Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0599-W/06
Säumniszuschlag bei kurzer Säumnis infolge eines Liquiditätsengpasses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0599-W/06vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 9. Dezember 2005 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
9. Dezember 2005 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge
in Höhe von € 432,93 fest, da die Einkommensteuer 10-12/2005 im
Betrag von € 16.308,86 und die Umsatzsteuer 7-9/2005 im Betrag von
€ 5.337,49 nicht bis zum 15. November 2005 entrichtet
wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass ihm nach Durchsicht der
Bescheidausfertigung durchaus klar sei, dass die Säumniszuschläge zwar
von den Buchstaben des Gesetzes gedeckt seien, die Festlegung in der konkreten
Höhe von € 432,93 für ihn aber - angesichts der
Ursachen der verspäteten Zahlung und seiner derzeitigen persönlichen
Situation - eine unvorstellbare Härte bedeute.
Der Bw. sei seit ca. 2 Jahren als Redakteur und
Vortragender für den Bereich Arbeitsrecht und Personalverrechnung
selbstständig tätig und habe sich in dieser Zeit dank seines
unermüdlichen beruflichen Einsatzes einen kleinen aber feinen Stamm an
regelmäßigen Auftraggebern und sonstigen Kunden erarbeiten
können. Da der Bw. ein 1-Mann-Betrieb sei und daher nichts delegieren
könne, sei großer persönlicher Einsatz für den Bw. von
existenzieller Bedeutung, ohne dem es für den Bw. kein Einkommen und
für die Finanz keine Einkommen- und Umsatzsteuereinnahmen gäbe.
Zeitweise bewege sich der Bw. bei seiner Tätigkeit hart an der Grenze
seiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit. Der festgelegte
Betrag von € 432,93 sei - gemessen an der Situation des Bw.
- völlig überzogen. Ein Säumniszuschlag von
€ 432,93 sei für einen durchschnittlichen Wirtschaftsbetrieb
möglicherweise eine Lappalie, für den Bw. als Kleinstunternehmer sei
es ein Tiefschlag sondergleichen. Der Bw. arbeite hart für jeden verdienten
Euro und zahle dafür sehr hohe Steuern. Die nun vorgeschriebenen hohen
Säumniszuschläge seien seiner aktuellen Situation keineswegs
angemessen.
In den vergangenen Wochen hätten sich die Zahlungen
mancher seiner Auftragsgeber etwas verzögert, sodass der Bw. im Zeitraum
November 2005 einen akuten Liquiditätsengpass zu bewältigen
gehabt habe. Infolge seiner (zu optimistischen) Einschätzung, dass der
Engpass binnen weniger Tage wieder bereinigt sein werde, habe der Bw. es -
was sich nachträglich natürlich als eindeutiger Fehler erwiesen habe
- unterlassen, mit dem Finanzamt bereits vorab in Kontakt zu treten und
einen Zahlungsaufschub, eine Ratenvereinbarung oder Ähnliches anzustreben.
Der Bw. habe sich sehr angestrengt, um diesen Engpass so rasch wie möglich
zu beseitigen und der Finanz rasch die offenen Steuerbeträge zu
übermitteln. Ein Mitgrund seiner Zahlungsverzögerung sei auch seine
derzeitige Übersiedlung von seinem derzeitigen Wohn- und Betriebssitz in S
nach RM. Die Steuerunterlagen des Bw. seien - ebenso wie diverse andere
berufsbezogene Unterlagen - zum Teil noch in S, zum Teil bereits im B. Das
Umzugschaos habe in der derzeitigen Phase auch nicht gerade dazu beigetragen,
eine routinemäßige und mustergültige Steuerabwicklung zu
fördern. Da es sich dabei natürlich um einen bloß
vorübergehenden Zustand handle, sei davon auszugehen, dass bei der
nächsten Steuerfälligkeit wieder geordnete Verhältnisse herrschen
würden.
Der Bw. habe - trotz seiner ungeplanten
Verspätung - alles unternommen, um die offenen Steuerbeträge bei
der erstmöglichen Gelegenheit zu entrichten. So habe der Bw. die
Überweisung unmittelbar nach der Zuzählung eines bei der RB
aufgenommenen Kredites in Höhe von € 30.000,00 am
29. November 2005 veranlasst. Dem Bw. sei mittlerweile klar, dass
hinsichtlich der offenen Steuerbeträge die Rücksprache beim Finanzamt
sicher der sinnvollere (uns auch für den Bw. selbst der einfachere) Weg
gewesen wäre. Da der Bw. aber eine sehr rasche Behebung des
Zahlungsengpasses erwartet habe, sei es ihm kurzfristig nicht sinnvoll
erschienen, einen Zahlungsaufschub zu vereinbaren. Vielmehr sei es seine Absicht
gewesen, die kompletten offenen Beträge möglichst sofort zu
entrichten.
Ein wenig habe sich der Bw. beim Erhalt des Schreibens des
Finanzamtes schon darüber gewundert, dass ihm die
Säumniszuschläge ohne jegliche Vorwarnung (Erinnerung, Mahnung)
vorgeschrieben worden seien. Dies passe so ganz und gar nicht in das positive
Bild, das der Bw. in den letzten Jahren von der Finanzverwaltung gewonnen habe.
Der Bw. dürfe in diesem Zusammenhang auch darauf verweisen, dass
bezüglich seiner bisherigen Steuerzahlungen keine (oder zumindest keine
nennenswerten) Zahlungsverzögerungen aufzuweisen seien, und dass er die
Beträge - zwar um ca. 2 Wochen verspätet - aber immerhin
von selbst einbezahlt habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Februar 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass die Feststellung der Berufungsvorentscheidung,
wonach die am 15. November 2005 fälligen Umsatzsteuerbeträge
und die Einkommenster-Vorauszahlung mit der Überweisung vom
25. November 2005 (unter Berücksichtigung von 3 Tagen
Respirofrist) um 10 Tage verspätet überwiesen worden seien, dem Bw.
verfehlt erscheine, weil die Verspätung unter Berücksichtigung der
3-tägigen Respirofrist bloß 7 Tage (exklusive Samstag und Sonntag
sogar nur 5 Tage) und nicht 10 Tage betrage.
Die Berufungsvorentscheidung verweigere jedes Eingehen auf
den vom Bw. in der Berufung geschilderten Sachverhalt mit dem lapidaren Hinweis,
dass die Festsetzung eines Säumniszuschläges eine objektive
Säumnisfolge sei. Damit mache es sich die Abgabenbehörde zu einfach.
Es gebe in der Bundesabgabenordnung mit den
§§ 217 Abs. 5 und 217 Abs. 7 sehr wohl
Bestimmungen, die auf die Umstände der Verspätung (zB auf den Grad des
Verschuldens) abstellten.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden treffe. Der Bw. habe in seiner Berufung umfassend seine schwierige
Situation rund um das Fälligkeitsdatum 15. November 2005
geschildert. Auf diesen angeführten Sachverhalt hätte daher sehr wohl
eingegangen werden müssen. Der Bw. betrachte es als rechtlich bedenklich
und als zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit, dass die Abgabenbehörde dies
trotz der beträchtlichen Höhe der Säumniszuschläge nicht der
Mühe wert gefunden habe. Die festgelegten Säumniszuschläge
belasteten den Bw. zudem als Kleinstunternehmer enorm. Der Bw. habe diese
- trotz offener Rechtsmittelfrist - bereits einzahlen müssen,
da ihm bereits die Exekution in Aussicht gestellt worden sei, und habe nun
deswegen sein angeschlagenes Bankkonto noch weiter überzogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten
insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§
217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben
vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde vom Bw. auch nicht
behauptet. Vielmehr führte der Bw. in der Berufung selbst aus, dass die
Säumniszuschläge von den Buchstaben des Gesetzes gedeckt
seien.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und
ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einem Begünstigungstatbestand die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer - wie im
gegenständlichem Fall - eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat
also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all
jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fischerlehner,
Säumniszuschlag - Liquiditätsengpass, ecolex 2004, 411; Stoll,
BAO-Kommentar, 1274, und die dort angeführte Judikatur).
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht
nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 13.9.1999, 97/09/0134).
Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 12.5.1999, 99/01/0189). Nach Ritz, BAO-Handbuch,
S 152, wird kein grobes Verschulden an der Versäumung von
Zahlungsfristen vorliegen, wenn eine Abgabenentrichtung infolge
Zahlungsunfähigkeit des Abgabepflichtigen unmöglich ist oder wenn eine
Abgabenentrichtung unzumutbar wäre, etwa weil nur durch die Verschleuderung
von Vermögen liquide Mittel erzielbar wären oder weil eine
Kreditaufnahme nur durch strafrechtlich zu ahndende Täuschung des
Kreditgebers oder durch unzumutbar überhöhte Kreditzinsen erreichbar
wäre.
Es wäre somit Sache des Bw. gewesen, seine
wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls durch die Vorlage
entsprechender Unterlagen - so eingehend offenzulegen, dass das Nichtvorliegen
eines groben Verschuldens an der Säumnis aus dem Grunde der
Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zumindest
glaubhaft erschienen wäre. Mit dem bloßen Hinweis auf einen akuten
Liquiditätsengpass im November 2005 entsprach der Bw. der ihn
treffenden Konkretisierungsobliegenheit ebensowenig wie mit dem Hinweis auf
seine Übersiedlung nach RM. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bleibt die
Abgabenbehörde daher zur Annahme berechtigt, dass der Bw. zumindest in der
Lage sein hätte müssen, eine im fraglichen Zeitraum gegebene
Liquiditätsunterdeckung durch eine - ohnehin getätigte -
Inanspruchnahme von Bankkrediten zu finanzieren, um auf diese Weise auch ihrer
Abgabenzahlungspflicht nachkommen zu können.
Das Berufungsvorbringen, wonach der Bw. die
Überweisung unmittelbar nach der Zuzählung eines bei der RB
aufgenommenen Kredites in Höhe von € 30.000,00 am
29. November 2005 veranlasst habe, zeigt, dass die Abgabenentrichtung
für den Bw. durchaus zumutbar war, zumal er auch nicht vorbringt, warum die
Kreditaufnahme erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als eine zeitgerechte
Entrichtung der Abgaben nicht mehr möglich war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiquiditätsengpassÜbersiedlungBegünstigungstatbestandKonkretisierungsobliegenheitgrobes Verschuldenauffallende SorglosigkeitKreditaufnahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0599-W/06
- Stammnummer
- 22240
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF