Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0642-G/05
Stundung, keine klare Offenlegung der Einkommenssituation, Ratenzahlungen über drei Jahre
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0642-G/05vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BD, vom 19. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 12. September 2005 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Fax-Eingabe vom 15.8.2005 begehrte der Berufungswerber
(Bw.) die Stundung aller per 16.8. fälligen Abgaben bis zur Erledigung der
Berufungen gegen die Steuerbescheide für die Jahre 2001 - 2003. Mit
weiterer Fax-Mitteilung erläuterte er, dass durch die Übermittlung der
Steuererklärungen 2001 - 2003 mit 28.8.2005 die Ermittlung der
tatsächlichen Bemessungsgrundlagen möglich sei. Unter einem sei auch
der Jahresabschluss samt Erklärungen 2004 sowie ein Herabsetzungsantrag
2005 eingebracht worden. Diese Maßnahmen würden zur Herabsetzung
sämtlicher bisher vorgeschriebener Abgaben führen, somit ergebe sich
nach durchgeführter Veranlagung kein einbringungsfähiger
Rückstand. Abschließend ersuche er um Kontaktaufnahme mit dem
zuständigen Referat, seine Angaben zu überprüfen und vor
Durchführung weiterer Verfahrensschritte die Veranlagung der in Frage
stehenden Erklärungen und deren Festsetzung von Abgaben
abzuwarten. Am 6.9.2005 langte ein weiters Fax beim Finanzamt ein, mit
dem um Stundung des in der letzten Buchungsmitteilung ausgewiesenen
Rückstandes in Höhe von € 40.868,67 bis zur Erledigung
seines in den nächsten Tagen eingereichten Nachsichtsansuchens gebeten
wurde.
Mit Bescheid vom 12.9.2005 wurde durch das Finanzamt das
Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten abgewiesen, da das dem Ansuchen zugrunde liegende
Anbringen inzwischen erledigt wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde begründend
dargelegt, dass - bisher noch keine Bescheide auf Basis der eingereichten
Erklärungen zugestellt worden
seien;
-
nach Veranlagung der eingereichten Erklärungen kein Rückstand mehr
bestehe;
-
der Antrag auf Fristverlängerung rechtzeitig schriftlich gestellt worden
sei;
-
der Antrag auf Zusendung an die geänderte Zustelladresse unter anderem auch
im Antrag auf Aussetzung der Einhebung per 18.3.2005 gestellt worden sei;
- mit gleicher Post auch ein Ansuchen um Nachsicht gestellt worden sei.
Daher ersuche er die Frist für die Einzahlung der
Abgabenschuldigkeiten bis zur Erledigung seines Nachsichtsansuchens zu
erstrecken.
Dagegen führte das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung aus, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
gefährdet erscheine, weil keinerlei Zahlungen geleistet worden seien und
der Bw. auch sonst seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.
Sämtliche Anbringen seien seitens der zuständigen Abteilung erledigt
worden. Die Bescheide seien somit rechtskräftig und unanfechtbar.
Erklärungen wie in der Berufung angeführt seien nicht eingebracht
worden.
Im Vorlageantrag vom 25. Oktober 2005 wurde wiederholt
dargelegt, dass der Bw. für seinen gesamten Abgabenrückstand von
nunmehr € 42.482,03 im Berufungsverfahren eine Nachsicht begehre, weiters
stelle er den Antrag diesen Betrag bis zur Erledigung dieses Rechtsmittels zu
stunden, weil er der festen Meinung sei, dass durch den bestehenden
Rückstand seine Existenz bedroht sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs.1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann
zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle
Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die
Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch
nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen (VwGH vom 19.4.1988, 88/14/0032).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH tritt bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
(VwGH vom 27.6.1984, 82/16/81; 12.6.1990, 90/14/100).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die
Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 14.1.1991,
90/15/0093). Er hat demgemäß einwandfrei und unter Ausschluss jedes
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenen Stücken
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Darlegung der beiden
Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28.Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt genannten Erkenntnis mit der
Abweisung des Zahlungserleichterungsbegehrens aus Rechtsgründen zu
rechnen.
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten
Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht entsprochen.
Der Grundgedanke des Gefährdungstatbestandes, der die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung zwingend ausschließt, liegt im
unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines
Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der
Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldners.
Dass dem Bw. gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden
könne, hat der Bw. aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH vom 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056 und 24.1.1996, 93/13/0172).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24. Jänner 1996,
93/13/0172, 8. Februar 1989, 88/13/0100).
Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei
einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor, wenn
die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des
Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur).
Der Bw hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im
Berufungsverfahren dargelegt, auf welche genau zu bezeichnenden Umstände
die gewünschte abgabenrechtliche Begünstigung zu stützen
wäre. Es oblag ihm, das Vorliegen der für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung tatbestandsmäßig geforderten Voraussetzungen,
wonach die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für ihn
mit einer erheblichen Härte verbunden sein muss, nicht nur zu behaupten,
sondern auch näher zu konkretisieren. Erst ein konkretes Vorbringen des
Bw., aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit
einer erheblichen Härte verbunden wäre, hätte eine
Überprüfung des Vorbringens auf seine Stichhaltigkeit ermöglicht.
Insoweit hat der Bw. lediglich darauf verwiesen, dass es ihm derzeit nicht
möglich sei, den geforderten Betrag auf einmal aufzubringen, weiters
begründete er seinen Antrag mit einem laufendem Nachsichtsverfahren und mit
den nach rechtskräftiger Veranlagung eingereichten Steuererklärungen,
die zu Gutschriften führen sollten. Damit hat der Bw. jedoch nicht seine
Lebensverhältnisse und seine finanzielle Situation bzw. seine finanziellen
Verpflichtungen und Belastungen aufgezeigt, wodurch erst eine
Überprüfung der von ihm behaupteten erheblichen Härte
möglich gewesen wäre.
Es ist Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret
an seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen und ist der Bw.
dieser Verpflichtung nicht ansatzweise nachgekommen. Die lediglich allgemeine
Behauptung in der Berufungsschrift wie auch im Vorlageantrag, dass der Bw. den
bestehenden Abgabenrückstand nicht unter einem ausgleichen könne,
entspricht diesem Gebot keineswegs. Zudem weist alleine dieses Vorbringen
bereits auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben hin.
Kommt der Bw. als Begünstigungswerber diesen
Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit
dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH vom 28. Februar 2000, 99/17/0228).
In diesem Fall kommt, wie bereits dargelegt, das Ermessen nicht zum Tragen.
Im vorliegenden Fall hat sich der Abgabenrückstand
seit der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens zwar verringert, wobei
zu bemerken ist, dass selbst unter Berücksichtigung der bisher
getätigten monatlichen Überweisungen von € 1.000,00 die
Bezahlung des gesamten Abgabenschuld an und für sich Zweifel an der
Einbringlichkeit des Rückstandes begründet erscheinen lassen, dies
schon deshalb, weil die Abstattung über drei Jahre dauern
würde.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO konnte daher die begehrte
Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am 2.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0642-G/05
- Stammnummer
- 21186
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF