Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0152-I/08
Antrag auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages von einer Umsatzsteuernachforderung beim Wechsel eines Kleinunternehmers von der Steuerfreiheit in die Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-I/08vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch TU Pircher
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, 6020 Innsbruck,
Neuhauserstraße 7/I, vom 11. September 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 14. August 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1.1. Der
Berufungswerber (kurz Bw.) reichte am 2. 7. 2007 durch seinen steuerlichen
Vertreter die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006
ein. Gleichzeitig wurde ein Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7
BAO auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages von der Umsatzsteuer 2006
gestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Bw. sei zunächst
davon ausgegangen, dass seine Umsätze unter die Befreiungsbestimmung
für Kleinunternehmer gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27
UStG fielen. Da die Umsätze des Bw. die für die Steuerfreiheit
maßgebliche Umsatzgrenze mit der Vereinnahmung des Honorars für
Dezember 2006 überschritten hätten, sei die Umsatzsteuer für das
ganze Jahr im letzten Monat des Veranlagungszeitraumes berücksichtigt
worden. Der Bw. habe mit seinem Auftraggeber (X-GmbH) ein freies
Dienstverhältnis vereinbart, wobei Letzterer im Mai 2007 eine "Aufrollung"
der Umsatzsteuer vorgenommen und die gesamte Jahressteuer für den
abgelaufenen Veranlagungszeitraum an den Bw. überwiesen habe. Somit treffe
den Bw. an der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuer 2006 kein grobes
Verschulden, zumal er in der Vergangenheit nie säumig gewesen sei und die
Umsatzsteuer von den laufenden Einnahmen ab sofort termingerecht entrichte.
1. 2. Mit
Bescheid vom 9. 8. 2007 setzte das Finanzamt gegenüber dem Bw. von der
Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2006 im Betrag von
6.256,42 € einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
125,13 € mit der Begründung fest, dass diese Abgabenschuldigkeit
nicht bis 15. 2. 2007 entrichtet worden sei.
1.3. Mit
weiterem Bescheid vom 14. 8. 2007 wies das Finanzamt den Antrag auf
Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages aus folgenden Erwägungen ab:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sei der Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Auf die
Gründe für den Zahlungsverzug sei nur nach Maßgabe des
§ 217 Abs. 7 BAO Bedacht zu nehmen, wenn kein grobes Verschulden
an der Säumnis vorliege. Bei der Anwendung dieser Bestimmung dürfe
aber nicht außer Acht gelassen werden, dass im Fall einer bloß
ausnahmsweisen Säumnis im Sinn des § 217 Abs. 5 BAO ohnehin kein
Säumniszuschlag angelastet werde. Die Abgabennachforderung laut
Umsatzsteuerbescheid vom 13. 7. 2007 sei gemäß
§ 21 Abs. 1 und 5 UStG bereits am 15. 2. 2007 fällig
gewesen, weshalb die Rechtsfolgen des § 217 Abs. 1 BAO
eingetreten seien. Zwar sei dem Bw. für die Abgabenentrichtung eine
Nachfrist gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO zur Verfügung
gestanden, weil die Abgabenfestsetzung später als einen Monat vor der
Fälligkeit erfolgt sei. Durch diese Nachfrist sei aber die gesetzliche
Fälligkeit der Umsatzsteuer nicht berührt worden. Da bei
Selbstbemessungsabgaben die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO in der
Regel nicht schon spätestens mit Ablauf der zur Abgabenentrichtung zur
Verfügung stehenden Frist zu laufen beginne, könne bei diesen Abgaben
die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag in der Regel
nicht verhindert werden. Der Annahme eines fehlenden groben Verschuldens an der
Säumnis stehe entgegen, dass "sofort nach Vereinnahmung des Honorars
für Dezember 2006 klar gewesen" sei, dass die Umsätze des Bw. den
Grenzbetrag des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG überschritten
hatten und die daraus resultierende Umsatzsteuernachzahlung spätestens am
15. 2. 2006 (richtig: 15. 2. 2007) fällig war.
1.4. Die gegen
diesen Bescheid am 11. 9. 2007 erhobene Berufung enthält eine Wiederholung
des Antragsvorbringens und Rechtsausführungen allgemein gehaltener Art.
Weiters wurde vorgebracht, dass der Bw. mit der Vereinnahmung der Entgelte
für Dezember 2006 die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
überschritten habe. Da der Bw. als freier Dienstnehmer der
Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG unterliege, sei die Honorarabrechnung
von seinem Auftraggeber durchgeführt worden. Dieser habe jedoch das
Überschreiten der Kleinunternehmergrenze "nicht sofort und von sich aus"
wahrgenommen, sondern den Standpunkt vertreten, dass sich der Bw. um diese
Angelegenheit selbst zu kümmern habe. Der rechtsunkundige Bw. habe sich
daher nach Ablauf des Jahres 2006 an einen Steuerberater gewandt, der ihn bei
einer Besprechung betreffend die Erstellung der Steuererklärungen 2006 auf
das Überschreiten der Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27
UStG aufmerksam gemacht habe. In der Folge habe der Bw. die
Lohnverrechnungsabteilung seines Auftraggebers kontaktiert und diese um
"Aufrollung" der Abrechnungen für das Jahr 2006 ersucht. Im Juni 2007 habe
der Auftraggeber die nachträglich verrechnete Umsatzsteuer an den Bw.
überwiesen. Im Anschluss daran seien die Steuererklärungen erstellt
worden und habe der Bw. die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Somit
habe sich der Bw. exakt an die vom Umsatzsteuergesetz und den
Umsatzsteuerrichtlinien (RZ 1000) vorgegebene Vorgangsweise gehalten.
Dem Standpunkt
des Finanzamtes, der Bw. habe bis 15. 2. 2007 das Überschreiten der
Kleinunternehmergrenze erkennen können, sei entgegenzuhalten, dass sich der
Bw. "in diesem Zeitraum" an einen Steuerberater gewandt und die "Aufrollung" der
Umsatzsteuer durch seinen Auftraggeber veranlasst habe. Da dies "viel mehr Zeit"
in Anspruch genommen habe, sei bis zur Vereinnahmung der Umsatzsteuer durch den
Bw. geraume Zeit vergangen. Eine Entrichtung der Umsatzsteuer ohne vorherige
Vereinnahmung sei dem Bw. nicht zuzumuten gewesen, weil der Bw. die Umsatzsteuer
aufgrund der vermeintlichen Steuerfreiheit seiner Umsätze nicht laufend in
Rechnung gestellt und deshalb nicht über die erforderliche Liquidität
verfügt habe. Da somit kein grobes Verschulden an der Säumnis
festgestellt werden könne, sei die Festsetzung eines Säumniszuschlages
nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die erstmalige Säumnis des Bw. werde
für den Eventualfall eine Herabsetzung des Säumniszuschlages auf
0,5 % der Umsatzsteuernachforderung beantragt.
1.5. Das
Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Während
nach alter Rechtslage die Frage des Verschuldens des Abgabepflichtigen am
Zahlungsverzug generell als unbeachtlich angesehen wurde, können nach der
durch das Budgetbegleitgesetz 2001 gestalteten Rechtslage entsprechende
Einwendungen im Rahmen einer Antragstellung nach § 217 Abs. 7 BAO
vorgebracht werden. Nach dieser Bestimmung sind Säumniszuschläge auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Nach
herrschender Auffassung kann ein solcher Antrag bereits vor Festsetzung des
Säumniszuschlages gestellt werden (vgl. Ritz,
BAO3, § 217,
Tz 64).
Die Regelung
des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung vor, besteht ein
Rechtsanspruch auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Säumniszuschlages. Ein
Verfahren nach § 217 Abs. 7 BAO, das auf die Erlangung einer
abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip
beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. z. B. VwGH
18. 11. 2003, 98/14/0008; VwGH 17. 12. 2003, 99/13/0070;
VwGH 25. 2. 2004, 2003/13/0117). Dieser hat also selbst einwandfrei
und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände
aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt
werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des
Antragstellers folgt, dass es Sache des Bw. ist, ein fehlendes grobes
Verschulden an der Säumnis darzulegen.
Der Bw.
bestreitet das Vorliegen einer Säumnis nicht. Zur ausschließlich
strittigen Frage, ob den Bw. ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft,
ist zunächst festzustellen, dass grobes Verschulden fehlt, wenn dem
Abgabenpflichtigen überhaupt kein Verschulden oder nur leichte
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Somit ist grobes Verschulden gegeben,
wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist.
Von leichter Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 217, Tz 43 f, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Soweit
ersichtlich, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 217 Abs. 7 BAO in der hier maßgeblichen Fassung vor. In
der Literatur wird dazu vertreten, dass ein grobes Verschulden an der
Versäumung einer Zahlungsfrist im Allgemeinen dann nicht vorliegt, wenn
eine Abgabenentrichtung unmöglich ist (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit)
oder eine Abgabenentrichtung unzumutbar wäre (z. B. weil nur durch eine
Vermögensverschleuderung liquide Mittel erzielbar wären). Bei
Selbstberechnungsabgaben wie etwa der Umsatzsteuer wird ein grobes Verschulden
beispielsweise auch dann nicht angenommen, wenn einer Fehlberechnung eine
vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt oder wenn die Selbstberechnung aufgrund
einer vertretbaren Rechtsansicht unterblieben ist (vgl. nochmals Ritz,
a. a. O., § 217, Tz 47 f).
Der Bw. hat
ausgehend von der Rechtsauffassung, es lägen gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 27 UStG unecht befreite Umsätze als Kleinunternehmer
vor, für das Jahr 2006 keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Durch
das Überschreiten der für Kleinunternehmer maßgeblichen
Umsatzgrenze (bis 31. 12. 2006: 22.000 €) im Dezember 2006 wurden
sämtliche Umsätze dieses Jahres einschließlich der schon
bewirkten Umsätze nachträglich steuerpflichtig. Nach der
Verwaltungspraxis, auf die sich auch der Bw. bezieht, können in einem
solchen Fall die bereits ausgeführten Umsätze als in den
Voranmeldungszeitraum fallend angesehen werden, in dem die Umsatzgrenze erstmals
überschritten wurde (vgl. Kolacny/Caganek,
UStG3, 2005,
§ 6, Anm. 74, mit Hinweis auf die UStR 2000, Rz 1000). Das
Antragsvorbringen, im Hinblick auf diese Rechtslage sei die gesamte Umsatzsteuer
für 2006 im letzten Monat des Veranlagungszeitraumes "berücksichtigt"
worden, ignoriert die sich hieraus für den Bw. ergebende Verpflichtung,
für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 eine Umsatzsteuervoranmeldung
abzugeben bzw. eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen und die
gesamte auf die Umsätze des Jahres 2006 entfallende Steuer bis zu dem im
§ 21 Abs. 1 erster Unterabsatz UStG normierten
Fälligkeitstag der Vorauszahlung für Dezember 2006, somit bis
15. 2. 2007 zu entrichten (vgl. Ruppe,
UStG3, § 6,
Tz 466). Warum der Bw. dies unterlassen hat, lässt sich dem Antrag auf
Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages nicht konkret entnehmen.
In der Berufung
wird der Versuch unternommen, die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer
(am 17. 8. 2007) mit einer verzögerten "Aufrollung der Abrechnungen des
Jahres 2006" durch den Auftraggeber des Bw. zu rechtfertigen. Weiters meint der
Bw., dass ihm eine Entrichtung der Umsatzsteuer schon vor der Vereinnahmung im
Juni 2007 nicht zuzumuten gewesen sei, weil die hiefür erforderliche
Liquidität nicht vorhanden gewesen sei. Die Steuerleistung zu einem
früheren Zeitpunkt wäre für den Bw. mit einer erheblichen
Härte verbunden gewesen.
Mit dieser
Argumentation wird kein mangelndes grobes Verschulden an der Säumnis
aufgezeigt, weil der implizite Standpunkt des Bw., er habe die im Wege einer
Vorauszahlung für Dezember 2006 zu entrichtende Jahressteuer aus den
geschilderten Gründen nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstermin
entrichten müssen, sondern die Steuerzahlung mehr als ein halbes Jahr lang
hinausschieben dürfen, auf keiner vertretbaren Rechtsansicht beruht. Die
gegenteilige Ansicht des Bw. lässt den Umstand außer Acht, dass das
Überschreiten der Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG im Dezember
2006 zu einer Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes führte, weshalb der Bw. ab diesem Zeitpunkt
insbesondere auch die in den §§ 19 und 21 UStG getroffenen
Anordnungen über das Entstehen der Steuerschuld und die Fälligkeit zu
beachten gehabt hätte. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
kann die pünktliche Erfüllung der Abgabenzahlungspflicht von einem
Unternehmer auch dann verlangt werden, wenn dieser erstmals von der
Steuerfreiheit in die Steuerpflicht wechselt. Dabei spielt es aus
umsatzsteuerlicher Sicht auch keine Rolle, dass der Bw. seine Leistungen auf der
Basis eines freien Dienstvertrages gemäß
§ 4 Abs. 4
ASVG erbracht hat. Der Umstand, dass nicht der Bw., sondern sein Auftraggeber
eine "Aufrollung" der Abrechnungen für das Jahr 2006 vorgenommen hat,
entschuldigt den Bw. ebenfalls nicht, weil der Bw. dadurch nicht von seinen
umsatzsteuerlichen Verpflichtungen befreit wurde. Vor diesem Hintergrund geht
auch der Berufungseinwand, der Auftraggeber des Bw. habe das Überschreiten
der Kleinunternehmergrenze bei der Honorarabrechnung "nicht sofort und von sich
aus berücksichtigt", an der Sache vorbei. Wenn der Bw. mangelnde
Rechtskenntnisse einwendet, so war ihm jedenfalls zuzusinnen, dass er sich
über seine steuerlichen Obliegenheiten als Unternehmer bereits zu Beginn
seiner selbständigen Tätigkeit (und nicht erst im Zuge der Erstellung
der Steuererklärungen für das Jahr 2006) informiert, um solcherart
seiner Abgabenzahlungspflicht ordnungsgemäß nachkommen zu
können.
Soweit sich der
Bw. darauf stützt, dass eine termingerechte Abgabenentrichtung mangels
liquider Mittel unzumutbar gewesen sei, wäre es an ihm gelegen gewesen,
seine wirtschaftlichen Verhältnisse so eingehend darzulegen, dass das
Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis aus dem Grunde der
Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erschienen
wäre. Da der Bw. diesem Konkretisierungserfordernis mit dem bloßen
Hinweis auf das Fehlen liquider Mittel nicht entsprochen hat, bleibt die
Abgabenbehörde zur Annahme berechtigt, dass der Bw. zumindest in der Lage
sein hätte müssen, eine im Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer
allenfalls gegebene Liquiditätsunterdeckung durch die Inanspruchnahme eines
Bankkredites zu finanzieren, um so der Abgabenzahlungspflicht nachkommen zu
können. Für den gegenteiligen Standpunkt des Bw. besteht keine
Rechtsgrundlage. Abgesehen davon hätte der Bw. bis zur Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlung 12/2006 ein Zahlungserleichterungsansuchen
gemäß
§ 212 BAO einbringen können, wodurch die Anlastung
des strittigen Säumniszuschlages vermieden worden wäre.
Das weitere
Vorbringen, der Bw. sei in der Vergangenheit nie säumig gewesen, führt
die Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht
anhand des Zahlungsverhaltens in der Vergangenheit, sondern unter
Berücksichtigung jener Umstände zu prüfen ist, die für die
Beurteilung der Verschuldensfrage im konkreten Verfahren maßgeblich sind
(vgl. UFS 29. 1. 2007, RV/0131-K/06; UFS 19. 8. 2004, RV/0406-I/04; UFS 22.
12. 2004, RV/0397-G/04). Schließlich ist auch der Berufungseinwand, es
liege keine "regelmäßige" Säumnis vor, nicht zielführend,
weil eine bloß einmalige Säumnis das Vorliegen eines grobes
Verschuldens im hier maßgeblichen Sinn noch nicht ausschließt.
Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen im
Folgejahr 2007 stets pünktlich entrichtet worden seien. Vielmehr wurden die
Vorauszahlungen für Februar bis April 2007 erst am 13. 7. 2007 geleistet.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die vom Bw. vorgebrachten Argumente seinen Antrag auf
Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages nicht zu tragen vermochten. Das
Finanzamt befand sich daher im Recht, wenn es dem Antrag infolge
Nichtanwendbarkeit des § 217 Abs. 7 BAO auf den Streitfall nicht
entsprochen hat.
Dem auf eine
Herabsetzung des Säumniszuschlages auf 0,5 % der Bemessungsgrundlage
gerichteten Eventualantrag des Bw. konnte ebenfalls nicht entsprochen werden,
weil die Höhe des Säumniszuschlages (125,13 €) aufgrund der
monatelangen Säumnis bei der Abgabenentrichtung in keinem unangemessenen
wirtschaftlichen Verhältnis zu dem mit der verspäteten Zahlung
verbundenen Zinsgewinn für den Bw. steht.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-I/08
- Stammnummer
- 35230
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF