Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0404-F/07
Es ist zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde eine Zahlungserleichterung zu bewilligen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0404-F/07vom 31.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, vom
26. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 30. Mai
2007 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut elektronisch eingelangtem Schreiben vom 14. Mai 2007
beantragte der steuerrechtliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw) die
Gewährung einer Ratenzahlung für den derzeitigen Rückstand und
die kommenden Einkommensteuervorauszahlungen, da die Bw durch den monatelangen
krankheitsbedingten Ausfall ihres Ehegatten als Lenker eines ihrer
Zustellfahrzeuge und Koordinator ihres Betriebes leider
Einnahmenrückgänge zu verzeichnen habe, die es ihr
verunmöglichten, den Rückstand auf dem Abgabenkonto unter einem zu
begleichen.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 wurde das eingebrachte
Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten abgewiesen und gleichzeitig ersucht, die
rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 1.043,69
unverzüglich und von € 25.408,64 bis 6. Juli 2007 zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass der aushaftende Rückstand auf
der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung beruhe. In der
sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung
die Bw rechnen musste, könne somit keine erhebliche Härte erblickt
werden. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw sei in der
sofortigen vollen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten keine erhebliche
Härte zu erkennen.
Gegen obgenannten Bescheid berief der steuerrechtliche
Vertreter mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2007 rechtzeitig und führte hiezu
aus, dass es seiner Klientin aus unvorhersehbaren Gründen, nämlich der
plötzlichen schweren Erkrankung ihres Ehegatten, der neben seiner
Tätigkeit als Lenker auch für die Koordination der betrieblichen
Abläufe verantwortlich ist, nicht möglich sei, den offenen
Rückstand unter einem zu begleichen. Er ersuche, bei Stattgabe seiner
Berufung die Einkommensteuer-VZ bis 01-03/2008 in die Raten einrechnen zu wollen
und diese gegebenenfalls in diesem Sinne anzupassen.
Laut Erhebungen der Sachbearbeiterin des Finanzamtes sei
bereits aus der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 eine Nachforderung
resultiert. Laut Abfrage aus der Grundvermögensdatenbank liegt im
Berufungsfalle keinerlei Grundvermögen vor. Laut Telefonat vom 25. Juli
2007 mit der Bw sei der Ehegatte der Bw als Fahrer wegen eines
Bandscheibenvorfalles ab März 2007 ausgefallen, und es sei daher eine
Vollzeitkraft angestellt worden. Die Bw und ihr Gatte würden auf Miete
wohnen. Bezüglich einer Kreditaufnahme werde sie sich mit der Bank in
Verbindung setzen. Sie hätte diesbezüglich noch keine Schritte
unternommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ua ausgeführt, dass der
Rückstand auf der erklärungsgemäßen Veranlagung der
Einkommensteuer 2005 basiere. Mit dem Zufließen von Einkünften habe
die Abgabepflichtige erkennen müssen, dass die zu erwartende
Abgabenvorschreibung die Vorauszahlungen übersteigen wird und so treffe sie
die Verpflichtung, für die Erfüllung der vorhersehbaren
Abgabenschulden zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen. Werde eine solche
Vorsorge unterlassen, kann keine erhebliche Härte anerkannt werden.
Es werde im Ratenansuchen sowie in der Berufung
angeführt, dass es durch die plötzliche schwere Erkrankung des Gatten,
der neben der Fahrtätigkeit auch als Koordinator im Betrieb der Bw
tätig ist, nicht machbar sei, den Rückstand zu begleichen. Nach dem
mit der Bw geführten Telefonat sei der Gatte seit März 2007
krankheitsbedingt ausgefallen und es sei ein neuer Fahrer eingestellt worden.
Daher seien nunmehr auch erhöhte Kosten angefallen. Der gute
Geschäftsgang 2005 sei jedoch vor der Erkrankung des Gatten gelegen, eine
allfällige Einkommensteuervorauszahlungsanpassung für das Jahr 2005
sei ebenfalls unterlassen worden. Aus den dargelegten Gründen könne
daher eine erhebliche Härte nicht erkannt werden und das
Zahlungserleichterungsansuchen sei daher zwingend abzuweisen.
Mit elektronischer Eingabe vom 31. August 2007 ersuchte der
steuerrechtliche Vertreter der Bw um Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz resp. um Genehmigung, dass seine Klientin
den derzeitigen Rückstand in Raten zahlen darf und verweise er zur
Begründung auf seine bisherigen Anträge.
Laut Datenbankauszügen vom 25. Juli und 17. September
2007 betreffend das Abgabenkonto der Bw wurde ein Betrag in Höhe von
insgesamt € 24.748,43 bzw € 30.369,43 fällig gestellt.
Laut Vorlagebericht - beim Unabhängigen Finanzsenat am
20. September 2007 eingelangt - wurde ein konkretes zahlungsmäßig
unterlegtes Angebot nicht gemacht.
Bis dato sind nach Einsichtnahme in den Datenbankauszug des
Abgabenkontos der Bw bereits € 35.991,75 fällig gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige
(volle) Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Nur wenn alle
Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die
beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der
genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum,
sondern ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. VwGH vom 17.
Dezember 1996, 96/14/0037).
Der Grundgedanke des Gefährdungstatbestandes, der die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung zwingend ausschließt, liegt im
unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines
Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der
Verschiebung des Zahlungstermines eintretenden Beschwernis des Schuldners.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine
Begünstigung dar.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat
daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen(vgl. VwGH vom 20. September
2001, 2001/15/0056). Wirtschaftliche Notlage als Begründung
für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg
führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit
der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 8.2.1989,
88/13/0100). Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei einer
wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor oder wenn
die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des
Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1999, Orac, § 212 Tz 8 und die dort zitierte Judikatur). Es ist
Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret an seiner Einkommens- und
Vermögenssituation darzulegen.
Der steuerliche Vertreter hat in seinen Eingaben angegeben,
dass es infolge einer plötzlichen Erkrankung des Ehegatten der Bw, welcher
als Fahrer und Koordinator im Betrieb fungierte, nicht machbar sei, den gesamten
Abgabenrückstand unter einem zu begleichen. Aufgrund der Neueinstellung
eines Fahrers seien außerdem erhöhte Kosten angefallen. Auf das
Vorbringen des Finanzamtes in seinem Bescheid vom 30. Mai 2007 und seiner
Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli 2007 wurde keineswegs eingegangen.
Der gegenständliche Antrag entspricht den vom
Gesetzgeber verlangten Anforderungen in keiner Weise. Die Bw geht auf ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit keinem Wort ein. Sie
behauptet auch nicht, über die zur sofortigen Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel nicht zu verfügen. Ebenso wenig macht sie geltend,
sich diese Mittel nicht auf zumutbare Weise beschaffen zu können (siehe
hiezu auch das mit der Sachbearbeiterin des Finanzamtes geführte Telefonat
vom 25. Juli 2007). Die Bw hat es somit unterlassen, die Auswirkungen der
Entrichtung der Abgabenschuldigkeit auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
konkret darzulegen. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass es aufgrund der
plötzlichen schweren Erkrankung (Bandscheibenvorfall seit März 2007)
ihres Ehegatten nicht möglich ist, den offenen Rückstand unter einem
zu begleichen, ist sie ihrer diesbezüglichen Konkretisierungsobliegenheit
im Verfahren zur Erwirkung einer abgabenrechtlichen Begünstigung nicht
nachgekommen.
Eine wirtschaftliche Notlage als Begründung für
einen Antrag auf Zahlungserleichterung könnte auch nur dann zum Erfolg
führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit
der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl. VwGH
18. 1. 1984, 83/13/0142).
Nach der Akten- und Sachlage hat die steuerrechtliche
Vertretung im Namen seiner Mandantin das Nichtvorliegen der Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben weder unter Beweis gestellt noch glaubhaft gemacht.
Aufgrund der laufenden Datenbankabfragen betreffend das Abgabenkonto der Bw
stellt sich jedenfalls heraus, dass der Rückstand von anfanglich €
24.748,43 (siehe Datenbankauszug per Juli 2007) auf bis zu € 35.991,75 per
dato angestiegen ist. Wie bereits im Vorlagebericht des Finanzamtes
ausgeführt wurde auch ein zahlungsmäßig unterlegtes Angebot
niemals vorgebracht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von der
steuerrechtlichen Vertretung der Bw zur Rechtfertigung ihres
Zahlungserleichterungsansuchens vorgebrachte Sachverhalt allein nicht geeignet
war, das hier in Rede stehende Begehren zu stützen. Da somit kein
rechtlicher Grund für eine Stattgebung des Ansuchens gegeben war, war wie
im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 31. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterung (Ratenansuchen)erhebliche Härtewirtschaftliche NotlageGefährdung der Einbringung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0404-F/07
- Stammnummer
- 32312
- Gültig
- 31.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF