…oder Gesamtschuldner) hat. Rz 810: Die Verwendung der Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO ist zwingend und nicht dem Ermessen der Behörde überlassen (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166). Zur Frage, wann bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben Abgaben als getilgt gelten…
…Verhältnis der Kapitalanteile, nach Beendigung der GesBR vom Verhältnis der Auseinandersetzungsgu8thaben auszugehen sein. Guthaben einer GesBR sind daher vor Anwendung des § 251 Abs. 3 BAO gemäß § 215 Abs. 1 und 2 zur Tilgung von deren fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden. Ein allfälliges Guthaben iSd § 215 Abs…
…die Anrechnung dieses Guthabens auf die ausgesetzten Beträge. Das Finanzamt verweigert dies und weist darauf hin, dass der Bw. die Aufrechnung im Sinne des § 218 a Abs 8 BAO nicht beantragt habe. Nach § 212 a Abs 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden…
…ausdrücklich anordnet, wie die Verwendung von Guthaben zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist der Abgabenbehörde kein Ermessensspielraum eingeräumt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Verrechnung des aus der Einkommensteuerfestsetzung für 2005 resultierenden Guthabens mit den auf einem anderen Konto der Bw. bei…
…wie die Verwendung von Guthaben zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist der Abgabenbehörde kein Ermessensspielraum gegeben. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Verrechnung des aus der Einkommensteuerfestsetzung für 2002 resultierenden Guthabens mit der auf einem anderen Konto der Berufungswerberin bei der selben…
…auch dann anzuwenden, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben verfügt und als Gesamtschuldner eine auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schuldet (vgl. Ritz BAO-Kommentar, TZ 2 zu § 215). Die Verwendung von Guthaben ist nicht als Einbringungsmaßnahme anzusehen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger…
…215 Abs. 2 BAO, wonach das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden ist, zur Anwendung kam. Das Exekutionsverbot des Insolvenzrechtes steht der Aufrechnung somit nicht im Wege, weil eine auf §…
…Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben zur…
…jedoch stellt die Guthabensverwendung durch Umbuchung oder Überrechnung keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO dar. Aus diesem Grund steht ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Verwendung von Guthaben zur Tilgung vom Aussetzungsantrag umfasster Abgabenschuldigkeiten nicht entgegen (UFS 13.10.2003…
…Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden ist, wobei die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 zwingend sei und nicht im Ermessen der Behörde liege. Das Guthaben von 637 € sei daher mit dem auf dem Abgabenkonto sn2…
…eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. (2) Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben…
…dahingestellt bleiben, weil eine dem § 215 Abs. 2 BAO entsprechende Verwendung von Guthaben nicht als Einbringungsmaßnahme anzusehen sei. Ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stehe einer amtswegigen Überrechnung daher nicht entgegen. Erst mit (bescheidmäBig verfügter) Aussetzung der Vollziehung würden Guthaben gem. § 215 Abs. 2…
…sei - mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses die Exekutionssperre geendet habe und es sich bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um zwingendes Recht handle, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht dem Ermessen der Behörde überlassen sei (VwGH 26.6.2001…
…GmbH gelangte § 215 Abs. 2 zur Anwendung und war das verbleibende Guthaben auf das Abgabenkonto der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Bw. war, umzubuchen. Bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO handelt es sich um zwingendes Recht, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und…
…haben keinerlei Verbindung zum Endkunden." Über die Berufung wurde erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt Bei der berufungswerbenden Gesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Sie erwirbt dabei von inländischen Unternehmern (Großhändlern) Telefonguthaben österreichischer Mobilfunkbetreiber in elektronischer Form mittels Guthabencodes. Diese Guthaben werden auf…
…im Wesentlichen durch Verwendung von Guthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen des Beschwerdeführers für die Jahre 2020 und 2021 - zur Gänze abgedeckt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer…
…gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. (2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat;…
…werde. Gemäß Abs. 5 1. Satz, leg.cit. bestehe die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Sei eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt worden, so seien, falls dies beantragt…
…um ein zwingendes Recht handelt, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist. Zwar sieht die Bestimmung des § 206 Abs. 3 IO für die Forderungen auf Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, eine Aufrechnungsbeschränkung vor…
…Überweisung und Umbuchung oder Überrechnung) sowie die in der Literatur und Judikatur darüber hinaus zugelassenen Entrichtungsformen der Verwendung von Guthaben oder sonstigen Gutschriften und der Kompensation zu verstehen. Vorerst nicht gewährte Vorsteuergutschriften sind jedoch nicht mit einer der vorgenannten Entrichtungsformen gleichzusetzen. Außerdem liegt im gegenständlichen…