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UFSW RV/1207-W/04
Gefährdung der Einbringlichkeit bei Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1207-W/04vom 05.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vorbringen in der Berufung, die Berufungswerberin verfüge über keinerlei finanzielle Mittel und könne aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit und mangels an Aufträgen den bestehenden Abgabenrückstand infolge Zahlungsunfähigkeit nicht ausgleichen, weist bereits auf eine höchste Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe hin.
Der Abgabepflichtige hat die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-KEG, vertreten durch W.T.
Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1190 Wien, Scheibengasse
4, vom 31. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10
vom 26. März 2004 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
16. Februar 2004 stellte die die Berufungswerberin (Bw.) das Ansuchen um
Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der
Umsatzsteuer aus November 2003 in Höhe von € 948,00 und
Umsatzsteuer aus Dezember 2003 in Höhe von € 16.014,30
zuzüglich der Kammerumlage von € 6,69. Begründet wird das
Ansuchen um Ratenzahlungen in der Höhe von € 1.100,00 monatlich
mit dem Hinweis, dass die Bw. aufgrund eines Liquiditätsengpasses nicht in
der Lage sei die zur Zahlung fällige Umsatzsteuer zu leisten.
Dieses Ansuchen wurde mit
Bescheid des Finanzamtes vom 16. März 2004 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde dabei ausgeführt, dass in der
sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden
und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei.
Zudem seien in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen alle Umstände
darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen
würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende
Erledigung nicht aus.
Die dagegen eingebrachte,
fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete Berufung vom 23. März
2004 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 30. März als
unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom
16. März 2004 wurde ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen
betreffend die Entrichtung der Umsatzsteuer für Jänner 2004 in
Höhe von € 288,53 eingebracht.
Mit Bescheid vom
26. März 2004 wies das Finanzamt dieses Ansuchen mit der
Begründung ab, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu
berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine
erhebliche Härte zu erblicken sei.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten, als Einspruch bezeichneten Berufung vom 31. März 2004
führte die Bw. aus, dass sie nicht in der Lage sei, Zahlungen zu leisten,
da die Firma mittlerweile nahezu seit 4 Monaten keine Arbeit mehr habe,
keinerlei Beauftragungen erhalten habe und daher auch über keinerlei
finanzielle Mittel verfüge. Da die Bw. zahlungsunfähig sei, könne
der unverzüglichen Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen
werden.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2004 als unbegründet
ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung der
Einbringlichkeit durch die Angaben im Zahlungserleichterungsansuchen bereits
gegeben sei.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 26. April 2004 brachte die Bw. vor, dass das Scheitern der
Geschäftstätigkeit der Firma vor allem in der Vorgangsweise des
Finanzamtes vom 19. Februar 2003 begründet liege. Durch die
überfallsartige Pfändung und Bekanntgabe der Pfändung an
sämtliche Kunden, hätten diese keine späteren Aufträge mehr
der Firma zukommen lassen und damit sei das Ende der Firma durch diese in
höchstem Maße für die Bw. schädliche Aktion im Februar 2003
besiegelt worden. Es sei niemals vorsätzlich gegen das Finanzamt gehandelt
worden, jedoch sei dieser Eindruck bei den Kunden hinterblieben, wodurch diese
abhanden gekommen seien. Da der derzeit bestehende Abgabenrückstand somit
vom Finanzamt mitverursacht worden sei und der Rückstand nicht
unverzüglich wie gefordert aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit
ausgeglichen werden könne, wird die Stattgabe der Berufung und damit die
beantragte Zahlungserleichterung begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das
Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein
müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung
nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem
anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Es ist daher zu prüfen, ob
die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte
darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.
Bei
Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
die Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche
Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine
wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter
Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen,
nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb
konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen
(VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 20.9.2001, 2001/15/0056). Wirtschaftliche Notlage
als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann
zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl.
VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 8.2.1989, 88/13/0100).
Sowohl in der Berufungsschrift
wie auch im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass die Bw.
zahlungsunfähig sei bzw. aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit
den bestehenden Abgabenrückstand nicht ausgleichen könne, da sie
über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und keine Aufträge mehr
erhalte. Alleine dieses Vorbringen weist bereits auf eine höchste
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben hin. Zudem hat die Bw. nicht
einmal den Versuch unternommen, der ihr auferlegten Beweispflicht hinsichtlich
des Nichtvorliegens der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
nachzukommen.
Auch ist die Bw. den Nachweis
schuldig geblieben, dass die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der
Abgaben für sie mit erheblichen
Härtenverbunden wäre. Sie
hat lediglich ganz allgemein auf die ihrer Ansicht nach zugrunde liegende
Ursache hingewiesen, die zu dem Liquiditätsengpass geführt habe. Der
Hinweis in diesem Zusammenhang, das Scheitern der Geschäftstätigkeit
der Firma sei vor allem in der Vorgangsweise des Finanzamtes vom
19. Februar 2003, nämlich der Pfändung und der Bekanntgabe
derselben an die Kunden, begründet, belegt keine erhebliche Härte, da
dieses Vorgehen der allgemeinen Gesetzeslage entsprochen hat. Eine erhebliche
Härte liegt zum Beispiel vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die
Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre. Nach der Judikatur liegt eine
erhebliche Härte bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen
Bedrängnis vor oder wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer
Verschleuderung des Vermögens einherginge (siehe auch Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac,
§ 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur). Dabei ist es
Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret an seiner Einkommens- und
Vermögenssituation darzulegen und ist die Bw. dieser Verpflichtung nicht
ansatzweise nachgekommen.
Mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO konnte daher die
begehrte Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 5.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gefährdung der EinbringlichkeitZahlungserleichterungBegünstigungstatbestandZahlungsunfähigkeiterhebliche Härte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1207-W/04
- Stammnummer
- 11236
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF