Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1193-W/05
Voraussetzungen der Bewilligung einer Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1193-W/05vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BG, vom 18. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 27. Oktober 2004 betreffend
Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 stellte der
Berufungswerber (Bw.) das Ansuchen um Zahlungserleichterung hinsichtlich des zu
diesem Zeitpunkt aushaftenden Rückstandes in Höhe von
€ 4.958,40.
Begründet wurde dies damit, dass eine sofortige
Entrichtung des aus der Veranlagung resultierenden Abgabenrückstandes auf
Grund seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation eine erhebliche
Härte darstelle.
Es wurde beantragt, die sich aus der Zahllast 2003
ergebende Nachbelastung in Höhe von € 4.958,40 in 23 gleich
bleibenden Monatsraten à
€ 210,00, Rest 24. Rate beginnend
mit 1. Dezember 2004 abstatten zu dürfen.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 wurde der Antrag mit
der Begründung abgewiesen, dass der aushaftende Rückstand auf die
nicht erfolgte Zahlung selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und
abzuführender Abgaben zurückzuführen sei, in deren sofortiger
voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden
könne.
Mit Eingabe vom 18. November 2004 brachte der Bw.
gegen die Abweisung das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass
es ihm derzeit nicht möglich sei, den geforderten Betrag von
€ 6.786,86, fällig am 6. Dezember 2004 aufzubringen und
ersuche er daher um Bewilligung des ursprünglich eingebrachten
Ratenansuchens. Anlässlich der Prüfung sei auch eine
Betriebsbesichtigung durchgeführt worden, wobei ersichtlich gewesen sei, in
welchem kleinen Umfang sein Gewerbe derzeit bestehe und er sich daher im Moment
in einer sehr schwierigen finanziellen Lage befinde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2005 wurde
das Berufungsbegehren abgewiesen. Das Finanzamt führte darin aus, dass
durch die Angaben im Ansuchen hervorgehe, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
durch einen Zahlungsaufschub gefährdet sei und im Hinblick auf die
Höhe des Rückstandes die angebotenen Raten zu niedrig seien.
Des Weiteren seien in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen alle
Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
rechtfertigen würden.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2005 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
2. Instanz gestellt.
Ergänzend brachte der Bw. vor, dass seine im Verkauf
mittätige Gattin lebensbedrohlich erkrankt sei, sodass er derzeit alleine
das Geschäft führen müsse, was zusätzlich eine enorme
Belastung für ihn darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist - neben einem
entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und
gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet
ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf
Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert
anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen
(VwGH 23.1.2000, 2000/17/0069).
Darüber hinaus stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Der Bw. hätte daher darzulegen gehabt, dass die
sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte
verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde
(VwGH 20. 9. 2001, 2001/15/0056).
Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Der Grundgedanke des Gefährdungstatbestandes, der die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung zwingend ausschließt, liegt im
unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines
Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der
Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des
Schuldners.
Dass dem Bw. gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden
könne, hat der Bw. aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24. Jänner 1996,
93/13/0172, 8. Februar 1989, 88/13/0100).
Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei
einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor, wenn
die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des
Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur).
Der Bw hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im
Berufungsverfahren dargelegt, auf welche genau zu bezeichnenden Umstände
die gewünschte abgabenrechtliche Begünstigung zu stützen
wäre. Es oblag ihm, das Vorliegen der für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung tatbestandsmäßig geforderten Voraussetzungen,
wonach die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für ihn
mit einer erheblichen Härte verbunden sein muss, nicht nur zu behaupten,
sondern auch näher zu konkretisieren. Erst ein konkretes Vorbringen des Bw,
aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer
erheblichen Härte verbunden wäre, hätte eine
Überprüfung des Vorbringens auf seine Stichhaltigkeit ermöglicht.
Insoweit hat der Bw lediglich darauf verwiesen, dass es ihm derzeit nicht
möglich sei, den geforderten Betrag auf einmal aufzubringen. Damit hat der
Bw jedoch nicht seine Lebensverhältnisse und seine finanzielle Situation
bzw. seine finanziellen Verpflichtungen und Belastungen aufgezeigt, wodurch erst
eine Überprüfung der von ihm behaupteten erheblichen Härte
möglich gewesen wäre.
Es ist Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret
an seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen und ist der Bw.
dieser Verpflichtung nicht ansatzweise nachgekommen. Die lediglich allgemeine
Behauptung in der Berufungsschrift wie auch im Vorlageantrag, dass der Bw. ein
Gewerbe in kleinem Umfang ausübe und den bestehenden Abgabenrückstand
nicht unter einem ausgleichen könne, entspricht diesem Gebot keineswegs.
Zudem weist alleine dieses Vorbringen bereits auf eine höchste
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben hin.
Kommt der Bw. als Begünstigungswerber diesen
Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit
dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH 28. Februar 2000, 99/17/0228). In diesem
Fall kommt, wie bereits dargelegt, das Ermessen nicht zum Tragen.
Im vorliegenden Fall hat sich der Abgabenrückstand
seit der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens nicht verringert,
sondern erhöht, wobei zu bemerken ist, dass keine der angebotenen Raten
bisher geleistet wurde und die Umsatzsteuer nicht laufend entrichtet
wird.
Auch ist der Bw. den Nachweis schuldig geblieben, dass die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für ihn mit
erheblichen Härtenverbunden
wäre. Er hat lediglich ganz allgemein auf schlechte wirtschaftliche
Situation sowie den Umstand, dass er aufgrund der Krankheit seiner Gattin
derzeit allein das Geschäft führen müsse, hingewiesen.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO konnte daher die begehrte
Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 18.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1193-W/05
- Stammnummer
- 17770
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF