Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1157-L/07
Verwendung von Guthaben nicht rechtsfähiger Abgabepflichtiger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1157-L/07vom 23.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch V, vom
18. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
5. September 2007 betreffend Rückzahlung (§§ 239, 240, 241
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Dezember 2006 wurde die ARGE X gegründet. Bei den
zu dieser Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Firmen handelte es sich um
die D, die P und die B. In Punkt 18 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages wurde
festgehalten, dass, wenn über das Vermögen einer Partnerfirma der
Konkurs eröffnet wird, diese ohne weiteres ausscheidet und die übrigen
Firmen die Arbeitsgemeinschaft fortsetzen.
Am 3. Juli 2007 wurde über das Vermögen der Fa. D
der Konkurs eröffnet.
Mit Schreiben vom 17.7.2007 ersuchte die ARGE das sich aus
der UVA 05/07 ergebende Guthaben in Höhe von € 40.018,05 auf das
Bankkonto auszubezahlen.
Mit Bescheid vom 5.9.2007 wurde der Antrag auf
Rückzahlung eines Guthabens abgewiesen. Das Guthaben sei zu jeweils 33,33%
auf die zu der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Firmen umgebucht
worden. Der Bescheid war an DPB gerichtet.
Mit Schreiben vom 10.9.2007 wurde dem Finanzamt mitgeteilt,
dass lt. Vereinbarung vom 1.8.2007, bedingt durch den Konkurs die Fa D
ausgeschieden sei und die ARGE von den verbliebenen Partnern fortgesetzt
werde.
Mit Schreiben vom 18.9.2007 wurde Berufung erhoben und die
Rückgängigmachung der irrtümlich und fälschlicherweise
erfolgten Umbuchungen beantragt. Infolge von Gutschriften im Laufe der Monate
Jänner bis Juli 2007 habe bis zum 4.9.2007 ein Guthaben in Höhe von
insgesamt € 95.888,11 bestanden. Zu keinem Zeitpunkt sei eine
Rückzahlung oder Überrechungen eines zugunsten der ARGE bestehenden
Guthabens auf die Steuerkonten der ARGE-Partner beantragt worden; dennoch sei
das Guthaben auf die Finanzamtskonten der einzelnen Partner zu je einem Drittel
übertragen bzw. gutgeschrieben worden. Auf diese Weise sei die auf Seiten
der D bestehende Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt direkt
ausgeglichen worden. Diese Vorgangsweise entspreche jedoch nicht den bestehenden
gesetzlichen zivilrechtlichen und steuerlichen Vorschriften. Forderungen der
ARGE würden sich im Gesamthandvermögen der ARGE befinden. Die ARGE
hafte jedoch nicht für die Verbindlichkeiten der ARGE-Partner. Die
Übertragung des Guthabens der ARGE auf die Finanzamtskonten der Partner
führe jedoch genau zu diesem Ergebnis. Eine unmittelbare Aufrechung von
Verbindlichkeiten seitens der D gegenüber dem Finanzamt einerseits mit
Forderungen der ARGE gegenüber dem Finanzamt entbehre jeglicher
gesetzlicher Grundlage.
Ein Vorhalt der erkennenden Behörde wurde mit
Schreiben vom 5.3.2008 dahingehend beantwortet, dass das Ausscheiden eines
ARGE-Partners nicht die Auflösung der ARGE zur Folge habe, vielmehr
würden die verbleibenden Arge-Partner die Gesellschaft fortführen und
die Beteilungsquote anteilig übernehmen. Lediglich die Firma D sei
ausgeschieden. Der Bescheid habe die Steuernummer der ARGE angeführt,
weiters sei klar erkennbar, wer Adressat des Bescheides sei. Es liege allenfalls
eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten vor, an der Identität
des Empfängers bestehe kein Zweifel. Die zitierte Berufungsentscheidung
betreffe zwar einen ähnlichen Sachverhalt. Es sei aber davon auszugehen,
dass aufgrund des geringen Streitwertes aus ökonomischen Gründen nicht
weiter gegen die Berufungsentscheidung vorgegangen worden sei. Bei dem
Vorsteuerguthaben handle es sich um Vorsteuern die aus der Tätigkeit der
ARGE stammen. Die überwiesenen Vorsteuern seien aus diesem Grund bereits
wieder in die ARGE einbezahlt worden. Gemäß Punkt 20 des
Arbeitsgemeinschaftsvertrages seien die einzelnen Partner nicht berechtigt, sei
es im Ganzen oder quotenmäßig nach ihrer Beteiligung,
Einzelverfügungen über Forderungen der Arbeitsgemeinschaft zu treffen.
Ein Anwendungsfall des § 215 Abs. 3 BAO liege daher nicht vor.
Mit Schreiben vom 14.1.2009 wurde auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Entscheidung durch den
Berufungssenat verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO
(Bundesabgabenordnung) erster Satz kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs.4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen
erfolgen.
Das Guthaben, dessen Rückzahlung begehrt wurde, stammt
aus der UVA 05/07 und betrug € 40.018,05.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der
Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben,
deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Das nach einer
gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer
Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist gemäß
§ 2 leg. cit
zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen
Abgabenbehörde hat.
Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähig, so ist gem. Abs. 3 leg. cit. ein nach Anwendung der Abs. 1 und
2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmung zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind. Guthaben der GesBR stehen deren Mitglieder
gemäß
§ 1203 ABGB im Verhältnis ihrer Anteile zu. Sofern
der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, wird vom Verhältnis der
Kapitalanteile, nach Beendigung der GesBR vom Verhältnis der
Auseinandersetzungsgu8thaben auszugehen sein.
Guthaben einer GesBR sind daher vor Anwendung des §
251 Abs. 3 BAO gemäß
§ 215 Abs. 1 und 2 zur Tilgung von deren
fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden. Ein allfälliges Guthaben
iSd § 215 Abs. 3 ist zunächst im Verhältnis der Anteile der
Mitglieder der GesBR zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder bei
derselben Abgabenbehörde zu verwenden, ein allfälliger Rest ist nach
Maßgabe des § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung von der Behörde
bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder bei anderen
Abgabenbehörden zu verwenden. Wird auch hierdurch der Anteil der Mitglieder
am Guthaben der GesBR nicht aufgebraucht, so ist er nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder auf Antrag zu Gunsten
eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Ritz trifft
in seinem Kommentar³ zur BAO zu § 215 (s. Tz 9-10) diesbezüglich
eine klare Aussage. Ein verbleibendes Guthaben ist anteilig für
fällige Abgabenschulden der Mitglieder zu verwenden. Darauf stützt
sich auch die Entscheidung des UFS vom 12.10.2004 GZ RV/0203-S/04. (S. auch
Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Kommentar zur BAO, § 215 E 23)
Gemäß
§ 215 Abs. 4 sind Guthaben, soweit
sie nicht gemäß Abs.1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmung des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer
Anwendung dieser Bestimmung über Antrag des zur Verfügung über
das Guthaben Berechtigten umzubuchen oder zu überrechnen. Aus der
Textierung des Abs. 4 ist klar ersichtlich, dass es nicht im Ermessen der
Abgabebehörde liegt, in der Reihenfolge der Absätze des § 215 BAO
vorzugehen, sondern dass die Abgabenbehörde verpflichtet ist, diese
Maßnahmen in der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge zu setzen.
Daraus folgert, dass das Guthaben anteilig für
fällige Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder zu verwenden und der
Rückzahlungsantrag abzuweisen war. Dazu kommt noch, dass erst nach
Verwendung gem. § 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben auf Antrag oder
von Amts wegen rückzahlbar sind (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, §
239, Tz2).
Ergänzend sei festgehalten, dass das Finanzamt auch
deshalb zur Aufrechnung berechtigt war, weil der Zeitpunkt der Vornahme des
Vorsteuerabzuges vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
der D gelegen war (s. beispielsweise ZIK 1999/1 zur Klärung der Frage ob
Konkurs- oder Masseforderung).
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 23.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1157-L/07
- Stammnummer
- 38842
- Gültig
- 23.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF