Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0884-L/02
Tagesgelder für Verpflegungsmehraufwendungen bei täglicher Rückkehr zum Ausgangsort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0884-L/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kehrt ein aus betrieblichem (oder beruflichem) Anlass Reisender täglich nach sechs bis zwölf Stunden an seinen Ausgangsort zurück, können ihm in typisierender Betrachtungsweise aufgrund der Möglichkeit, Mahlzeiten zeitlich entsprechend zu lagern beziehungsweise Lebensmittel mitzunehmen, keine steuerlich anzuerkennenden Verpflegungsmehrsaufwendungen entstehen, da auch bei Personen, die keine betrieblich veranlassten Reisen unternehmen, der Aufwand für ein Mittagessen außer Haus am jeweiligen Aufenthaltsort steuerlich nicht absetzbar ist.
Beim Geltendmachen von Betriebsausgaben für Verpflegungsmehraufwendungen in Folge betrieblich veranlasster Reisen aufgrund § 4 Abs. 5 EStG 1988 in den Fassungen vor BGBl. I Nr. 71/2003 sind diese konkret (durch Belege) nachzuweisen. Bloße Zeitaufzeichnungen reichen nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Rahmen der als Beilage zu
den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen verfassten
Überschussrechnung bei den Fahrt- und Reiseausgaben Diäten in
Höhe von S 58.336,38 als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Mit Vorhalt des Finanzamtes datiert vom 19. Oktober
2000 wurde der Berufungswerber aufgefordert, die beantragten Diäten durch
die Vorlage von entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
Diesem Auftrag folgte der Berufungswerber durch das
Übermitteln einer monatsweisen Übersicht der von ihm
durchgeführten Reisen, welche auf zwölf Blättern jeweils Datum,
den bereisten Ort, die Art der vorgenommenen Arbeiten und die Anzahl der dabei
verbrachten Stunden in einer Zeile angibt.
Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes datiert vom
15. November 2000 wurden die vom Berufungswerber beantragten Tagesgelder
auf S 22.710,00 gekürzt und dies wie folgt
begründet:
"Verpflegungskosten
für den Bezirk V und alle angrenzenden Bezirke werden ab 1999 nicht mehr
anerkannt. Weiters steht bei wiederkehrendem Einsatz an einem Ort (L, S, W, BH,
G, WA und D) nur für eine Anfangsphase von 5 Tagen Taggeld
zu."
Im Umsatzsteuerbescheid 1999 vom gleichen Datum wurde die
anerkannte Vorsteuer von S 76.241,24, wie beantragt, auf S 72.472,15
mit dem Hinweis gekürzt, dass diese um jenen Betrag berichtigt worden sei,
welcher auf die Herabsetzung der Betriebsausgaben entfalle.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Berufung vom
24. November 2000, in welcher vorgebracht wird, dass das Finanzamt die
Lohnsteuerrichtlinien hinsichtlich der Tagesgelder aus Reisen falsch
interpretiert hätte. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entstehe
an einem Einsatzort, wenn man sich in einer Gemeinde durchgehend an fünf
aufeinanderfolgenden Arbeitstagen oder regelmäßig wiederkehrend oder
unregelmäßig länger als 15 Tage aufhalte. Entsprechend seien die
beanspruchten Tagesgelder angepasst worden und würde nunmehr für
S 43.473,27 (netto) und S 4262,73 an Vorsteuer daraus um Anerkennung
ersucht. Das Begründen eines weiteren Mittelpunktes durch das Betreuen
eines Einsatzgebietes liege nicht vor, da die Tätigkeit des
Berufungswerbers nicht mit der eines Rauchfangkehrers, Gebietsvertreters,
Gerichtsvollziehers, oder Betriebsprüfers mit fix zugewiesenem
Einsatzgebiet verglichen werden könne. Der Berufungswerber werde als
Techniker für verschiedene Firmen tätig und genieße weder
Gebietsschutz noch betreue er ein fixes Einzugsgebiet. Seine Reisetätigkeit
gehe sogar über die Grenzen des Bundeslandes hinaus.
In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes datiert vom
21. Dezember 2000 zugestellt am 28. Dezember 2000, wurden die strittigen
Tagesgelder nochmals auf S 17.781,82 (netto) und die dazu korrespondierende
Vorsteuer auf S 1.778,18 gekürzt. Dies wurde unter ausführlicher
Darstellung der höchstgerichtlichen Judikatur damit begründet, dass
der Berufungswerber sich im Jahr 1999 an 146 von 225 Reisetagen in einem
Nahegebiet von L (L, H, LE, DO, SM, T und E für 86 Tage) beziehungsweise SV
(S, BH, DI, SV für 60 Tage) aufgehalten habe. Bereits seit der
Eröffnung des Gewerbebetriebes im Jahr 1995 habe der Berufungswerber eine
gleichbleibende umfangreiche Reisetätigkeit entfaltet. Es sei daher davon
auszugehen, dass sich der Berufungswerber bereits in den Vorjahren mit den
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten hinsichtlich der genannten
Einzugsgebiete bekannt gemacht habe, weswegen für die genannten Orte kein
Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden
könne. Außerdem würden die Fahrten nach LA und AL weniger weit
als 25 km vom Wohnort des Berufungswerbers wegführen und deshalb den
gesetzlichen Begriff einer Reise nicht erfüllen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz datiert vom 16. Januar 2001 eingelangt
am 18. Januar 2001, schränkte der Berufungswerber seinen Berufungsantrag
insoweit ein, als für die Fahrten und den Aufenthalt in LA und AL keine
Tagesgelder mehr geltend gemacht wurden, im übrigen wurde das
Berufungsbegehren aufrecht erhalten. Der Berufungswerber betreue die technischen
Anlagen der Firma SI ohne bestimmtes Tätigkeitsgebiet. Sein geographischer
Wirkungsbereich sei bloß durch die Erreichbarkeit des Zielortes in einem
vernünftigen zeitlichen Rahmen eingeschränkt. 1999 habe der
Berufungswerber 16 der 18 politischen Verwaltungsbezirke seines Bundeslandes
besucht und sei auch darüber hinaus unterwegs gewesen. Es erstrecke sich
seine Reisetätigkeit daher auf ein größeres Gebiet und wäre
er daher mit einem Rauchfangkehrer, Gebietsvertreter oder
Außendienstmitarbeiter einer Behörde nicht vergleichbar. Auch
könne nicht von einem regelmäßigen oder teilweise
häufigeren Bereisen bestimmter Gemeinden gesprochen werden.
Zielgebietsgrenzen dürften nicht willkürlich gezogen werden. Wenn der
Berufungswerber L, W und EF als geographisches Dreieck regelmäßig
besuche kenne er deshalb noch nicht die örtlichen Gegebenheiten in MA,
welches sich zwar in diesem Zielgebiet befinde, aber von Autobahn und
Bundesstraße umfahren werde. Wieso SV zum Zielgebiet um S gehören
solle, sei nicht verständlich, da es 20 km entfernt liege. Es könne
vom Berufungswerber nicht erwartet werden, dass er die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten in einem unter 15 mal besuchten Ort wisse,
welcher 20 km von einem Ort entfernt liege, den er besser kenne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit der Frage, unter welchen Umständen im Rahmen einer
beruflich veranlassten Reise Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG
1988; Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung BGBl. Nr. 680/1994
:
"
Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
durch den Betrieb veranlassten Reisen sind als Betriebsausgaben anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
übersteigen
.") oder
Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988:
"
Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen
.") geltend
gemacht werden können hat sich der Verwaltungsgerichtshof in letzter Zeit
mehrfach auseinander gesetzt.
Im Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2000/15/0014, welches im
übrigen durch mehrere Folgeentscheidungen bestätigt worden ist, hat
der Verwaltungsgerichtshof Folgendes zu diesem Problemkreis
erklärt:
"Mit
dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt und
ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als
Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss,
keine Reise darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des
Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit
wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über
die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten
statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der
privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich
betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder
dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der
Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte
Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an
einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes
zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die
Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt
ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in
typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu
führen hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. April 2000, 95/14/0022).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon ein mehrmals täglich
befahrenes "Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit" als Mittelpunkt
der beruflichen Tätigkeit angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober
1995, 94/13/0101, weiters das Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 94/15/0045) und unter
der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine
Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten "im betrauten Sprengel"
angenommen (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132, sowie das
Erkenntnis vom 19. März 2002, 99/14/0317). Die Rechtfertigung der Annahme
von Werbungskosten anlässlich einer ausschließlich beruflich
veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
liegt bei kurzfristigen Aufenthalten in dem bei derartigen Reisebewegungen in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen
(üblichen) Verpflegungsaufwendungen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20.
September 1995, 94/13/0253, 0254). Die steuerliche Anerkennung eines
Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist nach der Rechtsprechung
im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten ausgegangen werden kann (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Juni 2002,
99/13/0001, und vom 25. September 2002, 99/13/0034). Auch hier gilt die
typisierende Betrachtungsweise (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 1997,
96/13/0132). Da es auf die Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen
Aufenthaltsort ankommt (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 5. Oktober 1994,
92/15/0225), scheidet ein Vergleich mit der vom Beschwerdeführer im
Verwaltungsverfahren angesprochenen Verpflegung am Wohnort ("zu Hause") aus. In
der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, im Hinblick auf den Umstand,
dass die Kundenbesuche stets im Bedarfs- beziehungsweise Einzelfall erfolgten
und die Bereisung der Kunden nicht systematisch - z.B. alle Kunden eines
bestimmten Ortes - vorgenommen werde, und im Hinblick auf die
"Einzelfallhaftigkeit" dieser Kundenbesuche müsse die Reiseroute
dementsprechend unterschiedlich geplant werden; dies bedinge zwangsläufig
einen die steuerlichen Tagesgelder rechtfertigenden Verpflegungsmehraufwand des
Beschwerdeführers, der u.a. auch deshalb gegeben sei, weil die
bedarfsorientierte Reisetätigkeit nur ad hoc geplant werden könne und
der Beschwerdeführer sich daher zu jeweils ganz verschiedenen Tageszeiten
in Orten entlang der Reiseroute aufhalte. Dies bedinge wiederum, dass trotz
mehrmaligen Aufenthaltes in derselben Gemeinde innerhalb eines Jahres für
den Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit bestehe, besonders
kostengünstige Möglichkeiten für die Einnahme einer
Mittagsmahlzeit auszukundschaften, wenn er einmal in den Vormittagsstunden und
dann wieder in den Abendstunden in einer derartigen Gemeinde kurz tätig
ist. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, in nachvollziehbarer Weise
darzutun, inwiefern dem Beschwerdeführer selbst in diesem Fall der von ihm
vorgebrachten bedarfsorientierten ("nicht systematisierten") Reisetätigkeit
die Vertrautheit mit den - voraussetzungsgemäß gegebenen -
Verpflegungsmöglichkeiten des bereisten Gebietes nicht ebenfalls die
Möglichkeit geboten hat, einen Verpflegungsmehraufwand - allenfalls durch
eine entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von
Lebensmitteln - abzufangen (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0156, vom 30. Oktober 2001, 95/14/ 0013, und vom 26.
Juni 2002, 99/13/0001). Inwiefern der in der Beschwerde angesprochene Umstand,
dass ein "diagonales" Passieren von Gebirgen zu einer in einer anderen Talschaft
gelegenen kostengünstigeren Verpflegungsmöglichkeit in der Regel nicht
möglich oder deren Aufsuchen zumindest mit einem gänzlich
unverhältnismäßigen Zeit- und Fahrtaufwand verbunden sei (und
daher der von der belangten Behörde herangezogene Vergleich mit dem
Burgenland hinke), ein Vermeiden von Verpflegungsmehraufwendungen am jeweiligen
Aufenthaltsort (im Vergleich zu den dort gegebenen
Verpflegungsmöglichkeiten) verhindert hätte, zeigt die Beschwerde
ebenfalls nicht auf."
Damit wiederholt der Verwaltungsgerichtshof die Lehre vom
Begründen weiterer Mittelpunkte einer beruflichen Tätigkeit, welche
auch der Berufungswerber wiedergegeben und die einen breiten Niederschlag in der
Literatur gefunden hat. Allerdings führt dieses Erkenntnis insofern noch
weiter darüber hinaus, als es klar legt, dass ein steuerlich
anzuerkennender Verpflegungsaufwand bei einer beruflich oder betrieblich
veranlassten Reise dann nicht vorliegt, wenn sich ein solcher hätte
vermeiden lassen, sofern die Mahlzeiten zeitlich anders gelagert worden
wären oder der Verpflegungsmehraufwand durch das Mitnehmen von Speisen
vermieden hätten werden können.
Zieht man in Betracht, dass die steuerliche Absetzbarkeit
von durch berufliche Reisebewegungen veranlassten Verpflegungsmehraufwendungen
im Spannungsfeld zum Gebot des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2a EStG
1988
("
Bei
den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.") stehen, wird klar, dass nur ein solcher Verpflegungsaufwand
abzugsfähig sein kann, der höhere Kosten verursacht, als jene
Verpflegungsaufwendungen, welche außerhalb einer Reisebewegung nicht
abzugsfähig sind. Nicht abzugsfähig außerhalb einer
Reisebewegung sind jedenfalls das häusliche Frühstück und
Abendessen und auch das Mittagessen außer Haus (vergleiche VwGH 10.4.1997,
94/15/0212, ständige Judikatur:
"
Von
einem (steuerlich zu berücksichtigenden) 'Verpflegungsmehraufwand' kann nur
gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand
erwächst, als er "ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort" anfällt
(siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. Januar 1997, Zl. 95/14/0156, und vom
15. November 1994, Zl. 90/14/0216, und das dort zitierte Vorerkenntnis). Der
Abgabepflichtige ist hiebei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten
regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus
beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil
ihrer Mahlzeiten (z.B. Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen
(siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 94/15/0045,
m.w.N.)
.").
Wendet man diese Überlegungen auf den konkreten Fall
des Berufungswerbers an zeigt sich, dass seine beruflich veranlassten Reisen
niemals über Nacht und tagsüber zwischen sechs und maximal 12 Stunden
gedauert haben. Da Aufwendungen für das Mittagessen außer Haus am
jeweiligen Aufenthaltsort jedenfalls steuerlich nicht abgezogen werden
können, bleiben beim Berufungswerber allein Mehraufwendungen für
Frühstück und Abendessen zu betrachten. Bei täglicher Heimkehr
zum Ausgangsort und einer Reisedauer von sechs bis zwölf Stunden kann
jedenfalls eine dieser Mahlzeiten, in der Regel wohl aber beide, zu Hause
eingenommen werden. Auch ist es in typisierenden Betrachtungsweise möglich
für eine dieser beiden Mahlzeiten die benötigten Lebensmittel
mitzunehmen und kann daher beim Berufungswerber im Jahr 1996 kein steuerlich zu
berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand aufgrund von beruflich
veranlassten Reisebewegungen entstanden sein.
Allenfalls zu berücksichtigen wäre, dass da
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 680/1994 keine
pauschale Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen vorsieht, sondern dass
diese konkret (mit Beleg) nachgewiesen werden müssen, beziehungsweise
bloße Zeitaufzeichnungen nicht ausreichen (vergleiche VwGH 30. Januar
2003, 99/15/0085:
"
§ 4
Abs. 5 EStG 1988 normiert, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Anders
als nach § 4 Abs. 5 EStG 1972, aber auch als nach § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ordnet das Gesetz nicht an, dass Aufwendungen "ohne
Nachweis ihrer Höhe" anzuerkennen seien; dem Wortlaut nach besteht der
normative Inhalt des § 4 Abs. 5 EStG 1988 vielmehr in einer
betragsmäßigen Begrenzung der Absetzbarkeit bestimmter Aufwendungen
(Verpflegung). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren
Mehraufwendungen für Unterkunft iSd § 4 Abs. 5 EStG 1988
nicht nachgewiesen. Solcherart entspricht es dem Gesetz, dass die belangte
Behörde Aufwendungen dieser Art. nicht als Betriebsausgaben
berücksichtigt hat."). Angemerkt wird bloß, dass der
Berufungswerber trotz Aufforderung im Vorhalt des Finanzamtes vom 19. Oktober
2000 den Verpflegungsmehraufwand durch
"entsprechende Unterlagen"
nachzuweisen, ausschließlich Zeitaufzeichnungen vorgelegt hat und schon
allein deshalb wie um Spruch ausgeführt zu entscheiden wäre.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass, da der
Berufungswerber bei seinen vielfachen Reisen als Techniker täglich nach
sechs bis zwölf Stunden zum Ausgangsort zurückgekehrt ist und ihm
aufgrund der Möglichkeit, Mahlzeiten zeitlich entsprechend zu lagern
beziehungsweise Lebensmittel mitzunehmen, in typisierender Betrachtungsweise
kein steuerlich anzuerkennender Verpflegungsmehraufwand entstanden sein kann, da
auch bei Personen die keine betrieblich veranlassten Reisen unternehmen, der
Aufwand für ein Mittagessen außer Haus am jeweiligen Aufenthaltsort
steuerlich nicht absetzbar ist, weswegen wie im Spruch und der Beilage
dargestellt zu entscheiden war. Im übrigen ist auch die Beurteilung in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung, dass der Berufungswerber aufgrund der
umfangreichen Reisetätigkeit der Vorjahre und des Berufungsjahres bereits
Vertrautheit mit allen bereisten Orten gewonnen hat, korrekt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0884-L/02
- Stammnummer
- 9877
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF