Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0044-S/09
Berufung wegen Haftungsinanspruchnahme gem. den §§ 9 und 80 BAO im Zusammenhang mit Beweislastumkehr und Verwertung von Pfandrechten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-S/09vom 18.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus dem Einbringungsakt ist ein Stundungs - und Ratenansuchen der GmbH vom 24. Februar 2004 zu ersehen, welchem mit Bescheid vom 18. Juni 2004 (siehe auch Vorabinformation desselben Datums) Folge gegeben wurde. Auf weitere Ansuchen um Zahlungserleichterung (zusammengefasst siehe AS 62, EB-Akt) wird verwiesen.
Aus den vom Bw vorgelegten Saldenübersichten (Beilage 5 und 6) der Bankkonten der GmbH bei der D zu den Stichtagen 31. 12. 2003 und 27. 7. 2005 ist ersichtlich, dass alle im Jahr 2003 ausgewiesene Salden der damals bestehenden Konten bis zum Jahr 2005 verringert werden konnten (siehe zB. Konto Nr. YZ, wo sich der Saldo vom Jahr 2003 iHv. € 661.802,90 bis zum Jahr 2005 auf € 519.212,80 verringert hat). Eine Erhöhung des Gesamtrückstandes bei dieser Bank ergibt sich lediglich aufgrund der Aufnahme eines neuen Kredites am 25. Mai 2004 über € 365.000,-- (siehe AS 103-104 EB-Akt), wobei die halbjährlich - beginnend mit 1.1. 2005 - anfallenden Kapitalraten in Höhe von € 18.250,-- zur Gänze entrichtet wurden (€ 365.000,-- minus € 36.500 ergibt € 328.500,--, ist gleich der Stand zum 27. 7. 2005).
Auf dem Schreiben des Masseverwalters vom 24. Oktober 2005 betreffend die Anfrage an das FA um Freigabe des gepfändeten Anlagevermögens (siehe Insolvenzakt des FA;) findet sich ein Aktenvermerk des Finanzamtes vom 16. November 2005, wonach der Vorschlag angenommen werde, da eine Verwertung im Rahmen des Gesamtunternehmens sinnvoll und erfolgversprechend erscheint.
Aus dem Beschluss des LG Salzburg über die Verteilung der Konkursmasse vom 11. Juni 2007 ist zu ersehen, dass die Konkursgläubiger keine Quote erhalten haben.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zur teilweisen Stattgabe der Berufung ist darauf zu verweisen, dass mit Ende Juli 2005 aufgrund der Kontensperre durch die Bank keine Abgaben mehr entrichtet werden konnten. Dem ist auch das Finanzamt nicht entgegengetreten. Die im Haftungsbetrag mit Fälligkeiten im August 2005 bzw. überhaupt nach Eröffnung des Konkursverfahrens (am YX) enthaltenen Abgaben, sind daher aus der Haftung auszuscheiden. Dies betrifft USt 06/2005, € 2.500,44, Sz. 2005 € 588,--, Sz. 2005 € 289,62 und Sz. 2005 € 221,31, insgesamt somit Beträge von € 3.599,37 (siehe dazu auch die Streichungen in der Beilage).
Weiters ist die Haftung um die Abgaben einzuschränken, hinsichtlich derer eine bescheidmäßige Festsetzung erfolgte, wobei die Bescheide dem Bw seitens des Finanzamtes nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Dazu ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach sich aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß
§ 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des/der maßgeblichen Bescheide/s über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 248 Tz 8 mit Judikatur Nachweisen; RAE Rz 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145). Da die dem Haftungsbetrag zugrunde liegenden Abgabenbescheide dem Bw nicht übermittelt wurden liegt ein im Berufungsverfahren nicht sanierbarer Mangel vor, weshalb der Berufung betreffend Körperschaftssteuervorauszahlungen, Pfändungsgebühren, Zuschlägen zu Dienstgeberbeiträgen, Säumniszuschlägen, Jahresumsatzsteuern und Einfuhrumsatzsteuern, Dienstgeberbeiträge und Lohnsteuer 1-3/2005 - siehe Streichungen in der Beilage - im Betrag von € 61.876,97 Folge zu geben ist.
Darüber hinaus kommt der Berufung keine Berechtigung zu.
Unbestritten blieb, dass der Bw im haftungsgegenständlichen Zeitraum bis zur Konkurseröffnung Geschäftsführer der GmbH war und dass die nunmehr gegenüber dem Haftungsbescheid unverändert aushaftenden Abgaben bei dieser nicht eingebracht werden konnten (zu den Einwendungen betreffend die vorliegende Pfändung und Verwertung des Anlagevermögens siehe später).
Faktum ist auch, dass das vom Finanzamt gepfändete Anlagevermögen, aufgrund der Anfrage des Masseverwalters vom 24. Oktober 2005 um € 22.000,-- netto, freigegeben wurde. Aus dem im Konkursverfahren zwischen dem Masseverwalter und der Käuferin, der Fa. F abgeschlossenen Kaufvertrag (ohne Datum) geht hervor, dass der Gesamtkaufpreis € 310.000,-- netto betrug, wobei € 43.000,-- auf das Anlagevermögen,
€ 217.000,-- auf das Warenlager und € 50.000,-- auf Kundenaufträge, Kundenstamm, Know How und Goodwill entfielen.
Außer Streit gestellt wurde, dass der Buchwert des Anlagevermögens Ende September 2005 mit rd. € 166.000,-- anzunehmen ist.
Unstrittig ist auch dass seitens der GmbH im Haftungszeitraum erhebliche Zahlungen an das Finanzamt (ca. 65%, der angefallenen Forderungen; im Jahr 2005 70%) geleistet wurden, was auch aus Abfragen des Abgabenkontos der GmbH zu StNr. XY ersichtlich ist.
Strittig ist im gegenständlichen Fall somit, ob der Bw der Beweislastumkehr, auf die vom Finanzamt hingewiesen und welche mit Vorhalt des UFS vom 17. Oktober 2011 entsprechend konkretisiert wurde, nachgekommen ist.
Weiters ist strittig, ob durch die Freigabe des gepfändeten Anlagevermögens durch das Finanzamt um einen nach Ansicht des Bw viel zu niedrigen Preis - das Anlagevermögen wäre geradezu verschleudert worden - nicht auf ein Verschulden des Bw an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben geschlossen werden kann.
Zur Beweislastumkehr ist festzustellen, dass der Bw, insbesondere mit Vorhalt des UFS vom 17. Oktober 2011, auf die dazu geltende Rechtslage aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH konkret hingewiesen wurde. In der Vorhaltsbeantwortung vom 5. Dezember 2011 ist der Bw auf die Ausführungen des UFS dazu nicht eingegangen. Konkrete Unterlagen, insbesondere eine Darstellung welche Zahlungen aufgrund welcher Forderungen anderer Gläubiger im Vergleich zum Finanzamt im Haftungszeitraum geleistet wurden, erfolgte nicht. Daran ändert auch die in der mündlichen Verhandlung behauptete Besserstellung des Finanzamtes nichts, da eben Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Wenn der Bw angibt dass ihm keine Unterlagen zur Verfügung standen oder stehen, da sich diese beim Masseverwalter befänden, wurde der Bw bereits im Vorhalt des UFS darauf hingewiesen, dass es Sache des Geschäftsführers ist, sich Einsicht in Unterlagen, sei es aus dem Insolvenzakt, sei es beim Masseverwalter, zu verschaffen. Vom Bw wurde nicht behauptet, dass er versucht hat sich Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu verschaffen.
Da es die alleinige Pflicht des Geschäftsführers ist, den Nachweis über geleistete Zahlungen zu erbringen, kann dies nicht auf den Masseverwalter abgewälzt werden. Nicht der Masseverwalter hat nachzuweisen, dass andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt nicht besser gestellt wurden sondern der Geschäftsführer selbst. Der diesbezügliche in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war daher abzuweisen. Weiters war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung des Insolvenzaktes ebenfalls abzuweisen, da es eben Sache des Bw gewesen wäre in diesen Einsicht zu nehmen und daraus sich ergebende Berechnungen anzustellen und vorzulegen. Auf die dem Bw insbesondere nach Ergehen des Vorhaltes des UFS für eine Beweislastumkehr zur Verfügung stehenden Zeit wurde hingewiesen.
Des Weiteren sind die in den schriftlichen Anbringen des Bw gestellten Anträge auf Einvernahme des Masseverwalters ebenfalls abzuweisen, da diese Beweisanträge nicht darlegen welche Tatsachen konkret durch die Aussagen des Masseverwalters bewiesen werden sollten (siehe zB. Den Antrag in der Berufung wo der MV zum Beweis für das gesamte Vorbringen des Bw geführt wird).
Der alleinige Vergleich von Zahlungen an das Finanzamt mit der Darstellung von Rückständen gegenüber der finanzierenden Bank reicht somit keinesfalls aus, die Erfüllung der Beweislastumkehr anzunehmen. Zudem ist aus den Feststellungen zum Akteninhalt zu ersehen, dass die Rückstände auf den Bankkonten, im Zeitraum 2004 bis 27.7. 2005, sehr wohl verringert werden konnten und sich eine Erhöhung des Saldos nur aufgrund eines neu aufgenommen Kredites ergibt, dessen Rückzahlungsraten zu 100% eingehalten wurden.
Daran ändert nichts, dass der Bw erhebliche Zahlungen an das Finanzamt geleistet hat. Für die Behauptung dass das Finanzamt besser oder gleich wie andere Gläubiger gestellt wurden, wurden in Bezug auf die anderen Gläubiger jedoch keine Nachweise erbracht. Daran ändert auch die Behauptung des Bw nichts, dass ihm zuletzt seitens der Bank die Verfügungsmacht betreffend Zahlungen entzogen worden sei. Diesem Vorbringen widerspricht die Tatsache, dass bis zuletzt Zahlungen an das Finanzamt erfolgt sind (siehe zB. Überweisung der Lohnsteuer für 06/05 am 18. Juli 2005 im Betrag von € 11.423,79), was sich aus dem Abgabenkonto der GmbH ergibt. Ein konkreter Zeitraum bzw. welche oder ob Zahlungen an andere Gläubiger geleistet wurden, wurde nicht genannt bzw. dargestellt.
Da somit Nachweise über Zahlungen im Sinne der Beweislastumkehr nicht erbracht wurden, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung vom Verschulden des Bw auszugehen, dass kausal für die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben anzusehen ist. Für die in der Beilage ersichtlichen Selbstbemessungsabgaben im Betrag von € 190.994,56 bestehend aus Umsatzsteuern, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu Dienstgeberbeiträgen und Lohnsteuern, ist die Haftungsinanspruchnahme somit zu Recht erfolgt.
Bezüglich der Lohnsteuern ist zusätzlich auszuführen, dass sich aus § 78 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz ergibt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat.
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 lautet: Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt (siehe zB. VwGH vom 15.12.2004, 2004/13/0146). Die auf ausbezahlte Löhne entfallenden Lohnsteuerbeträge sind daher unabhängig von einer Gleichbehandlung der anderen Gläubiger stets zu entrichten. Das Vorbringen des Bw betreffend Lohnsteuern (in den letzten drei Monaten seien keine Löhne mehr gezahlt worden, gemeint wohl vor Konkurseröffnung) geht schon deshalb ins Leere, da für die letzten Monate vor Konkurseröffnung keine Lohnsteuerbeträge in Haftung gezogen wurden. Für die Lohnsteuerbeträge der Zeiträume 10/2003 bis 12/2003, sowie 03/2004 im Betrag von insgesamt € 61.232,98 (im Betrag von € 190.994,56 enthalten) ergibt sich die Haftung somit zusätzlich aus den Sonderbestimmungen des Einkommensteuergesetzes.
Zum Punkt Freigabe des Anlagevermögens durch das Finanzamt zum Betrag von netto
€ 22.000,--, welcher vom Bw bekämpft wird, da er darin geradezu eine Verschleuderung von Vermögenswerten sieht, ist folgendes auszuführen:
Die Pfändung des gegenständlichen Anlagevermögens durch das Finanzamt erfolgte am 26. April durch Fernpfändung dadurch, dass vom Bw als Geschäftsführer der GmbH ein Anlageverzeichnis übergeben wurde. Die Pfändung erfolgte für Abgabenrückstände in Höhe von
€ 289.577,30. Die Pfändung erfolgte zur Sicherung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 24. Februar 2004, welchem seitens des Finanzamtes am 18. Juni 2004 Folge gegeben wurde. Der ausgewiesene Buchwert in Höhe von € 574.000,-- zum 31.12.2003 wurde im Vorlageantrag dahingehend korrigiert, dass dieser aufgrund von im Eigentumsvorbehalt der Bank stehenden Maschinen auf € 329.139,77 einzuschränken ist. Außerstreit gestellt wurde, dass zum Zeitpunkt Ende September 2005 von einem Buchwert in Höhe von ca. € 166.000,-- auszugehen ist.
Im Zuge des Konkursverfahrens eröffnete der Masseverwalter dem Finanzamt mit Schreiben vom 24. Oktober 2005, dass die von ihm unter Beiziehung von Sachverständigen durchgeführte Überprüfung des Anlagevermögens ergeben habe, dass einerseits wertvolle Anlagegüter nicht im Eigentum der GmbH sondern im unanfechtbaren nachgewiesenen Vorbehaltseigentum finanzierender Banken oder Leasingfirmen und sonstigen Vermietern stehen. Es habe sich daher ein Zerschlagungswert von netto € 43.000,-- ergeben. Der Pfändung durch das Finanzamt und der I konnten nur Vermögenswerte im Betrag von netto
€ 14.258,33 zugeordnet werden. Für Vermögensgüter im Wert von netto € 15.051,67 konnte eine Zuordnung zu den im Pfändungsprotokoll durch Fernpfändung vorgenommen Pfändung nicht oder nur fraglich zugeordnet werden. Vom Masseverwalter wurde dem Finanzamt nach Rücksprache mit dem Konkursgericht und der Zustimmung des bestellten Gläubigerausschusses die Ablöse der Pfandrechte um netto
€ 22.000,-- angeboten. Diesem Schreiben lag eine Inventurliste mit Zerschlagungsbewertung des die Schätzung vornehmenden Unternehmens vom 29. September 2005 sowie eine Liste der Aussonderungen an das Finanzamt und das BG Salzburg vom 17. Oktober 2005 bei. Aus dem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 16. November 2005 (aus dem Schreiben des MV vom 24.10.2005) ergibt sich, dass eine Veräußerung im Rahmen des Gesamtunternehmens für sinnvoll erachtet wurde, sodass der Vorschlag angenommen wurde.
In der ersten vorgelegten an den UFS-Salzburg gerichteten schriftlichen Aussage des Masseverwalters vom 31. Oktober 2012 im Berufungsverfahren führt dieser aus, dass das von ihm als Masseverwalter zur Inventarisierung und Verwertung beigezogene professionelle Unternehmen eine exakte und genaue Aufzeichnung sämtlicher Gegenstände des Anlagevermögens der Gemeinschuldnerin durchgeführt und hinsichtlich wertvollerer Maschinen oder sonstiger Gegenstände die Preise durch Nachfragen bei den Lieferfirmen für ihn nachvollziehbar geschätzt hat.
Er führte weiters aus, dass abgesehen von den Interessen die Konkursmasse bestmöglich durch Verwertung zu nähren, habe er auch Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer vom Finanzamt vorgenommenen "Fernpfändung" und der Möglichkeit einer Anfechtung gegenüber dem Finanzamt geäußert. Überdies lagen hinsichtlich einiger Anlagenteile Doppelpfändungen mit der I vor.
In der Annahme dieses Vorschlags seitens des Finanzamtes kann aufgrund der gegebenen Sachlage, insbesondere den Aussagen des Masseverwalters (damals wie heute), deren Aussagewert und Glaubwürdigkeit nicht anzuzweifeln ist, keinerlei Verschulden des Finanzamtes gesehen werden. Insbesondere ist auf das Faktum der Doppelverpfändung (von der I) von Anlagenteilen hinzuweisen, sodass der Erlös nicht allein dem Finanzamt zugerechnet werden konnte. Gegen dieses Faktum hat der Bw keine Einwendungen erhoben. Die erfolgte Freigabe des Anlagevermögens durch das Finanzamt um € 22.000,-- stellt sich somit als Faktum dar, welches aufgrund der Aussagen(teilweise nicht mehr vorhanden, nicht zuordenbar bzw. Doppelpfändungen vorhanden) des Masseverwalters nicht als unrealistisch anzusehen ist. Nicht nahvollziehbar bzw. rein hypothetisch bleibt daher, ob durch eine andere Verwertung, zB. Versteigerung durch das Finanzamt - welche sodann tatsächlich einer Zerschlagung gleichkommt - ein höherer Erlös erzielt hätte werden können. Zudem ist es als realistisch anzusehen, wenn das Finanzamt davon ausging, dass bei einer Verwertung des Anlagevermögens im Zuge des Verkaufs des gesamten Unternehmens (mag es auch Details des Kaufvertrages nicht gekannt haben) ein höherer Erlös erzielbar ist. Dazu ist auch auf die Aussagen des Bw selbst (im Schriftsatz vom 17. April 2008) zu verweisen, wo er angibt, dass im Rahmen einer konkursmäßigen Verwertung ein wesentlich niedrigerer Erlös erzielt wird, als bei der Verwertung durch professionelle Verkäufer (Anm. somit im freien Verkauf). Ebenso verwies der Bw im Vorverfahren darauf hin, dass auch ein wesentlich niedrigeres Angebot für den Verkauf des Unternehmens vorhanden gewesen sein soll (1/5 des erzielten Kaufpreises; das wären somit € 62.000,--), sodass eine Veräußerung des Anlagevermögens um € 43.000,-- vollkommen unrealistisch wäre. In Anbetracht dieser Umstände (insbesondere der Doppelverpfändungen) kann somit auch der außer Streit gestellte Buchwert des Anlagevermögens von € 166.000,-- nicht zur Gänze dem Finanzamt zugerechnet werden. Die vom UFS laut Vorhalt errechnete Erlösquote in Höhe von 13,2% ist (auch unter Beachtung nicht mehr feststellbarer stiller Reserven) jedenfalls nach oben zu schrauben und damit eben nicht als unrealistisch anzusehen. Auch wenn die Annahme eines Zerschlagungswertes laut Inventurverzeichnis unrichtig ist, dass Unternehmen wurde zweifelsohne weitergeführt, wurde vom Bw kein Nachweis erbracht dass ein höherer Verkaufserlös hätte erzielt werden können, bzw. sind rückwirkende Feststellungen, dass ein höherer Erlös erzielbar gewesen wäre, nicht mehr möglich.
Dem Einwand, dass die für die Freigabe zugrunde liegende Bewertung nicht von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erfolgte, ist entgegenzuhalten, dass die Aufnahme und Bewertung an mehreren Tagen an Ort und Stelle erfolgte. Demgegenüber handelt es sich bei dem vom Bw vorgelegten Gutachten, welches nicht das gesamte Anlagevermögen lt. Anlageverzeichnis betrifft, lediglich um ein Ferngutachten dem keine Begutachtung an Ort und Stelle zugrunde liegt. Als Werte werden lediglich rückwirkend aus dem Anlageverzeichnis entnommene Buchwerte angesetzt, wobei der Wert nur für wichtige, für die Produktion nötige, Anlagen in Höhe von rd. € 177.000,--, im Gegensatz zu angenommenen Buchwerten von rd.
€ 329.000,-- laut Berufungsvorbringen, angesetzt wird. Dieser Wert wird jedoch nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs, sondern zum Zeitpunkt 31.12. 2003, somit vor der eigentlichen Verpfändung des Anlagevermögens angenommen. Aus diesem Gutachten ist daher für den Standpunkt des Bw nichts zu gewinnen. Zählt man die stillen Reserven, deren Bewertung nicht nachvollziehbar ist, wie von einem Mitbewerber angenommen, in Höhe von rd. € 155.000,-- bis 180.000,-- dazu, bzw. nicht näher erläuterte stille Reserven laut Steuerberater im erheblichen Ausmaß, wäre von einem Wert des Anlagevermögens, wie schon vom Bw im Vorverfahren zum Ausdruck gebracht wurde, von rd.
€ 300.000,-- auszugehen. In Anbetracht des Verkaufserlöses und der vom Masseverwalter unter Hinweis auf den Kaufvertrag richtigen Aufteilung dieses Erlöses (nämlich auch in Warenvorräte, Kundenaufträge, Kundenstamm, Know How und Goodwill), ist die Annahme des Bw den Wert des Anlagevermögens mit rd. € 300.000,-- anzusetzen als völlig unrealistisch anzusehen. Dazu ist zu beachten, dass das Finanzamt betreffend die Veräußerung der übrigen Wirtschaftsgüter, welche zwischen Käuferin und Masseverwalter erfolgte, keinerlei Einfluss hatte. Gleichermaßen unrealistisch und rein hypothetisch ist die durch nichts belegte Aussage des Bw zu werten, dass Finanzamt hätte selbst bei eigener Verwertung des Anlagevermögens leicht € 500.000,-- erzielen können, wurde doch für das gesamte Unternehmen nur ein Kaufpreis von € 310.000,-- erzielt.
Damit gehen aber sämtliche Einwendungen des Bw betreffend die Bewertung und Veräußerung des vom Finanzamt gepfändeten Anlagevermögens ins Leere, sodass im Detail auf sämtliche Einwendungen nicht einzugehen ist. Anzumerken ist jedoch, dass trotz der Pfändung die Pfandgegenstände zur weiteren Verfügung und Benutzung der GmbH erhalten blieben. Die Pfändung diente zur Absicherung des aufrechten Ansuchens um Zahlungserleichterung (siehe auch Berufungsvorentscheidung), sodass eine Verwertung derselben schon von Rechts wegen nicht zulässig war. Ebenso geht das Vorbringen betreffend fahrlässiger Krida oder auch von etwaigen Anfechtungen ins Leere, da dazu kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, bzw. es bei der Haftungsinanspruchnahme alleine auf die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ankommt. Es ändert auch nichts daran, dass der Bw vom Finanzamt anlässlich der Freigabe nicht kontaktiert wurde, da eine zwingende Einbindung des Gemeinschuldners bei Verwertung im Konkursverfahren nicht vorgesehen ist. Allgemein ist auszuführen, dass verpfändete Gegenstände nur so viel an Sicherheit bieten, wie bei einer Veräußerung letztlich erzielbar ist. Erfolgt eine Veräußerung von Pfandrechten im Zuge eines Konkurskurses, sind, wie auch der Bw selbst ausgeführt hat, allenfalls erhoffte Erlöse eben nicht erzielbar. Aufgrund der Verpfändung des Anlagevermögens kann die einen Geschäftsführer treffende Verpflichtung zum Nachweis von anteiligen Zahlungen an alle Gläubiger im Sinne einer Beweislastumkehr nicht geschmälert werden. Es ist daher differenziert zu sehen ob ein Finanzamt durch Zwangsmaßnahmen die Abgaben einbringlich machen kann oder nicht, oder ob einem potenziell Haftungspflichtigen, wie im gegenständlichen Fall aufgrund der geltenden Beweislastumkehr ein Verschulden anzulasten ist. Der gegenständliche Veräußerungsvorgang tritt demgegenüber in den Hintergrund bzw. ist als faktische Tatsache verschuldensunabhängig für beide Parteien anzusehen.
Daran ändert nichts, dass das Finanzamt für die Verwertung des gegenständlichen Anlagevermögens verantwortlich war, was vom Masseverwalter bestätigt und letztlich vom Finanzamt auch nicht mehr bestritten wurde. Dem Finanzamt kann aber nicht gefolgt werden, wenn es dem Bw bereits aufgrund der Verpfändung im Jahr 2004, eine zu Unrecht erfolgte Erlangung einer Bewilligung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung vorwirft und daraus ein kausales Verschulden für die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben ableitet, da dafür kein konkretes Vorbringen erstattet wurde (bzw. siehe auch Vorhalt des UFS).
Insofern das Finanzamt eine Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Bw getroffen hat, kann ihm nicht entgegengetreten werden, da diese Abgaben im Konkursverfahren (Quote 0) nicht eingebracht werden konnten.
Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am 18. Dezember 2012
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-S/09
- Stammnummer
- 63169
- Gültig
- 18.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF