Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0383-K/08
Zahlungserleichterung, Abstattung in Raten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0383-K/08vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N.N., S., F.Str.10, vom
11. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel,
vertreten durch K.N., vom 5. September 2007 betreffend Ansuchen um
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) beantragte mit
Ansuchen vom 3. September 2007 die Gewährung einer
Zahlungserleichterung hinsichtlich eines zu diesem Zeitpunkt aushaftenden
Abgabenrückstandes iHv. € 1.815,51. Das Finanzamt wies mit Bescheid
vom 5. September 2007 das Ansuchen um Zahlungserleichterung ab und ersuchte die
Bw. um umgehende Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten. In der Begründung
wies das Finanzamt darauf hin, dass das Ansuchen um Gewährung einer
Zahlungserleichterung keine Begründung enthalte und folglich das Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung nicht überprüft werden könne.
In der Berufung begründet die Bw. das Ansuchen
dahingehend, dass Sie ausgehend von einem Einkommen iHv. € 1.100,00 brutto
nicht in der Lage sei, den aushaftenden Betrag zu bezahlen. Sie habe monatlich
Fixkosten iHv. € 600,00 und sei lediglich in der Lage Raten iHv.
€ 50,00 zu entrichten.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die
Abstattung in monatlichen Raten in Höhe von € 150,00 gewährte,
berief die Bw. nochmals unter Hinweis auf ihre beengten
Einkommensverhältnisse.
Das Finanzamt pfändete schließlich mit Bescheid
auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 6. November 2007
die Lohnansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Dagegen wendete die Bw.
ein, dass es zweifelhaft sei, ob der Abgabenanspruch in dieser Höhe zu
Recht bestehe. Dieser sei schon im Abgabenverfahren zugunsten der Bw.
gekürzt worden. Am 4. Dezember 2008 teilte das Finanzamt mit, dass der
Abgabenrückstand zur Gänze abgedeckt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Voraussetzung für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist - neben einem
entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte
und gleichzeitig der Umstand, dass die
Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen
hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von
Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner
Einkommenslage und
Vermögenslage überzeugend
darzulegen (VwGH 23.1.2000, 2000/17/0069).
Darüber hinaus stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Der Bw. hätte daher konkret, anhand von Unterlagen
darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld
mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit
nicht gefährdet werde (VwGH 20. 9. 2001, 2001/15/0056).
Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Der Grundgedanke des Gefährdungstatbestandes, der die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung zwingend ausschließt, liegt im
unbedingten Vorrang der Sicherung der
Einbringlichkeit eines Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls
durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden
Beschwernis des Schuldners.
Dass dem Bw. gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden
könne, hat der Bw. aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24. Jänner 1996,
93/13/0172, 8. Februar 1989, 88/13/0100).
Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei
einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor, wenn
die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des
Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur).
Die Bw. hat im erstinstanzlichen Verfahren und
ergänzend im Berufungsverfahren dargelegt, dass Sie, ausgehend von einem
Einkommen iHv. € 1.100,00 brutto Fixkosten in Höhe von
€ 600,00 monatlich zu tragen habe und daher lediglich in der Lage sei,
monatlich € 50,00 der aushaftenden Abgabenschuld abzustatten.
Schließlich erläuterte die Bw., dass Sie ausgehend von einem
Nettogehalt in Höhe von € 920,00, lediglich in der Lage sei,
aufgrund der Fixkosten iHv. € 600,00 und den Kosten der Verköstigung
in Höhe von € 150,00, einen Betrag in Höhe von € 50,00 zu
entbehren.
Damit stellt die Bw. zwar die Belastungen dar, welche sie
laufend zu bedienen hat, ohne jedoch einen entsprechenden Willen zur zeitnahen
Abstattung des Abgabenrückstandes zu bekunden. Aus den vorliegenden
Eckdaten ergibt sich für den Referenten beim Unabhängigen Finanzsenat,
dass die Bw. doch über den Existenzminimum verdient und es ihr somit
durchaus möglich gewesen wäre, den Abgabenrückstand in etwas
höheren Raten abzustatten. Das Finanzamt hat ihr Raten in Höhe von
€ 150,00 angeboten. Der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat teilt
die Ansicht des Finanzamtes, dass die Abstattung in höheren Raten auch
zumutbar war und keine erhebliche Härte darstellt.
Das Finanzamt war daher im Recht, wenn es die Abstattung
des Abgabenrückstandes in höheren Raten eingefordert hat.
Schließlich wurde der Abgabenrückstand im Wege der Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung aus dem Arbeitsverhältnis zeitnah
einbringlich gemacht und ist der Abgabenrückstand nunmehr getilgt.
Dabei ist im Rahmen der Ermessensübung auch zu
beachten, dass Abgabenrückstände zeitnah einbringlich gemacht werden
müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 3.6.1992, 91/13/0127) ist Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung
einer Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle auch der Umstand, dass
hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht
kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der
funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der
Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist,
wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von
Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der
Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen
Gründen immer weggefallen ist.
Nach der Aktenlage wurden die antragsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten durch monatliche Überweisungen des Arbeitgebers
entrichtet, sodass das Abgabenkonto keinen Rückstand mehr auswies.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0383-K/08
- Stammnummer
- 39624
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF