Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0329-K/11
Berufsbedingte Verpflegungsmehraufwendungen, die im Rahmen einer Auslandstätigkeit dem Arbeitnehmer auf Grund des Bestehens einer Kaufkraftdifferenz erwachsen, stellen Werbungskosten dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0329-K/11vom 17.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Werden wie im vorliegenden Streitpunkt dargelegt, die üblichen Kosten der Verpflegung durch Bestehen einer Kaufkraftdifferenz auf Grund des Auslandsaufenthaltes berufsbedingt erheblich überschritten, so sind die der Bw. daraus erwachsenen "Differenz-Verpflegungsmehraufwendungen" gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Der Berufung war daher in diesem Punkte aus den angeführten Gründen teilweise Folge zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. April 2012
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956
- § 21b GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956
- § 17 Abs. 3 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
WerbungskostenVerpflegungsmehraufwendungen bei AuslandstätigkeitKaufkraftunterschiedKaufkraftdifferenzNettoprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0329-K/11
- Stammnummer
- 58931
- Gültig
- 17.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF