Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0044-S/09
Berufung wegen Haftungsinanspruchnahme gem. den §§ 9 und 80 BAO im Zusammenhang mit Beweislastumkehr und Verwertung von Pfandrechten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-S/09vom 18.12.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Dr. Horvatits, Rechtsanwalts KEG, 5033 Salzburg, Ginzkyplatz 10/II, vom 17. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 18. März 2008 betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO im Beisein der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl nach der am 29, November 2012 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Berufungswerber gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung im Ausmaß von nunmehr
€ 190.994,56 herangezogen wird.
Zur Gliederung der Haftungssumme siehe in der Beilage, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 18. März 2008 wurde der Berufungswerber (Bw) A gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. C (kurz GmbH) im Ausmaß von
€ 256.470,90 (überwiegend Selbstbemessungsabgaben, Umsatzsteuern und lohnabhängige Abgaben; siehe Aufgliederung in der Beilage zum Haftungsbescheid) herangezogen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO hingewiesen. Die Einbringung der Abgaben bei der GmbH sei aufgrund des Konkurses unmöglich. Vom Bw sei kein Nachweis erbracht worden, welcher die Gleichbehandlung der Gläubiger belege. Zum Vorwurf, dass die vom Finanzamt gepfändeten Maschinen und Geräte weit unter Wert veräußert wurden, wurde ausgeführt, dass die Verwertung durch den Masseverwalter und nicht durch das Finanzamt erfolgte.
Diesem Haftungsverfahren war ein Vorhalt des Finanzamtes vom 10. August 2007 betreffend Haftungsinanspruchnahme vorausgegangen, in dem der Bw auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hingewiesen wurde, wonach es dem Haftungspflichtigen obliegt dem Finanzamt zu beweisen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Abfuhr von Abgabenschuldigkeiten vorliegt. Weiters wurde der Bw im Falle eines selbst gestellten Konkursantrages aufgefordert diesen vorzulegen.
Dieser Vorhalt wurde seitens des Bw durch seinen nunmehr ausgewiesenen Vertreter, der ihn auch im Insolvenzverfahren der GmbH beraten hat, mit Schriftsatz vom 17. August 2007 vorab wie folgt beantwortet. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde vom Bw selbst beantragt (Der Antrag wurde in Kopie beigefügt). Das Konkursverfahren sei vor wenigen Tagen abgeschlossen worden. Zum Konkursverfahren sei es gekommen, da die Bank sämtliche Kredite fällig gestellt habe. Zusätzlich seien einige wichtige Rahmenaufträge von Kunden zeitlich nach hinten verschoben worden, sodass es nicht möglich war das Unternehmen fortzuführen. Der Bw habe sich bemüht für das Unternehmen einen Käufer zu finden, welcher auch gefunden wurde und € 310.000,-- zuzüglich laufender Kosten übernommen hat. Dass von diesem Geld für die Gläubiger so gut wie nichts übrig geblieben sei, liege in der Natur eines Konkursverfahrens, sei jedoch dem Bw nicht anzulasten.
In der Stellungnahme vom 25. September 2007 wurde zunächst wiederum auf die Ursachen die zur Zahlungsunfähigkeit und Konkurseröffnung führten, hingewiesen.
Es habe beim gesamten Vorgang keine Gläubigerbevorzugung gegeben. Die einzigen Vorgänge, die als Bevorzugung von Gläubigern gesehen werden könnten, waren umfangreiche Verpfändungen des Anlagevermögens zu Gunsten des Finanzamtes. Dies bedeute, dass das Finanzamt in einem weitaus höheren Ausmaß abgesichert wurde, als andere Gläubiger. Für den Bw sei es unverständlich, dass die umfangreichen Verpfändungen zu keiner vollständigen Befriedigung des Finanzamtes geführt haben.
An das Finanzamt wurden Maschinen und Geräte im Anschaffungswert von € 1.653.602,77 und einem Buchwert zum Zeitpunkt 31.12.2003 von immerhin € 574.267,-- verpfändet. Darunter auch unzählige Maschinen und Geräte die bereits zur Gänze abgeschrieben, die aber sehr wohl noch eine beträchtlichen Handelswert hatten, sodass sehr hohe stille Reserven vorhanden waren. Der Bw habe sich daher in der Gewissheit wiegen können, dass die Forderungen des Finanzamtes zur Gänze durch die Pfändungen abgesichert seien.
Der Bw sei später informiert worden, dass diese Gerätschaften zu einem Preis veräußert wurden, der in den Augen des Bw als reinste Verschleuderung bezeichnet werden müsse. Offenbar habe auch der Sachverständige, der die Schätzung vorgenommen hatte, keine Ahnung von der Materie. Auch ein dem Bw später bekanntgewordener Umstand, wonach ein Teil der Geräte verleast gewesen sei, sei schlichtweg falsch, da diese Geräte nicht im Anlageverzeichnis, welches zu Gunsten des Finanzamtes verpfändet worden war, enthalten waren. Es sehe so aus, dass der Sachverständige im Rahmen des Insolvenzverfahrens offenkundig einzelne Geräte nicht richtig zuordnen konnte. Dem Bw sei keine Möglichkeit, da er diesbezüglich weder informiert noch gefragt wurde, eingeräumt worden, diesbezüglich aufklärend tätig zu werden. Auch sei er vom Finanzamt nicht kontaktiert worden, als die Mitteilung des Masseverwalters gekommen sei, dass die Gegenstände quasi wertlos seien. Zum Beweis für obiges Vorbringen lege er bereits dem Konkursantrag beigefügte Anlageverzeichnisse vor (welche nicht angefügt waren).
Der Bw habe selbst einen Käufer für das Unternehmen gesucht mit dem in Rahmen des Konkursverfahrens ein Übernahmsvertrag abgeschlossen wurde. Dem Bw sei sogar vom Masseverwalter bescheinigt worden, dass ohne Unterstützung des Bw kein solcher Kaufpreis erzielt worden wäre. Laut einer dem Bw kolportierten Aussage des Masseverwalters habe ein Mitkonkurrent lediglich 1/5 von dem geboten, was letzten Endes der Übernehmer für das Unternehmen bezahlt hat.
Es sei ausschließlich Angelegenheit des Finanzamtes gewesen, sich als Pfandgläubiger um eine optimale Verwertung zu kümmern. Eine Haftungsgrundlage gegenüber dem Bw sei daher nicht gegeben.
Mit weiterem Vorhalt des Finanzamtes vom 24. Jänner 2008 wurden weitere Unterlagen, Kreditverträge, Kontoauszüge über die Entrichtung der Kreditraten (bis Konkurseröffnung), offene Postenlisten zum 1.1. 2004 und zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung, angefordert.
Dieser Vorhalt wurde mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 beantwortet und sämtliche Kreditverträge vorgelegt für die der Bw jeweils auch persönliche Haftungen habe übernehmen müssen. Für diese Kredite hafte der Bw noch im Ausmaß von insgesamt € 470.000,--, wobei mit der Bank eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Der Bw habe seit Konkurseröffnung keinen Zugang zu den Unterlagen und sei auch nicht in der Lage Auszüge aus Konten bzw. offene Postenlisten zur Verfügung zu stellen. Aus einer Saldenübersicht betreffend die Verbindlichkeiten bei der Bank ergebe sich, dass der Saldo von rd. 1.560.000,-- zum 31.12. 2003 auf rd. € 1.643.000,-- zum 27.7. 2005 angestiegen ist, woraus sich ergebe, dass keine Gläubigerbevorzugung der Bank gegeben sei, da sich der Saldo ja nicht verringert sondern sogar erhöht habe.
Daraufhin erließ das Finanzamt den nunmehr angefochten Haftungsbescheid vom 18. März 2008.
Dagegen erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 17. April 2008 das Rechtsmittel der Berufung. Der Haftungsbescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
In der Begründung wurde zunächst, wie schon im Vorverfahren aufgezeigt, auf den weit höheren Wert der an das Finanzamt verpfändeten Gegenstände in Bezug auf den tatsächlich erzielten Erlös hingewiesen. Auch wenn die Anlagegüter nur zur Hälfte des Buchwertes veräußert werden hätten können, wäre noch immer die gesamte Forderung des Finanzamtes abgedeckt gewesen.
Im Gegensatz zur Darstellung der Erstinstanz erfolgte die Verwertung direkt durch das Finanzamt. Das Finanzamt habe des Anbot des Masseverwalters, ihm die Pfandrechte um den Pauschalbetrag von € 22.000,-- abzutreten mit Schreiben vom 16. November 2005 angenommen, sodass in wirtschaftlicher Sicht die dem Finanzamt zustehenden Pfandrechte weit unter dem erzielbaren Preis veräußert wurden. Dies werde auch aus der Tatsache ersichtlich, dass der Masseverwalter diese Geräte um einen Pauschbetrag von € 310.000,-- an einen Interessenten verkauft habe. Der Bw sei nicht gefragt worden, ob er mit dem Verkauf der verpfändeten Gegenstände um diesen völlig absurden Betrag einverstanden sei. Dabei weise er schon darauf hin, dass im Rahmen einer konkursmäßigen Verwertung ein wesentlich niedrigerer Erlös erzielt wird, als dies der Fall gewesen wäre, hätte man die Waren über professionelle Verkäufer verwertet. Jedenfalls stehe fest, dass das Finanzamt von Anfang an für alle Forderungen zu jedem Zeitpunkt Deckung gehabt habe.
Da die Haftung des Bw gegenüber dem Finanzamt nur subsidiär ist, wäre das Finanzamt verpflichtet gewesen, alle ihm eingeräumten Sicherheiten bestmöglich zu verwerten. Da dies nicht erfolgt ist, sei es unzulässig sich sodann hinsichtlich des Ausfalls an den Sekundärschuldner zu wenden. Es werde ausdrücklich Alleinverschulden am erlittenen Ausfall eingewendet, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben sein werde. Als Beweis werde der Masseverwalter geführt, sowie auf beiliegende Urkunden 1-4 verwiesen.
Den Bw treffe auch deshalb kein Verschulden, weil die Fälligstellung der Kredite für ihn völlig überraschend gekommen sei. Nach Sperre der Konten durch die Bank seien überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet worden. Die Dienstnehmer seien in den letzten 3-4 Monaten nicht mehr bezahlt worden, wobei ihm nähere Zahlen fehlen würden, da sämtliche Unterlagen an den Masseverwalter gegangen sind.
Durch die Sperre der Konten durch die Bank sind überhaupt keine Zahlungen an Gläubiger geleistet worden, sodass hier von einer Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger auszugehen sei. Betrachte man sämtliche Zahlungen sei das Finanzamt diejenige Institution, die die höchste Befriedigung erhalten habe. Dies könne durch nachstehende Zahlen erwiesen werden. In den Jahren 2002 und 2003 konnte der Abgabenrückstand praktisch verringert werden, wobei Zahlungen für Belastungen in Höhe von rd. € 600.000,-- im Jahr 2002, Rückstand Ende des Jahres € 18.274,98 und € 218.000,-- im Jahr 2003, Rückstand Ende des Jahres
€ 19.480,80, geleistet wurden.
Aufgrund massiver Verschlechterungen im Jahr 2004 wurden von den Belastungen immer noch € 403.758,25 an Zahlungen geleistet, sodass der Rückstand Ende des Jahres
€ 228.823,09 betrug. Um diesen Rückstand abzudecken wurde die Verpfändung des gesamten Inventars durchgeführt.
Im Rumpfjahr 2005 kam es zu Belastungen von rd. € 209.000,-- wobei noch immer
€ 142.167,04 bezahlt wurden, sodass der Saldo per 21. Juli 2005 € 295.968,21 betragen hat.
Daraus ist ersichtlich, dass von den neuen Belastungen des Jahres 2005 ca. 70% abgedeckt wurden. Dieser Prozentsatz sei aber wesentlich höher als der Prozentsatz der an andere Gläubiger bezahlt werden konnte. Letzten Endes hätten die übrigen Gläubiger fast nichts mehr bezahlt bekommen, sodass es zu den hohen Verbindlichkeiten gekommen ist, die im Konkursverfahren abgewickelt wurden. Aus dem Anmeldeverzeichnis im Konkurs sei ersichtlich, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den übrigen Gläubigern deutlich höher waren, als die Verbindlichkeiten dem Finanzamt gegenüber. Das heiße, dass die übrigen Gläubiger prozentmäßig weniger (aus)bezahlt erhalten hätten als das Finanzamt, sodass man von einer einseitigen Gläubigerbevorzugung (erg. des Finanzamtes) sprechen könnte.
Hinsichtlich Lohnabgaben wurde auf die ständige Judikatur verwiesen, wonach der Geschäftsführer eines Unternehmens nur für Lohnabgaben hafte, die sich aus tatsächlichen Lohnzahlungen an die Mitarbeiter errechnen. Nachdem jedoch - wie bereits oben erwähnt - die Gehälter zumindest in den letzten drei Monaten nicht mehr bezahlt worden seien, seien die auf diese Monate entfallenden Lohnabgaben jedenfalls zu Unrecht vorgeschrieben worden.
Eine Haftungsinanspruchnahme sei aber schon deshalb nicht berechtigt, weil der Bw keine Einflussmöglichkeit auf die Zahlungen hatte. In den letzten Monaten sei lediglich versucht worden einen Investor für das Unternehmen zu finden und habe die D defacto sämtliches Finanzmanagement übernommen. Dies habe bedeutet, dass er keinerlei Möglichkeiten hatte, Zahlungen zu tätigen, weil die Bank kein Geld freigegeben habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass Zahlungseingänge von der Bank vereinnahmt wurden, wobei er keine Möglichkeit hatte, derartige Zahlungseingänge später gerichtlich anzufechten. Der Masseverwalter hätte diese Möglichkeit gehabt, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, entziehe sich seiner Kenntnis.
Als Beweis wurde RA E geführt und dessen Einvernahme auch zum Beweis für sein gesamtes Vorbringen, insbesondere aber dafür, dass ein Käufer im Wesentlichen für die Übernahme der ursprünglichen verpfändeten Gegenstände einen Kaufpreis von
€ 310.000,-- bezahlt habe und dass nach Kontensperre durch die D keine Zahlungen an Gläubiger mehr geleistet werden konnten beantragt.
Zum Beweis für sein gesamtes Vorbringen würden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
Beilage 1., Pfändungsprotokoll vom 26. April 2004 samt Aufstellung aller vom Finanzamt gepfändeten Gegenstände.
Beilage 2., Aufstellung über die Summe der Belastungen und Summe der Zahlungen beim Finanzamt Salzburg Stadt.
Beilage 3., Daten des Steuerkontos, aus denen ersichtlich ist, dass laufend bis kurz vor Konkurseröffnung Zahlungen an das Finanzamt geleistet wurden, dies jedenfalls in einem höheren Verhältnis als Zahlungen an andere Gläubiger erfolgt sind (erg. liegt im Akt nicht vor; Zahlungen sind jedoch aus dem Abgabenkonto zu StNr. XY nachvollziehbar).
Beilage 4., Schreiben des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 16. November 2005 mit welchem dem Angebot zur Pfandablöse um netto € 22.000,-- zugestimmt wurde.
Beilage 5., Bestätigung der D per 31.12.2003, aus welcher ersichtlich ist, dass damals die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber der Bank € 1.559.771,00 betrugen.
Beilage 6., Saldenübersicht der D per 27. Juli 2005, aus welcher ersichtlich ist, dass unmittelbar vor der Konkurseröffnung ein Obligo der GmbH in Höhe von
€ 1.643.501,95 bestand.
Es werde daher beantragt der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aufzuheben. Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Weiters wurde vorgelegt bzw. liegt im Akt vor;
1 Personalverzeichnis zum 23. August 2005, 1 Gläubigerliste samt angeschlossener Liste der Kreditoren laut. OP (offener Posten) - Liste, 1 Vermögensverzeichnis der GmbH zum 31. Juli 2005, 1 Auftragsliste + Planung.
Mit Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom 5. Mai 2008 wurde der Masseverwalter unter Hinweis auf die von ihm vorgeschlagene und vom Finanzamt angenommen Ablöse des Anlagevermögens um € 26.400,-- um Stellungnahme zur Aussage des Bw ersucht, wonach bei der Veräußerung des Anlagevermögens ein Betrag von € 310.000,-- erzielt worden sei.
Dieses Ersuchen wurde seitens des Masseverwalters mit Anbringen vom 13. Mai 2008 beantwortet, in dem der nach konkursgerichtlicher Genehmigung zwischen der GmbH und der Fa. F abgeschlossenen Kaufvertrag vorgelegt werde. Daraus ist ersichtlich, dass das Anlagevermögen um € 43.000,-- netto verkauft wurde. Diesbezüglich sei die Behauptung des Bw nicht den Tatsachen entsprechend.
Dem Schreiben wurde eine Kopie des Kaufvertrages sowie sein Schreiben vom 24. Oktober 2005 (erg. an das Finanzamt) beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2008 wurde sodann die Berufung seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde betreffend das verpfändete und realisierte Anlagevermögen auf die Ausführungen des Masseverwalters im Schreiben vom 24. Oktober 2005 verwiesen, sodass der Vorschlag, sich die Pfandrechte um € 22.000,-- abzulösen zu lassen, angenommen wurde.
Der Warenerlös von € 310.000,-- inkludiere ein Warenlager im Wert von € 217.000,-- und Kundenaufträge, Kundenstamm etc. im Wert von € 50.000,--.
Wie bereits ausgeführt worden sei, habe die Pfändung des Anlagevermögens zur Besicherung einer Zahlungserleichterung über einen Rückstand von € 283.760,56 gedient. Auf die weiteren Ausführungen wird verwiesen. Schließlich führte das Finanzamt aus, dass der Bw zur Haftung herangezogen werden könne, weil er durch die ungerechtfertigte Inanspruchnahme einer Zahlungserleichterung schuldhaft zum Abgabenausfall beigetragen habe.
Daraufhin erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 8. August 2008 den Antrag, auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wurde ausgeführt, dass vom Finanzamt nach wie vor der unrichtige Standpunkt vertreten werde, dass das zu Gunsten des Finanzamtes verpfändete Anlagevermögen keinen höheren Wert besessen habe als den Betrag von € 22.000.--.
Den Ausführungen des Masseverwalters werde entgegengehalten, dass sich im gesamten Anlageverzeichnis kein einziger Gegenstand befunden habe, welcher im Eigentum einer Leasingfirma gestanden sei. Alle geleasten Geräte und Maschinen seien als Aufwand verbucht worden, nicht als Anlagevermögen. Aus diesen Gründen sei in diesen Bereichen auch keine Abschreibung erfolgt, der diesbezügliche Einwand in der Berufungsvorentscheidung sei daher objektiv unrichtig.
Richtig sei, dass sich im gesamten Anlageverzeichnis drei Maschinen befunden haben, die in Vorbehaltseigentum der D gestanden haben. Diese Maschinen hatten zum 31.12. 2003 einen Buchwert von € 157.648,02. Der Buchwert der gesamten verpfändeten Gegenstände habe demnach zum 31.12. 2003 € 486.785, 79 betragen. Die Werte seien im Zuge der Pfändung aufgrund der damals noch nicht vorliegenden Bilanz vorläufig mit
€ 574.200,67 festgesetzt worden. An das Finanzamt seien somit Geräte und Maschinen im damaligen Buchwert von € 329.137,77 verpfändet worden. Es sei unrichtig, dass davon Geräte gefehlt haben, sie seien alle vollständig vorhanden gewesen.
Der Buchwert der gesamten verpfändeten Geräte habe zum 31.12. 2004 € 340.498,53, der Buchwert der im Vorbehaltseigentum der D stehenden Geräte betrug
€ 104.133,25, sodass der Buchwert der an das Finanzamt verpfändeten Gerätschaften
€ 236.365,27 betragen habe.
Der Verkehrswert der zu Gunsten des Finanzamtes verpfändeten Gegenstände und Geräte sei jedoch zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung deutlich höher als der Buchwert gewesen. Dies deshalb, da die Geräte eine wesentlich längere Lebensdauer aufweisen als die Abschreibungsdauer.
Das Finanzamt habe sich seinerzeit bei Konkurseröffnung nicht einmal die Mühe gemacht den Bw zu kontaktieren und mit ihm gemeinsam die seinerzeit verpfändeten Geräte zu sichten. Dadurch sei es zu der Situation gekommen, dass der vom Bw dem Finanzamt zu Verfügung gestellte Haftungsfond schlichtweg verschleudert und aufgegeben wurde.
Es wäre ein leichtes gewesen, für den gesamten Maschinenpark einen Kaufpreis zu erzielen, der deutlich über dem gelegen wäre, was insgesamt das Finanzamt an Forderung gegen ihn gehabt habe.
Der ursprüngliche Anschaffungswert dieser Geräte habe € 1.653.602,77 betragen, sodass für jedermann ersichtlich sei, dass die verbliebenen Geräte nicht lediglich einen Wert von
€ 20.000,-- haben konnten. Auf die dazu als Beweis geführten Unterlagen bzw. Zeugen wird verwiesen.
Die in der BVE enthaltenen Vorwürfe in Bezug auf Angaben im Zahlungserleichterungsverfahren könne er nicht nachvollziehen. Bezüglich der im Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen - solange diese nicht abbezahlt sind - sei die Pfändung sehr wohl wirksam gewesen, jedoch im Rang nach der D. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei jedenfalls ein ordentlicher Teil hinsichtlich dieser Maschinen bereits abbezahlt gewesen.
Sämtliche Anlagen seien zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Vollbetrieb gewesen, sodass aus diesem Grund nur eine normale Abschreibung vom Anschaffungswert zu Grunde gelegt werden könne.
Weiters sei offenbar keine Trennung zwischen dem Wert des vorhandenen Materials und dem vorhandenen Maschinenpark vorgenommen worden. Der Maschinenpark sei nur deshalb so niedrig bewertet worden, um diesen nicht aktivieren zu müssen, während (ein Käufer) steuerliche Vorteile hätte, wenn er das Warenlager im Rahmen des vereinbarten Kaufpreises einen hohen Anteil annahm.
Die BVE setze sich auch nicht mit dem Einwand auseinander, dass das Finanzamt deutlich höhere Zahlungen bekommen habe, als vergleichbare andere Gläubiger. Auf die weiteren Ausführungen betreffend Standort, Arbeitsplätze, Vorteil des Finanzamtes Salzburg Land usw. wird verwiesen.
Hinzuweisen sei auch darauf, wonach ein Großteil der dem Bw gegenüber geltend gemachter Abgaben in einen Zeitraum falle, als das Unternehmen keine Zahlungen mehr leisten konnte und es nur darum ging, einen Investor für das Unternehmen zu finden.
Es werde daher beantragt der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Diese Berufung wurde sodann seitens des Finanzamtes ohne weitere Stellungnahme an den UFS für Salzburg vorgelegt.
Mit Vorhalt des UFS für Salzburg vom 17. Oktober 2011 wurde der Bw unter Anführung des § 80 BAO darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung (Entrichtung der Abgaben) zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (so genannte Beweislastumkehr bzw. qualifizierte Mitwirkungspflicht eines möglichen Haftungspflichtigen, siehe z.B. VwGH vom 28. 5.2008, 2006/15/0322). Nach diesem Erkenntnis obliegt der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass der Bw auf diese Beweislastumkehr bzw. qualifizierte Mitwirkungspflicht bereits vom Finanzamt hingewiesen wurde. Der Bw wurde auch darauf hingewiesen, dass es Sache des Geschäftsführers ist und bleibt sich die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen bzw. Einsicht zu nehmen.
Der Bw wurde weiters darauf hingewiesen, dass die lediglich im Vergleich zwischen der Bank und dem Finanzamt erfolgte Darstellung nicht ausreicht eine Gleichbehandlung der Gläubiger anzunehmen. Es wurde ausgesprochen, dass der Bw im Sinne der Beweislastumkehr - wie sie sich aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt - bisher nicht nachgewiesen hat, dass ihn kein Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben trifft. Auf die weiteren Ausführungen betreffend den Vergleich mit der Bank wird verwiesen.
Dem Bw wurde auch entgegengetreten wenn er angab, dass in den letzten drei bis vier Monaten (gemeint wohl vor Konkurseröffnung) keine Löhne mehr bezahlt wurden, da anzunehmen ist, dass die Kredite seitens der Bank erst Ende Juli 2005 gekündigt wurden, sodass bis dahin von zur Verfügung stehenden Mitteln für die Abgabenentrichtung auszugehen ist, zumal dieser Zeitpunkt nur 1 ½ Monate vor Konkurseröffnung liegt. Dazu wurde auch darauf hingewiesen, dass die Lohnsteuer noch für Mai und Juni entrichtet wurde, wobei aufgrund der angeführten Bestimmungen nach §§ 78 und 79 EStG 1988 von der Bezahlung der Löhne auszugehen ist.
Auf die Aufteilung der Abgaben in von der GmbH selbst gemeldeten bzw. bescheidmäßig festgesetzten Abgaben wurde hingewiesen.
Betreffend die Veräußerung des Anlagevermögens wurde ausgeführt, dass dieses laut Kaufvertrag (ohne Datum) an die Fa. F um netto € 43.000,-- veräußert wurde. Der Aussage des Bw in der Berufung, wonach das vom Finanzamt gepfändete und vom Masseverwalter um € 22.000,-- abgelöste Anlagevermögen um € 310.000,-- weiterveräußert wurde, kann daher nicht gefolgt werden. Dazu geht aus dem Schreiben des Masseverwalters vom 24. Oktober 2005 an das Finanzamt Salzburg-Stadt hervor, dass die von ihm unter Beiziehung von Sachverständigen durchgeführte Überprüfung des Anlagevermögens ergeben habe, dass einerseits wertvolle Anlagegüter nicht im Eigentum der GmbH sondern im unanfechtbaren nachgewiesenen Vorbehaltseigentum finanzierender Banken oder Leasingfirmen und sonstigen Vermietern stehen. Es habe sich daher ein Zerschlagungswert von netto € 43.000,-- ergeben. Der Pfändung durch das Finanzamt und der I konnten nur Vermögenswerte im Betrag von netto € 14.258,33 zugeordnet werden. Für Vermögensgüter im Wert von netto
€ 15.051,67 konnte eine Zuordnung zu den im Pfändungsprotokoll durch Fernpfändung vorgenommen Pfändung nicht oder nur fraglich zugeordnet werden. Vom Masseverwalter wurde dem Finanzamt nach Rücksprache mit dem Konkursgericht und der Zustimmung des bestellten Gläubigerausschusses die Ablöse der Pfandrechte um netto
€ 22.000,-- angeboten. In der Annahme dieses Angebotes durch das Finanzamt kann daher kein schuldhaftes Verhalten des Finanzamtes gesehen werden das mit Auswirkungen auf ein allfälliges Verschulden des Bw verbunden wäre. Einwendungen gegen eine zu geringe Veräußerung des Anlagevermögens wären daher im Konkursverfahren gegenüber dem Konkursgericht zu machen gewesen.
Zum Umstand, wonach der Bw über den Verkauf nicht informiert worden sei, wurde auf die Aussage des Bw vom 17. August 2007 verwiesen, wonach er selbst einen Käufer für das Unternehmen gefunden, wobei angemerkt wurde, dass wenn von diesem Geld nichts für die Gläubiger übrig geblieben sei, liege das in der Natur eines Konkursverfahrens. Festgestellt wurde auch, dass der Bw bei der Aufnahme der Erstellung der Inventarliste, welche ab 8. September 2005 an mehreren Tagen erfolgte, teilweise anwesend war. Daraus wird der Schluss gezogen, dass der Bw durchaus Möglichkeiten hatte seine Einwendungen gegen eine zu niedrige Bewertung bzw. zu geringem Kaufpreis für das Anlagevermögen vorzubringen.
Hingewiesen wurde auch auf die seitens des Masseverwalters dem Bw gegenüber erfolgte Bescheinigung, dass ohne dessen Unterstützung bei weitem nicht ein solcher Kaufpreis erzielt worden wäre. Angeblich hätte ein Mitkonkurrent lediglich 1/5 des letztlich erzielten Kaufpreises geboten.
Auf die weiteren generellen Ausführungen betreffend Verkauf von gebrauchten Gegenständen bzw. Zerschlagung eines Vermögens im Konkurs wird verwiesen.
Ausgehend von den vom Bw angegeben Buchwerten wurde untere Abzug einer ¾ AFA ein Buchwert zum 1. Oktober 2005 von € 166.786,-- für das verpfändete Anlagevermögen ermittelt. Ein Zerschlagungswert von netto € 22.000,--, das sind rd. 13,2 % des Buchwertes erscheint daher nicht unrealistisch.
Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass ihm seitens des Finanzamtes eine Aufgliederung des Haftungsbetrages unter Anführung der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben (über Aufforderung durch den UFS) zu übermitteln sein wird. Der Bw wurde auch darauf hingewiesen, dass dem Finanzamt nicht gefolgt werden kann, wenn es in der Berufungsvorentscheidung ausführt, dass dem Bw bereits aufgrund der Verpfändung im Jahr 2004, im Zusammenhang mit einem Ansuchen um Zahlungserleichterung, ein kausales Verschulden für die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben ableitet.
Dieser Vorhalt wurde seitens des Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 beantwortet. Der Bw verwies wiederum darauf, dass es das Finanzamtes Salzburg zugelassen habe, dass die zu Gunsten des Finanzamtes verpfändeten Vermögenswerte verschleudert wurden. Auf die erneute Darstellung der Buchwerte wird hingewiesen. Ebenso wird auf die bereits bekannten Umstände des wirtschaftlichen Niedergangs verwiesen. Der Bw geht auch nach wie vor davon aus, dass der Kaufpreis für das verpfändete Anlagevermögen bezahlt wurde. Wofür der restliche Kaufpreis von ca. € 290.000,-- (310.000,-- abzüglich der € 22.000,-- für das Finanzamt) sei in Wirklichkeit nicht nachvollziehbar. Dabei wies er auch darauf hin, dass ein im Konkurs befindliches Unternehmen nach allgemeinen Erfahrungen so gut wie keinen good will habe.
Laut einer Aussage des Masseverwalters hätte er es ohne weiteres rechtfertigen können, den gesamten Verkaufserlös zu Gunsten des Anlagevermögens zu widmen.
Auf die Ausführungen betreffend das wiederholte Vorbringen der Verschleuderung des Vermögens durch das Finanzamt wird verwiesen.
Der Bw betonte, dass die seinerzeitige Verpfändung geradezu den Charakter einer Zahlung hatte. Wenn die Sicherheiten ein Vielfaches der ausständigen Forderung betrugen, könne sich der Pfandgläubiger nicht auf die Grundforderung berufen, wenn von ihm die Verwertung durch Unterfertigung einer Verzichtserklärung "liquidiert" wurde.
Der Bw verwies nochmals darauf, dass sich die geleasten Güter nicht im Anlageverzeichnis befunden haben.
Auf keinen Fall nachvollziehbar sei die Berechnung durch den UFS nach dem ein Zerschlagungswert von 13,2 % des Buchwertes als realistisch erscheine. Es sei somit nicht der Buchwert oder ein Zerschlagungswert maßgebend, sondern einzig und alleine der erzielbare Verkehrswert. Die Annahme eines Zerschlagungswertes sei aufgrund der Fortführung des Betriebes unrichtig. Auf das weitere dazu - wiederholt - vorgebrachte Vorbringen wird verwiesen.
Als Beweis wurde der Masseverwalter geführt.
Weiters wurde die Möglichkeit der Vorlage von Unterlagen durch den Masseverwalter beschrieben, sodass ersucht wurde, für eine weitere Stellungnahme eine Frist von 2 Monaten einzuräumen.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 13. Dezember 2011 erfolgte die Zusendung der Rückstandsaufgliederung samt ausgewiesener Fälligkeiten an den Bw.
Die für den 24. April 2012 anberaumte mündliche Verhandlung wurde aufgrund einer Erkrankung des Vertreters, vertagt. Weiters wurde für die Erstellung eines allfälligen Gutachtens über den Wert des im Jahr 2005 veräußerten Anlagevermögens eine 2 monatige Frist eingeräumt.
Nach zweimaliger Fristverlängerung erfolgte mit Anbringen vom 14. September 2012 eine ergänzende Stellungnahme sowie die Vorlage eines Sachverständigen Gutachtens (Seiten 1-11) samt Anhänge (Bilder, E-Mail G samt Anlageverzeichnis - gelb markiert, Schreiben der Steuerberatungskanzlei vom 1. August 2012), wobei auf die Vorlage eines endgültigen Gutachtens, in zwei bis drei Wochen, verwiesen wurde.
In der ergänzenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass dann nicht von einem Verschulden des Bw auszugehen sei, wenn dieser dafür sorgt, dass die Ansprüche des Finanzamtes durch entsprechende Sicherheiten abgedeckt würden. Auf die weiteren Ausführungen betreffend fahrlässiger Krida wird verwiesen.
Mit dem Zeitpunkt der Verpfändung sei dem Pfandgeber die Verfügung über die verpfändeten Gegenstände entzogen, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Verantwortlichkeit für eine ordnungsgemäße Verwertung beim Pfandgläubiger liegt. Das Finanzamt hätte daher die Einhaltung der einschlägigen Schuldnerschutzbestimmungen getroffen. Ein Verschulden des Bw am Zahlungsausfall gegenüber dem Finanzamt scheide aber schon deshalb aus, weil dem Finanzamt ausreichende Sicherheiten gegeben wurden.
Zu den Einwendungen des Finanzamtes (anzweifelnd der Werte im Pfändungsprotokoll, bestehendes Vorbehaltseigentum der finanzierenden Bank und Vorliegen eines seinerzeitigen Sachverständigengutachtens) wurde aus rechtlicher Sicht vorgebracht, dass der Bw nicht um eine Zustimmung zu der Vorgangsweise des Finanzamtes ersucht wurde, sodass er nicht darauf habe einwirken können, dass eine adäquate Verwertung der Pfandgegenstände erfolgt.
Die Überprüfung durch den (erg. nunmehrigen) Sachverständigen habe eindeutig erbracht, dass dem Finanzamt massive Fehler bei der Verwertung unterlaufen seien.
Das Finanzamt habe die Qualität des damaligen Gutachtens nicht geprüft, bzw. nicht geprüft dass die Firma die das Gutachten erstellt hat, keine Gutachterbefugnis hatte. Das Finanzamt hätte daher erkennen müssen, dass das Gutachten nicht von einem Sachverständigenbüro erstellt wurde. Das Finanzamt hätte zu diesem Gutachten und den darin festgestellten Werten somit keine Zustimmung erteilen dürfen.
Unrichtig sei auch die Anführung von Zerschlagungswerten, da dabei von einer Einzelveräußerung und nicht von der Veräußerung einer Produktionseinrichtung, die eine vergleichsweise hochwertige Funktion für die Gesamtproduktion hatte, ausgegangen worden ist. Dazu wurde auf vier exemplarische Beispiele (welche dem Sachverständigen Gutachten zu entnehmen sind) verwiesen, wobei sich aus dem Buchwert zum 31.12. 2003 und dem am 29. September 2005 angenommen Wert eine Abwertung von 91,6 % ergibt (31.12.2003 € 94.627 zu € 7.900,--). Auch bei Annahme einer 25% AFA bleibe immer noch eine Entwertung von 89% (von
€ 70.970 auf € 7.900,--). Der Hintergrund dieser niedrigen Bewertung ergebe sich aus der Annahme eines Zerschlagungswertes der die Fortführung des Unternehmens nicht berücksichtig habe.
Weiters sei für eine schuldhafte Pflichtverletzung nur relevant, in welchem Zustand sich die verpfändeten Anlageteile im Zeitpunkt der Verpfändung befunden hätten. Ab diesem Zeitpunkt hatte das Unternehmen keinerlei Verfügungsbefugnis über das verpfändete Anlagevermögen. Auf das weitere Vorbringen betreffend lebenden Betrieb, fehlende Gutachterbefugnis, Interessen des Masseverwalters usw. wird verwiesen.
Der Bw wiederholt, dass das Finanzamt die vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises keinesfalls akzeptieren hätte dürfen, da Warenvorräte deutlich überbewertet und klar ist, dass im Konkursverfahren kein good will bezahlt wird. Das Finanzamt hätte daher seine Zustimmung zum freihändigen Verkauf nicht erteilen dürfen, wobei die Erfahrung zeige, dass im Rahmen der mit einer öffentlichen Versteigerung verbundenen Publikationspflichten dazu führe, dass sich eine Mehrzahl von Interessenten meldet. Es gäbe Europaweit unzählige Hersteller von Computerchips, die zumindest an der Übernahme von vollständigen und tadellos funktionierenden Produktionslinien interessiert gewesen wären. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung für diese Produktionslinie ein Erlös von ca. € 500.000,-- erzielbar gewesen wäre. Das Finanzamt habe diese Möglichkeit völlig außer Acht gelassen.
Der Bw leitet weiter ab, dass das übernommene Warenlager - für das es kein Gutachten gegeben habe - unter Berücksichtigung der in Konkursverfahren üblichen Abschläge einen Maximalwert von € 50.000,-- dargestellt habe, weshalb auf das Anlagevermögen - für Kundenaufträge und dgl. wäre überhaupt kein Wertansatz berechtigt gewesen - ein Nettobetrag von
€ 260.000,-- entfallen wäre.
Als Beweis, dass damals ein Produktionsbetrieb in einem Tip -Top Zustand vorgelegen habe (aus technischer Sicht), werde ein Fotokonvolut vorgelegt, aus welchem man die einzelnen Produktionsbereiche sehe.
Des Weiteren wird auf ein Schreiben der Steuerberatungskanzlei vom 1. August 2012 (welches in Kopie vorgelegt wurde) verwiesen, aus dem sich, wie schon im Vorlageantrag dargestellt, ein Buchwert der verpfändeten Gegenstände zum 31.12.2003 in Höhe von 329.137,88 und zum 31.12.2004 ein Restbuchwert von € 236.365,27 ergibt. Die Minderung gegenüber dem angenommenen Wert lt. Pfändungsliste in Höhe von € 574.200,67 ergibt sich aus der Ausscheidung von drei Anlagen, die im Vorbehaltseigentum der D standen. Auf die ziffernmäßig erfolgte Darstellung wird verwiesen.
Bezüglich Vorhandenseins stiller Reserven wird der ursprüngliche Anschaffungswert (ohne unter Eigentumsvorbehalt stehender Anlagen) in Höhe von € 1.240.000,-- dem zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung - YX - ca., bestehenden Buchwert von € 200.000,-- gegenübergestellt, sodass klar sei, dass noch stille Reserven in beträchtlicher Höhe vorhanden waren.
Weiters werde auf die beiliegende Stellungnahme des G, eines ehemaligen Mitbewerbers verwiesen, wonach neben den ausgewiesenen Buchwerten noch stille Reserven in Höhe ca. € 155.000,-- bis € 180.000,-- vorhanden gewesen wären.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass den Bw am Ausfall, welcher vom Finanzamt geltend gemacht werde, aufgrund zur Verfügung gestellter Sicherheiten kein Verschulden treffe.
Aus dem vorgelegten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen H vom 23. Juni 2012, welches auf Grund der im Anhang mit vorgelegten Unterlagen sowie einem Befundgespräch erstellt wurde, ergibt sich, ohne die Anlagegüter die im Eigentumsvorbehalt der Bank standen, und ohne diverse Kleinteile, ein der Produktionsanlage integriert zurechenbarer Anlagewert in Höhe von € 177.978,-- zum Zeitpunkt 31.12. 2003. Auf den genauen Inhalt dieses Gutachtens samt Anlagen wird verwiesen. Dieser Bewertung liegen die Buchwerte welche anlässlich der Fernpfändung vom 26. April 2004 dem Anlageverzeichnis zu entnehmen sind, zu Grunde. Eine Bewertung allfälliger stiller Reserven erfolgte nicht (da der Gutachter, nach eigenen Angaben, dafür nicht zuständig ist). Im Übrigen wird auf den Inhalt dieses Gutachtens verwiesen.
Dieses Gutachten (1-12) samt Anhängen sowie die ergänzende Stellungnahme vom 14. September 2012 wurden sodann dem Finanzamt (samt den bezughabenden Akten) mit Schreiben vom 25. September 2012 zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Anbringen vom 21. September 2012 wurde das endgültige Gutachten im Original vorgelegt, welches mit Ausnahme der Seite 11, Punkt 5 "Stille Reserven" vollkommen mit dem davor eingereichten Gutachten übereinstimmt. Zu den stillen Reserven führte der Gutachter aus, dass es nicht Aufgabe eines technischen Sachverständigen ist, stille Reserven zu bewerten. Unter Hinweis auf die Aussage der Steuerberatungskanzlei und des E-Mails des G (welche bereits mit dem Vorausgutachten übermittelt und dargestellt wurden, siehe in der ergänzenden Stellungnahme oben) sei von stillen Reserven in Höhe zwischen 155.000,-- und € 180.000,-- auszugehen.
In der Anlage wurden Kopien des gegenständlichen Kaufvertrages, der Inventarisierungsliste vom 29. September 2005, Schreiben Steuerberatungskanzlei vom 1. August 2008, E-Mail des G samt Anlageverzeichnis, welche bereits vorliegen, angeschlossen. Neu vorgelegt wurde ein Anbot an den Masseverwalter betreffend Mietvertrag sowie eine Auflistung, vom 12. September 2005, von Firmen denen gegenüber der Masseverwalter die Fortführung der laufenden und zukünftigen Aufträge bestätigen sollte.
Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2012 führte das Finanzamt Salzburg-Stadt aus, dass die Eingaben des Bw samt gutachterlicher Stellungnahme nicht geeignet seien, die Haftungsinanspruchnahme des Bw zu entkräften.
Der Bw habe bis heute nicht nachgewiesen, dass alle Gläubiger gleich behandelt wurden und welcher Betrag bei evtl. Gleichbehandlung an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Es sei daher weiterhin von einer Pflichtverletzung des Vertreters auszugehen, zumal die Entrichtung der Abgaben auf Grund objektiv unrichtiger Angaben des Vertreters im Zuge der Zahlungserleichterung hinausgeschoben und schlussendlich nicht vollständig beglichen wurde.
Zur behaupteten Verschleuderung des vom Finanzamt gepfändeten Anlagevermögens wurde ausgeführt, dass die Veräußerung alleine in die Sphäre des Masseverwalters lag und diesbezügliche Einwendungen gegenüber dem Konkursgericht zu machen gewesen wären, sodass deswegen dem Finanzamt kein Vorwurf gemacht werden könne. Daher gingen auch nachträgliche Bewertungen und Begutachtungen ins Leere und werde auf dieses deshalb auch gar nicht eingegangen. Die Haftungsinanspruchnahme des Bw werde daher, abgesehen von Abgaben deren Fälligkeit nach der verhängten Kontosperre (August 2005) eingetreten sei, im vollem Umfang aufrechterhalten.
Dieser Stellungnahme des Finanzamtes wurde seitens des Bw mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 entgegengehalten, dass das dortige Vorbringen rechtlich total verfehlt sei. Dazu wurde, ohne auf diese Bezug zu nehmen, eine Stellungnahme des Masseverwalters vom 31. Oktober 2012 mitvorgelegt.
Der Bw habe zugunsten des Finanzamtes einen derart großen Haftungsfond durch eine Verpfändung zur Verfügung gestellt, dass niemals eine Gefahr bestanden habe, dass das Finanzamt einen Forderungsausfall erleiden könnte.
Aus diesem Grund sei es völlig irrelevant, ob alle Gläubiger gleich behandelt wurden bzw. welcher Betrag bei eventueller Gleichbehandlung an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
Dem Finanzamt ist entgegenzuhalten, dass bei einem verpfändeten Warenlager ausschließlich Verfügungsberechtigter nicht der Masseverwalter sondern der Pfandgläubiger ist. Der Pfandgläubiger habe aufgrund der zu seinen Gunsten erfolgten Verpfändung einen Aussonderungsanspruch gegen die Konkursmasse und kann sich völlig eigenständig um die ordnungsgemäße Verwertung der Pfandgegenstände kümmern. Im gegenständlichen Fall konnte ein Verkauf durch den Masseverwalter zu einem Schleuderpreis nur deswegen durchgeführt werden, weil der Masseverwalter diesbezüglich eine Anfrage an das Finanzamt gerichtet hat, ob das Finanzamt einem freihändigen Verkauf zum Betrag X die Zustimmung erteilt. Das Finanzamt habe damals nicht die geringsten Untersuchungen über den Wert des zu seinen Gunsten verpfändeten Maschinenparks angestellt und habe eine Zustimmung zu dieser Verschleuderung erteilt.
Zusätzlich wäre das Finanzamt verpflichtet gewesen, den Bw von der Zustimmung zum freihändigen Verkauf zu informieren, weil er dann die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich gegen den freihändigen Verkauf gerichtlich zur Wehr zu setzen. Eine derartige Verständigung ist aber nicht erfolgt, sodass schlichtweg alles falsch gemacht wurde, was falsch gemacht werden konnte.
Mit Urkundevorlage wurde eine weitere, an den UFS-Salzburg gerichtete, Stellungnahme des Masseverwalter, datiert vom 31. Oktober 2012, (welche mit der vorher - siehe oben - der Stellungnahme des Bw vom 31. Oktober 2012 beigelegten Stellungnahme des MV - ebenfalls vom 31. Oktober 2012 - weitgehend übereinstimmt) vorgelegt, in welcher zum Ausdruck kommt, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes nicht haltbar ist. Es war somit ausschließlich Angelegenheit des Finanzamtes Salzburg-Stadt, sich um eine ordnungsgemäße Verwertung der Pfandgegenstände zu kümmern.
Der Masseverwalter bezieht sich darin auf die Stellungnahme des Finanzamtes vom 3. Oktober 2012. Darin tritt er der Ansicht des Finanzamtes entgegen, dass die seinerzeitige Veräußerung des vom Finanzamt gepfändeten Anlagevermögens alleine in der Sphäre des Masseverwalters gelegen sei und diesbezügliche Einwendungen gegenüber dem Konkursgericht zu machen gewesen wären, sodass wegen einer allfälligen Verschleuderung dem Finanzamt kein Vorwurf gemacht werden könne.
Es war seinerzeit seine Aufgabe als Masseverwalter der GmbH gewesen für eine ordnungsgemäße den Bestimmungen des Insolvenzgesetzes entsprechende Verwertung der Konkursmasse zu Gunsten der allgemeinen Masse durchzuführen. Dies bedeute aber nicht, dass er irgendeine Befugnis hatte, über ein Anlagevermögen, welches zugunsten des Finanzamtes verpfändet war, zu verfügen. Es sei somit ausschließlich Angelegenheit eines Pfandgläubigers darüber zu entscheiden, wie die Pfandgegenstände verwertet werden sollen.
Der MV wies weiters darauf hin, dass nicht zuletzt unter großem Einsatz des Bw damals ein Teilbetrieb aufrecht erhalten werden konnte, wodurch einem allfälligen Investor die Möglichkeit gegeben war, den Betrieb nahtlos fortzuführen. Es hat sich auch tatsächlich ein derartiger Investor gefunden, der bereit war, insgesamt einen Betrag von € 310.000,-- netto zu bezahlen. Er habe im Interesse der Konkursmasse dem Finanzamt einen Vorschlag unterbreitet, durch Bezahlung eines Pauschalbetrages die gepfändeten Gegenstände freizugeben. Diesem schriftlich abgegebenen Vorschlag hat das Finanzamt zugestimmt.
Selbstverständlich hätte das Finanzamt die Möglichkeit gehabt, sich selbst um die Verwertung zu kümmern. Das Finanzamt hätte auch die Möglichkeit gehabt, seinem Ersuchen um Freigabe nicht stattzugeben. In diesem Fall hätte er Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen und dabei versucht, eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Das Finanzamt als Pfandgläubiger hätte die Möglichkeit gehabt für eine ordnungsgemäße Verwertung des verpfändeten Anlagevermögens aus Eigenem Sorge zu tragen.
Die erste vorgelegte (als Beilage der Stellungnahme des Bw vom 31. Oktober 2012) Stellungnahme des Masseverwalters, vom 31. Oktober 2012, weicht insofern von der zweiten - oben dargestellten - vorgelegten Stellungnahme ab, als unter b) der Satz: " Ich habe im Interesse der Konkursmasse dem Finanzamt einen Vorschlag unterbreitet, durch Bezahlung eines Pauschbetrages die gepfändeten Gegenstände freizugeben." fehlt. Zusätzlich sind zwei weitere Absätze enthalten (welche in der 2. Stellungnahme fehlen).
In diesen führt der Masseverwalter aus, dass das von ihm als MV zur Inventarisierung und Verwertung beigezogene professionelle Unternehmen eine exakte und genaue Aufzeichnung sämtlicher Gegenstände des Anlagevermögens der Gemeinschuldnerin durchgeführt und hinsichtlich wertvollerer Maschinen oder sonstiger Gegenstände die Preise durch Nachfragen bei den Lieferfirmen für ihn nachvollziehbar geschätzt hat.
Er führte weiters aus, dass abgesehen von den Interessen die Konkursmasse bestmöglich durch Verwertung zu nähren, habe er auch Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer vom Finanzamt vorgenommen "Fernpfändung" und der Möglichkeit einer Anfechtung gegenüber dem Finanzamt geäußert. Überdies lagen hinsichtlich einiger Anlagenteile Doppelpfändungen mit der I vor. Deshalb habe er dem Finanzamt schriftlich unter Beilage des Inventars und der darin ausgewiesenen Schätzung den Vorschlag unterbreitet, die an und für sich ohnedies nur pauschal durch Fernpfändung gepfändeten Anlageteile um jenen geringfügigeren Betrag freizugeben, welchen das beauftragte Verwertungsunternehmen zweifelsfrei den gepfändeten Anlageteilen zugeordnet hat.
Weiters unterscheidet sich diese Stellungnahme in der Dokumentbezeichnung (siehe unterhalb Ort und Datum. Beide Stellungnahmen unterscheiden sich auch durch unterschiedliche Unterschriften, jeweils von E und dem Umstand dass einmal zusätzlich der Stempel der Kanzlei des E aufgedruckt wurde (siehe auf der zweiten vorgelegten Stellungnahme).
In der am (richtig) 29. November 2012 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde zunächst festgestellt, dass die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Bescheide nicht übermittelt wurden, bzw. es dafür keine Nachweise gibt und der Bw angibt, diese nicht bekommen zu haben.
Außer Streit gestellt wurde, dass die Buchwerte des gepfändeten Anlagevermögens mit Ende September 2005 in Höhe von rund € 166.000,-- anzunehmen sind.
Der Vertreter des Bw wiederholte, dass das Finanzamt als Gläubiger besser gestellt wurde als andere Gläubiger. Dies ergebe sich aus dem Konkursakt und werde die Beischaffung des Konkursaktes der GmbH beantragt.
Der Amtsbeauftragte führte dazu aus, dass seitens des Bw betreffend anteiliger Zahlungen bisher kein Nachweis erbracht wurde und verweist auf die strenge Judikatur des VwGH.
Weiters wurde die Einvernahme des ehemaligen Masseverwalters E zum Beweis dafür beantragt, dass das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern deutlich bevorzugt wurde und keinesfalls benachteiligt war. Dazu wurde ausgeführt, dass sich die gesamten Buchhaltungsunterlagen beim MV befinden oder befunden haben und dieser daher Auskunft über eventuelle Zahlungen geben könnte. Zudem hätte den MV die Verpflichtung getroffen eine Gläubigerbevorzugung durch entsprechende Anfechtungsklagen geltend zu machen.
Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Der Amtsbeauftragte sprach sich nicht gegen diese Beweisanträge aus.
Diese Beweisanträge wurden mit der Begründung abgewiesen, dass durch diese Anträge die Verpflichtung des Bw selbst den Nachweis über anteilige Zahlungen im Haftungszeitraum zu erbringen (wofür im Haftungsverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben war), nicht ersetzt werden kann.
Der Bw brachte unter Hinweis auf die Beilage 2, AS 121, weiters vor, dass das Finanzamt besser gestellt wurde, wobei im Zeitraum Jänner 2004 bis zur Konkurseröffnung das Finanzamt zu 65 % seiner Gesamtforderungen die Lieferanten lediglich zu 57 % bedient wurden. Konkrete Unterlagen dazu wurden nicht vorgelegt.
Weiters wurde vorgebracht, dass zusätzlich zu den Zahlungen an das Finanzamt die gegenständliche Verpfändung vorgenommen wurde, wobei für den Wertes der Pfandgegenstände nicht der Zeitpunkt der Konkurseröffnung sondern der Zeitpunkt der Verpfändung maßgeblich sei. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass das Finanzamt mit der Verwertung längere Zeit hätte zuwarten müssen, sondern hätte das Finanzamt die Möglichkeit einer sofortigen Verwertung gehabt.
Auf das übrige, aus dem bisherigen Akteninhalt bekannte Vorbringen wird verwiesen.
Zum gegenständlichen Kaufvertrag (ohne Datum) wurde seitens des Bw ausgeführt, dass dieser bereits vor dem Schreiben an das Finanzamt vom 24. Oktober 2005 vereinbart worden sei, was sich auch aus dem Kaufvertrag auf Seite 3 Punkt c und d ergebe. Der Bw gibt an, von dem Kaufvertrag und der darin enthaltenen Aufteilung damals keine Kenntnis erlang zu haben. Ebenfalls habe er vom Schreiben des Masseverwalters vom 24. Oktober 2005 keine Kenntnis gehabt.
Der Amtsbeauftrage gab an, dass dieser Umstand (erg. Kaufvertrag und Aufteilung) dem Finanzamt nicht bekannt war. Das Finanzamt habe sich auf die Angaben des Masseverwalters verlassen und diesen nach Überprüfung der Aktenlage als realistisch empfunden.
Der Amtsbeauftragte räumte ein, dass die letzte Verantwortung beim Finanzamt gelegen war und verwies auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Bw beantragte die volle Stattgabe der Berufung.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-S/09
- Stammnummer
- 63169
- Gültig
- 18.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF