachsprämie
2003 in Höhe von € 4.534.781,99
Aussetzungszinsen in Höhe
von € 2.249,72
Aussetzungszinsen in Höhe
von € 174.630,94
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
11. August 2006 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) im Zusammenhang mit
dem Berufungsverfahren betreffend Investitionszuwachsprämie für die
Kalenderjahre 2002 und 2003 (Berufungen vom 10. Februar 2005, Vorlageantrag
vom 11. Jänner 2006) gemäß
§ 212a BAO die
Aussetzung der Einhebung der Investitionszuwachsprämie 2002 in Höhe
von € 7.485.796,54, der Investitionszuwachsprämie 2003 von
€ 4.534.781,49 sowie der Aussetzungszinsen laut Bescheid vom
1. Februar 2002 von € 2.249,72 und laut Bescheid vom
4. August 2006 von € 174.630,94.
Bei Stattgabe der Berufungen
vom 10. Februar 2005 (bei einer dem Begehren der Bw. gemäß
Pkt. 1 und 2 Rechnung tragenden Berufungserledigung) würde es nach
Ansicht der Bw. in diesem Umfang zu einer Gutschrift kommen. Hinsichtlich der
Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages werde auf
die Beilage verwiesen. Vom Ausgang der angeführten Berufungsverfahren
wäre die Höhe der angeführten Abgaben und Nebenansprüche
unmittelbar bzw. mittelbar abhängig. Eine Berufungsentscheidung wäre
bis dato noch nicht bekanntgegeben worden.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO wäre die Aussetzung nicht
zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheinen würde. Anlässlich der Entscheidung
über einen Aussetzungsantrag wäre somit von der Abgabenbehörde
auf die Erfolgsaussichten der Berufung Bedacht zu nehmen, und zwar anhand des
Berufungsvorbringens (VwGH 26.7.1995, 95/16/0018; VwGH 16.5.2002, 2000/13/100).
Aufgabe des Aussetzungsverfahrens wäre es nicht, die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen. Die Abgabenbehörden hätten lediglich die
Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen
(VwGH 19.11.1998, 97/15/0066; VwGH 16.5.2002, 2000/13/100). Die Beurteilung der
Erfolgsaussichten einer Berufung anlässlich der Entscheidung über
einen Aussetzungsantrag wäre keinesfalls für die Berufungserledigung
richtungsweisend und somit nicht präjudiziell.
Die den Gegenstand des
Berufungsbegehrens bildende Frage wäre weder durch die Rechtsprechung der
Höchstgerichte geklärt, noch wäre im Hinblick auf die bisherige
Judikatur insbesondere des Unabhängigen Finanzsenates davon auszugehen,
dass der eindeutige klare Wortlaut des Gesetzes den Standpunkt der
Abgabepflichtigen widerlegen würde. Vielmehr würde es sich um
anhängige Rechtsfragen handeln, die in der Literatur durchaus
unterschiedlich beurteilt werden würden.
Insbesondere hinsichtlich der
Frage der Schätzungsberechtigung dürfte es ihres Erachtens sogar
zutreffen, dass die Rechtsfrage zum Nachteil der Behörde bereits
geklärt wäre, da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
3.8.2004, 2001/13/0022, feststellen würde, dass die Prüfung, ob ein
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut Teil des Investitionszuwachses
wäre, auf das jeweilige Wirtschaftsgut bezogener Feststellungen
bedürfe. Dies gelte auch dann, wenn ein Unternehmer von einer
größeren Anzahl von Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie in Anspruch nehmen wolle. Überlegungen der
Verfahrensökonomie mögen Erhebungen hinsichtlich geringfügiger
Beträge oder einer Vielzahl von Beträgen unzweckmäßig
erscheinen lassen. Die rechtliche Folgerung derartiger
verwaltungsökonomischer Gesichtspunkte könne allerdings nicht darin
bestehen, sich über vorgelegte Beweismittel hinwegzusetzen und den
Prämienanspruch im Schätzungswege festzusetzen.
Eine Berufung wäre nach
Ansicht der Bw. wenig erfolgversprechend, wenn der eindeutige klare Wortlaut des
Gesetzes den Standpunkt des Abgabepflichtigen widerlegen würde. Dies
würde im konkreten Fall aber nicht zutreffen, weil der Gesetzgeber zur
Frage der Art der Berechnung der Investitionszuwachsprämie keine Aussage
treffen und sich die Behörde nur auf Richtlinien der Finanzverwaltung
stützen würde. Darüber hinaus könne sich die Behörde
infolge des Alters der gesetzlichen Bestimmungen auch nicht auf eine
längerwährend geübte Verwaltungspraxis stützen.
Abschließend brachte die
Bw. vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt ein die Einbringung gefährdendes
Verhalten gesetzt hätte.
Mit Bescheid vom
28. August 2006 wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
ab und führte begründend aus, dass die durch die Verwendung von
Guthaben oder sonstigen Gutschriften getilgten Abgabenbeträge in die
Aussetzung einzubeziehen wären, wenn dies gemäß
§ 212a
Abs. 6 BAO beantragt werde. Da die Investitionszuwachsprämie 2002
nur mehr mit einem Betrag von € 5.754.544,88 im Rückstand
enthalten wäre und ein Antrag nach § 212a Abs. 6 BAO
nicht vorliegen würde, käme eine Aussetzung der Einhebung nur in
dieser Höhe in Betracht.
Anlässlich der
Entscheidung über einen Aussetzungsantrag hätte die
Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der Berufung Bedacht zu nehmen.
Wie bereits in den Festsetzungsbescheiden und der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt worden wäre, erscheine die Berufung nach Ansicht der
Behörde wenig erfolgversprechend. Für die Ermittlung des
Investitionszuwachses wäre stets das Gesamtvolumen an Anschaffungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Vergleichszeitraumes dem
Gesamtvolumen an Anschaffungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter der Kalenderjahre 2002 bzw. 2003 gegenüberzustellen.
Sollte während des Vergleichszeitraumes eine Betriebsübertragung
erfolgt sein, wäre ungeachtet dessen, ob die Übertragung entgeltlich,
unentgeltlich oder im Wege einer Umgründungsmaßnahme im Sinne des
UmgrStG vor sich gegangen wäre, auf die Verhältnisse des
Rechtsvorgängers abzustellen. Würden dabei neue betriebliche Einheiten
geschaffen oder bestehende getrennt werden, wäre diesem Umstand bei
Herstellung der Vergleichsbetrachtung - gegebenenfalls auch
personenübergreifend - Rechnung zu tragen.
Nach Ansicht des Finanzamtes
wäre der Tatbestand der (Teil-) Betriebsübertragung gegeben. Die
R-GmbG & Co KG hätte das sogenannte Massengeschäft (Kraftfahrzeug-
und Mobilienleasing) von 1987 bis März 2002 betrieben, die
Ö-GmbHdann mit wenigen
Übergangsausnahmen ab April 2002 bis Ende 2003. Nach außen hin
wäre für den Kunden nicht erkennbar gewesen, dass die Geschäfte
an die Bw. übertragen worden wären. Es werde daher von der
Behörde davon ausgegangen, dass die Neuinvestitionen im Unternehmen des
Antragstellers konzentriert worden wären. Entsprechend der
Verwaltungspraxis wäre daher ein Vergleich mit den Vorbetrieben
anzustellen, um den Investitionszuwachs zu ermitteln. Betreffend Ermittlung der
Bemessungsgrundlage durch Hochrechnung wird - um Wiederholungen zu
vermeiden - auf den Betriebsprüfungsbericht sowie die Niederschrift
vom 4. November 2005 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom
22. September 2006 beantragte die Bw. unter Wiederholung seines bisherigen
Vorbringens die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die
Begründung eines Abgabenbescheides in der Weise erfolgen müsse, dass
der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag finden würde,
sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH
für diesen nachvollziehbar wäre. Wenn nun die Behörde dieses
Erfordernis in der Bescheidbegründung zu erfüllen suche, dann
könne man daraus keine Aussage über die Erfolgsaussichten einer
Berufung ableiten, da ansonsten bei Erfüllung der Begründungspflicht
eines Bescheides durch die Behörde § 212a Abs. 2 BAO
von vornherein unanwendbar wäre.
Auch aus dem Verweis des
Finanzamtes auf die Begründung der Abgabenbescheide und den
Betriebsprüfungsbericht würde sich keine Aussage über die
Erfolgsaussichten einer Berufung ableiten lassen.
Ebensowenig erscheine die Frage
des Vorliegens eines Betriebsüberganges im Sinne eines wenig
erfolgversprechenden Verfahrensausganges geklärt, da nach der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 3.5.2005,
RV/0439-I/04, bei außersteuerlichen Gründen für eine derartige
Vorgangsweise, dass innerhalb eines Konzerns das operative Geschäft von
einer Gesellschaft auf die andere übertragen werde, allein auf Grund der
identen Beteiligungsverhältnisse nicht von einer Betriebsübertragung
ausgegangen werden könne.
Abschließend beantragte
die Bw. der Berufung stattzugeben, da die den Gegenstand des Berufungsverfahrens
bildende Frage weder durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte
geklärt, noch im Hinblick auf die in der Berufung gegen die
Festsetzungsbescheide angeführte UFS-Entscheidung davon auszugehen
wäre, dass der eindeutige klare Wortlaut des Gesetzes den Standpunkt des
Abgabepflichtigen widerlegen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als
eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergehenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a)
insoweit der Berufung nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend
erscheint, oder
b)
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c)
wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt
werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 3 EStG ist der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und
2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem
1. Jänner 2004 enden.
Eine Abweisung nach
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO kommt nur dann in Betracht,
wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut
gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig im Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder eine
längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt
(vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166).
Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor. Dem sehr ausführlichen und schlüssigen Vorbringen der Bw.,
dass nur bei den Fällen, bei denen der Standpunkt des Abgabepflichtigen
durch den klaren Wortlaut des Gesetzes eindeutig und ohne jeden Zweifel
widerlegt sei oder im Gegensatz zu einer ständigen und damit gesicherten
Rechtsprechung der Höchstgerichte stehen würde, die Berufung nach Lage
des Falles als wenig erfolgversprechend erscheinen könne, war dabei zu
folgen, da entgegen der Ansicht des Finanzamtes auch nach den
Gesetzesmaterialien nicht erwiesen ist, dass der Sachverhalt dem Willen des
Gesetzgebers widerspricht. Darüber hinaus liegt zur konkreten Streitfrage
bereits eine eindeutige Judikatur vor, wonach bei der
Investitionszuwachsprämie keine Konzernbetrachtung anzustellen ist (VwGH
21.9.2006, 2006/15/0236).
Da eine eindeutige und
zweifelsfreie Unvereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen bzw. mit der
Judikatur der Höchstgerichte im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, und
darüber hinaus in der der Erlassmeinung des BMfF widersprechenden
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 25.10.2004,
RV/1050-W/04, zum Ausdruck gebracht wurde, dass Vorgründungsjahre voll zu
berücksichtigen wären, kann bei dieser Sachlage daher keine Rede davon
sein, dass die Berufung offensichtlich aussichtslos ist.
Im gegenständlichen Fall
liegt ein komplexer Sachverhalt vor, der vom Unabhängigen Finanzsenat in
einem gesondert zu führenden Verfahren nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung zu beurteilen sein wird. Die herangezogene Bestimmung
erfordert im gegenständlichen Verfahren keine Abwägung der
Erfolgschancen eines Rechtsmittels, sondern erfasst als Ausschluss des
Zahlungsaufschubes nur den Fall der offenkundigen Aussichtslosigkeit.
Andernfalls käme eine Würdigung der Erfolgsaussichten einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich.
Es besteht daher kein
begründeter Anlass, die Berufung nach Lage des Falles als keinesfalls wenig
erfolgversprechend erscheinen zu lassen.
Wurde
eine Abgabenschuldigkeitdurch die Verwendung von sonstigen Gutschriften
(§ 213 Abs. 1 BAO oder Guthaben (§ 215
Abs. 4 BAO) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind
gemäß
§ 212a Abs. 6 BAO, falls dies beantragt
wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a)
vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b)
vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß
§ 210 Abs. 2 BAO zustehenden Frist oder
c)
bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben
vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides
oder
d)
nach Einbringen eines Antrages auf Aussetzung oder
e)
innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
Die mit Bescheiden vom
13. Jänner 2005 in Höhe von € 9.994.476,00 bzw.
€ 6.631.972,00 festgesetzten Investitionszuwachsprämien 2002 und
2003 reduzierten sich auf Grund der Berufungsvorentscheidung vom
20. Dezember 2005 sowie der zahlreichen Überrechnungen, die allerdings
sämtlich vor der Einbringung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom
11. August 2006 erfolgten, sodass eine Einbeziehung der getilgten
Beträge nicht erfolgen kann.
Lediglich die am
24. August 2006 in Höhe von € 1.291.909,19 wirksam gewordene
sonstige Gutschrift, die in dieser Höhe die ausständige
Investitionszuwachsprämie 2002 tilgte, erfolgte nach der Stellung des
Aussetzungsantrages, weshalb diese grundsätzlich für eine Einbeziehung
in Frage kommt. Allerdings war dabei war der Argumentation des Finanzamtes
beizupflichten, dass kein diesbezüglicher Antrag nach § 212a
Abs. 6 BAO gestellt wurde, da der Antrag auf Aussetzung zufolge des
vor der sonsigen Gutschrift gelegenen Zeitpunktes (11. August 2006) eine
Interpretation als Antrag auf Einbeziehung der getilgten Beträge nicht
zulässt.
Da die
Investitionszuwachsprämien 2002 und 2003 nunmehr mit
€ 5.336.985,86 bzw. € 4.534.781,99 sowie die
Aussetzungszinsen mit € 2.249,72 und € 174.630,94 aushaften,
die Voraussetzungen nach § 212a Abs. 1 BAO vorliegen, jedoch
die Ausschließungsgründe des § 212a Abs. 2 BAO
nicht gegeben sind, war ein Betrag von insgesamt € 10.108.648,51
auszusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2313-W/06
- Stammnummer
- 25670
- Gültig
- 03.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF