…Privatkonkurses vom 6. Februar 2004, demzufolge die Abgabenverbindlichkeiten annähernd 42 % der Gesamtverbindlichkeiten ausmachen). Damit steht aber fest, dass die auf Grund der dargestellten Umstände zum Fälligkeitszeitpunkt wohl zuzugestehende Unmöglichkeit der Entrichtung der Geldstrafe auf ein zumindest grobes Verschulden des Bf. zurückzuführen ist, sodass schon aus…
…den Berufungsfall, so wäre es Sache der Berufungswerberin gewesen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls durch die Vorlage entsprechender Unterlagen - so eingehend offenzulegen, dass das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis aus dem Grunde der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erschienen wäre. Mit dem…
…auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung…
…im Allgemeinen kein grobes Verschulden an der Säumnis unterstellt werden können (Ausnahme: grob fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit). Es liegt jedoch am Abgabepflichtigen, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zum Zeitpunkt der Fälligkeit, und dass gegebenenfalls auch keine Vorsorge für die Entrichtung erkennbar anfallender Abgabenschuldigkeiten getroffen…
…zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Auf die Gründe für den Zahlungsverzug sei nur nach Maßgabe des § 217 Abs. 7 BAO Bedacht zu nehmen, wenn kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliege. Bei der Anwendung…
…bei der Bank eingegangen seien. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das zweite Quartal 1996 hätten mangels Einnahmen ebenfalls nicht mehr entrichtet werden können. Die Säumniszuschläge in Höhe von 4.222,00 S bzw. 4.150,00 S seien ebenfalls nur durch die Unmöglichkeit der Entrichtung der Umsatzsteuern…
… 217 Abs. 7 BAO). Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt…
…dass die Entrichtung der Geldstrafe unmöglich sei (bei Unmöglichkeit der Entrichtung wird im Allgemeinen kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vorliegen; vgl. dazu Ritz, aaO, § 217 Tz. 47) und dass ein Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gestellt worden…
…gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Dem Vertreter einer juristischen Person, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren…
…dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Im Gegenteil wurde doch von ihm einbekannt, dass laufende Arbeitnehmerforderungen bezahlt sowie für den Fortbetrieb und Unterstützung des Sanierungserfolges notwendige Zahlungen an Lieferanten getätigt worden wären. Dass er dadurch in einem…
…Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung bei Zahlungsunfähigkeit selbst auf ein grob fahrlässiges Verschulden (des Abgabepflichtigen) zurückzuführen ist, da ein derartiges Verhalten ebenfalls ein grobes Verschulden an der Säumnis iSd. § 217 Abs. 7 BAO begründe (vgl. Ritz, SWK 2001, S 339). Laut Abgabenakt zur StNr. 56 bezieht der…
…Bw. nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (zumindest anteilig) zu entrichten (vgl. VwGH 27.12.2002, 98/17/0250). Durch ein allenfalls später hinzugetretenes Mitverschulden der J. am Abgabenausfall würde aber ein vorangegangenes Verschulden des Bw. an der Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht beseitigt…
…1996 wurde entgegen gehalten, dass es sich bei dieser mit Betriebsprüfung vorgeschriebenen Umsatzsteuernachforderung tatsächlich um eine nicht zeitgerecht entrichtete Selbstbemessungsabgabe handle und daher für sie der Nachweis der Schuldlosigkeit an ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung nicht bezogen auf den mit Festsetzungsbescheid eingeräumten Zahlungstermin 18. Oktober 1999…
…Dies ist eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltsvernachlässigung. Als Grund für die nicht zeitgerechte Entrichtung des eingeforderten Steuerbetrages (Einkommensteuernachzahlung 2002) gab der Bw Liquiditätsengpässe an, bedingt durch fehlende Zahlungseingänge seitens mehrerer Klienten. Dazu ist Folgendes festzustellen: Ein grobes Verschulden an der Säumnis ist dann nicht gegeben…
…dass das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis aus dem Grunde der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erschienen wäre. Mit dem bloßen Hinweis auf einen akuten Liquiditätsengpass im November 2005 entsprach der Bw. der ihn treffenden Konkretisierungsobliegenheit ebensowenig wie mit dem Hinweis…
…die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (siehe zuletzt VwGH 23.2.2010, 2009/13/0078). Beides erfolgte im gegenständlichen Fall jedoch nicht bzw. verspätet, weil die Beschränkung offenbar bereits von Anfang an vorlag, der…
…Normen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass bereits leichte Fahrlässigkeit für das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ausreiche. Behaupte ein Geschäftsführer, er wäre durch Krankheit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert worden, so schließe dies nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein Verschulden an der Verletzung…
…nunmehr S 120.072,-- zu verringern. Hinsichtlich des Verschuldens ist im gegenständlichen Fall jedoch zu beachten, dass die Sperre des Kontos bei der Hausbank für den Bw überraschend gekommen ist, sodass die Unmöglichkeit der Entrichtung der Abgaben einem Umstand, ähnlich wie durch höhere Gewalt verursacht…
…keine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen mehr bestand und zum Anderen den Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 06-12/2003, 01-05/2004 und 01-05/2005 mit Berufungsvorentscheidungen vom 7. März 2006 stattgegeben und Gutschriften ausgewiesen wurden. Da ein Verschulden an der Nichtentrichtung von in…
…sorgfältiger Mensch macht VwGH 5.11.1981, 2974/80). Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 14.3.1986, 84/17/0135) rechtfertigt auch ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa levissima) an der verspäteten oder nicht erfolgten Abgabe einer Abgabenerklärung die Verhängung eines Verspätungszuschlages (Stoll, a.a.O., …