Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0057-I/04
Kein fehlendes grobes Verschulden infolge Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-I/04vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer die Begünstigung des § 217 Abs. 7 BAO in Anspruch nehmen will, hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (zB Liquiditätsstatus) - so eingehend offenzulegen, dass das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis infolge Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erscheint. Mit dem bloßen Hinweis auf Liquiditätsengpässe während der letzten Monate wird dieser Konkretisierungsobliegenheit weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht entsprochen. Bei einer derartigen Fallkonstellation bleibt die Abgabenbehörde zur Annahme berechtigt, dass der Abgabepflichtige zumindest in der Lage sein hätte müssen, eine im fraglichen Zeitraum gegebene Liquiditätsunterdeckung durch die laufende Inanspruchnahme von Bankkrediten zu finanzieren, um auf diese Weise auch seiner Abgabenzahlungspflicht nachkommen zu können (hier: Umsatzsteuervorauszahlung iHv rd. € 5.000).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Kapferer, Stauder & Partner WT-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Säumniszuschlag
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. November 2003 wurde der Berufungswerberin ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von € 100,85 vorgeschrieben, weil
sie die Umsatzsteuer für den Monat August 2003 nicht bis zum
Fälligkeitstag 15. Oktober 2003 entrichtet hatte.
In der Berufung vom 24. November 2003 wurde die
ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO beantragt, weil der Berufungswerberin die fristgerechte Zahlung
der Umsatzsteuer aufgrund von Liquiditätsengpässen während der
vergangenen Monate nicht möglich gewesen sei. Ein grobes Verschulden an der
Versäumung einer Zahlungsfrist sei im Allgemeinen nämlich nicht
gegeben, wenn die Abgabenentrichtung unzumutbar wäre (Ritz, BAO-Handbuch,
S. 152).
Das Finanzamt gab dieser Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2004 keine Folge.
Begründend führte es dazu nach Wiedergabe der maßgeblichen
Bestimmungen des § 217 BAO aus, dass der Regelung des Abs. 7 leg.
cit. nicht das Verständnis beizulegen sei, dass die
Tatbestandsvoraussetzung eines fehlenden groben Verschuldens allein durch das
Auftreten von Liquiditätsschwierigkeiten erfüllt sei. Bei einer
derartigen Auslegung wäre § 217 Abs. 1 BAO de facto
inhaltsleer, weil Abgabenschulden nur in Ausnahmefällen absichtlich nicht
(zeitgerecht) entrichtet würden. § 212 BAO sehe für jene
Fälle, in denen die sofortige volle Abgabenentrichtung eine erhebliche
Härte darstelle und die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei, die
Möglichkeit einer Stundung vor. Werde ein hierauf gerichtetes
Zahlungserleichterungsansuchen nicht eingebracht und damit die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht hinausgeschoben, so bliebe
für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO mangels eines
fehlenden groben Verschuldens kein Raum. Weiters sei zu berücksichtigen,
dass im Berufungsfall keine ausnahmsweise Säumnis vorliege.
Mit dem am 15. Jänner 2004 eingelangten Schriftsatz
stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Begründung in der
Berufungsvorentscheidung trat sie lediglich mit dem neuerlichen Hinweis
entgegen, dass die Liquiditätssituation in den vergangenen Monaten
angespannt gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von 2 % des nicht zeitge-recht entrichteten Abgabenbetrages zu
entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Gemäß Abs. 7 leg. cit. sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Mit dieser Novellierung des
Säumniszuschlagsrechtes durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I
Nr. 142/2000, trug der Gesetzgeber der Auffassung Rechnung, dass es nicht
dem Zweck des Säumniszuschlages als Druckmittel für eine zeitgerechte
Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten entspräche, wenn deren
Nichtentrichtung auch für den Fall sanktioniert würde, dass den zur
Entrichtung Verpflichteten kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft,
etwa weil ihm die rechtzeitige Zahlung der Steuer unmöglich oder unzumutbar
war (vgl. 311 BlgNR 21. GP, 214). Denn die Erhebung von
Säumniszuschlägen verliert dann ihren Sinn, wenn die Ausübung
eines Zahlungsdrucks offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
Im Berufungsfall ist
ausschließlich strittig, ob die Berufungswerberin an der Nichtentrichtung
der Umsatzsteuer für August 2003 bis zum gesetzlichen
Fälligkeitstermin deshalb kein grobes Verschulden trifft, weil ihre
Liquiditätssituation angespannt war.
Nach Ritz, BAO-Handbuch,
S. 152, ist ein grobes Verschulden an der Säumnis beispielsweise dann
nicht gegeben, wenn die Abgabenentrichtung infolge Zahlungsunfähigkeit des
Abgabepflichtigen unmöglich ist. Die Unzumutbarkeit einer
Abgabenentrichtung erachtet dieser Autor unter anderem dann als gegeben, wenn
sich der zur Abgabenentrichtung Verpflichtete die betreffenden Mittel nur durch
die Verschleuderung von Vermögen beschaffen oder eine Kreditgewährung
nur dadurch erreichen könnte, dass er den Kreditgeber auf eine
strafrechtlich relevante Weise täuscht oder unzumutbar überhöhte
Kreditzinsen entrichtet (vgl. dazu auch Ritz, SWK 2001,
S 339).
Im Berufungsfall steht
außer Streit, dass hier keine derartigen Fallkonstellationen gegeben sind.
Die Berufungswerberin war im fraglichen Zeitraum keineswegs
zahlungsunfähig, sondern lediglich mit vorübergehenden
Liquiditätsengpässen konfrontiert. Ihr diesbezügliches Vorbringen
bietet auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich die für die
Entrichtung der säumniszuschlagsbegründenden Umsatzsteuer
erforderlichen Mittel von rd. € 5.000 nicht oder nicht auf
zumutbare Weise beschaffen hätte können.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einem
Begünstigungstatbestand die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will - (der
vorliegende Antrag ist zweifellos auf eine solche gerichtet) -, hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1274, und die dort
angeführte Judikatur).
Überträgt man diese
Grundsätze auf den Berufungsfall, so wäre es Sache der
Berufungswerberin gewesen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls durch die Vorlage entsprechender Unterlagen - so eingehend
offenzulegen, dass das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der
Säumnis aus dem Grunde der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der
Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erschienen wäre. Mit dem
bloßen Hinweis auf die angespannte Liquiditätssituation sowie
Liquiditätsengpässe "während der letzten Monate"
entsprach die Berufungswerberin der sie treffenden Konkretisierungsobliegenheit
weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht. Mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte bleibt die Abgabenbehörde daher zur Annahme berechtigt, dass
die Berufungswerberin zumindest in der Lage sein hätte müssen, eine im
fraglichen Zeitraum gegebene Liquiditätsunterdeckung durch die laufende
Inanspruchnahme von Bankkrediten zu finanzieren, um auf diese Weise auch ihrer
Abgabenzahlungspflicht nachkommen zu können.
Bei der Verschuldensbeurteilung
darf auch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, um welche
Steuerart es sich handelt. Wurde - wie im Berufungsfall - die den
Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abgeführt,
obwohl nach den spezifischen Branchengegebenheiten im Einzelhandel mit Brillen
und Kontaktlinsen die sofortige Vereinnahmung der Entgelte als Regelfall
anzusehen ist, so muss bei der Prüfung des fehlenden groben Verschuldens an
der Säumnis ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Wird das
Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung nur auf allgemeine Ausführungen
zur Liquiditätssituation gestützt, der Sachverhalt also vollkommen
unzulänglich präzisiert, so wird diesem Maßstab in keiner Weise
entsprochen.
Da § 217 Abs. 7
BAO nur auf ein Verschulden an der Säumnis abstellt, kann der
Berufungswerberin zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie beim Finanzamt
kein Stundungsansuchen eingebracht hat. In der Berufungsvorentscheidung wurde
aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin bereits zum
wiederholten Mal säumig war. Auf die Säumniszuschlagsfestsetzungen vom
9. Oktober 2003 (betreffend Umsatzsteuer 7/2003), 11. Juni 2003
(betreffend Umsatzsteuer 3/2003) und 9. April 2003 (betreffend Umsatzsteuer
1/2003) wird diesbezüglich hingewiesen.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der von der Berufungswerberin zur Rechtfertigung ihres
Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO vorgebrachte
Sachverhalt nicht geeignet war, ihr Begehren auf Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages zu stützen. Da somit kein rechtlicher Grund für
eine Stattgebung der Berufung gegeben war, war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
4. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
grobes VerschuldenUnmöglichkeit der AbgabenentrichtungUnzumutbarkeitLiquiditätsengpassKonkretisierungsobliegenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-I/04
- Stammnummer
- 8034
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF