…Privatkonkurses vom 6. Februar 2004, demzufolge die Abgabenverbindlichkeiten annähernd 42 % der Gesamtverbindlichkeiten ausmachen). Damit steht aber fest, dass die auf Grund der dargestellten Umstände zum Fälligkeitszeitpunkt wohl zuzugestehende Unmöglichkeit der Entrichtung der Geldstrafe auf ein zumindest grobes Verschulden des Bf. zurückzuführen ist, sodass schon aus…
…Einkünfte in der Lage war und ist diese Abgabenschuld im Wege von Stundungen bzw. Ratenzahlungen zu entrichten. Dieser Umstand bzw. dessen Beurteilung stellen eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar. Die vom BF behauptete Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung, die ein Verschulden an der Nichtbezahlung der ESt…
…den Berufungsfall, so wäre es Sache der Berufungswerberin gewesen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls durch die Vorlage entsprechender Unterlagen - so eingehend offenzulegen, dass das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis aus dem Grunde der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erschienen wäre. Mit dem…
…217 Abs. 7 BAO bezieht sich somit ausschließlich auf Säumnis und damit auf die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit, nicht jedoch auf die Ausnahmebestimmungen des § 217 Abs. 4 BAO. Im Allgemeinen wird kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vorliegen, - wenn eine Abgabenentrichtung unmöglich ist, zB…
…auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung…
…im Allgemeinen kein grobes Verschulden an der Säumnis unterstellt werden können (Ausnahme: grob fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit). Es liegt jedoch am Abgabepflichtigen, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zum Zeitpunkt der Fälligkeit, und dass gegebenenfalls auch keine Vorsorge für die Entrichtung erkennbar anfallender Abgabenschuldigkeiten getroffen…
…zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Auf die Gründe für den Zahlungsverzug sei nur nach Maßgabe des § 217 Abs. 7 BAO Bedacht zu nehmen, wenn kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliege. Bei der Anwendung…
…bei der Bank eingegangen seien. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das zweite Quartal 1996 hätten mangels Einnahmen ebenfalls nicht mehr entrichtet werden können. Die Säumniszuschläge in Höhe von 4.222,00 S bzw. 4.150,00 S seien ebenfalls nur durch die Unmöglichkeit der Entrichtung der Umsatzsteuern…
… 217 Abs. 7 BAO). Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt…
…dass die Entrichtung der Geldstrafe unmöglich sei (bei Unmöglichkeit der Entrichtung wird im Allgemeinen kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vorliegen; vgl. dazu Ritz, aaO, § 217 Tz. 47) und dass ein Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gestellt worden…
…1 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden…
…Verfahrens dargelegt, dass den gesetzlichen Vertreter kein Verschulden an der verspäteten Entrichtung der USt-Zahllast treffe oder lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliege, obwohl das FA die BF auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 und die entsprechende Kontrollverpflichtung spätestens in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich hingewiesen hatte. Es…
…erkennbar, dass der seinerzeit aushaftende Rückstand als uneinbringlich angesehen werden musste. Im Allgemeinen liegt bei Unmöglichkeit der Entrichtung z.B. bei Zahlungsunfähigkeit kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vor (vgl. dazu Ritz, aaO, § 217 Tz. 47). Berücksichtigt man weiter, dass sich der Bf…
…erkennbar, dass der aushaftende Rückstand als uneinbringlich angesehen werden musste. Im Allgemeinen liegt bei Unmöglichkeit der Entrichtung z.B. bei Zahlungsunfähigkeit kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vor (vgl. dazu Ritz, aaO, § 217 Tz. 47). Berücksichtigt man weiter, dass sich der Bf. bereits…
…Berufungswerbers ergibt sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis…
…Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest. Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der…
…gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Dem Vertreter einer juristischen Person, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren…
…dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Im Gegenteil wurde doch von ihm einbekannt, dass laufende Arbeitnehmerforderungen bezahlt sowie für den Fortbetrieb und Unterstützung des Sanierungserfolges notwendige Zahlungen an Lieferanten getätigt worden wären. Dass er dadurch in einem…
…hat, muss der aushaftende Rückstand als uneinbringlich angesehen werden. Im Allgemeinen liegt bei Unmöglichkeit der Entrichtung z.B. bei Zahlungsunfähigkeit kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vor (vgl. dazu Ritz, aaO, § 217 Tz. 47). Berücksichtigt man weiter, dass sich der Beschwerdeführer am 2…
…Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung bei Zahlungsunfähigkeit selbst auf ein grob fahrlässiges Verschulden (des Abgabepflichtigen) zurückzuführen ist, da ein derartiges Verhalten ebenfalls ein grobes Verschulden an der Säumnis iSd. § 217 Abs. 7 BAO begründe (vgl. Ritz, SWK 2001, S 339). Laut Abgabenakt zur StNr. 56 bezieht der…