…Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners. Eine wirtschaftlichen Notlage oder eine finanziellen Bedrängnis sind als erhebliche Härte i. S. d. § 212 Abs. 1 BAO anzusehen. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Eine Verschleuderung des Vermögens…
…Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners. Eine wirtschaftlichen Notlage oder eine finanziellen Bedrängnis sind als erhebliche Härte i. S. d. § 212 Abs. 1 BAO anzusehen. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Eine Verschleuderung des Vermögens…
…Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners. Eine wirtschaftlichen Notlage oder eine finanziellen Bedrängnis sind als erhebliche Härte i. S. d. § 212 Abs. 1 BAO anzusehen. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Eine Verschleuderung des Vermögens…
…sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur). Dabei ist es Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret an seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen und ist die Bw…
…93/13/0172, 8. Februar 1989, 88/13/0100). Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor, wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac, …
…die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur). Es ist Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret an seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen und ist die Bw.…
…aber bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Vermögen nicht zwingend zu einer Negierung einer erheblichen Härte führen darf. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH darf jedoch eine Verschleuderung des Vermögens seitens der Finanzverwaltung nicht verlangt werden, um der Abgabepflicht fristgerecht nachzukommen (VwGH…
…93/13/0172, 8. Februar 1989, 88/13/0100). Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor, wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac, …
…sei eine Verschleuderung von Vermögen zur Abstattung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten deshalb nicht notwendig gewesen, weil diese Verbindlichkeiten durch die aus den Einkommens- und Umsatzsteuerveranlagungen für das Jahr 2007 resultierenden Abgabengutschriften abgedeckt werden konnten. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass - infolge des Fehlens ausreichender…
…die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur). Es ist Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret an seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen und ist der Bw…
…wie keinen good will habe. Laut einer Aussage des Masseverwalters hätte er es ohne weiteres rechtfertigen können, den gesamten Verkaufserlös zu Gunsten des Anlagevermögens zu widmen. Auf die Ausführungen betreffend das wiederholte Vorbringen der Verschleuderung des Vermögens durch das Finanzamt wird verwiesen. Der Bw betonte…
…zur Leistung des Beitrages zur Unterbringung für die Steuerzahlungen verwendet habe, ist entgegen seiner Ansicht kein besonderer Grund der Unbilligkeit der Vorschreibung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen zu erblicken. Denn dass eine zur persönlichen Unbilligkeit führende "Verschleuderung" des Vermögens des Bw. durch erzwungenen Verkauf des von…
…der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme…
…Bei einem Privatkonkurs sei lt. Schuldnerberatung die Verwertung sämtlichen Vermögens Voraussetzung. Er müsse sein Eigenheim, welches mit Krediten überbelehnt sei veräußern, was einer Verschleuderung des Vermögens entsprechen würde und in den nächsten sieben Jahren mit dem Existenzminimum in einer Mietwohnung leben. Vom pfändbaren Einkommen müssten…
…93/13/0172, 8. Februar 1989, 88/13/0100). Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor, wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac, …
…Einhebung der Abgaben aufgrund der Einkommens- und Vermögenslage grundsätzlich möglich wäre, die aus der Einhebung resultierenden wirtschaftlichen Nachteile für die Abgabenschuldnerin aber den normalen Rahmen an Belastung, den Steuervorschreibungen üblicherweise mit sich bringen, wesentlich überschreiten bis hin zur Gefährdung der Existenz bzw. Verschleuderung des Vermögens…
…oder wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur). Dabei ist es Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret an Hand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen…
…93/13/0172, 8. Februar 1989, 88/13/0100). Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor, wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac, …
…05.04.1957, 0975/55) oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Dieses Ergebnis werde selbst dann vertreten, wenn Zinsverluste zu endgültigen Vermögenseinbußen führten. Eine Verschleuderung des Vermögens dürfe nicht verlangt werden (VwGH 18.06.1993, 91/17…
…die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac, § 212 Tz 8 und die dort zitierte Judikatur). Es ist Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret an seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen. Der steuerliche Vertreter hat…