Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1816-W/08
Geschäftsführerhaftung im Falle von Ratenbewilligungen und positiver Fortbestehensprognose
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1816-W/08vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Maria
Brandstetter, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Stephansplatz 4/VIII,
vom 3. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
4. Dezember 2007 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
nach der am 15. Jänner 2009 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 102.437,18
herabgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 20. September 2005 wurde der über das
Vermögen der M-KG am 12. Dezember 2000 eröffnete Konkurs nach
Verteilung einer Zwischenverteilungsquote von 10 % und einer Restquote von
7,868719 % aufgehoben.
Mit Schreiben vom
6. Dezember 2006 teilte das Finanzamt dem Berufungswerber (Bw.) als
ehemaligem Geschäftsführer der geschäftsführenden M-GmbH
mit, dass auf dem Abgabenkonto der KG Abgaben in Höhe von
€ 424.109,00 aushaften würden. Da diese während der
Vertretungsperiode des Bw. fällig gewordenen Abgaben nicht entrichtet
worden wären, müsse bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen
werden, dass der Bw. der ihm aufgetragenen Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten nicht vorschriftsgemäß nachgekommen wäre.
Sofern die KG bereits zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende
liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt
hätte, werde der Bw. ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher
Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder
früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In dieser Aufstellung
müssten alle damaligen Gläubiger der KG (auch die zur Gänze
bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen
enthalten sein. Außerdem wären alle verfügbar gewesenen liquiden
Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzugeben und gegenüber zu stellen,
da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem
Vertreter obliege, Nachweise dafür, wieviel Zahlungsmittel zur
Verfügung gestanden wären und in welchem Ausmaß die anderen
Gläubiger der KG noch Befriedigung erlangt hätten, zu
erbringen.
Am 17. Jänner 2007
erfolgte eine Stellungnahme des Bw. Darin teilte er mit, dass er 1998 als
Geschäftsführer in die M-GmbH / M-KG eingetreten wäre mit der
Aufgabe, die KG zu sanieren. Die Sanierung wäre auch über längere
Zeit vorgabengemäß und sehr erfolgreich verlaufen.
Außenstände hätten nach und nach reduziert und deren
systematische Abtragung durch Ratenvereinbarungen geregelt werden können.
Auch die laufenden Abgaben hätten beglichen werden können.
2000 wäre allerdings die
Sanierung wieder ins Stocken gekommen. Der in der Baubranche übliche
Einbruch im Winter hätte länger als in den Vorjahren gedauert.
Während des Aufholprozesses im Frühjahr 2000 hätte sich ein
weiterer unvorhersehbarer Störfaktor abgezeichnet. Der Hauptauftraggeber K.
(monatliche Auftragssumme zwischen ATS 500.000,00 und ATS 700.000,00)
hätte beginnend mit Juni 2000 seine Zahlungen eingestellt und wäre im
August 2000 in Konkurs gegangen (Außenstände der Gesellschaft bei
Konkurseröffnung ATS 3,2 Mio).
Noch im August 2000 hätte
der Bw. intensive Gespräche mit der Hausbank aufgenommen und an die
steuerliche Vertretung einen Gutachtensauftrag betreffend die
Fortbestehensaussichten des Unternehmens erteilt. Dieses am 26. September
2000 erstellte Gutachten hätte eine weiterhin bestehende positive
Fortbestehensprognose abgegeben. Weiters wären konkrete
Umstrukturierungsmaßnahmen vorgeschlagen und Finanzpläne erstellt
worden, mit deren Hilfe bis Jahresende 2000 die vorübergehenden
Liquiditätsprobleme überwunden hätten werden sollen. Auch der
bisherige Erfolg der Sanierung durch Reduktion der Verbindlichkeiten von
ATS 15 Mio auf ATS 4 Mio wäre in diesem Gutachten
dokumentiert worden.
Dieses Gutachten wäre
Grundlage dafür gewesen, dass die Hausbank weiterhin ihre
Unterstützung gewährt und der Bw. das Unternehmen gemäß den
Vorgaben weitergeführt hätte. Da die Hausbank aber im November 2000
ihre Unterstützung zurückgezogen hätte, wäre die Sanierung
gescheitert gewesen und hätte der Bw. unverzüglich einen Konkursantrag
gestellt. Das Konkursverfahren wäre am 12. Dezember 2000 eröffnet
worden.
Zur privaten Situation des Bw.
werde ausgeführt, dass er sich im Sommer 2000 - bedingt auch durch den
enormen beruflichen Druck - auch einer Herzoperation hätte unterziehen
müssen.
Zum 31. Oktober 2000
wären an offenen Außenständen (ohne Forderung des Hauptkunden K.
) € 1.420.739,60 sowie an offenen Verbindlichkeiten
€ 1.065.234,90 vorhanden gewesen.
Die ausgewiesenen
Abgabenrückstände würden ab Fälligkeit 15. Februar 2000
datieren und daher in die bereits erwähnte Winterstagnation 2000 fallen.
Zur Abstattung dieses Rückstandes sowie aller Rückstände
inklusive Umsatzsteuer 03/2000 wären vom Finanzamt im Mai 2000
Ratenzahlungen in Höhe von monatlich ATS 180.000,00 und eine Restrate
eingeräumt worden. Die Raten wären - neben den laufenden
Abgabenverbindlichkeiten - in den Monaten Jänner, Februar, März, Mai,
Juni und Juli 2000 bezahlt worden. Im Besonderen wäre im Mai 2000 auch die
- an sich im Rahmen der Ratenvereinbarung gestundete - Umsatzsteuer 02/2000 von
ATS 498.183,00 bezahlt worden.
Die Lücke
August/September, in der keine Zahlungen an das Finanzamt erfolgt wären,
wäre aus der Unternehmenskrise als Folge des K. -Konkurses resultiert. Am
28. August 2000 hätte die steuerliche Vertretung der KG beim Finanzamt
neuerlich den Antrag gestellt, für die Begleichung des nunmehr offenen
Abgabenrückstandes von ATS 4.073.395,49 monatliche Raten von
ATS 180.000,00 beginnend ab 1. Oktober 2000 sowie eine Restrate zu
gewähren. Die erste Rate für Oktober wäre dann auch bezahlt
worden, die Novemberrate nach dem Rückzug der Bank und der generellen
Zahlungseinstellung nicht mehr.
Hinsichtlich der sonstigen
Zahlungen teilte der Bw. mit, dass die Zahlungen an die Wiener
Gebietskrankenkasse im kritischen Zeitraum in ähnlicher Weise erfolgt
wären wie an das Finanzamt. Auch die WGKK hätte versucht, den Bw.
für die nicht entrichteten Beträge haftbar zu machen, was aber bereits
abgewendet hätte werden können.
Weiters wären im
Wesentlichen laufende Arbeitnehmerforderungen bezahlt sowie für den
Fortbetrieb und somit Unterstützung des Sanierungserfolges notwendige
Zahlungen (Lieferanten, deren Lieferungen bzw. Lieferbereitschaft für den
Unternehmensfortbetrieb unabdingbar erforderlich gewesen wären)
getätigt worden.
Die bis Oktober 2000
angefallenen laufenden Lohn- und Gehaltszahlungen an Mitarbeiter wären von
der Hausbank mittels eingeräumten Kredites vorfinanziert und von dieser
dann anschließend aus Zahlungseingängen wieder abgedeckt worden. Im
Rahmen der Konkursanfechtung wäre eine teilweise Rückerstattung der so
von der Bank erfolgten Zahlungen an die Masse erfolgt, sodass die Finanzierung
dieser Zahlungen zumindest teilweise zu Lasten der Bank und nicht der
Gemeinschuldnerin erfolgt wäre.
Die Bezahlung und damit
"Ruhigstellung" der Arbeitnehmer im Zeitraum der Liquiditätsprobleme
wäre zudem aus folgenden Gründen unbedingt notwendig gewesen:
Die Zahl der Mitarbeiter der KG
wäre im Rahmen des ursprünglichen Sanierungskonzepts ohnedies von 110
auf 65 Mitarbeiter reduziert worden, die einerseits für den erfolgreichen
Fortbetrieb des Unternehmens unentbehrlich gewesen wären. Auf der anderen
Seite hätte es sich überwiegend um erfahrene, langjährige
Mitarbeiter gehandelt, bei deren Ausscheiden neben den dadurch gerissenen
Lücken entsprechend lange Kündigungsfristen zu beachten und auch hohe
Abfertigungen zu bezahlen gewesen wären. Die längere Säumigkeit
mit Lohn- und Gehaltszahlungen hätte eine Welle von - berechtigten -
Austritten der Arbeitnehmer zur Folge gehabt, deren Auswirkungen (Anfallen von
hohen Verbindlichkeiten aus Kündigungsentschädigungen ohne
Gegenleistung, Urlaubsentschädigungen und insbesondere von hohen
Abfertigungen, Stagnation des Betriebes infolge Ausfallens notwendiger
Mitarbeiter) den Sanierungserfolg zunichte gemacht hätten. Das wäre
angesichts der positiven Fortbestehensprognose und der bereits bis Jahresende
2000 prognostizierten Behebung des Liquiditätsengpasses nicht zu vertreten
gewesen.
Abgesehen davon hätten die
übernommenen Bauaufträge zeitgerecht fertig gestellt werden
müssen, da ansonsten Pönalzahlungen in wiederum
existenzgefährdender Höhe angefallen wären.
Der Bw. hätte bei der
Abwägung dem Fortbestand des Unternehmens den Vorzug gegeben und damit
unter den angeführten Umständen auch kaufmännisch und
gewissenhaft gehandelt. Insbesondere hätte er auch auf die Richtigkeit und
Sinnhaftigkeit des vorliegenden Sanierungsgutachtens vertrauen dürfen. Die
Vorgangsweise wäre zudem auch von der Hausbank vorgegeben worden, die die
Sanierung bis November mitgetragen und dafür quasi die faktische
Geschäftsführung in Anspruch genommen hätte.
Das Gleiche gelte, soweit
für den Unternehmensfortbetrieb sonstige Zahlungen geleistet worden
wären. Eine erfolgreiche Sanierung wäre möglich gewesen, die
Wahrscheinlichkeit eines Erfolges wäre jedenfalls über 50 %
gelegen. Erst der Ausstieg der Bank im November 2000 hätte die Sanierung
unmöglich gemacht.
Mit Bescheid vom
4. Dezember 2007 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemaliger
Geschäftsführer der M-KG für Abgaben in der Höhe von
€ 314.056,49, nämlich
|
Abgabenart
|
Abgabenbetrag
in €
|
Fälligkeit
|
Umsatzsteuer
12/1999
|
103.581,14
|
15.
02. 2000
|
Umsatzsteuer
03/2000
|
22.897,75
|
15.
05. 2000
|
Umsatzsteuer
05/2000
|
50.491,77
|
17.
07. 2000
|
Lohnsteuer
06/2000
|
469,57
|
17.
07. 2000
|
Umsatzsteuer
06/2000
|
29.390,42
|
16.
08. 2000
|
Lohnsteuer
07/2000
|
18.608,39
|
16.
08. 2000
|
Umsatzsteuer
07/2000
|
1.633,49
|
15.
09. 2000
|
Lohnsteuer
09/2000
|
15.021,77
|
16.
10. 2000
|
Umsatzsteuer
09/2000
|
41.768,86
|
15.
11. 2000
|
Lohnsteuer
10/2000
|
15.600,97
|
15.
11. 2000
|
Umsatzsteuer
2005
|
14.592,36
|
15.
02. 2006
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten durch Bevorzugung anderer Gläubiger
nicht hätten eingebracht werden können, da die durchschnittlichen
Rückstände bei der WGKK im Zeitraum Jänner bis September 1999
verringert worden bzw. gleich geblieben wären, während die
Rückstände auf dem Abgabenkonto im selben Zeitraum bis März 2000
stetig angestiegen wären.
In der dagegen am
3. Jänner 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufung sowie der am
28. Jänner 2008 nachgereichten Begründung beantragte der Bw. die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und wandte ein, dass es sich bei der
Umsatzsteuer 2005 um eine Abgabe für einen Zeitraum nach
Konkurseröffnung mit dem Fälligkeitstag 15. Februar 2006 handle.
Der Konkurs über das Vermögen der KG wäre am 12. Dezember
2000 eröffnet und am 20. September 2005 aufgehoben worden. Eine
operative Tätigkeit mit der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen
hätte seit der Schließung des Unternehmens im Konkurs nicht mehr
stattgefunden. Die steuerlichen Agenden wären während der operativen
Geschäftsführung des Bw. dem Steuerberater oblegen, der auch die
entsprechende Verantwortung getragen hätte.
Der Bw. wäre ohne sein
Verschulden nicht mehr in der Lage gewesen, die am 15. November 2000
fällige Umsatzsteuer 09/2000 und Lohnsteuer 10/2000 zu entrichten, da die
Hausbank im November 2000 nach einem vom Bw. bzw. der von ihm beauftragten
Rechtsvertreterin initiierten Gespräch betreffend eine Umstrukturierung die
weitere Finanzierung des Unternehmensbetriebes ein- und sämtliche Kredite
fälliggestellt hätte. Für den Bw. wäre dies völlig
überraschend und auch unvorhersehbar gewesen. Folge wäre die generelle
Zahlungseinstellung bei der Abgabenschuldnerin im November 2000 und die
Eröffnung des Konkurses am 12. Dezember 2000 gewesen. Der Bw.
hätte nach der Entscheidung der Bank ohne unnötigen Aufschub und
fristgerecht den Konkursantrag gestellt und damit angemessen auf die
eingetretene Zahlungsunfähigkeit reagiert. Die Veranlassung der Zahlung der
Abgabenschulden, welche im November fällig geworden wären, wäre
dem Bw. mangels vorhandener Mittel nicht mehr möglich gewesen, woran ihn
aber kein Verschulden treffe.
Die im Haftungsbescheid
enthaltenen Umsatzsteuern 12/1999 und 03/2000 wären der Abgabenschuldnerin
gegen Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von ATS 180.000,00
monatlich bis 2. April 2001 gestundet worden. Die Ratenzahlungen wären
im Mai, Juni und Juli 2000 geleistet worden. Zusätzlich wäre noch im
Mai 2000 die Umsatzsteuer 02/2000 (ATS 498.183,00) nachgezahlt worden. Die
Ersuchen um Stundung und Ratenbewilligung wären seitens des Bw. in der -
auch durch die Auftrags- und Umsatzdaten gedeckten - festen Überzeugung,
dass die Sanierung der Firmenfinanzen in angemessener Zeit gelinge, erfolgt. Der
Abgabenrückstand wäre auch nach Maßgabe der finanziellen
Möglichkeiten verringert worden. Die "K. -Krise" hätte aber dann dazu
geführt, dass die Ratenzahlungen im August und September 2000 nicht
geleistet hätten werden können. Doch wären die Zahlungen im
Oktober 2000 wieder aufgenommen und wäre ein neues Ratenansuchen gestellt
worden. Im November wäre es dann jedoch aus den bekannten Gründen
(Rückzug der Bank) zu einem generellen Zahlungsstopp gekommen. Festzuhalten
wäre, dass dem Bw. weder im Zusammenhang mit der Erwirkung der Stundungen
noch mit der sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsziele eine schuldhafte Pflichtverletzung
vorzuwerfen wäre.
Die folgenden Ausführungen
würden im Besonderen für die im Zeitraum 07/2000 bis
einschließlich 10/2000 fällig gewordenen Abgaben, darüber hinaus
aber für sämtliche haftungsverfangenen Abgaben gelten. Wobei die im
Besonderen genannten Abgaben (Umsatzsteuer 05-07/2000, Lohnsteuer 06-07 und
09/2000) bezüglich des Zeitpunktes ihrer Fälligkeit in die Zeit der
"K. -Krise" gefallen wären. Die Baufirma K. , ein Hauptauftraggeber der KG,
hätte beginnend mit Juni 2000 die Zahlungen eingestellt und wäre im
August 2000 in - für den Bw. und die anderen Marktteilnehmer
überraschend und unvorhersehbar - Konkurs gegangen (offene Forderungen rund
ATS 3,2 Mio). Dies hätte zu einer Liquiditätskrise bei der
Abgabenschuldnerin geführt.
Darauf hätte der Bw.
unverzüglich reagiert und Gespräche mit der finanzierenden Hausbank
aufgenommen. Im Zusammenhang mit dieser hätte der Bw. daraufhin am
21. August 2000 eine Wirtschaftsprüfungskanzlei mit der Erstellung
einer Fortbestehensprognose sowie eines Fortführungs- und Sanierungsplanes
beauftragt. Die von der Kanzlei erstellte Fortbestehensprognose wäre
positiv, eine Fortführung und Sanierung des Unternehmens möglich
gewesen. Der Bw. hätte auf dieses Gutachten und somit auch auf die
Sanierbarkeit der Abgabenschuldnerin vertrauen dürfen.
Allerdings wäre die
Überbrückung des Liquiditätsengpasses im Sommer 2000 und somit
die erfolgreiche Sanierung zu nahezu 100 % von der finanziellen
Unterstützung durch die Hausbank abgehangen, die in der kritischen Phase
auch über die Verwendung der finanziellen Mittel bestimmt und somit die
faktische Geschäftsführung innegehabt hätte, der sich der Bw. auf
Grund der beengten Umstände nicht entziehen hätte können. Es
könne ihm daher auch keine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden.
Die Hausbank hätte für die Finanzierung der
Unternehmensweiterführung einen Überziehungsrahmen gewährt.
Dieser hätte aber nur für die Abdeckung der zwingendsten Ausgaben, so
im Konkreten der laufenden Nettolöhne und Gehälter der Mitarbeiter,
verwendet werden dürfen. Die Lohnsteuer und auch die Umsatzsteuer
hätten während der kritischen Zeit teilweise nicht finanziert und
somit nicht abgeführt werden können.
Bezüglich der Finanzierung
der Löhne/Gehälter aus dem Überziehungsrahmen liege aber im
Ergebnis ohnedies im technischen Sinn eine "Finanzierung durch Dritte" vor. Die
Bank hätte zwar die gewährten Vorfinanzierungen der Nettolöhne
aus auf dem Geschäftskonto eingehenden Umsatzerlösen wieder abgedeckt,
wäre aber dann im Konkurs mit einer Anfechtung konfrontiert gewesen, die in
einem Vergleich geendet hätte, wonach die Bank € 327.027,75 in
die Konkursmasse gezahlt und auf eine Konkursforderung in Höhe von
€ 518.728,34 (darauf entfallende Quote von 17,868719 %
€ 92.690,11) verzichtet hätte. Gesamt wäre somit ein Betrag
von € 845.756,09 von der Bank "drittfinanziert" worden.
In der geschilderten
Krisensituation wäre bei der Abgabenschuldnerin ein Interessenskonflikt
vorgelegen. Der Bw. wäre von der Sanierbarkeit der KG, die durch das
eingeholte Gutachten bestätigt worden wäre, fest überzeugt
gewesen. Aus damaliger Sicht wäre daher - begründ- und dem Bw. als
Geschäftsführer nicht vorwerfbar - ein vorübergehender und
überwindbarer Liquiditätsengpass bei der Gesellschaft vorgelegen,
dessen Ende abzusehen gewesen wäre.
Das Unternehmen hätte
Mitarbeiter beschäftigt, die zum Einen für die erfolgreiche
Weiterführung unverzichtbar gewesen wären und zum Anderen durch ihre
lange Betriebszugehörigkeit bereits sehr hohe Abfertigungs- und sonstige
Endigungsansprüche (zB durch lange Kündigungsfristen) angesammelt
gehabt hätten. Das Arbeitsrecht würde Mitarbeiter zum vorzeitigen
Austritt unter Wahrung aller Ansprüche berechtigen, sobald der Arbeitgeber
mit den Entgeltszahlungen in Verzug gerate. Der Bw. wäre während der
finanziellen Krise bereits mit derartigen "Austrittsandrohungen" konfrontiert
gewesen. Das Zurückhalten von Entgeltszahlungen hätte sowohl den
Abgang von qualifiziertem Personal als auch die gleichzeitige Anhäufung
enormer Beendigungsansprüche und somit das endgültige "Aus" für
das Unternehmen bedeutet. Soweit ohne gleichzeitige Einhaltung der
Abgabenpflichten getätigte Zahlungen tatsächlich dem Bw. zuzurechnen
wären, so wären ihm diese auf Grund der hier aufgezeigten
Nostandssituation (welche er zugunsten des Weiterbestands des Unternehmens
beurteilt hätte) nicht als Verschulden vorzuwerfen.
Der Bw. wäre von der
Sanierbarkeit des Unternehmens der KG nicht nur fest überzeugt gewesen,
sondern er hätte die Sanierung auch zu seiner persönlichen Sache
gemacht, was unter Anderen auch dazu geführt hätte, dass er sich im
Sommer 2000 (somit in der kritischen Zeit) einer Herzoperation hätte
unterziehen müssen.
Weiters könne dem Bw. auch
keine Konkursverschleppung angelastet werden, da er im Vertrauen auf positive
Auftrags- und Umsatzdaten nach bestem Wissen sorgfältig gehandelt und auch
professionelle Unterstützung in Anspruch genommen hätte. Er hätte
auf die (Weiter-) Lebensfähigkeit des Unternehmens der Gemeinschuldnerin
sowie auf den sachkundigen Rat seiner steuerlichen Vertretung vertrauen
dürfen. Nach dem Rückzug der Hausbank hätte er ohne
unnötigen Aufschub die notwendigen weiteren Schritte eingeleitet und den
Konkurs beantragt.
Außerdem hätte keine
Bevorzugung der Gebietskrankenkasse stattgefunden. Richtig wäre zwar, dass
im Jahr 1999 ab etwa Mitte des Jahres die Rückstände bei der GKK aus
nachträglich nicht mehr näher zu eruierenden Gründen (der Bw.
wäre stets darauf bedacht gewesen, die Gläubiger gleich zu behandeln)
hinter jenen beim Finanzamt zurückgeblieben wären. Allerdings
wäre dieses Ungleichgewicht im Jänner 2000 wieder zu Gunsten des
Finanzamtes angeglichen worden (FA € 1.824.565,00; GKK
€ 1.880.662,26). In weiterer Folge hätten aber die
Rückstände bei der Gebietskrankenkasse sogar jene beim Finanzamt
überstiegen (Februar 2000 FA € 2.843.313,14; GKK
€ 2.292.347,06; März 2000 FA € 2.482.538,18; GKK
€ 3.096.779,70). Es hätte sich somit um einen bloß
temporären Zustand der Ungleichheit gehandelt. Die Umsatzsteuer 12/1999
wäre als älteste der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben im
Februar 2000 fällig geworden, also etwa um den Zeitpunkt, als sich die
Rückstände zu Lasten der Gebietskrankenkasse (und zu Gunsten des
Finanzamtes) verschoben hätten. Dass die Gebietskrankenkasse
grundsätzlich nicht bevorzugt worden wäre, ergebe sich unter Anderem
auch aus der beiliegenden Aufstellung von Zahlungen an das Finanzamt und die
Gebietskrankenkasse im Zeitraum Jänner bis August 2000. Auch bei der
Gebietskrankenkasse wären Beitragsforderungen ab einschließlich
Februar 2000 (dies entspreche in etwa der Fälligkeit der Umsatzsteuer
12/1999) offen geblieben.
Das Auflaufen von
Rückständen im Jahr 1999 hätte eine wesentliche Ursache auch
darin gehabt, dass die Hausbank ihre Kreditstrategie gegenüber der
Gesellschaft geändert und den Kreditrahmen empfindlich eingeschränkt
hätte, indem sie übernommene Haftungen für
Haftrücklässe nunmehr voll in den Kreditrahmen eingerechnet
hätte. Das hätte zu einer erheblichen Einschränkung des
Kreditrahmens zu Lasten des operativen Betriebes und zu einer Umverteilung der
Außenstände zu Gunsten der Bank geführt. Dennoch wäre die
Sanierbarkeit des Unternehmens und der finanzielle Erfolg weiterhin abzusehen
gewesen. Auch hätten die Abgabenforderungen 1999 - mit einer Ausnahme - zur
Gänze abgedeckt werden können.
Der Vollständigkeit halber
werde noch vorgebracht, dass im Konkurs eine Quote von 17,868719 %
ausgeschüttet worden wäre, welche auch zu Gunsten des Bw. anzurechnen
wäre. Der Konkurs wäre bereits 2000 eröffnet und 2005
abgeschlossen worden. Die Höhe der (voraussichtlichen) Quote wäre
bereits 2002 festgestanden, die lange Konkursdauer wäre lediglich auf das
Abwarten der Fälligkeit der Haftrücklässe
zurückzuführen gewesen. Vorsichtshalber werde daher auch die
Verjährung der Forderungen gegen den Bw. eingewendet.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 9. Jänner 2007 (gemeint 2008) wurde der Berufung zum Teil
stattgegeben und der Haftungsbetrag auf € 211.648,41 (Umsatzsteuer
12/1999, 03/2000, 05-07/2000 sowie Lohnsteuer 06-07/2000 und 09-10/2000 unter
Berücksichtigung der Konkursquote) eingeschränkt. Im Übrigen
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach Zitierung der
maßgeblichen Verwaltungsgerichtshofjudikate wurde wie folgt
ausgeführt: Werde Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, so wäre nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen, da es einem Vertreter im Sinne der
§§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last falle, wenn er
Löhne ausbezahle, aber die darauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt
nicht entrichte. Die Nichtabfuhr von Lohnsteuer könne daher nicht mit dem
Fehlen ausreichender Mittel gerechtfertigt werden und wäre unabhängig
von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Vertretenen schuldhaft.
Die schuldhafte
Pflichtverletzung hinsichtlich der Umsatzsteuern wäre damit zu
begründen, dass trotz Zahlungsunfähigkeit des Hauptauftraggebers K.
Zahlungserleichterungen (zB am 23. Mai und 28. August 2000) ohne
angebotene Sicherheiten vorsätzlich erwirkt worden wären, die
teilweise als kausal für die Uneinbringlichkeit bezeichnet werden
könnten. Durch diese Anträge wäre eine Hemmung der Einbringung
erwirkt worden, weshalb auch keine finanzbehördlichen Rechte
(Absonderungsrechte im nachfolgenden Konkurs) zur zwangsweisen Abdeckung und
Absicherung des Rückstandes erworben hätten werden können.
In diesen
Zahlungserleichterungsanträgen (gemeint wohl -bewilligungen) werde nach
§ 212 BAO verlangt, dass keine Gefährdung oder Erschwerung
der Einbringung durch die Ratengewährung eintreten dürfe. Desweiteren
wäre erst am 26. September 2000 ein Rating (Fortbestehensprognose)
schriftlich endgefertigt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte keine exakte
Prognose hinsichtlich der Verschuldungs- und
Geschäftsentwicklungsaussichten objektiv abgegeben werden können. Bei
Zahlungsunfähigkeit hätten alle Gläubiger anteilsmäßig
befriedigt werden müssen, zumal in diesem Zeitraum auch die Hausbank die
Kreditmöglichkeiten begrenzt hätte. Spätestens bei
Zahlungseinstellung der "K. GmbH" wäre Illiquidität offenkundig
geworden. Leichte Fahrlässigkeit als Schuldform wäre ausreichend
für eine Haftungsinanspruchnahme.
Schließlich wurde
ausgeführt, dass das GmbHG einen "faktischen Geschäftsführer"
oder einen "wahren Machthaber" einer Gesellschaft nicht kenne. Gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO könne daher nur der
handelsrechtliche (im Firmenbuch eingetragene) Geschäftsführer zur
abgabenrechtlichen Haftung herangezogen werden.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 13. Mai 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor,
dass dem Vorwurf des Finanzamtes, der Bw. hätte trotz
Zahlungsunfähigkeit des Hauptauftraggebers Zahlungserleichterungen
vorsätzlich erwirkt, entgegenzuhalten wäre, dass die Firma K. erst im
Juni 2000 ihre Zahlungen eingestellt hätte. Mit dieser Zahlungseinstellung
wäre am 23. Mai 2000 noch nicht zu rechnen gewesen. Der Antrag vom
28. August 2000 wäre von der steuerlichen Vertretung, die zu diesem
Zeitpunkt bereits mit der Erstellung der Fortbestehensprognose beauftragt
gewesen wäre, über deren ausdrücklichen fachlichen Rat erfolgt.
Der Bw. hätte auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit dieses Antrages durch
ein fachkundiges und einschlägig qualifiziertes Wirtschaftstreuhand- und
Wirtschaftsprüfungsunternehmen vertrauen dürfen. Die
Fortbestehensprognose, welche schriftlich am 26. September 2000 vorgelegen
wäre, hätte positiv gelautet. Die Fortbestehensfähigkeit und die
Sanierbarkeit des Unternehmens der Gesellschaft wären somit nochmals am
26. September 2000 von fachlicher Seite bestätigt worden.
Der Bw. hätte bis zum
Ausstieg der Hausbank im November 2000 fest an die Sanierbarkeit der
Abgabenschuldnerin geglaubt und auf diese auch mit intensivstem
persönlichem Engagement, welches bis zum Verlust seiner Gesundheit
geführt hätte, hingearbeitet. Der Bw. hätte auch in Bezug auf die
Zahlungserleichterungsansuchen an das Finanzamt nach seinem besten Wissen und
Gewissen gehandelt. Tatsächlicher Grund dafür, dass die Abgaben
uneinbringlich geworden wären, wäre die - überraschende und vom
Bw. nicht vorhersehbare - Rücknahme der Finanzierungszusage durch die
Hausbank im November 2000 gewesen. Wäre dies nicht geschehen, so wäre
auch keine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung durch die
Ratengewährung eingetreten. Nach dem Ausstieg der Hausbank hätte der
Bw. dann ohne unnötigen Aufschub den Konkursantrag gestellt.
Was den Vorwurf der nicht
erfolgten Lohnsteuerabfuhr betreffe, werde neuerlich darauf hingewiesen, dass
neben der faktischen Geschäftsführung auch eine faktische Finanzierung
der Löhne durch die Hausbank (die auch noch im Konkurs hohe Zahlungen aus
Anfechtungen in die Masse geleistet und auf Forderungen verzichtet hätte)
vorgelegen wäre. Eine abgabenrechtliche Haftung für Zahlungen an
Dienstnehmer, welche zu Lasten Dritter und gar nicht zu Lasten der
Abgabenschuldnerin erfolgt wären, könne den Bw. aber nicht
treffen.
Nicht eingegangen wäre in
der Berufungsvorentscheidung auf den Verjährungseinwand. Gegenstand des
Haftungsverfahrens wären Abgabenforderungen, die spätestens im Jahr
2000 fällig gewesen wären. Im selben Jahr wäre auch das
Konkursverfahren eröffnet worden. Das Finanzamt hätte erstmals im
Dezember 2006 - und somit erst nach Ablauf von fünf Jahren - eine Haftung
gegenüber dem Bw. angekündigt.
Der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bleibe
aufrecht.
Über Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates vom 6. bzw. 9. Oktober 2008
übermittelte das Finanzamt am 8. Oktober 2008 mehrere
Stundungsansuchen der M-KG (vom 15. September 1999, 14. Dezember 1999,
15. Februar 2000 und vom 16. Oktober 2000) sowie ein Ratenansuchen vom
28. August 2000. Begründet wurden die Zahlungserleichterungsansuchen
damit, dass bedingt durch die in der Branche Maler und Anstreicher im
Baunebengewerbe üblichen Abrechnungsmodalitäten Leistungen in
erheblichem Umfang durch das Unternehmen vorfinanziert worden wären. Ein
großer Teil der Aufträge wäre dem öffentlichen Sektor
zuzurechnen gewesen, wobei die Zahlungseingänge auch hier
regelmäßig zeitverzögert erfolgt wären. Darüber hinaus
hätte sich die Gesellschaft in einer Konsolidierungsphase befunden, im Zuge
derer zahlreiche finanzielle Verpflichtungen abgebaut worden wären. Weiters
hätte es sich nur um vorübergehende Liquiditätsengpässe
gehandelt, da wieder einige höhere Zahlungseingänge zu erwarten
gewesen wären.
Mit Schreiben vom
21. Oktober 2008 übermittelte der Bw. ergänzend die
Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2000, mit der der Berufung vom
14. Dezember 1999 stattgegeben und monatliche Raten von jeweils
ATS 180.000,00, zahlbar ab 2. Mai 2000 bis 2. April 2001, zur
Abstattung des damals in Höhe von ATS 2.482.538,18 aushaftenden
Abgabenrückstandes gewährt worden wären, sowie einen Aktenvermerk
des Finanzamtes vom 23. Mai 2005, wodurch auch die Umsatzsteuer 03/2000 in
die bestehende Ratenbewilligung einbezogen worden wäre.
In der am 15. Jänner
2009 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte die
Vertreterin des Bw. ergänzend vor, dass dieser seine gesamten Energien in
die Sanierung der Gesellschaft gesteckt und letztlich lediglich der Rückzug
der Hausbank dazu geführt hätte, dass dieses Konzept unverschuldet
nicht aufgegangen wäre. Hinsichtlich der Frage, wann die Herzoperation
stattgefunden hätte und wie lange der Bw. außer Stande gewesen
wäre die Geschäfte der Firma fortzuführen, ersuchte sie um
Nachreichung im schriftlichen Wege.
Mit Schreiben vom
22. Jänner 2009 teilte die Vertreterin des Bw. mit, dass sich dieser
in der Zeit vom 5. bis 9. April 2000 in stationärer Spitalsbehandlung
befunden hätte, wobei eine Stentimplantation erfolgt wäre. Vom
17. August bis 7. September 2000 hätte sich der Bw. nach diesem
Eingriff zu einer stationären Heilbehandlung im Rehabilitationszentrum
Hochegg befunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige
Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger
Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß
§§ 201 und
202 leg.cit. unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Durch
die Anmeldung im Konkurs wird gemäß
§ 9 Abs. 1 KO
die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung
der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des
Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses
rechtskräftig geworden ist.
Dem Einwand der Verjährung
der haftungsgegenständlichen Abgaben muss entgegengehalten werden, dass
gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO das Recht, eine
fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist, verjährt. Nachdem die der Haftung unterzogenen Abgaben
sämtlich im Jahr 2000 fällig waren, hätte die
Einhebungsverjährung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eintreten
können. Da jedoch bereits am 12. Dezember 2000 das Konkursverfahren
eröffnet wurde, wurde gemäß
§ 9 Abs. 1 KO
die Verjährung bis zum rechtskräftigen Beschluss der Konkursaufhebung
(20. September 2005) unterbrochen, weshalb die Einhebungsverjährung
erst mit Ablauf des 20. September 2010 eintreten hätte können.
Der am 4. Dezember 2007 erlassene Haftungsbescheid unterbrach wiederum die
Verjährungsfrist gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO, die
mit Ablauf des 31. Dezember 2007 erneut zu laufen begann und bis dato noch
offen ist, zumal mehrere weitere Unterbrechungshandlungen (zB
Berufungsvorentscheidung, Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat) die
Verjährung weiter hinausschoben.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 82,131281 % fest, da mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20. September 2005 der über
das Vermögen der M-KG am 12. Dezember 2000 eröffnete Konkurs nach
Verteilung einer Gesamtquote von 17,868719 % aufgehoben wurde.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als Geschäftsführer der M-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten auch der M-KG oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Dies hat der Bw. auch sehr
ausführlich geschildert. Nach seinen Angaben wäre die Sanierung ab
1998, dem Zeitpunkt seines Eintretens in die Gesellschaft als
Geschäftsführer, über längere Zeit erfolgreich verlaufen.
Die laufenden Abgaben hätten beglichen und Rückstände durch
Ratenzahlungen verringert werden können. Erst durch den länger als
üblich dauernden Einbruch im Winter 2000 und den unvorhergesehenen Konkurs
des Hauptauftraggebers wären Liquiditätsprobleme aufgetreten.
Dazu ist jedoch festzustellen,
dass es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob
den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft
(VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Insofern der Bw. dadurch sein Verschulden an der
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben bestreitet, muss ihm
entgegengehalten werden, dass ein Vertreter dann keine abgabenrechtliche Pflicht
verletzt, wenn eine Abgabe nicht entrichtet wird, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Der
Geschäftsführer haftet jedoch für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es
sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären. Im Gegenteil wurde doch von ihm
einbekannt, dass laufende Arbeitnehmerforderungen bezahlt sowie für den
Fortbetrieb und Unterstützung des Sanierungserfolges notwendige Zahlungen
an Lieferanten getätigt worden wären. Dass er dadurch in einem
Interessenskonflikt gestanden und ansonsten die Sanierung von vorn herein zum
Scheitern verurteilt gewesen wäre, ändert nichts an der Tatsache der
schuldhaften Pflichtverletzung durch Bevorzugung anderer Gläubiger. Dabei
war der Umstand, dass auch die Gebietskrankenkasse nicht mehr als die
Abgabenbehörde erhalten hätte, nicht relevant, weil daneben eben
andere Gläubiger bevorzugt behandelt wurden.
Im Vorhalt
vom 6. Dezember 2006 wurde dem Bw. Gelegenheit geboten, den im Rahmen der
besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des
für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits sowie
auf die Höhe und Verwendung der vorhandenen Mittel ankommt - zu
erstellen. Davon machte der Bw. jedoch keinen Gebrauch.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es aber gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Letztendlich hat diese
Pflichtverletzung zur Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Lohnsteuern geführt. Hätte der Bw. die Lohnsteuer bei der Auszahlung
der Löhne einbehalten bzw. iSd. § 78 Abs. 3 EStG
entsprechend niedrigere Löhne zur Auszahlung gebracht, wäre der
Abgabenausfall nicht eingetreten. Daran ändern auch die eingebrachten
Zahlungserleichterungsansuchen nichts, weil auch eine dadurch bewirkte
Hinausschiebung des Zahlungstermines nichts an der Pflicht des § 78
Abs. 3 EStG ändert, die der Bw. nicht eingehalten hat.
Dabei lässt sich auch aus
dem Einwand des Bw., dass infolge der Finanzierung der Löhne/ Gehälter
aus dem Überziehungsrahmen im Ergebnis ohnedies eine "Finanzierung durch
Dritte" vorliege, nichts gewinnen, da bereits im Zeitpunkt der Auszahlung der
Löhne diese um die Lohnsteuer zu kürzen gewesen wären. Daran
vermag auch die spätere Rückforderung im Konkurs bzw. der
Forderungsverzicht der Bank nichts mehr zu ändern.
Allerdings war das Vorbringen
hinsichtlich der beantragten und bewilligten Zahlungserleichterungen, die in der
festen Überzeugung des Bw., dass die Sanierung der Firmenfinanzen in
angemessener Zeit gelinge, erfolgt wären, grundsätzlich geeignet, ein
schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, zumal auch die am
26. September 2000 erstellte Fortbestehensprognose selbst zu diesem
Zeitpunkt noch positiv war.
Dazu ist festzustellen, dass
der Bw. mit Schreiben vom 15. Februar 2000 beantragte, die Umsatzsteuer
12/1999 in drei Raten (ATS 496.740,00 bis 10. März 2000 und
jeweils ATS 500.000,00 bis 10. April bzw Mai 2000) entrichten zu
dürfen. Dessen ungeachtet umfasste die Berufungsvorentscheidung vom
5. April 2000, die über die Berufung vom 14. Dezember 1999
betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens absprach und die
Entrichtung von monatlichen Raten á ATS 180.000,00 bewilligte,
den gesamten zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Rückstand
(€ 2.482.538,18), der somit auch die Umsatzsteuer 12/1999
enthielt.
Auf Grund des vorgelegten
Aktenvermerkes des Finanzamtes vom 23. Mai 2000
("Weitere Raten von ATS 180.000,00/Monat
bewilligt, inklusive Umsatzsteuer 03/2000 von ATS 393.870,00 bis
2. April 2001") wurde auch die Umsatzsteuervorauszahlung 03/2000 in
die Ratenbewilligung miteinbezogen.
Am 28. August 2000
beantragte die steuerliche Vertretung des Bw. die Abstattung des in Höhe
von ATS 4.073.395,49 aushaftenden Rückstandes (darin zusätzlich
enthalten Umsatzsteuer 05-06/2000 sowie Lohnabgaben 06-07/2000) in erneuten
monatlichen Raten von ATS 180.000,00 ab 1. Oktober 2000 bis
1. September 2001.
Desweiteren ersuchte die
steuerliche Vertretung am 16. Oktober 2000 um Stundung der am
15. September und 16. Oktober 2000 fälligen
Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer 07-08/2000 und Lohnabgaben 08-09/2000) bis
15. Dezember 2000.
Laut Abgabenkonto wurden im
Haftungszeitraum monatlich bis 1. August 2000 und mit einer Unterbrechung
von zwei Monaten wiederum am 18. Oktober 2000 die beantragten bzw. auch
bewilligten Raten von ATS 180.000,00 geleistet. Darüber hinaus wurden
zusätzlich zum Teil auch die laufend fällig werdenden
Selbstbemessungsabgaben entrichtet (zB am 16. Februar 2000
ATS 309.650,00 - Lohnabgaben 01/2000, am 23. März 2000
ATS 381.980,00 - Umsatzsteuer 01/2000 und Lohnabgaben 02/2000, am
26. April 2000 ATS 349.116,00 - Lohnabgaben 03/2000, am 17. April
2000 ATS 813.721,00 - Umsatzsteuer 02/2000 und Lohnabgaben 04/2000 und am
12. Juli 2000 ATS 510.175,00 - Umsatzsteuer 04/2000 und Lohnabgaben
05/2000).
Daraus
erhellt, dass der Bw. offenbar trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
bemüht war, seinen abgabenrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Auch dass er auf Grund der sogenannten "K.-Krise" sämtliche Zahlungen
für August und September 2000 einstellte, bewirkte noch nicht
notwendigerweise eine Schuldhaftigkeit. Darüber hinaus war auf Grund der
positiven Fortbestehensprognose zumindest bis 26. September 2000 von einem
Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit keine Rede. Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Geschäftsführer, der
eine Gefährdung in Abrede gestellt hat, ein Verschulden am Abgabenausfall
nämlich nur dann, wenn ihre Bezahlung trotz gefährdeter
Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben wurde (VwGH
24.10.1990, 90/13/0087).
Anhaltspunkte
dahin gehend, dass die Zahlungserleichterungen ungerechtfertigt erwirkt wurden,
liegen nach der Aktenlage nicht vor und wurden vom Finanzamt nicht
vorgebracht.
Jedoch war
trotz des nach Zahlung der letzten Rate am 1. August 2000 erneut
eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens die Fristenkette nur für die
Umsatzsteuer 12/1999 (Antrag vom 15. Februar 2000) gewahrt, nicht aber
hinsichtlich der Umsatzsteuern 03/2000 (Aktenvermerk vom 23. Mai 2000,
Antrag konnte nicht vorgelegt werden), 05-06/2000 (Antrag vom 28. August
2000) und 07/2000 (Antrag vom 16. Oktober 2000), die somit nicht
rechtzeitig vor Fälligkeit eingebracht wurden.
Dem Bw. ist
daher entgegenzuhalten, dass der Fälligkeitstag rechtlich auch durch die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen unberührt bleibt, da durch die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen lediglich der Zeitpunkt der Entrichtung
der Abgabenschuld hinausgeschoben wird. Darüber hinaus ändert nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein verspätetes Ratenansuchen nichts
an dem Umstand, dass der Abgabenausfall keinesfalls eingetreten wäre, wenn
die Abgaben bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet
worden und nicht schuldhafterweise unberichtigt geblieben wären (VwGH
18.12.1992, 89/17/0083).
Aus dem
Einwand des Bw., dass er sich im April 2000 einer Herzoperation unterziehen
hätte müssen und sich August/September 2000 in stationärer
Rehabilitation befunden hätte, lässt sich nichts gewinnen, da zwar
grundsätzlich die Handlungsunfähigkeit des Geschäftsführers
auf Grund einer schwerwiegenden Krankheit ein Verschulden im Sinne des
§ 9 BAO ausschließen kann, nicht jedoch bei einer geplanten
Operation bzw. bei einem geplanten Kuraufenthalt, da er diesfalls Vorsorge zur
ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung zu treffen gehabt
hätte.
Hinsichtlich
der verbleibenden Umsatzsteuer 09/2000 ist festzustellen, dass es nach der
glaubwürdigen Verantwortung des Bw. auf Grund des Rückzuges der Bank
und der Fälligstellung der Kredite im November 2000 zu einem generellen
Zahlungsstopp kam, weshalb hierfür mangels liquider Mittel keine
schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Gleiches
gilt für die ebenfalls enthaltene Umsatzsteuer 2005, die erst lange Zeit
sowohl nach Konkurseröffnung (12. Dezember 2000) als auch -aufhebung
(20. September 2005) fällig wurde (15. Februar 2006).
Da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter
anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät
eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991,
90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen
ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), war die im Rückstand nicht mehr
enthaltene Umsatzsteuer 06/2000 (gebucht in Höhe von
€ 58.534,92), die offenbar vom Finanzamt mit der Umsatzsteuer 08/2000
(gleicher Betrag von € 29.390,42 wie irrtümlich im
Haftungsbescheid angeführt) verwechselt wurde, aber mangels Zuordenbarkeit
des im Rückstand enthaltenen Postens "sonstiger Rückstand" von
€ 58.138,27 von der Haftung ausgeschlossen.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der M-KG im Ausmaß von nunmehr
€ 102.437,18, nämlich
|
Abgabenart
|
Abgabenbetrag
in €
|
Umsatzsteuer
03/2000
|
22.897,75
|
Umsatzsteuer
05/2000
|
50.491,77
|
Umsatzsteuer
07/2000
|
1.633,49
|
Lohnsteuer
06/2000
|
469,57
|
Lohnsteuer
07/2000
|
18.608,39
|
Lohnsteuer
09/2000
|
15.021,77
|
Lohnsteuer
10/2000
|
15.600,97
|
Gesamt
|
124.723,71
|
Abzüglich
Konkursquote
von
17,868719 %
|
102.437,18
zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1816-W/08
- Stammnummer
- 38835
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF