Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0820-L/05
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Reise an einzelnen, nicht zusammenhängenden, Tagen (mit Übernachtung).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0820-L/05vom 03.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
7. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Werbungskosten
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5.741,94
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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9.709,78
|
Einkommen
|
9.646,78
|
Einkommensteuer
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10,28
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
2.133,40
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Behindertenbetreuer im ED
in G tätig (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit).
Am 5. April 2005 reichte er auf elektronischem
Wege die Steuererklärung ein.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
28. Juni 2005 wurde der Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes
aufgefordert, die beantragten Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen.
Eine genaue Aufstellung dieser Ausgaben sei beizulegen. Erhaltene Ersätze
seien abzuziehen.
Mit Datum 7. Juli 2005 wurde die Einkommensteuer
abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber dem Antrag wurde auf die
vorjährige Begründung verwiesen. Weiters wurde angeführt,
dass die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt
hätten werden können, als Beweismittel vorgelegen seien. Diese seien
trotz Aufforderung nicht beigebracht worden. Die Werbungskosten seien lediglich
mit dem Pauschbetrag von 132,00 € berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid eingereicht. Der Bw. hätte die
benötigten Unterlagen und Rechnungen am 4. Juli 2005 nachgereicht
(lt. beigelegten Aufgabeschein). Im Akt befinde sich eine Aufstellung
über die gefahrenen Kilometer (großteils Fahrten nach Wien und
zurück); insgesamt wurden 7.935 km aufgelistet. Weiters wurden
Diäten in Höhe von 813,00 € beantragt. Grundlagen für
diese Berechnung sind nicht vorhanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2005
wurde der Bescheid vom 7. Juli 2005 geändert.
Werbungskosten in Höhe von 2.856,60 € wurden nunmehr
berücksichtigt (7.935 km à 0,36 €).
Begründend wurde ausgeführt, dass wie im Vorjahr 2003 die
Werbungskosten in Form des Kilometergeldes berücksichtigt worden seien. Die
Tagesdiäten für die Aufenthalte in Wien hätten nicht anerkannt
werden können, da der Bw. seit Beginn der Ausbildung im Jahr 2003 immer
wieder dorthin gefahren sei und die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten am Kursort hinlänglich bekannt seien.
Mit Eingabe vom 2. August 2005 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 14. Juli 2005 eingereicht (wurde
als Vorlageantrag gewertet). Die Berufung richte sich gegen die nicht
Berücksichtigung der Tagesdiäten sowie der Kosten der Ausbildung. Da
der Bw. nicht in Wien wohne, würden Tagesdiäten zustehen. Die
Rechnung für die Ausbildungskosten würde diesem Schreiben beiliegen.
Seitens der Wiener Schule für Kunsttherapie wurde bescheinigt, dass
der Bw. im Jahr 2004 für die Weiterbildung zum Kunsttherapeuten
2.620,08 € bezahlt hätte.
Mit Datum 21. September 2005 wurde die
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mittels Vorhalt vom 3. Oktober 2005 wurde der Bw.
seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates aufgefordert, 1. seine nichtselbständige
Tätigkeit (D) zu beschreiben; 2. die Berechnung der beantragten
Diäten darzustellen (Reisezeit, Reiseziel); 3. genaue Angaben zu den
Km-Geldern nachzurechen (Reiszweck); 4. die Ausbildungskosten näher
zu begründen (Kursbeschreibung; Teilnehmerkreis).
In einem Anruf vom 5. Oktober 2005 gab der Bw.
bekannt, dass er als Behindertenbetreuer tätig sei (zum teil 11 schwer
behinderte Personen). Er müsse diese Personen pädagogisch betreuen und
beaufsichtigen. Er hätte bereits eine Ausbildung zum Kunsttherapeuten
gemacht. Sämtliche Kilometerangaben würden sich auf die
Kunsttherapie-Ausbildung beziehen. Der Bw. beabsichtige in Zukunft die
Tätigkeit als Kunsttherapeut auch neben seiner nichtselbständigen
Tätigkeit auszuüben. Die Kursinhalte würden demnächst per
Fax nachgereicht. Folgende Ausbildungsinhalte seien im Jahr 2004
absolviert worden: Therapeutische Beziehung (30.1. -
1.2.2004) Analyse des phronetischen Feldes (5. -
7.3.2004) Krisenmodell (23. - 25.4.2004) Therapeutische
Beziehung (18. - 20.6.2004) Box (4. -
6.6.2004) Kompaktseminar (12. - 15.7.2004) Landschaft der
Seele (24. - 26.9.2004) Abschluss (19. -
21.11.2004) Transzendenz (17. - 19.12.2004)
In einem Auskunftsersuchen (§ 143 BAO) vom
11. Oktober 2005 ersuchte der Referent den Arbeitgeber des Bw. um
Angaben hinsichtlich der Tätigkeit des Bw. sowie der notwendigen Ausbildung
für diese Tätigkeit.
In einem Telefonat vom 14. Oktober 2005 gab eine
Mitarbeiterin der Personalabteilung bekannt, dass der Bw. Behindertenbetreuer
für geistig und körperlich Behinderte sei. Der Arbeitsumfang
würde von der Betreuung in alltäglichen Angelegenheiten bis hin zu
pädagogischen Tätigkeiten reichen. Er hat bereits die
Ausbildung zum Behindertenbetreuer berufsbegleitend gemacht. Im D
würde es auch ein Therapiezentrum geben (hier auch Maltherapie). Für
diesen Bereich sei die Ausbildung bzw. der Kurs Kunsttherapie jedenfalls
hilfreich und von Bedeutung. Kostenersätze seitens des Arbeitgebers
hätte es keine gegeben.
In einem weiteren Telefonat (am 27. Oktober 2005)
gab der Bw. bekannt, dass er bei Bekannten, Verwandten bzw. Freunden
genächtigt hätte. Diese hätten dafür kleinere
Aufmerksamkeiten (Wein, ..) erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Der Bw. ist als Behindertenbetreuer im D in G tätig.
Der Bw. beantragte Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
als Werbungskosten anzuerkennen. Lt. Bescheinigung der Wiener Schule für
Kunsttherapie handelt es sich hier um eine Weiterbildung zum Kunsttherapeuten.
Lt. Beschreibung der Wiener Schule für Kunsttherapie wird
Kunsttherapie zur therapeutischen Begleitung, Weiterentwicklung und
Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt. Die kunsttherapeutische
Weiterbildung ermöglicht es den Absolventen, ihre kunsttherapeutischen
Fähigkeiten und Kompetenzen in der therapeutischen Behandlung von Kindern,
Jugendlichen, Schülern, Erwachsenen, Behinderten, Kranken und alten
Menschen mit Erfolg anzuwenden. Auch nach Darstellung des derzeitigen
Arbeitgebers ist diese Bildungsmaßnahme jedenfalls dazu geeignet, die
Tätigkeit als Behindertenbetreuer besser ausüben zu können, zumal
es im D auch ein Therapiezentrum (auch für Maltherapie, ..) gibt.
Die beantragten Kurskosten stellen also jedenfalls
Aufwendungen im Sinne der oben genannten Gesetzesstelle dar.
Nach der Rechtsprechung des VwGH zur beruflich veranlassten
Reise nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist
Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- bzw.
Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für Verpflegung bzw.
Nächtigung überhaupt angefallen sind (vgl. VwGH 24.2.1993, 91/13/0252;
5.10.1994, 92/15/0225). Sind solche Aufwendungen (dem Grunde nach) angefallen,
dann hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsgeld,
ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen.
Pauschale Reisekosten sind in Fällen, in denen ein abzugeltender
Mehraufwand nicht vorliegt, nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 6.2.1990,
89/14/0031; 24.2.1993, 91/13/0252).
Der Bw. beantragte weiters Kosten in indirektem
Zusammenhang mit dem Besuch der oben genannten Fortbildung (Kilometergelder,
Diäten). Seitens des zuständigen Finanzamtes wurden bereits die
beantragten Kilometergelder berücksichtigt. Die Diäten wurden
allerdings nicht berücksichtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt die Rechfertigung für die Anerkennung von
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin, dass der Steuerpflichtige in
der ersten Zeit an einem neuen Ort keine ausreichenden Kenntnisse über
günstige Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach Ablauf dieser Zeit
befindet er sich in der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer, der nicht auf Reisen
ist, sich aber außerhalb seines Haushaltes verpflegt. Der Bw. hat
an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen, die in
unregelmäßigen Abständen jeweils an Wochenenden (Freitag bis
Sonntag) stattfand (Jänner, März, April, Juni 2x, Juli,
September, November, Dezember). Für das Erreichen jenes Zeitraumes
der für das Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Tätigkeiten an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen, zu
berücksichtigen. Nach der st. Rsp. kann es nicht als rechtswidrig
erkannt werden, wenn Tagesgelder für die ersten 15 Tage in denen sich
der Bw. auf Fortbildung in Wien aufgehalten hat, als Werbungskosten
berücksichtigt werden (vgl. VwGH 20.4.1999, 98/14/0156; VwGH 5.10.1994,
92/15/0225). Nach dieser Darstellung sind also Tagesgelder für
folgende Aufenthalte in Wien zu berücksichtigen:
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Datum
|
Zeit
|
Taggeld
|
30.1. - 1.2.2004 (3
Tage)
|
14.00 -
17.00
|
59,40
|
5.3. - 7.3.2004 (3
Tage)
|
14.00 -
17.00
|
59,40
|
23.4. - 25.4.2004 (3
Tage)
|
14.00 -
17.00
|
59,40
|
4.6. - 6.6.2004 (3
Tage)
|
14.00 -
17.00
|
59,40
|
18.6. - 20.6.2004 (3
Tage)
|
14.00 -
17.00
|
59,40
|
Summe 15 Tage
|
|
297,00
Anmerkung: 30.1.-31.1.2004; 14.00 - 14.00:
26,40 31.1.-1.2.2004; 14.00 - 14.00: 26,40 1.2. -
1.2.2004; 14.00 - 17.00: 6,60
Insgesamt sind also Verpflegungsmehraufwendungen in
Höhe von 297,00 € zu berücksichtigen.
In einem Telefonat mit dem Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates hat der Bw. angegeben, dass er bei seinen Wienaufenthalten bei
Freunden, Verwandten bzw. Bekannten genächtigt hätte. Kosten seien
für diese Nächtigungen keine angefallen (fallweise kleinere
Aufmerksamkeiten bzw. Gastgeschenke). Eine Anerkennung von
Nächtigungskosten kommt allerdings nur dann in Frage, wenn überhaupt
Kosten für die Nächtigung durch den Bw. getragen wurden, wobei die
üblichen Gastgeschenke nicht als Entgelt für die Nächtigung
beurteilt werden können (vgl. VwGH 28.1.1997, 95/14/0156).
Lt. den vorliegenden Aufzeichnungen tätigte der Bw.
Fahrten im Ausmaß von 7.935 km im Zusammenhang mit diesen
Fortbildungsmaßnahmen. Diese, auch vom zuständigen Finanzamt nicht
beanstandeten, Angaben ergeben unter Berücksichtigung des amtlichen
Km-Geldes in Höhe von 0,356 € einen Betrag von
2.824,86 €.
Zusammenfassend sind also folgende Werbungskosten zu
berücksichtigen:
|
Nachgewiesene Kurskosten (Fortbildung)
|
2.620,08
|
km-Gelder (unverändert 7.935 km)
|
2.824,86
|
Verpflegungsmehraufwand
|
297,00
|
SUMME
|
5.741,94
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 3.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0820-L/05
- Stammnummer
- 19251
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF