Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0415-L/04
Tagesgelder (Diäten) für Verpflegungsmehraufwendungen bei täglicher Rückkehr zum Ausgangsort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-L/04vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Karl.F., K., T.W., vom 8. April
2004 gegen die Bescheide des FA., vertreten durch Hr.Dr.R., vom
12. März 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für den Zeitraum 2001 bis 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
1.602.968 S
|
Einkommensteuer
|
693.138,76
S
|
|
|
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-696.038,60
S
|
|
|
|
Gutschrift
|
-2.900,00
S
|
|
|
|
der festgesetzte Betrag ergibt
in €
|
-210,76
€
|
2002
|
Einkommen
|
134.913,13 €
|
Einkommensteuer
|
59.725,11
€
|
|
|
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-59.823,36
€
|
|
|
|
Gutschrift
|
-98,25
€
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist seit 1982 als Leiter des
Verkaufs bei der H. tätig und erzielt somit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Mit Eingaben vom 10. März 2004 beantragte der Bw. die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2001 und
2002.
Dabei begehrte er ua die steuerliche Berücksichtigung
von Differenzwerbungskosten, Diäten, für seine Dienstreisen in
Höhe von 28.710,00 S für das Jahr 2001, und 1.040,60 € für
das Jahr 2002.
In den Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 des
Finanzamtes datiert mit 12. März 2004 wurden die vom Bw. beantragten
Tagesdiäten nicht berücksichtigt. In der Begründung gab das
Finanzamt ua an:
"Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im
Außendienst ist es als erwiesen anzunehmen, dass Ihnen die
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihnen bereisten Orten
soweit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen
werden kann, wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen
Arbeitnehmer."
Gegen diese Einkommensteuerbescheide richtet sich die
Berufung vom 08. April 2004, in welcher im wesentlichen vorgebracht wird, dass
es sich laut Aufzeichnungen um eine Vielzahl von Orten in ganz Österreich
handeln und dass die knappe Zeit innerhalb der Dienstreisen gerade für die
Terminerledigungen am Zielort ausreichen würde, nicht aber dazu um die
Infrastruktur vorort zu erkunden. Aus den Aufzeichnungen gehe hervor, dass es
sich bei der Tätigkeit nicht um eine ständige
Außendiensttätigkeit handle, sondern dass Dienstreisen nur im
unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen und der andere Teil der
Arbeitszeit am Dienstort verbracht worden seien. Eine Gleichstellung mit einem
an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer sei nicht
gegeben.
Bis einschließlich 2000 seien vom Arbeitgeber
Tagesdiäten je nach Dauer der Dienstreise in unterschiedlicher Höhe
bis zu S 360,00 steuerfrei ausbezahlt worden. Ab 2001 sei für die
Verwendungsgruppe des Bw. eine pauschale Abgeltung über das Gehalt
vorgenommen worden und diese Abgeltung sei in der Folge der Einkommensteuer
unterworfen worden. Die Zahlung von steuerfreien Tagesdiäten seien bei
anderen Verwendungsgruppen auch weiterhin durchgeführt und behördlich
anerkannt worden. Eine steuerliche Gleichstellung mit diesen Steuerzahlern sei
selbst bei Anerkennung der Dienstreisen des Bw. im Weg der
Arbeitnehmerveranlagung ohnehin nicht zu erreichen. Die Nichtanerkennung stelle
darüber hinaus eine besondere Ungleichbehandlung dar.
Die Berufung gegen die beiden Einkommensteuerbescheide
wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen datiert mit 14. April 2004
als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass
ein Verpflegungsmehraufwand sprich Tagesdiäten könne, sofern kein
steuerfreier Ersatz schon von seitens des Arbeitgebers erfolgt sei, dann als
Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn nicht die Begründung eines
weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit erfolgt sei. Wobei ein Mittelpunkt der
Tätigkeit nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch
ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein könne. Personen, die ein
Gebiet regelmäßig bereisen würden, begründen in diesem
Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Dieses von
ihnen bereiste Zielgebiet werde durch das beigefügte Filialverzeichnis auch
bestätigt, wobei auch die bereits langjährige
Außendiensttätigkeit gegeben sei. Darauf, dass ab dem Jahr 2001 keine
steuerfreie Abgeltung der Diäten seitens ihres Arbeitgebers mehr erfolgt
sei, rechtfertige nicht eine nunmehrige Berücksichtigung als
steuermindernde Werbungskosten. In diesem Zusammenhang werde auf das zu dieser
Problematik bereits eingegangene Erkenntnis des VwGH vom 28.5.1997, Zl.
96/0013/0132 verwiesen.
In der Folge stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz betreffend die Jahre 2001 und
2002 .
Ergänzend gab der Bw. an:
"Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen Bezirk und an diesem
Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken (Rz 304). Erstreckt sich die ständige
Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet (zB ganz
Niederösterreich), liegt kein Einsatzgebiet vor. Diesfalls sind die Reisen
nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (Rz 307)."
Wie aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, seien
die vom Bw. getätigten Dienstreisen in einem Gebiet vorgenommen worden, das
sowohl ganz Oberösterreich, Salzburg und Teile der Steiermark umfassen
sowie Reisen nach Niederösterreich und Tirol beinhalten würde.
Aufgrund der zeitlichen Lagerung der durchgeführten Reisen wie auch der
zeitlichen Knappheit sei es keinesfalls möglich mit örtlichen
Verhältnissen vertraut zu werden. Der jeweilige Aufenthalt an den Zielorten
sei ausschließlich auf die Erledigung dienstlicher Angelegenheiten und
unbedingt notwendiger Maßnahmen für die Verpflegung
beschränkt.
Aus dem geführten Telefonat mit dem Bw. vom 1.
September 2004, das mittels Aktenvermerk festgehalten wurde, geht hervor, dass
der Bw. schon seit Jahren für das Gebiet Oberösterreich, für
einen Teil Salzburgs und der Steiermark als Verkaufsleiter zuständig
gewesen sei. Zum Nachweis, werde der Bw. eine Firmenbestätigung beibringen
aus der sein Verantwortungsbereich hervorgehe.
Am 16. September 2004 langte die Firmenbestätigung
beim unabhängigen Finanzsenat ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl I 2003/71 sind
Werbungskosten, Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Werbungskosten für Reiseverpflegung setzt voraus, dass
einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender
Betrachtungsweise anzunehmenden Verpflegungsmehraufwand
(Mehraufwandstatbestand), gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog.
Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von
Werbungskosten für Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand, gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu
den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 16 Abs 1 Z 9 EStG setzt daher voraus, dass durch eine Reise
zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die über die
üblichen Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen
Arbeitsort hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer Art, die mit
einer Reise verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein
Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung finden.
Im Erkenntnis, Zl. 95/14/0156 vom 28.1.1997 vertrat der
VwGH zu § 4 Abs 5 EStG 1972 (im Wesentlichen gleichlautend mit § 16
Abs 1 Z 9 EStG 1988) die Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit,
die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist,
ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis, Zl. 95/14/0013 vom 30.10.2001 folgte
der VwGH bei eintätigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken
dieser Rechtsprechung: "Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich keine
Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an
einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist,
sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im Erkenntnis, Zl.
2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der eintägigen
Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die Rechtsauffassung der
vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.
Diese Rechtsauffassung hat auch Vertreter in der
Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise befindliche
Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem Steuerpflichtigen,
der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar. In der gebotenen
typisierende Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst
durch die Nächtigung feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch
verhalten ist, auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einzunehmen (Doralt,
EStG4 zu § 16 RZ 176/1).
Während der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung
den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im Reisetatbestand im Wege
der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit beurteilt hat,
nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen nunmehr entweder eine getrennte
Tatbestandsprüfung vor oder hat den Reisetatbestand um das Merkmal der
Nächtigung erweitert. Für die Berücksichtigung von
Reisediäten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss auch der
Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei gelangt der VwGH in Abkehr von
der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom 27.6.1989, 88/14/0197 zu der Auffassung,
dass nicht jede Reise zu erheblich höheren als die üblichen Kosten der
Verpflegung führt, sondern bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen
typisierender Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht
vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen
üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer
sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser
Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Verpflegungsmehrausgaben entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen. In den meisten Fällen wird es auch nicht
die Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern vielmehr andere Ursachen den
Ausschlag geben (vgl. Doralt, EStG3
zu § 16 RZ 172). So kann die beruflich zur Verfügung stehende
Pausendauer zu kurz sein oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte
günstigere Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Im Regelfall hat der
ortsunkundige Tagesreisende es in der Hand durch Erkundigung über die
Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten oder durch Mitnahme von Verpflegung Mehraufwendungen zu vermeiden.
Vielfach ist es auch eine persönliche Wertentscheidung oder
Geschmacksfrage, ob günstige Verpflegungsmöglichkeiten (z.B. Mitnahme
von Speisen und Getränken, Einkauf von Fertiggerichten im
Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood) in Anspruch genommen werden
oder aus Gründen der Qualität oder wegen der wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Stellung, bewusst Verpflegungsmehrausgaben getragen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer
ständigen Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während
einer Reise und führen zu keinen Werbungskosten bildenden
Verpflegungsmehraufwendungen.
Die üblichen Verpflegungsausgaben während eines
Arbeitstages werden aber durch eine Reise überschritten, wenn sie solange
andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das
Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss.
Diese Rechtsauffassung beruht auf einem erweiterten
Mehraufwandsbegriff im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG. Die
Systematik und der Wortlaut der Rechtsnorm sprechen, dafür den Reise- und
Mehraufwandstatbestand getrennt zu beurteilen. Ein Mehraufwand der Verpflegung
liegt in typisierender Betrachtungsweise nicht vor, wenn der Steuerpflichtige
durch regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrende oder
durchgehende Bereisung eines Einsatzortes oder Einsatzgebietes bzw. durch
bestimmte Fahrtätigkeiten Kenntnis der örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten hat oder nur während des Tages reist. Der
Weg einer indirekter Prüfung des Mehraufwandes über das Vorliegen
einer Reise führt zum selben Ergebnis, aber mit einer für den
Rechtsunterworfenen weniger verständlichen und überzeugenden
Argumentation.
Die geänderte Rechtsauslegung des VwGH zum
Verpflegungsmehraufwand des § 16 EStG (bzw. § 4 Abs 5 EStG) steht mit
der gesetzlichen Regelung des steuerfreien Tagesgeldes aus Anlass einer
Dienstreise gemäß
§ 26 Z 4 EStG in keinem Widerspruch. Der
Verweis des § 16 Abs 1 Z 9 EStG bezieht sich nur auf die Pauschalsätze
für Verpflegung und Unterkunft zur Festlegung von Obergrenzen. Für die
Auslegung des Reisebegriffes und des Tatbestandes der "Mehraufwendungen für
Verpflegung" im § 16 Abs. 1 Z 9 EStG gibt der § 26 Z 4 EStG weder eine
Orientierung noch eine Beschränkung.
Vielmehr weisen § 16 Abs 1 Z 9 EStG und § 26 Z 4
EStG sowohl hinsichtlich des Reisebegriffes als auch des Mehraufwandbegriffes
einen eigenständigen nicht deckungsgleichen Norminhalt auf. Während im
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG der Mehraufwandstatbestand ausdrücklich und
getrennt vom Reisetatbestand normiert ist, hat der § 26 Z 4 EStG
diesbezüglich einen völlig anderen Wortlaut, der eine integrierte
Beurteilung des Mehraufwandes innerhalb des Dienstreisebegriffes verlangt. Dies
führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen und zwar
sowohlhinsichtlich
desVerpflegungsmehraufwandes als auch
der Reisekriterien. So ist es systemkonform, dass eine Dienstreise ums Eck oder
mit einer Mindestdauer von knapp über drei Stunden zu steuerfreien
Diäten berechtigt, während im Rahmen des § 16 EStG der
Reisetatbestand und/oder der Mehraufwandstatbestand nicht erfüllt sind.
Die Fortsetzung dieses Gedanken führt
schließlich zu der Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen, wenn
sowohl das Frühstück als auch das Abendessen im eigenen Haushalt
eingenommen werden können, in typisierender Betrachtungsweise kein
steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand gemäß
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG vorliegt. Damit wurde nur der logische nächste
Schritt der Weiterentwicklung der sogenannten Zielgebietsjudikatur gesetzt.
a) Reisen; Dauer vier bis zwölf Stunden:
Der Bw. war vom 01. Jänner 1982 bis 31. Mai 2003 bei
der H. als Verkaufsleiter in S. tätig. Er absolvierte laut vorliegenden
Aufstellungen im Jahr 2001 einhunderteinunddreissig und im Jahr 2002
achtundsechzig eintägige Reisen im Bereich Oberösterreichs, Salzburgs
und der Steiermark. Drei eintägige Reisen führten den Bw. im Jahr 2002
nach T., zur Niederlassung in R. sowie zur Niederlassung in Tr..
Unstrittig ist, und wurde vom Bw. durch Vorlage einer
Firmenbestätigung auch nachgewiesen, dass er als Leiter des Verkaufs
für die zweiundvierzig Filialen in Oberösterreich, für zehn
Filialen in Salzburg und für zwei Filialen in der Steiermark zuständig
ist.
Weiters steht außer Streit, dass die Filialen in
diesem Bereich schon seit Jahren in einem regelmäßigen (1 bis 3
Monats) Zyklus vom Bw. bereist werden.
Aus dem Unterlagen geht hervor, dass sich seine
ständige Reisetätigkeit nicht auf das gesamte Bundesland
Oberösterreichs erstreckt, sondern nur auf jene Orte bzw Bereiche wo, die
Filialen der H. angesiedelt sind. So sind beispielsweise im Bereich L. 11
Filialen, Se. 4 Filialen, W. 6 Filialen, oder S.S. 5 Filialen etc platziert, und
vom Bw. zu bereisen.
Der Einwand des Bw., er habe entsprechend der
Lohnsteuerrichtlinien ganz Oberösterreich zu bereisen, und die Reisen seien
daher nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ist somit
verfehlt.
Abgesehen davon, ob ein Mittelpunkt der Tätigkeit
vorliegt oder nicht, muss, damit Diäten bei eintägigen Reisen als
Werbungskosten berücksichtigt werden können, neben dem Reisetatbestand
auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein.
Nicht abzugsfähig außerhalb der Reisebewegung
sind jedenfalls das häusliche Frühstück und Abendessen und auch
das Mittagessen außer Haus (VwGH 10.4.1997, 94/15/0212). Der
Abgabepflichtige ist hiebei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten
regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus
beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil
ihrer Mahlzeiten (z.B. Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen
(VwGH 23.5.1996,94/15/0045).
Wendet man diese Überlegungen auf den
gegenständlichen Fall an, dann zeigt sich, dass die beruflich veranlassten
Reisen niemals über Nacht und tagsüber zwischen vier und maximal
zwölf Stunden gedauert haben. Da Aufwendungen für das Mittagessen
außer Haus am jeweiligen Aufenthaltsort steuerlich nicht abgezogen werden
können, bleiben beim Bw. allein Mehraufwendungen für
Frühstück und Abendessen zu betrachten. Bei täglicher Heimkehr
zum Ausgangsort und einer Reisedauer von vier bis zwölf Stunden kann in der
Regel wohl davon ausgegangen werden, dass sowohl das Frühstück als
auch das Abendessen im eigenen Haushalt eingenommen werden.
Zudem besteht - wie bereits oben ausgeführt - auch die
Möglichkeit, durch entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten und - in
Einzelfällen - auch durch Mitnahme von Verpflegung entsprechende
reisebedingte Mehraufwendungen zu vermeiden.
Hinsichtlich der fehlenden Verpflegungsmöglichkeiten
ist im übrigen noch anzumerken, dass der Bw. sehr wohl die Möglichkeit
gehabt hätte, aus dem gesamten Sortiment der H. diesbezüglich
entsprechend auszuwählen, zumal sein Ziel als Verkaufsleiter
ausschließlich H.F. waren.
Außerdem hat der Bw., durch die jahrelange und
regelmäßige Bereisung der Orte in denen die H.F. in
Oberösterreich, Salzburg und der Steiermark angesiedelt sind, Kenntnis
über die Verpflegungsmöglichkeiten erworben, sodass ein steuerlich zu
berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben sein
kann.
Worin ein Verpflegungsmehraufwand zu sehen ist, wurde vom
Bw. weder in der Berufung noch im Vorlageantrag näher
ausgeführt.
Aufgrund der Ausführungen bedeutet dies für den
gegenständlichen Fall, dass die vom Bw. geltendgemachten Tagesgelder sprich
Diäten für die eintägigen Reisen nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind.
b) Hinsichtlich der in der folgenden Tabelle
angeführten Reisen wird ausgeführt:
|
Datum
|
Abfahrt
|
Rückkehr
|
Reiseziel
|
Zwöftel
|
24.01. bis 25.01.01
|
6:40
|
18:45
|
NL Ha.
|
24
|
21.03.bis 02.03.01
|
6:15
|
17:00
|
NL R.
|
24
|
17.07. bis 18.07.01
|
07:45
|
18:30
|
NL R.
|
24
|
11.09. bis 12.09.01
|
07:50
|
18:30
|
NL Tr.
|
24
|
26.09. bis 28.09 01
|
14:05
|
12:50
|
Seminar P.
|
34
|
14.11. bis 15.11.01
|
6:45
|
18:45
|
NL St.
|
24
|
19.2. bis 20.02.02
|
08:00
|
18:20
|
NL Ha.
|
24
|
09.04 bis 10.04.02
|
06:15
|
19:00
|
NL R.
|
24
Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten die
Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einem
Einsatzort bzw. die allgemeinen Grundsätze.
Unbestritten ist, dass der Bw. für die gesamten
Filialen in Oberösterreich, für zehn Filialen in Salzburg und für
zwei Filialen in der Steiermark zuständig ist.
Die in der Tabelle angeführten Orte gehören somit
nicht zu seinem Einsatzgebiet.
Da aufgrund der Aufenthaltsdauer ein weiterer Mittelpunkt
der Tätigkeit nicht anzunehmen ist und es sich um Reisen außerhalb
des Einsatzgebietes des Bw. handelt, sind die Diäten für diese Reisen
im Jahr 2001 in Gesamthöhe von S 4.620,00 und im Jahr 2002 in
Gesamthöhe von 105,60 € (1.453,00 S) anzuerkennen.
Folgende Werbungskosten werden daher steuerlich
berücksichtigt:
|
Jahr
2001
|
|
AfA PC laut Finanzamt
|
2.861,00 S
|
Tagesgelder laut unabhängiger
Finanzsenat
|
4.620,00 S
|
insgesamt
|
7.481,00 S
|
Jahr
2002
|
|
AfA PC laut FA
|
207,94 €
|
Tagesgelder laut unabhängiger
Finanzsenat
|
105,60 €
|
insgesamt
|
313,54 €
Aufgrund der Ausführungen war der Berufung teilweise
stattzugeben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 11.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-L/04
- Stammnummer
- 12192
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF