Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104019/2025
Verrechnung eines Guthabens mit anderen Abgabenverbindlichkeiten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104019/2025vom 16.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des P, vom 10.10.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18.09.2025, sn1, betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO und Abrechnung gemäß § 216 BAO nach der am 16.01.2025 in Anwesenheit des Abgabepflichtigen ***Bf1***, der Vertreterin des Finanzamtes, V, sowie der Schriftführerin S durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die am Abgabenkonto sn1 verbuchte Gutschrift an Einkommensteuer 2024 in der Höhe von 637 Euro zu Recht mit der am Abgabenkonto sn2 bestehenden Abgabenschuld (Gebühren 2025) verrechnet wurde.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezieht Pensionseinkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt (Lohnzettel vom 17.07.2025).
Mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29.09.2022 wurde über den Bf. wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 108 € verhängt, die mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.01.2023 auf 40 € herabgesetzt wurde.
Daraufhin beantragte der Bf. am 31.01.2024 die Wiederaufnahme des Verfahrens und erhob gegen das Straferkenntnis eine "2. Beschwerde". Das Verwaltungsgericht Wien gab mit dem Beschluss vom 17.04.2024 dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht statt und wies die "2. Beschwerde" als unzulässig zurück.
Gegen diesen Beschluss brachte der Bf. eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, die dieser mit der Begründung zurückwies, eine Revision sei gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig (siehe Beschluss des VwGH 12.07.2024, Ra 2024/02/0134).
Mit dem Beschluss des VwGH vom 05.11.2024 wurde ein Antrag des Bf. auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes erhob der Bf. wiederum "Einspruch". Der Verwaltungsgerichtshof wertete den Einspruch als Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Versagung der Verfahrenshilfe und wies dieses mit der Begründung zurück, ein Rechtsmittel sei in diesem Fall vom Gesetz nicht vorgesehen (siehe Beschluss des VwGH vom 11.12.2024, Ra 2024/02/0134).
Mit dem Bescheid vom 14.03.2025 setzte das Finanzamt Österreich für die vom Bf. beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.04.2024 eingebrachte außerordentliche Revision eine Gebühr in der Höhe von 480 € (zwei Eingaben gemäß § 24a VwGG) sowie eine Gebührenerhöhung in der Höhe von 2 x 120 = 240 € (zusammen daher 720 €) mit dem Fälligkeitstag 24.04.2025 fest, weil die Gebühr gemäß § 24a (VwGG) nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde (siehe Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom 14.03.2025).
Die Verbuchung der Gebühr und der Gebührenerhöhung erfolgte am Abgabenkonto sn2 (Buchungsabfrage Abgabenkonto sn2).
Der Abgabenrückstand von 720 € wurde bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet, weshalb der aushaftende Rückstand am 09.05.2025 eingemahnt wurde (Mahnung vom 09.05.2025).
Eine Entrichtung des vollstreckbaren Rückstandes von 720 € erfolgte trotz Mahnung nicht.
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung des Bf. für das Jahr 2024 führte zu einer Gutschrift in der Höhe von 637 Euro und wurde am 17.07.2025 am Abgabenkonto des Bf., sn1, verbucht. Dem Bf. wurde im Einkommensteuerbescheid mitgeteilt, dass das Guthaben nach Aufrechnung mit allfälligen Abgabenrückständen auf sein Girokonto überwiesen werde (Einkommensteuerbescheid 2024 vom 17.07.2025, Buchungsabfrage Abgabenkonto sn1).
Am 24.07.2025 wurde das Guthaben von 637 Euro vom Abgabenkonto sn1 auf das Abgabenkonto sn2 umgebucht und mit der aushaftenden Gebührenschuld verrechnet. Von der Abgabenschuld in der Höhe von 720 € haftet daher derzeit noch ein Betrag in der Höhe von 83 € offen aus (Buchungsabfrage Abgabenkonten sn1 und sn2).
Im Schriftsatz vom 04.09.2024 führte der Bf. aus:
"Betrefft; Arbeitnehmerveranlagung 2024,
637 Euro Gutschrift wo ist..!
verloren und Anfrage..!
…..
Es kam zu mir, EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2024, datiert vom 17.07.2025 Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 637,00 EURO Gutschrift.
Aber Sie haben diese 637 Euro noch nicht auf mein Bankkonto überwiesen..!
Am 22. August 2025 rief die Tochter meiner Freundin, F, das Finanzamt unter Tel.nr. an und fragte: "Warum haben Sie diese 637 Euro nicht überwiesen. .?"
Obwohl der Finanzbeamte am anderen Ende der Leitung sagte:
"Wir haben diese 637 Euro auf das Konto von Herrn P überwiesen", und obwohl ich einen Kontoauszug von Mai bis August 2025 eingereicht hatte, aus dem hervorging, dass das Geld nicht angekommen war, ist dieses Geld, auf das ich verfassungsmäßig und gesetzlich Anspruch habe, noch immer nicht bei mir angekommen..!
Wo ist dieses Geld..! auf das ich verfassungsmäßig und gesetziich Anspruch habe, geblieben..? lch bin in einer finanziellen sehr Notlage. lch zahle 20 % mehr Steuern auf Energie, Miete und alle anderen Ausgaben. lch sehr brauche dieses Geld.
Dies ist mein verfassungsmäßiger und gesetzlicher Anspruch auf den Betrag von 637 Euro Gutschrift, für das jahre 2024 zusteht.
Bitte überweisen Sie den Betrag umgehend auf das unten angegebene Bankkonto..!
….."
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18.09.2025 wies das Finanzamt den Antrag des Bf. vom 05.09.2025 auf Rückzahlung eines Guthabens mit der Begründung ab, das Guthaben sei gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur (teilweisen) Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten verwendet worden.
Am 10.10.2025 brachte der Bf. beim Finanzamt folgenden Schriftsatz ein:
"Betreff:
1) BESCHWERDE, wegen "Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages"
2) In diesem Zusammenhang: Sie haben seit fünf Monaten nicht auf meinen substantiierten Einspruch und meine Aufforderung an das Finanzgericht vom Am 12. Juni 2025 eine VORLAGE ANTRAG für "FlNANZGERiCHT" gegen den Tyrannen einer rechtswidrigen Geldbuße in Höhe von 720,- Euro reagiert..!
Ich warte auf die gerichtliche Antwort und die Einladungsfrist des Finanzdienstes.
3) Bevor das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist und bevor dieser Sachverhalt gerichtlich bewiesen ist, bitte ich Sie dringend, den mir zustehenden, rechtswidrig beschlagnahmten Betrag in Höhe von 637 Euro auf mein Bankkonto zu überweisen. Der Betrag lautet "Einkommensteuer 2024, Arbeitnehmerveranlagung für die Bürgschaft 2024".
4) Bevor das gerichtliche BESCHWERDE-Verfahren abgeschlossen ist und die Beweise vorliegen, verurteile ich Ihre unrechtmäßige Beschlagnahme meiner rechtmäßigen 637,- Euro von GANZEM HERZEN..!
Und ich PROTESTIERE AUS GANZEM GEWISSEN..!
Wien am, 10. Oktober 2025
BESCHWERDE
Sehr geehrter zentrale Finanzamt Direktör Wien,
Sie haben mir meine rechtmäßige Zahlung von 637 Euro mit dem Bescheid vom 17. Juli 2025, "Einkommensteuer 2024, Arbeitnehmerüberlassung für das Jahr 2024 Gutschrift", seit 3,5 Monaten nicht auf mein Konto überwiesen..!
Ich habe diesen Punkt mit meinem Schreiben vom 4. September 2025 angefochten. Sie haben ihn mit Ihrer Antwort vom 18. September 2025, "Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages" zurückgewiesen.
Noch bevor das rechtliche Verfahren zur BESCHWERDE überhaupt bewiesen war, verurteile ich diese rechtswidrige Ablehnung aufs Schärfste und PROTESTIERE aus vollem Herzen.
Weil ich seit April 2022 einen Rechtsstreit gegen die MA67 führe, der sich auf den Strafzettel für mein Auto A bezieht, obwohl ich kein Parkschild hatte. Mein Auto wurde mit 65 Euro bestraft, obwohl es ein anderes Kennzeichen hatte. Ich führe seit vier Jahren einen Rechtsstreit gegen den Strafzettel der MA67 wegen Lockvogelangebots.
Das Verwaltungsgericht setzt mich einem Verfahren mit ständig diskriminierenden, schikanösen und rechtswidrigen Methoden aus, die mich davon abhalten, Gerechtigkeit zu suchen.
Und während der Einreichung des Falles beim Verwaltungsgerichtshof, obwohl ich den Antrag auf Verfahrenshilfe für den erforderlichen Anwalt gestellt hatte, hat mir der Verwaltungsgerichtshof rechtswidrig 2 x 240 = 480 Euro auferlegt. Weitere 240 Euro wurden dem Konto hinzugefügt, sodass sich die Gesamtsumme der unrechtmäßig abgebuchten Beträge auf 720,- Euro beläuft.
Das ist eine reine Falle, ein Rechtsskandal und eine Ungerechtigkeit.
Am 12. Juni 2025 eine VORLAGE ANTRAG für "FlNANZGERlCHT" reichte ich beim Direktor der Central Finanzamet in Wien 3 eine Beschwerde und eine Finanzgerichts Beschwerde wegen dieses massiven Geldskandals ein.
Doch obwohl sechs Monate vergangen sind, habe ich KEINE ANTWORT VON DER Central Finanzamet in Wien 3 erhalten!
Seit April 2022 suche ich nun nach Gerechtigkeit für die ungerechtfertigte und rechtswidrige Parkgebühr, die ich seit vier Jahren am x.weg in Bei Wien Gerasdorf erhalten habe.
Obwohl ich beim Verwaltungsgerichthof und der Verfahrenshilfe Beschwerde eingelegt hatte, versetzten sie mir den Todesstoß, indem sie mir ein unrechtmäßiges Bußgeld von 720 Euro auferlegten, als wollten sie sagen: Hier ist Gerechtigkeit für dich."
Als ich die Nachricht vom Finanzamt erhielt, dass ich eine jährliche Steuern rechnen Gutschrift von 637,- Euro erhalten hatte, freute ich mich wie ein Kind, aber Sie haben mir das Geld nicht geschickt.
Ich war darüber sehr verärgert, weil ich in einer finanziellen Notlage bin. Nach Corona sind die Lebensbedingungen und die Energiepreise um das Zwei- bis Dreifache in die Höhe geschossen. Weil ich meine Fernwärmeschuiden nicht bezahlen konnte, haben sie im August 2021 ohne mein Wissen meine Wohnung heizung zu gesperrt,
Und obwohl ich die Fernwärme seit vier Jahren nicht mehr benutzt habe, versuchen sie, mir jedes Jahr 340 Euro unter dem Deckmantel von Instandhaltungsgeldern abzuknöpfen. Außerdem drohen sie mir mit 340 € Instandhaltungsgebühren, wenn ich diese jährliche Gebühr nicht bezahle, meine Wohnung heizwasser auf zu sperren, Ich schlafe jetzt schon das fünfte Jahr in der Kälte in meiner Wohnung, und mir wird immer übel von der Kält
Ich habe MINUS-Schulden von 3.200 € auf meinem Bankkonto, ich zahle alle drei Monate 100 € hohe Zinsen und zahle meine Rate von 50 € jeden Monat zurück. Ich habe außerdem rund 30.000 € an ungerechtfertigten Exekution Schulden, die auf unfaire Gerichte und voreingenommene Richter zurückzuführen sind.
Ich schulde 153 € Miete. Trotz der Versprechen des Staates und der Wienerwohnung vor der Wahl, dass die Mieten 2025 nicht steigen würden, sind die Mieten seit April 2025 um 15 % gestiegen. Das ist eine Lüge.
Ich schulde 310 € Miete.
Mein einziges Einkommen ist eine Mindesten inv. Pension von 1.209 €. zu wenig.
In Europa gibt es eine 20-prozentige Energiesteuer. Das verstößt gegen die europäischen Menschenrechte und das Konzept des Sozialstaats. Energie ist für das menschliche Leben von größter Bedeutung.
Die 20-prozentige Steuer ist sehr ungerecht.
Die jährliche Parkgebühr ist eine Tyrannei. Das gilt seit 2022. Wir zahlen die reguläre Kfz-Steuer, aber diese zusätzliche jährliche Parkgebühr Ich verstehe nicht, was das soll.
Das widerspricht auch der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Europas und dem Konzept des Sozialstaats.
Sehr geehrter Finanzamt zentrale direktor,
Als Absolvent der Wirtschaftswissenschaften glaube ich, dass mit dem Mehrwertkoeffizienten Steuern von über 60 % anfallen. Diese sind sehr hoch und werden aufgrund der Ausgaben zu Unrecht erhoben.
Ich zahle hohe Steuern auf alles, was ich brauche, einschließlich Miete und Energie.
Sie haben außerdem die 637,- Euro Gutschrift aus dieser Jahressteuerabrechnung 2024 zu Unrecht und rechtswidrig gepfändet.
Sie haben seit fünf Monaten weder auf meine Anfrage beim Finanzgericht noch auf das von mir eingereichte Schreiben reagiert..!
Das ist falsch und rechtswidrig..!
Ich bitte Sie, auf den von mir vor fünf Monaten, am 12. Juni 2025, beim Finanzgericht zentrale eingereichten Antrag rechtlich zu reagieren und dringend einen Termin für die Anhörung vor dem "Finanzgericht" zu vereinbaren.
Da dieser Rechtsstreit noch nicht bewiesen ist, bitte ich Sie, die mir für meine jährliche Steuerabrechnung zustehenden Gutschrift 637,- Euro an unrechtmäßig beschlagnahmtem Geld dringend auf mein Bankkonto zu überweisen.
….."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Bevor ein Guthaben zurückgezahlt werden könne, sei zu prüfen, ob dieses für andere Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden ist, wobei die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 zwingend sei und nicht im Ermessen der Behörde liege. Das Guthaben von 637 € sei daher mit dem auf dem Abgabenkonto sn2 bestehenden Rückstand verrechnet worden.
Am 24.11.2025 beantragte der Bf. unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
In der am 16.01.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung beantragte der Bf. unter Hinweis auf seine geringe Pension (1.209,02 € monatlich) und seine hohen Schulden (z.B. Wiener Wohnen über 18.000 €) die Rückzahlung des Betrages von 637 €.
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf die Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (VwGH 20.03.2014, 2010/15/0195).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist das Ersuchen des Bf., "dringend einen Termin für die Anhörung vor dem Finanzgericht zu vereinbaren", als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verstehen. Eine solche wurde am 16.01.2026 abgehalten.
Der Bf. beantragte im Schriftsatz vom 28.12.2025 "aufgrund seiner erheblichen finanziellen Schwierigkeiten" Verfahrenshilfe.
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist gemäß § 292 Abs. 1 BAO Voraussetzung, dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Verfahrenshilfe wird also nur gewährt, wenn die Rechtsfragen überdurchschnittlich schwierig sind oder Rechtsfragen vorliegen, die von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geklärt wurden.
Eine schwierige Rechtsfrage liegt nicht vor. § 215 Abs. 1 BAO bestimmt eindeutig, dass ein Guthaben bei einer Abgabenbehörde zur Tilgung von anderen, der Abgabenbehörde bekannten, fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden ist.
Die Abgabenverbindlichkeiten am Abgabenkonto sn2 in der Höhe von 720 € waren am 24.04.2025 und daher vor der Verbuchung des Guthabens am Abgabenkonto sn1 fällig.
Angesichts des einfachen Sachverhalts und der klaren Rechtslage war die beantragte Verfahrenshilfe nicht zu gewähren.
Rechtslage
§ 215 BAO lautet:
(1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(2) Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. Die für Zwecke dieser Tilgung erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie insbesondere der automationsunterstützte Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden, ist zulässig.
(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Das Recht auf Rückzahlung kann sich nur auf jene Guthabensbeträge beziehen, die nach ihrer Verrechnung gemäß § 215 Abs 1 und 2 BAO verbleiben (VwGH 11.01.1980, 2523/79).
Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint. Besteht kein rückzahlbares Guthaben, ist der Antrag abzuweisen (Ritz, BAO6, § 239 Tz 15 f).
Da im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückzahlung des Guthabens aus der Einkommensteuerveranlagung 2024 am 04.09.2025 am Abgabenkonto des Bf. kein rückzahlbares Guthaben bestand, hat das Finanzamt den Rückzahlungsantrag des Bf. zu Recht abgewiesen.
Dir Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (Ritz, BAO6, § 239 Tz 1).
Der Bf. bringt dazu vor, die Umbuchung bzw. Verrechnung des Guthabens mit den Abgabenverbindlichkeiten am Abgabenkonto sn2 sei rechtswidrig erfolgt.
Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 24a Z 1 VwGG war bis 30.06.2025 u.a. für Revisionen eine Eingabengebühr in der Höhe von 240 € zu entrichten (diese wurde mit 01.07.2025 auf 340 € erhöht).
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; sie wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
Die Festsetzung des vom Bf. als "unrechtmäßiges Bußgeld" bezeichneten Betrages von 720 € ist darauf zurückzuführen, dass der Bf. die Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG für die Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.04.2024 nicht entrichtet hat (siehe VwGH 12.07.2024, Ra 2024/02/0134).
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Verwaltungsgerichtshof die Eingabe behandelt.
§ 61 VwGG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO sieht eine Befreiung von der Gebührenschuld vor, wenn im betreffenden Verfahren Verfahrenshilfe zuerkannt wird. Wurde die Verfahrenshilfe nicht bewilligt, kann eine Befreiung von der Eingabengebühr (auch nicht rückwirkend) eintreten.
Im vorliegenden Fall wies der VwGH den Antrag auf Verfahrenshilfe mit dem Beschluss vom 05.11.2024 zurück, weshalb eine (nachträgliche) Gebührenbefreiung nicht eintreten konnte.
§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht. Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen bei der Festsetzung besteht nicht.
Da die Gebühr vom Bf. nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24a VwGG entrichtet wurde, war das Finanzamt verpflichtet, die Gebühr zuzüglich der Gebührenerhöhung entsprechend den Bestimmungen des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen (240 € + Gebührenerhöhung 120 € = 360 € x 2 = 720 €).
Die Eingabengebühr nach § 24a VwGG stellt keine wiederkehrend zu erhebende Abgabe im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO dar und wurde daher vom Finanzamt auf einem eigenen Konto verbucht.
Sache dieses Verfahrens ist es, zu prüfen, ob die Verrechnung des Guthabens mit dem Abgabenrückstand rechtmäßig erfolgte.
Amtswegige Umbuchungen gemäß § 215 Abs. 1 BAO dürfen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Die Abgabenschuld in der Höhe von 720 € war im Zeitpunkt der Umbuchung des Guthabens fällig und vollstreckbar; die Einhebung der fälligen Abgabenschuldigkeiten war auch nicht ausgesetzt. Die Umbuchung des Guthabens am 24.07.2025 auf die fällige Abgabenschuld erfolgte durch das Finanzamt rechtskonform; ein auszahlbares Guthaben verblieb somit nicht.
Eine (rechtswidrige) Pfändung des Guthabens erfolgte durch das Finanzamt entgegen dem Vorbringen des Bf. nicht. Eine Guthabensverwendung gemäß § 215 BAO stellt keine finanzbehördliche Exekutionsmaßnahme dar (Ritz, BAO6, § 215 Tz 4).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dem Erkenntnis liegt die zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 215 Abs. 1 BAO zugrunde, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Beilage für die Parteien: Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.01.2026
Graz, am 16. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104019/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104019.2025
- Stammnummer
- 150267
- Gültig
- 16.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF