Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX.XX.XXXX, B_whft, vom 2. März 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 30. Jänner 2006 entschieden: Spruch Die Berufung wird im Umfang der…
…von 520,50 € (insgesamt somit 4.807,10 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Mit Einkommensteuerbescheid vom 10. Oktober 2008 anerkannte das Finanzamt Verpflegungsmehraufwendungen (Tagesdiäten) in Höhe von (nur) 552,00 € (15 Tage x 36,80 €) als Werbungskosten. Begründend führte es dazu aus…
…Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 berücksichtigt, nicht aber der unter Kennz.721 ("Reisekosten") als Verpflegungsmehraufwendung bei beruflich veranlassten Reisen (§ 16 Abs.1 Z.9 EStG 1988) geltend gemachte Betrag iHv € 1.566,00. Begründet wurde dies vom Finanzamt im Wesentlichen folgendermaßen: Personen, die ein…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Juni 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark, vom 31. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und 2005 entschieden: Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 wird teilweise stattgegeben…
…Daten ("Stadtmitte") zugrunde liegen, die der Bw. angesetzt hat. 2. Verpflegungsmehraufwendungen Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft ohne Nachweis ihrer Höhe bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie die sich aus…
… 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Eine wesentliche inhaltliche Unterscheidung zwischen den Begriffen Betriebsausgaben und Werbungskosten ist nicht gerechtfertigt. 1.) Verpflegungsmehraufwendungen (Diäten): In § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 wird geregelt, dass…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Günter Benesch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung…
…Grund des zu berücksichtigenden Selbstbehalts (§ 34 Abs.1 Z.1 und Abs.4 EStG 1988) keine einkommensteuerliche Auswirkung. Die geltend gemachten Werbungskosten konnten aus nachstehenden Gründen nicht berücksichtigt werden: 1. Zu den Verpflegungsmehraufwendungen ("Reisekosten") (€ 502,34 lt. Kz. 721 der Erklärung vom 10.12…
… 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu berücksichtigen. Laut Aktenlage wurde an der UNI-Klinik Bonn ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet und der für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen erforderliche "erhebliche Kaufkraftunterschied" liegt nicht vor (Tagessatz/Deutschland unter 39,60 Euro), die Berufung war…
…die üblichen Kosten der Verpflegung durch Bestehen einer Kaufkraftdifferenz auf Grund des Auslandsaufenthaltes berufsbedingt erheblich überschritten, so sind die der Bw. daraus erwachsenen "Differenz-Verpflegungsmehraufwendungen" gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Berufung war daher…
…als das Finanzamt unter dem Titel "Pendlerpauschale" einen jährlichen Pauschbetrag im Betrage von 1.686,00 € und weiters Verpflegungsmehraufwendungen (Tagesdiäten und Frühstückskosten) in Höhe von noch 2.895,10 € [Tagesdiäten: 2.392,00 € (13 Zielgebiete mit je 5 Tagen x 36,80…
…Im Jahr 2003 fand beim Bw für die Jahre 1999-2001 eine Außenprüfung statt. Von den vom Bw geltend gemachten Reisespesen (Tagesgelder für Verpflegungsmehraufwendungen) von 13.500,00 ATS im Jahr 1999, 55.440,00 ATS im Jahr 2000 und 67.529,64 ATS im…
…aber Verpflegungsaufwendungen in Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen nur anzuerkennen, wenn tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind. Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und führen meist zu keinen Verpflegungsmehraufwendungen. Die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber durch eine…
…00: 26,40 1.2. - 1.2.2004; 14.00 - 17.00: 6,60 Insgesamt sind also Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 297,00 € zu berücksichtigen. In einem Telefonat mit dem Referenten des Unabhängigen Finanzsenates hat der Bw. angegeben, dass er bei seinen Wienaufenthalten bei…
…oder gesellschaftlichen Stellung, bewusst Verpflegungsmehrausgaben getragen werden. Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und führen zu keinen Werbungskosten bildenden Verpflegungsmehraufwendungen. Die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber durch eine Reise überschritten, wenn sie solange…
…verbunden sei (und daher der von der belangten Behörde herangezogene Vergleich mit dem Burgenland hinke), ein Vermeiden von Verpflegungsmehraufwendungen am jeweiligen Aufenthaltsort (im Vergleich zu den dort gegebenen Verpflegungsmöglichkeiten) verhindert hätte, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf." Damit wiederholt der Verwaltungsgerichtshof die Lehre vom Begründen…
…Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. In einem Vorhalt vom 7. März 2006 seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde dem Bw. die Rechtsansicht des Referenten in Sachen Taggelder zur Kenntnis gebracht (Berücksichtigung von lediglich Verpflegungsmehraufwendungen; keine Bindung an Richtlinien bzw. Erläuterungen)…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vom 13. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes o2 vom 12. März 2010 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der…
…Verweildauer, die sich an einem Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend auf einen längeren Zeitraum erstreckt, zu einem - eine Reise und die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ausschließenden - weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen…
…über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2001, Zl. 95/14/0013). Die üblichen (nicht abzugsfähigen) Verpflegungsmehraufwendungen während eines Arbeitstages werden…