…können. Auf der Grundlage der vorhin genannten Bestimmungen des WTBG ist der Bw. nicht befugt, eine geschäftsmäßige Vertretung vor österreichischen Abgabenbehörden vorzunehmen. F) Ob und inwieweit nach ausländischen Rechtsvorschriften befugte berufsmäßige Parteienvertreter (zB Steuerberater, Rechtsanwälte) in Österreich vertretungsbefugt sind, richtet sich ebenfalls nach berufsrechtlichen Vorschriften…
…nochmals festgehalten, dass sich der Bw. auf eine auf § 232 WTBG gestützte Befugnis zur Vertretung anderer vor österreichischen Abgabenbehörden allein schon deswegen nicht berufen kann, weil er einen Antrag auf öffentliche Bestellung gar nicht gestellt hat. Die in Art. 49 ff AEUV (vormals Art. 43…
…Art. 50 EGV zu erbringen. § 4 EuRAG weist dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten für die Vertretung vor Behörden die Stellung eines bei der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts zu. Damit ist auch ein deutscher Rechtsanwalt unter den obengenannten Voraussetzungen zur Vertretung vor österreichischen Abgabenbehörden befugt. § 3 Abs. 2…
…der in Beziehungen zur Steueroase Liechtenstein tritt, von Anbeginn dafür sorgen muss, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehungen vollständig aufhellen und dokumentieren kann, und dazu nötigenfalls mit ausländischen Geschäftspartnern die hiezu erforderlichen Vereinbarungen treffen muss. Da der damals herrschenden Lehre zufolge Österreich durch den…
…habe, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreibe, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig sei der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt sei, richte sich nach Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörden seien insbesondere Wirtschaftstreuhänder (…
…habe, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreibe, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig sei der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt sei, richte sich nach Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörden seien insbesondere Wirtschaftstreuhänder (…
…kann Frau U nach den §§ 2 und § 3 BibuG (siehe oben) niemals eine rechtsgültige Vollmacht zur Vertretung in einem Rechtsmittelverfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes und dem Unabhängigen Finanzsenat erteilen. Da sich § 85 Abs. 2 BAO ausdrücklich auf den Einschreiter, als jenem der das fragliche…
…Sohn D***** B***** allgemein Vollmacht, Zahlungen und Wertgegenstände für ihn entgegenzunehmen sowie Zahlungen für ihn zu quittieren und Zahlungen vorzunehmen. Darüber hinaus bevollmächtigte A***** B***** seine Ehegattin C***** B***** und weiter seinen Sohn D***** B***** zur Vertretung vor Behörden und anderen Institutionen (Punkt 2. A…
…Dieser Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig. Die Abgabenbehörde geht aufgrund der mangelnden Mitwirkung davon aus, dass der Bw. regelmäßig Dauermandate mit österreichischen Kundinnen und Kunden abschließt. Alleine mangels vorübergehender und gelegentlicher Vertretung ( § 231 Abs. 1 WTBG ) liegt keine berufsrechtliche Vertretung vor. 3. Der Bw wurde in…
…an zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, dass er in der Lage sein werde, gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden im Bedarfsfall diese Beziehungen vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren. Der Einwand des Bw., wonach die Beweislast dafür, dass die GVA ihm zuzurechnen sei, eindeutig beim Finanzamt liege…
…Frage zu lösen, ob die Bw den Sachverhalt seit 1991- wie schon ihr verstorbener Ehegatte seit 1982 - den österreichischen Abgabenbehörden vorsätzlich verschwiegen hat und welche Konsequenz sich zutreffendenfalls für den Abgaben- Festsetzungszeitraum ergeben: Der UFS stellt wie nachfolgend dargelegt in freier Beweiswürdigung fest, dass die…
…Nachweise beigebracht wurden. Wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland oder gar in einem Land haben, in dem den österreichischen Abgabenbehörden zielführende Nachforschungen verwehrt sind (Liechtenstein leistet grundsätzlich keine Rechtshilfe bei der Aufklärung zweifelhafter Sachverhalte; Rechtshilfe wird überhaupt nur in einem anhängigen Verständigungsverfahren geleistet, das aber…
…indem den österreichischen Abgabenbehörden zielführende Nachforschungen verwehrt sind, so tritt die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen im Verhältnis zur Ermittlungspflicht der Behörden entscheidend in der Vordergrund. An ihm liegt es dann vor allem, die Beweise für die Leistung behaupteter Betriebsausgaben an ausländische Empfänger und die betriebliche Veranlassung…
…Verhältnisse vor, die nur von der Berufungswerberin bzw. ihrem Dienstnehmer (MaB) hätten geklärt werden können. Der sich daraus ergebenden "erhöhten" Mitwirkungspflicht, die sich im Übrigen auch dann ergibt, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland oder gar in einem Land haben, in dem den österreichischen Abgabenbehörden…
…sind. In solchen Fällen muss der Abgabepflichtige von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden den maßgeblichen Sachverhalt im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann und liegt es in solchen Fällen daher vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufklärung der auslandsbezogenen Sachverhaltselemente beizuschaffen. Die…
…September 2012 eingelangten Schreiben vom 17. September 2012 warf der steuerliche Vertreter dem Referenten des Unabhängigen Finanzsenats vor, im Schreiben vom 10. Juli 2012 mehrmals auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Bw. zu verweisen, ohne jedoch die bisherige abgabenbehördlich durchgeführte amtswegige Ermittlungs- bzw. Erhebungsverpflichtung zu berücksichtigen…
…des Progressionsvorbehaltes auf die österreichische Besteuerung auswirken würde. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang jedoch vor allem, dass Abgabepflichtige bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Tätigt ein Abgabepflichtiger aufklärungsbedürftige Geschäfte, die ihre Wurzel in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen…
…Registerkarte übertragene Auszug enthält keine vor dem Übertrag gestrichenen Tatsachen und somit auch keine allfälligen früheren Statutendaten oder Tagebuch- Zitate. Diese Informationen können auf der im Feld 'Übertrag' bezeichneten Handelsregisterkarte eingesehen werden." Somit war den österreichischen Abgabenbehörden Einblick in vor dem Übertrag gestrichene ältere Statuten…
…Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) zur Entscheidung vor. Im Rahmen eines weiteren Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 13. Mai 2011 nach diesbezüglicher E-Mail des Referenten vom selben Tag) legte die steuerliche Vertretung des Bw. den Arbeitsvertrag des Bw. sowie das T-Spesenreglement vor…
…geringere Umsätze und Erträge erwirtschaften könne, wird daran erinnert, dass die österreichischen Abgabenbehörden weder Einblick in die Erträge der Bw. noch darauf Zugriff haben. Da eine Darlegung der Höhe der Erträge vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages seitens der Bw. unterblieben ist, kann eine Stellungnahme zu diesem…