Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0052-G/04
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-G/04vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Antragsteller die von ihm angebotenen Raten nicht entrichtet hat, lässt dies den berechtigten Schluss zu, dass die Einbringung des gesamten Abgabenrückstandes gefährdet ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Stany & Partner KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
22. Dezember 2002 betreffend die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens nach § 212 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2003 stellte die Bw. das
Ansuchen um Zahlungserleichterung hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt
aushaftenden Rückstandes in Höhe von 36.486,10 €.
Begründet wurde dies damit, dass eine sofortige Entrichtung der
offenen Abgabenschuldigkeiten auf Grund des überaus schlechten Einganges
der Kundenforderungen derzeit nicht möglich sei. Es wurde beantragt,
den aushaftenden Rückstand in sechs gleichen Monatsraten, ohne Einbeziehung
der laufend fällig werdenden Selbstberechnungsabgaben, abstatten zu
können. Mit dem nunmehr angefochtenen Abweisungsbescheid
vom 17. Dezember 2003 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass
der aushaftende Rückstand im wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung
selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben
zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine
erhebliche Härte erblickt werden könne. Mit Eingabe vom 22.
Dezember 2003 brachte die Bw. Berufung gegen die Abweisung ein und führte
aus, dass sie zum 31. Oktober 2003 offene Kundenforderungen in Höhe von
mehr als 160.000,00 € gehabt hätte und außerdem seit
Jänner 2003 Sollversteuerer sei. Der Rückstand, der im
Übrigen nicht nur auf die Umsatzsteuer zurückzuführen sei,
bestehe zum Großteil aus noch nicht vereinnahmten Umsatzsteuern. Es
sei daher nicht ersichtlich, warum bei einem Unternehmen, dass rund
800.000,00 € umsetzt, darin keine Härte zu erblicken
sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2004 wurde das
Berufungsbegehren abgewiesen. Das Finanzamt führte darin neben den
bereits im Abweisungsbescheid angeführten Gründen aus, dass im
Hinblick auf die Höhe des Rückstandes die angebotenen Raten zu niedrig
seien, weshalb die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sei. Des
weiteren sei die Einbringlichkeit der Abgaben in Anbetracht der laufenden
Exekutionsmaßnahmen gefährdet. In der Folge stellte
die Bw. mit Eingabe vom 13. Februar 2004 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie
bemängelte darin, dass in der Berufungsvorentscheidung auf ihre
Einwendungen nicht eingegangen worden sei. Außerdem seien die
Zahlungsschwierigkeiten der Bw. auf eine Großinvestition in die
A. GmbH, für die ebenfalls der Gesellschaftergeschäftsführer
der Bw., F. G., verantwortlich sei, zurückzuführen. In den
letzten Monaten sei daher das Hauptaugenmerk des F. G. nicht auf die Bw.
alleine gerichtet wesen, was nicht zuletzt zum Ausbleiben der offenen
Forderungen geführt habe. Ebenso sei durch die finanziellen
Verschränkungen mit der A. GmbH für F. G. eine weitere
Finanzierung über die Bank derzeit nicht möglich. Sobald eine
Bankfinanzierung möglich sei, werde der Rückstand getilgt werden. Eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben liege nicht
vor. Mittlerweile haftet auf dem
Abgabenkonto der Bw. (Stichtag 4. Mai 2005) ein Rückstand von
61.723,59 €, davon in Vollstreckung 23.900,69 €, aus.
Der Rückstand setzt sich fast ausschließlich aus
Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Kraftfahrzeugsteuer und
Straßenbenützungsabgaben) sowie den damit zusammenhängenden
Nebengebühren zusammen. Seit der Einbringung des
Zahlungserleichterungsansuchens vom 9. Dezember 2003 wurden auf das Abgabenkonto
der Bw. lediglich 8.011,15 € einbezahlt. Darüber hinaus
erfolgten zwei Abgabengutschriften, resultierend aus der Veranlagung der
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 2.204,50 € und der Festsetzung der
Umsatzsteuer 12/03 in Höhe von
2.045,50 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Die
Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle
setzt sohin das Zutreffen zweier
rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die
Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten
Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht
erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und
es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen
Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037,
20.9.2001, 2001/15/0056). Fehlt auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern
die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen. Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen sowohl
hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte als auch für die
übrigen Voraussetzungen der Zahlungserleichterung aus Eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche
Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine
wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter
Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen,
nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb
konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen
(VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 20.9.2001, 2001/15/0056). Wirtschaftliche
Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann
nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass
die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist
(vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 8.2.1989, 88/13/0100). Kommt der
Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die
an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu
rechnen (siehe VwGH 28.2.2000, 99/17/0228). In diesem Fall kommt, wie bereits
dargelegt, das Ermessen nicht zum Tragen. Die lapidare Behauptung, dass
die Bw. mit 31. Oktober 2003 offene Kundenforderungen in Höhe von
160.000,00 € gehabt hätte, ist kein ausreichender Nachweis
dafür, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.
Darüber hinaus hat die Bw. aber nicht einmal den Versuch unternommen, der
ihr auferlegten Beweispflicht hinsichtlich des Nichtvorliegens der
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben nachzukommen. Im
Vorliegenden Fall hat sich der Abgabenrückstand seit der Einbringung des
Zahlungserleichterungsansuchens beinahe verdoppelt und wurden die laufenden
Selbstberechnungsabgaben (Lohnabgaben, Umsatzsteuer sowie Kraftfahrzeugsteuer
und Straßenbenützungsabgabe) seither nicht mehr entrichtet, obwohl
die Bw. im Zahlungserleichterungsansuchen deren laufende zeitgerechte
Entrichtung in Aussicht gestellt hatte. Alleine dieser Umstand weist auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben hin. Dass
darüber hinaus die Bw. auch die von ihr angebotenen Raten nicht entrichtet
hat, lässt den berechtigten Schluss zu, dass die Einbringlichkeit des
gesamten Abgabenrückstandes gefährdet ist. Die Einbringlichkeit
der Abgaben ist daher auf Grund der dargelegten Verhältnisse als
gefährdet anzusehen. Das Ansuchen um Zahlungserleichterung war daher schon
aus diesen Gründen ex lege abzuweisen. Auch ist die Bw. den
Nachweis schuldig geblieben, dass die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für sie mit
erheblichen Härten verbunden
wäre. Sie hat lediglich ganz allgemein auf einen
Liquiditätsengpass verwiesen und vorgebracht, dass sie die geschuldete
Umsatzsteuer zum Teil noch nicht vereinnahmt habe. Der Hinweis in diesem
Zusammenhang, dass sie seit 2003 Sollversteuerer sei, belegt keine erhebliche
Härte, da dieses Prinzip Ausfluss einer allgemeinen gesetzlichen Lage
ist. Abgesehen davon hat die Bw. neben der Umsatzsteuer auch Lohnabgaben
und andere Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtet. Eine
erhebliche Härte liegt zum Beispiel vor, wenn der notdürftige
Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt
wäre. Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei einer
wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor oder wenn
die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des
Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte
Judikatur). Es ist Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret
an seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen und ist die Bw.
dieser Verpflichtung nicht ansatzweise nachgekommen. Die lediglich allgemeine
Behauptung, dass auf Grund offener Forderungen die geschuldete Umsatzsteuer
nicht vereinnahmt worden sei, entspricht diesem Gebot keineswegs. Auch
der Umstand, dass der Gesellschaftergeschäftsführer der Bw., F.
G. sich offenbar über die Bw. in einer anderen Gesellschaft engagiert,
kann die erhebliche Härte bei der Bw. nicht begründen. Das
weitere Vorbringen, dass F. G. sich nunmehr zusätzlich in einem
anderen Unternehmen engagiere, weshalb der Forderungseintreibung bei der Bw.
weniger Nachdruck verliehen werde und auf Grund der finanziellen Verflechtungen
des Geschäftsführers mit dem anderen Unternehmen auch eine
entsprechende Kreditwürdigkeit der Bw. nicht vorliege, stellt wohl wiederum
eher Indiz der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben dar und ist
daher als Nachweis des Vorliegens der erheblichen Härte nicht
geeignet. Da somit weder das
Vorliegen einer "erheblichen
Härte" noch das Nichtvorliegen der
"Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe" von der Bw. nachgewiesen
werden konnte, vielmehr eine Reihe von Umständen das Vorliegen der
"Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben" als offensichtlich erscheinen
lassen, war das Berufungsbegehren ex lege abzuweisen und bleibt für die
Frage des Ermessens kein Raum.
Graz,
5. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterungwachsender RückstandNichteinhaltung der angebotenen Ratenzahlungerhebliche HärteGefährdung der EinbringungBeweispflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-G/04
- Stammnummer
- 9783
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF