Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0360-W/08
Rückzahlungsantrag, unpfändbare Forderung behauptet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-W/08vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.N., (Bw.) vom 27. Juli 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 27. Juni 2007 betreffend
Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 14. Juni 2007 einen Antrag auf
Rückzahlung des auf seinem Steuerkonto bestehenden Guthabens von €
604,01 ein.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Juni 2007 abgewiesen
und dazu ausgeführt, dass das Guthaben nach § 215 BAO zur Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten verwendet worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. Juli 2007, in der
vorgebracht wird, dass der Guthabensbetrag aus Fürsorgeleistungen und
Familienbeihilfeleistungen des Staates bestehe. Diese Beihilfen und Subventionen
seien nicht pfändbar. Sie sollen das minimale Auskommen Einkommensschwacher
sicher helfen, daher sei es absurd bei Bedürftigkeit zu subventionieren und
diese Subventionen dann auch irgendwelchen Gründen einzubehalten und mit
anderen Forderungen aufzurechnen.
Es werde daher beantragt der Berufung statt zu
geben.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 25.
September 2007 abgewiesen und dies damit begründet, dass das Guthaben zur
Tilgung einer fälligen Abgabenschuld aus einem Haftungsbescheidverfahren
herangezogen worden sei. Die Verwendung von Guthaben sei im § 215 Abs. 2
BAO verpflichtend vorgeschrieben und nicht dem Ermessen der Behörde anheim
gestellt.
Am 29. Oktober 2007 wurde dagegen ein Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können
Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des
§ 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
Abs. 2 Die Abgabenbehörde kann den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist, ein sich aus
der Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Abs. 2 Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten
Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben
ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Abs. 4 Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis
3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Nach § 290 Abs.1 Exekutionsordnung sind Forderungen
auf folgende Leistungen unpfändbar:
1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in
Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand
abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für
Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt
wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung; 2. gesetzliche
Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen
körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder
Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie z. B. das Pflegegeld; 3.
Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8
fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der
Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;
4. Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden
muss; 5. Beiträge für Bestattungskosten; 6. Rückersätze und
Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie
Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und
Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten; 7. Leistungen aus dem
Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den
Sozialversicherungsgesetzen; 8. gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses
oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands; 9. gesetzliche Familienbeihilfe
einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den
jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden
Absetzbeträge; 10. gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines
Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6
fallen, insbesondere das Kinderbetreuungsgeld, das Karenzurlaubsgeld, die
Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe und das
Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur
Geburtenbeihilfe; 11. Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten
gewährt werden; 12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994) 13. (Anm.:
aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994) 14. Leistungen nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz; 15. Leistungen
der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige
Geldbeihilfen handelt; 16. Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem
Strafvollzugsgesetzund daraus herrührende Beträge während der
Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.
Abs. 2 Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die
Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die
Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
Das verfahrensgegenständliche Guthaben stammt aus der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006. Der Bw. hatte demnach ein
Einkommen von € 11.651,40 zu versteuern, wobei sich in Folge des
Alleinverdienerabsetzbetrages, des Verkehrsabsetzbetrages und des
Arbeitnehmerabsetzbetrages eine Gutschrift in der Höhe von € 604,01
ergeben hat.
Die Absetzbeträge gehören nicht zu den
unpfändbaren Forderungen im Sinne des § 290 Abs.1 EO:
Bei Stellung des Rückzahlungsantrages war daher zu
prüfen, ob nicht allenfalls bei einem anderen Finanzamt offene Forderungen
gegen den Bw. bestünden. Zur StNr. 1 beim Finanzamt 3/11 und Gerasdorf
bestand eine Forderung auf Grund eines Haftungsbescheides, daher war nach §
215 Abs. 2 BAO eine Überrechnung vorzunehmen und der Antrag
abzuweisen.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 290 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-W/08
- Stammnummer
- 36425
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF