Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0002-K/05
Ansuchen um Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0002-K/05vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft dargestellt wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub bzw. die Abstattung in Raten nicht gefährdet ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.G., vom 29. Juni 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 3. Juni 2004 betreffend
Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 3. März 2004 beantragte der Bw. die
Gewährung einer Zahlungserleichterung hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt
aushaftenden Rückstandes iHv € 17.217,--. Begründet wurde
dies damit, dass eine sofortige Entrichtung der offenen Abgabenschuldigkeiten
auf Grund der wirtschaftlichen und finanziellen Verluste im Zuge des Verkaufes
von Gesellschaftsanteilen an Erwerber, welche ihn arglistig getäuscht
hätten, nicht möglich sei. Er sei durch den Verkauf der Gesellschaft
in eine schwierige Situation geraten und habe nun seine selbständige
Geschäftstätigkeit eingestellt. Um Abstattung des Rückstandes in
Raten iHv € 300,-- monatlich beginnend mit 1.4.2004 wurde ersucht. Ab
1.7.2004 ersuchte der Bw. um Gewährung von Raten iHv € 500,--. Mit dem
nunmehr angefochtenen Abweisungsbescheid vom 3. Juni 2004 wurde dieser Antrag
mit der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten angesichts des
aushaftenden Rückstand in Höhe von insgesamt € 17.217,-- zu
niedrig wären und daher die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten
gefährdet sei.
In der Berufung vom 29. Juni 2004 führt der Bw. aus,
dass die den Abgabenschuldigkeiten zu Grunde liegenden Festsetzungsbescheide dem
Bw. nicht zugegangen wären. Er habe vom 2.10.2003 bis 12.12.2003 durch
einen "persönlichen Ausfall" keine Poststücke entgegen nehmen
können. Er sei infolge seiner persönlichen Vermögensverluste,
herbeigeführt durch eine arglistige Täuschung seiner
Geschäftspartner, einer zusätzlichen Aushöhlung seiner Hypothek
im Ausmaß von € 140.000,-- und aus gesundheitlichen Gründen
nicht imstande, die Abgabenschuld in Einem abzudecken. Er sei von 10/03 bis
12/03 ohne Einkommen gewesen und beziehe seit 1.1.2004 einen monatlichen
Pensionsvorschuss im Ausmaß von € 740,--. Er besitze derzeit kein
persönliches Vermögen, wohne in einer Mietwohnung und sei bemüht,
den Rückstand in Raten auszugleichen.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom
8.11.2004 den Antrag als unbegründet ab und wies daraufhin, dass die
Einbringung der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 32.578,67 zu
diesem Zeitpunkt gefährdet erscheine, weil der Bw. weder Zahlungen
geleistet habe noch seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei. Die
angebotenen Raten wären zu niedrig und dadurch deren Einbringlichkeit
gefährdet. Im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz beantragt der Bw. nochmals unter Wiederholung seines
Berufungsvorbringens dem Antrag stattzugeben. Auf den als Folge
durchgeführter Abgabenfestsetzungen eingetretenen Rückstandsabbau
wurde hingewiesen.
Der Bw. weist ergänzend darauf hin, dass sich der
Rückstand seit 11.2.2005 auf € 27.001,--fast halbiert habe und er ab
15.3.2004 monatlich Teilzahlungen iHv € 300,-- leiste. Um die Umbuchung von
Gutschriften eines weiteren Unternehmens wurde ersucht. Er habe auch um
Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2001 ersucht,
woraus eine Gutschrift zu erwarten sei. Um Aussetzung der Einhebung wurde
ersucht.
Aus dem Abgabenkonto ergibt sich, dass der Betrag in
Höhe von € 215,23 entsprechend dem Umbuchungsantrag mit Wirkung
14.03.2005 gutgeschrieben wurde. Derzeit haften am Abgabenkonto € 26.255,53
unberichtigt aus. Seit Dezember 2004 hat sich der Rückstand von €
54.184,21 auf € 26.255,53 reduziert. Die Reduzierung des Rückstandes
wurde durch Gutschriften infolge der Wiederaufnahme der
Abgabenfestsetzungsverfahren (Umsatzsteuer, Einkommensteuer) der Jahre 1999,
2000, 2002 und 2003 bewirkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle)
Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Die Gewährung
von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das
Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990,
89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001, 2001/15/0056). Fehlt auch
nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat in diesem Fall den
Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen sowohl
hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte als auch für die
übrigen Voraussetzungen der Zahlungserleichterung aus Eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dass dem Abgabepflichtigen
gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben
vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle
Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne,
hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056). Wirtschaftliche Notlage als Begründung
für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg
führen, wenn gleichzeitig
glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub
nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 8.2.1989,
88/13/0100). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber
diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat
er mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH 28.2.2000, 99/17/0228). In diesem
Fall kommt, wie bereits dargelegt, das Ermessen nicht zum Tragen.
Der Bw. hat seine
wirtschaftliche Vermögen- und Einkommenssituation sowie deren Ursachen
beschrieben und dargestellt. Der Bw. ist vermögenslos und bezieht monatlich
ein Einkommen iHv € 740,-- (Pensionsvorschuss). Der Bw. hat bislang die von
ihm angebotenen Raten in Höhe von € 300,--ab 1.4.2004 bzw.
€ 500,-- ab 1.7.2004 nicht entrichtet. Dem Vorbringen im
ergänzenden Schriftsatz vom 27.2.2005, dass sich der Rückstand am
Abgabenkonto iHv € 54.000,-- im Dezember 2004 auf nunmehr € 27.001,--
halbiert hat, ist zu entgegnen, dass sich der Rückstand seit 3. März
2004 (Datum der Antragstellung) iHv € 17.217,-- auf nunmehr
€ 26.255,53 erhöht hat. Diese Tatsache ist jedoch als Indiz der
Gefährdung der Einbringlichkeit zu berücksichtigen. Tatsächlich
hat sich die Situation am Abgabenkonto seit dem Ansuchen um
Zahlungserleichterung insgesamt verschlechtert. Der Rückstand wäre
auch dann angestiegen, wenn der Bw. die angebotenen Raten iHv € 300,-- bzw.
€ 500,-- gezahlt hätte. Wenn nämlich ein Abgabenschuldner
lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 740,--
verfügt und mit diesem Einkommen die Kosten seiner Mietwohnung bezahlt und
seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist die Einbringlichkeit von Abgabenschulden
iHv € 26.255,23 objektiv betrachtet durchaus
gefährdet. Gründe, warum diese Einbringlichkeit der Abgaben
nicht gefährdet sei, hat der Bw. auch nicht vorgebracht. Der Bw. hat im
Verfahren auch keine Tatsachen vorgebracht, aus denen die Abgabenbehörde I.
Instanz schließen hätte können, dass die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet ist. Die Behauptung, er habe Anspruch auf
wesentlich höhere AMS Leistungen ist nicht konkretisiert, sodass daraus
keine Rückschlüsse gezogen werden können. Die Annahme, dass sich
im Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren des Jahres 2001 ebenso eine Gutschrift
ergeben müsste ist ebenfalls keineswegs konkretisiert und bleibt demnach
das Ergebnis des Festsetzungsverfahrens abzuwarten. Die Behauptung, dass der Bw.
beim AMS höhere Ansprüche hätte, ist kein ausreichender Nachweis
dafür, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.
Darüber hinaus hat der Bw. aber nicht einmal den Versuch unternommen, der
ihm auferlegten Beweispflicht hinsichtlich des Nichtvorliegens der
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben nachzukommen. Im
vorliegenden Fall hat sich der Abgabenrückstand seit der Einbringung des
Zahlungserleichterungsansuchens von etwa € 17.000,-- (März 2004) auf
etwa € 54.000,-- (Dezember 2004) erhöht und schließlich auf
nunmehr € 26.253,23 (Juni 2005) verringert. Dieser Umstand weist auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben hin, wenngleich dem Bw. das
Bemühen seine abgabenrechtlichen Verbindlichkeiten zu ordnen, nicht
abgesprochen werden kann. Dass darüber hinaus die Bw. auch die von
ihr angebotenen Raten nicht entrichtet hat, lässt den berechtigten Schluss
zu, dass die Einbringlichkeit des gesamten Abgabenrückstandes
gefährdet ist. Die Einbringlichkeit der Abgaben ist daher auf Grund der
dargelegten Verhältnisse als gefährdet anzusehen. Das Ansuchen um
Zahlungserleichterung war daher schon aus diesen Gründen ex lege
abzuweisen. Eine erhebliche Härte liegt zum Beispiel vor, wenn der
notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt
wäre. Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei einer
wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor oder wenn
die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des
Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte
Judikatur). Es ist Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret an
seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen und ist der Bw. dieser
Verpflichtung teilweise nachgekommen. Das weitere Vorbringen, dass er
auch aus einer privaten Hypothek Verbindlichkeiten iHv über €
140.000,-- habe bedienen müssen, stellt sich ebenfalls als Tatsache dar,
aus der auf die Gefährdung der Einbringlichkeit geschlossen werden muss.
Der Bw. ist nach seinem eigenen, aktenkundigen Vorbringen mit Verbindlichkeiten
belastet. Dem steht ein monatlicher Bezug gegenüber, der nur schwer
ausreichen kann, diese Verbindlichkeiten zu bedienen. Es liegt
schließlich am Bw. in einem weiteren Antrag auf Zahlungserleichterung
darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet erscheint. Da somit das
Nichtvorliegen der "Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe" vom Bw. nicht nachgewiesen werden konnte, vielmehr
vorliegende Umstände das Vorliegen der "Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben" als offensichtlich erscheinen lassen, war das
Berufungsbegehren ex lege abzuweisen und bleibt für die Frage des Ermessens
kein Raum. Es war daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0002-K/05
- Stammnummer
- 16412
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF