Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0141-K/05
Nachweispflichten bei Zahlungserleichterung (Ratenzahlungsansuchen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-K/05vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist, dass die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabenschuldner mit einer erheblichen Härte verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Dabei hat der Antragsteller aus eigenem im Ansuchen das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die bloße Mitteilung des Antragstellers, seine Frau könne wegen einer Krankheit nur halbtägig arbeiten; er habe für drei Kinder zu sorgen, eine Zahnregulierung und Logopädiebehandlung zu bezahlen sowie einen Wohnungskredit iHv. € 50.000,-- abzustatten, reicht für sich alleine nicht aus, der Behörde die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zu ermöglichen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.A., S., vom 14. Jänner
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes S.St. vom 17. Dezember 2004
betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid vom 17. Dezember 2004 hat das
Finanzamt S.St. das Ansuchen des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw.) um
Gewährung einer Zahlungserleichterung vom 29. Juli 2004 für die
Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten als unbegründet abgewiesen. Am
Abgabenkonto des Antragstellers hafteten am 20. Juli 2004 € 4.498,29
unberichtigt aus.
Das Finanzamt gewährte bereits zuvor mit Bescheid vom
5. 2.2004 dem Bw. die Abstattung des aushaftenden Abgabenrückstandes iHv.
€ 2.705,60 in Raten zu je € 230,--. Nachdem der Bw. diese
Ratenzahlungen nicht eingehalten hat, pfändete das Finanzamt mit Bescheid
vom 20. Juli 2004 die Forderung aus seinem Arbeitsverhältnis bei
der Ö.AG. Über den Bw. wurde ein Verfügungungsverbot
verhängt und die Drittschuldnererklärung eingefordert.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2004 beantragte der Bw. neben der
Wiederaufnahme seines Abgabenverfahrens neuerlich die Gewährung einer
Zahlungserleichterung. Begründend führte er aus, dass er für drei
Kinder unterhaltspflichtig sei und seine Gattin teure Medikamente benötige.
Ein Kind benötige eine Zahnspange iHv € 5.000,--; ein weiteres Kind
eine Logopädiebehandlung, welche wöchentlich € 32,-- koste.
Zusätzlich sei ein Wohnungskredit iHv. € 55.000,-- abzustatten.
Nachdem das Finanzamt diesen Antrag abgewiesen hat, wurde
mit Schriftsatz vom 14.1.2005 Berufung erhoben. Im Wesentlichen brachte der Bw.
vor, dass er für drei Kinder unterhaltspflichtig sei, seine Wohnung um
€ 50.000,-- saniert und daher zu seinem Beruf noch als
Zeitungsausträger jährlich etwa € 5.000,-- dazu verdient habe. Es
sei ihm bereits einmal eine Zahlungserleichterung gewährt worden, welche er
nicht einhalten habe können, weil seine Tochter eine Zahnregulierung um
€ 5.000,-- bekommen habe. Er zahle diesen Betrag in Raten auf drei Jahre
zurück. Er habe mehr an das Finanzamt zu entrichten, als er überhaupt
dazu verdient habe. Die Soz.Vers. habe auch € 2.000,-- verlangt. Seine
kranke Gattin müsse halbtags arbeiten gehen um diese finanziellen
Belastungen überhaupt zu bewältigen. Er könne sich des Eindrucks
nicht erwehren, dass man für den Fleiß auch noch bestraft werde. Er
ersuche nochmals, die Zahlungserleichterung zu gewähren.
Das Finanzamt legte die Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz vor. Infolge der erfolgreich durchgeführten Lohnpfändungen
wurden die Abgabenschuldigkeiten nunmehr abgedeckt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Voraussetzung für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist - neben einem
entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte
und gleichzeitig der Umstand, dass die
Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen
hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von
Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner
Einkommenslage und
Vermögenslage überzeugend
darzulegen (VwGH 23.1.2000, 2000/17/0069).
Darüber hinaus stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Der Bw. hätte daher konkret, anhand von Unterlagen
darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld
mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit
nicht gefährdet werde (VwGH 20. 9. 2001, 2001/15/0056).
Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Der Grundgedanke des Gefährdungstatbestandes, der die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung zwingend ausschließt, liegt im
unbedingten Vorrang der Sicherung der
Einbringlichkeit eines Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls
durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden
Beschwernis des Schuldners.
Dass dem Bw. gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden
könne, hat der Bw. aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24. Jänner 1996,
93/13/0172, 8. Februar 1989, 88/13/0100).
Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei
einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor, wenn
die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des
Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur).
Der Bw. hat im erstinstanzlichen Verfahren und im
Berufungsverfahren dargelegt, dass er für drei Kinder sorgepflichtig sei
und seine kranke Frau als Krankenschwester halbtags arbeite, um die Familie zu
erhalten. Er habe eine Wohnung um € 50.000,-- saniert; müsse den
Kredit zurückzahlen und habe weiters eine Vorschreibung iHv. €
2.000,-- von der S.Vers. erhalten.
Damit stellt der Bw. zwar die Belastungen dar, welche er
laufend in monatlichen Raten zu bedienen hat, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse hat der Bw. jedoch nicht entsprechend dargelegt
bzw. den laufenden monatlichen Belastungen gegenübergestellt. Aus der
Drittschuldnererklärung seines Dienstgebers ergibt sich, dass der Bw. etwa
€ 2.000,-- monatlich netto verdient.
Die monatlich anfallenden laufenden Ausgaben (Kreditraten,
Kosten für Zahnregulierung und Logopädiebetreuung eines Kindes,
Sozialversicherung), für welche der Bw. gemeinsam mit seiner Gattin zu
sorgen hat, sind Kosten der Lebensführung.
Der Bw hat seine Belastungen teilweise dargelegt, ohne
Unterlagen bzw. eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten beizulegen. Dem
Finanzamt war es daher insoweit auch nicht möglich das Vorliegen der
geforderten erheblichen Härte zu
prüfen.
Es ist ausschließlich Aufgabe des Ansuchenden allein,
diese Umstände konkret an seiner Einkommens- und Vermögenssituation
darzulegen und ist der Bw. dieser Verpflichtung nur ansatzweise
nachgekommen.
Zu berücksichtigen ist jedoch der Umstand, dass der
Bw. bereits einer im Feber 2004 gewährten Ratenzahlung nicht
vereinbarungsgemäß nachgekommen ist. Daher ging das Finanzamt zu
diesem Zeitpunkt zu Recht davon aus, dass die Einbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten gefährdet sei.
Die Behauptung im Vorlageantrag, die Einbringlichkeit der
Abgaben sei nicht gefährdet, weil er Beamter sei, überzeugt nicht. Der
Bw. ist bereits einer sechs Monate vorher gewährten
Ratenzahlungsvereinbarung nicht nachgekommen. Vielmehr war die Nichteinhaltung
der Ratenzahlungsvereinbarung als Indiz für die Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten zu werten.
Auch ist der Bw. den Nachweis schuldig geblieben, dass die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für ihn mit
erheblichen Härtenverbunden
wäre. Er hat lediglich auf die wirtschaftliche Situation; den Umstand, dass
seine Gattin infolge Erkrankung nur halbtags beschäftigt sei; sowie darauf,
dass er für seine Kinder eine Zahnregulierung iHv € 5.000,--
und für eine Logopädiebehandlung in den nächsten Jahren aufkommen
werde, hingewiesen.
Der Kosten der Lebensführung für den Bw. und
seine Familie lassen jedoch die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten für
sich selbst nicht von vornherein und die Entrichtung der fälligen
Abagbenschuldigkeiten iHv. etwa € 4.500,-- als erhebliche Härte
erscheinen, sodass das Finanzamt zu Recht aufgrund dieser Sachlage die volle
Entrichtung des Betrages eingefordert hat.
30. Dezember
2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-K/05
- Stammnummer
- 20184
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF