Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0306-I/05
- Tagesgelder (Verpflegungsmehraufwendungen) bei eintägig beruflich veranlassten Reisen - Nutzungsdauer einer Schneefräse und der Rechte aus einem Franchisevertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-I/05vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
10. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz,
vertreten durch HR Dr. S, vom 14. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2001 nach der am 20. Juni 2008
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird Folge gegeben.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den am Ende der Berufungsentscheidung als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern (in Euro) zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) war Bankbediensteter und machte
sich mit Beginn des Jahres 1999 als Anlagen- und Finanzierungsberater
selbständig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Seine Einnahmen erzielte er im Wesentlichen aus Provisionen der
Fa. xxx AG (kurz xxx), deren Finanzprodukte er als Franchisenehmer zuerst im
Vertragsgebiet des Bundeslandes Salzburg und ab 2001 auch in den
südbayrischen Landkreisen seinen Kunden vermittelte.
Im Jahr 2003 fand beim Bw für die Jahre 1999-2001 eine
Außenprüfung statt. Von den vom Bw geltend gemachten Reisespesen
(Tagesgelder für Verpflegungsmehraufwendungen) von 13.500,00 ATS im
Jahr 1999, 55.440,00 ATS im Jahr 2000 und 67.529,64 ATS im Jahr 2001
erkannte der Prüfer für die Jahre 2000 und 2001 nur ein Drittel dieser
Aufwendungen als betriebsbedingte Ausgaben an. Der Prüfer erhob an Hand der
Reiseaufzeichnungen des Bw wie oft er in den einzelnen Jahren Salzburg-Stadt und
bestimmte Orte in Salzburg-Land, Bayern und andere Orte in Oberösterreich
und Tirol aufgesucht hat und führte dazu im Wesentlichen aus, die
Reisekosten des Bw würden sich zum Großteil aus Reisen in das
Bundesland Salzburg, nach Bayern und zum Teil aus Reisen nach Innsbruck, Wien,
Graz, Oberösterreich etc. zusammensetzten. Aus der Tatsache, dass zum
Großteil immer die gleichen Strecken befahren worden seien, könnten
die in den Prüfungsjahren 2000 und 2001 geltend gemachten Tagesgelder nur
im Ausmaß von einem Drittel als betriebsbedingte Aufwendungen anerkannt
werden.
Für eine am 25. Oktober 2000 vom Bw um
41.200 ATS angeschaffte Schneefräse mit Radantrieb der Marke "Yanmar"
erhöhte der Prüfer die Nutzungsdauer von 5 auf 8 Jahre mit der
Begründung, nach der beiliegenden AfA-Tabelle seien Schneefräsen auf
eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abzuschreiben (Betriebsprüfungsbericht
vom 16. Juli 2004, Tz 16 b). Diese Verlängerung der
Nutzungsdauer führte zu einer Kürzung der geltend gemachten AfA um
jährlich 3.090 ATS.
Weiters führte der Prüfer unter Tz 16 c
und d des Bp-Berichtes aus, der Bw habe die in den Jahren 1999 und 2001
aktivierte Franchisegebühr von jeweils 192.000 ATS nur auf
3 Jahre verteilt abgeschrieben. Nach Pkt. 3 des Franchisevertrages sei
der Vertrag auf 5 Jahre abgeschlossen worden. Entsprechend dieser
Vertragsbestimmung erhöhte der Prüfer die Nutzungsdauer auf 5 Jahren,
was in den Jahren 1999 und 2000 zu einer Gewinnerhöhung von jeweils
25.600 ATS und für 2001 von 51.200 ATS führte.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen des
Prüfers und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren am 14. Juli
2004 entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis
2001.
Mit Schreiben vom 10. August 2004 erhob der Bw gegen
die angeführten Bescheide Berufung. In einer nachgereichten Begründung
vom 21. September 2004 brachte er im Wesentlichen vor, nach Prüfung
seiner Reiseaufzeichnungen habe der Prüfer für die Jahre 2000 und 2001
eher schematisch lediglich ein Drittel der angesetzten
Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben zugelassen. Dabei werde
offensichtlich davon ausgegangen, dass durch die Betreuung der Bundesländer
Salzburg und Bayern mit wiederkehrenden Fahrten in diese Gebiete mehrere neue
Mittelpunkte der Tätigkeit in Form von mehreren Orten umfassenden
Einsatzgebieten geschaffen worden seien. In diesem Sinne könnten jedenfalls
die tabellarischen Aufstellungen durch den Prüfer betreffend die Jahre 2000
und 2001 gedeutet werden. So werde z.B. Salzburg, Salzburg-Land und Bayern als
eigene Spalte angeführt und in der Fußnote beispielhaft einige Orte
der jeweiligen Gebiete angegeben, welche im Zuge der betrieblichen Reisen
öfters angefahren worden seien. Nach den EStR würden Personen, die ein
Gebiet regelmäßig bereisen, in diesem Gebiet (Zielgebiet) einen
(neunen) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen. Das Einsatzgebiet
könne sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende
Bezirke beziehen. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes würden die
Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt an einem Einsatzort gelten.
Erstrecke sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres
Gebiet (z.B. auf ein ganzes Bundesland) liege kein einheitliches Einsatzgebiet
vor. Diesfalls seien die Reisen nach den allgemeinen Grundsätzen zu
beurteilen. Da er für das gesamte Bundesland Salzburg zuständig sei -
das wie ausgeführt, kein einheitliches Einsatzgebiet sein könne - und
die Fahrtrouten bzw. die angefahrenen politischen Gemeinden keinesfalls immer
die gleichen seien, hätte bei jeder einzelnen Reise eine entsprechende
Überprüfung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgen
müssen. Eine solche Prüfung sei dem Bp-Bericht nicht zu entnehmen.
Noch vielmehr gelte dies für Bayern, da es sich dabei um ein viel
größeres Gebiet als beim Bundesland Salzburg handle. Die pauschale
Nichtanerkennung von jeweils zwei Drittel der geltend gemachten
Verpflegungsmehraufwendungen ohne eingehende Prüfung scheine daher als
unverhältnismäßig und nicht sachgerecht. Es werde daher
beantragt, keine (pauschale) Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen
für die Prüfungsjahre 2000 und 2001 vorzunehmen und sie als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Hinsichtlich der vom Prüfer vorgenommenen
Verlängerung der Nutzungsdauer für die Schneefräse wurde
eingewendet, nach den Ausführungen des Prüfers betrage die
Nutzungsdauer einer Schneefräse 8 Jahre anstatt der von ihm angesetzten 5
Jahre, dabei werde auf die Deutsche amtliche AfA-Tabelle für die allgemein
verwendeten Anlagegüter verwiesen. Nach den EStR (Rz 3115) könne die
deutsche AfA-Tabelle als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Nutzungsdauer
herangezogen werden. Die vom Prüfer angesetzte Nutzungsdauer von
8 Jahren beziehe sich jedoch allgemein auf mobile Fräsmaschinen
(Pkt. 5.7.2. der Tabelle). Schneefräsen seien in der Tabelle nicht
enthalten. Bei den angeführten Fräsmaschinen der AfA-Tabelle handle es
sich jedoch eher um Werkzeugmaschinen in Produktions- und Gewerbebetrieben,
Schneefräsen seien nach seiner Ansicht von dieser Position nicht erfasst
und könnten daher dieser Position nicht zugeordnet werden. Die
Nutzungsdauer sei daher vom Steuerpflichtigen zu schätzen. Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richte sich nach Art und Grad der
Verwendung im Betrieb des Steuerpflichtigen. Die Nutungsdauer sei von ihm mit
5 Jahren festgesetzt worden. Da es sich um ein technisches Gerät
handle und bei solchen Anlagegütern Nutzungsdauern in dieser Höhe
durchaus üblich seien, hätte die Behörde Gründe
anführen müssen, warum die Nutzungsdauer zu verlängern sei.
Weiters erlaube er sich darauf hinzuweisen, dass die angeschaffte
Schneefräse im 2. Halbjahr 2000 dem Betriebsvermögen
zugeführt worden sei. Es sei daher auch nur die Halbjahres-AfA geltend
gemacht worden und nicht wie im Bp-Bericht irrtümlich angeführt, eine
Ganzjahres-AfA. Der Hinzurechnungsbetrag für 2000 würde daher auch bei
Nichtstattgabe der Berufung hinsichtlich der vorerwähnten Punkte lediglich
1.545 ATS betragen und nicht wie im Bp-Bericht angeführt
3.090 ATS.
Bezüglich der Verlängerung der Nutzungsdauer der
Rechte aus dem Franchisevertrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, es handle
sich bei diesen Gebühren um einmalige Zahlungen für ein immaterielles
Recht, das auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner in das Anlageverzeichnis
aufzunehmen sei. Der Franchisevertrag vom 24. August 1999 sei lt.
Pkt. 3 des Vertrages auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sei daher zu schätzen gewesen. Bei
der Schätzung seien alle Umstände zu beachten, die die Nutzungsdauer
bestimmen. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in dieser
Geschäftssparte habe er die (wirtschaftliche) Nutzungsdauer des Rechts
daher mit 3 Jahren geschätzt. Nach sorgfältiger Einschätzung
des Marktes von Produkten im Bereich der Vermögensveranlagung und des
vorliegenden, durch den Franchisegeber eingeräumten Vertriebssystems
wäre eine längere Abschreibung nicht vertretbar gewesen. Eine
Abweichung von dieser Nutzungsdauer durch die Behörde wäre jedenfalls
entsprechend zu begründen, die dem Bp-Bericht nicht entnommen werden
könne.
Hinsichtlich des Rechtes aus dem Franchisevertrag vom
1. Oktober 2001 gelte zwar grundsätzlich die im Pkt. 3 des
Vertrages vorgesehene Nutzungsdauer von 5 Jahren als Grundlage für die
Bemessung der Absetzung für Abnutzung. Wiederum sei jedoch eine
Schätzung einer allfälligen kürzeren Nutzungsdauer in Analogie
zum Jahr 1999 vorzunehmen gewesen. Dieselben Überlegungen wie oben
ausgeführt, würden eindeutig für eine kürzere Nutzungsdauer
ähnlich zum Jahr 1999 sprechen. Insgesamt könne für die Bemessung
der Nutzungsdauer beider Rechte auch ins Treffen geführt werden, dass
gemäß Pkt. 6 der Verträge die so genannte
Einstiegsgebühr in keinem Fall einer Refundierung oder Minderung
unterliege, auch nicht bei vorzeitiger Auflösung der Verträge. Im
Übrigen seien mit 31. Dezember 2002 die Franchiseverträge beendet
worden ohne auch nur Teile der Einstiegsgebühr
rückzuverrechnen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2005
gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als es für die
aktivierte Schneefräse im Jahr 2000 nur eine Halbjahres-AfA ansetzte, in
den übrigen Punkten wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Bezüglich der Reisespesen wurde in der Begründung vorgebracht, die auf
Reisen in das Bundesland Salzburg und die südbayrischen Landkreise
entfallenden Reisekosten könnten nicht anerkannt werden, weil diese nach
den Franchisevertrag zugewiesenen Gebiete regelmäßig bereist
würden und insoweit in diesen Einsatzgebieten ein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit geschaffen worden sei. Hinsichtlich der angesetzten Nutzungsdauer
der Rechte aus dem Franchisevertrag wurde ausgeführt, bei beiden
Verträgen handle es sich um den gleichen Franchisegeber und da die Laufzeit
im zweiten Vertrag ausreichend konkretisiert sei, werde für beide
Verträge eine Laufzeit von 5 Jahren in freier Beweiswürdigung
unterstellt, da der Begriff "unbestimmte Zeit" auch eine längere Laufzeit
zulasse.
Mit Eingabe vom 13. April 2005 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Reisespesen
(Verpflegungsmehraufwendungen):
Gem. § 4 Abs. 5 EStG 1988
sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26
Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Gemäß
§ 26 Z 4 b EStG 1988 in der für die
Streitjahre geltenden Fassung darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen
bis zu 360 ATS pro Tag betragen (BGBl I 1989/660). Dauert eine
Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede
angefangene Stunde
ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24
Stunden zu.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und
andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden
Verpflegungsmehraufwand gegenüber
den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
liegt eine Reise gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 vor, wenn sich der
Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus
beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog.
Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von
mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen,
Mehraufwand gegenüber den ansonsten
am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20
EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu
den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 4 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise
zusätzliche Verpflegungskosten
verursacht werden, die über die in typisierender Betrachtungsweise zu
beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am
ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer
Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung,
ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung finden.
Eintägige Reisetätigkeiten begründen nach
der Rechtsprechung des VwGH sowie aufgrund zahlreicher Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates grundsätzlich
keinen Verpflegungsmehraufwand.
Im Erkenntnis vom 28.1.1997, Zl. 95/14/0156 vertrat der
VwGH zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im Wesentlichen gleichlautend mit
§ 4 Abs. 5 EStG 1988) die Rechtsauffassung, dass eine berufliche
Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu
keinem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt,
wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort
aufhält. Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis
über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen
Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die
Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung
erforderlich ist, ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis vom 30.10.2001, Zl. 95/14/0013 folgte
der VwGH bei eintätigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken
dieser Rechtsprechung. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich sei, seien
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen.
Auch im Erkenntnis vom 7.10.2003, Zl. 2000/15/0151
verneinte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die vorstehenden
Erkenntnisse die steuerliche Berücksichtigung von Taggeldern bei
eintägigen Reisetätigkeiten eines Versicherungsvertreters.
Diese Rechtsauffassung hat auch
Vertreter in der Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise
befindliche Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem
Steuerpflichtigen, der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar.
In der gebotenen typisierende Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand
auf Reisen erst durch die Nächtigung feststellbar, weil der
Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das Frühstück und das
Abendessen außerhalb seines Haushaltes einzunehmen (Doralt,
EStG4 zu
§ 16 Rz 176/1).
Fällt jedoch kein Verpflegungsmehraufwand an,
können auch keine Taggelder berücksichtigt werden. Die
Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen üblicher Weise kein
Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer sachgerechten
Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen
hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser Rechtsauslegung wird auch den im
Laufe der Jahre eingetretenen Veränderungen im Erwerbsleben und im
Konsumentenverhalten sowie den geänderten Verpflegungsmöglichkeiten
und Marktangeboten Rechnung getragen.
Höhere Verpflegungsausgaben entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder im Außendienst solche Orte im Rahmen
einer beruflichen Fahrt aufsucht (vgl. ua UFS, RV/4358-L/02;
RV/0340-I/03).
In den meisten Fällen wird es auch nicht die
Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen
den Ausschlag geben (vgl. Doralt,
EStG9, § 16 Tz
172). So kann die beruflich zur Verfügung stehende Pausendauer zu kurz sein
oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte günstigere
Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Vielfach ist es auch eine
persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige
Verpflegungsmöglichkeiten (z.B. Mitnahme von Speisen und Getränken,
Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood)
in Anspruch genommen werden oder aus Gründen der Qualität oder wegen
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung, bewusst höhere
Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen
Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer Reise. Dabei hat es aber auch der
Tagesreisende in der Hand durch Erkundigung über die
Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten oder durch Mitnahme von Verpflegung Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw im Jahr 2000
für 154 Reistage Verpflegungsmehraufwendungen in der Höhe von
55.440 ATS und im Jahr 2001 für 177 Reisetage in der Höhe
von 67.530 ATS geltend gemacht. Für Reisen in das Gebiet Salzburg und
Umgebung sind nach den Aufzeichnungen des Prüfers im Jahr 2000
72 Tagessätze und im Jahr 2001 96 Tagessätze geltend gemacht
worden. Die restlichen Tagessätze beziehen sich im Wesentlichen auf Reisen
zu Orten in Tirol und Bayern sowie in andere Gebiete in Salzburg.
Durch die regelmäßige und wiederkehrende
Bereisung des Gebietes Salzburg und Umgebung im Jahr 1999, deren
Verpflegungsmehraufwendungen der Prüfer in der beantragten Höhe
anerkannt hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Bw die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Gebieten kannte, auch wenn er bei
seinen Reisen nicht immer die gleichen Orte angefahren ist.
Insgesamt hat der Bw nach den
vorliegenden Aufzeichnungen bei seinen Reisen im Jahr 2000 nur 11-mal
(1 Reise über 4 Tage, 2 Reisen über 3 Tage und
4 Reisen über 2 Tage) und 2001 nur 7-mal genächtigt
(3 Reisen über 3 Tage und 1 Reise über 2 Tage).
Bei allen übrigen Reisen handelt es sich um eintägige Reisen.
Im Jahr 2001 hat der Bw in den
vorgelegten Aufzeichnungen keine Angaben über Beginn und Ende der
Tagesreisen vorgenommen und im Jahr 2000 sind insgesamt nur bei 11 Reisen
entsprechende Angaben enthalten, wobei - mit Ausnahme einer Reise - keine vor 9
Uhr begonnen und nach 18 Uhr geendet hat, sodass davon ausgegangen werden kann,
dass der Bw auch bei den übrigen Tagesreisen in der Regel
Frühstück und Abendessen zu Hause einnehmen konnte. Obwohl diese
Reisen im Durchschnitt nur rd. 7 Std. gedauert haben, ist für alle diese
Reisen jeweils ein ganzer Tagessatz, der erst für eine mindestens
12-stündige Reise beansprucht werden kann, als Betriebsausgabe geltend
gemacht worden.
Da es sich bei den vorgelegten Aufzeichnungen nur um in
Form von Exel-Tabellen geführte Fahrtenbücher handelt, deren Daten
nach den Angaben des Bw in der mündlichen Verhandlung aus einem
Handkalender übernommen worden sind, ist der Bw vom Unabhängigen
Finanzsenat mit Vorhalt vom 30. Jänner 2008 aufgefordert worden, die
Originalaufzeichnungen vorzulegen aus denen neben den angeführten Reisetag,
Reiseziel, Reisezweck und gefahrenen Kilometer, auch die Reisedauer hervorgeht.
Dieser Aufforderung ist der Bw aber nicht nachgekommen, sondern hat wiederum die
bereits im Akt befindliche Aufzeichnung in Form der Exel-Tabellen
vorgelegt.
Obschon die Aufzeichnungen des Bw mangelhaft sind,
erscheint es nach den Ausführungen des Bw in der mündlichen
Verhandlung glaubhaft, dass er die angeführten Reisen tatsächlich
durchgeführt hat und aufgrund der gefahrenen Kilometer gelegentlich auch
spät am Abend von diesen Reisen zurückgekommen ist, sodass er das
Abendessen auswärts einnehmen musste, wodurch ihm Mehrkosten erwachsen sein
dürften. Da es sich hier aber weitgehend um eintägige Reisen handelt,
für die nach obigen Ausführungen in Einklang mit der Judikatur des
VwGH in der Regel keine Taggelder als Werbungskosten zu berücksichtigen
sind, sind die dem Bw tatsächlich erwachsenen Verpflegungsmehraufwendungen
mit dem vom Prüfer im Schätzungswege festgesetzten Ausmaß von
einem Drittel der vom Bw geltend gemachten Aufwendungen hinreichend
berücksichtigt.
2)
Nutzungsdauer der Schneefräse:
Gemäß
§ 7 EStG 1988 sind bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Maßgebend
ist somit die objektive betriebsindividuelle Nutzungsdauer; das ist jene
Zeitspanne, innerhalb der das Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen Nutzen
abwirft und im Betrieb nutzbringend einsetzbar sein wird, also die Zeitspanne,
während der bei vernünftigem Wirtschaften eine Nutzung des
Wirtschaftsgutes zu erwarten ist. Die Nutzungsdauer ist daher
betriebsindividuell, sie kann für gleichartige Wirtschaftsgüter von
Betrieb zu Betrieb abweichen (vgl.
Doralt6,
EStG6
§ 7 Tz 42;
VwGH 24.6.2003, 99/14/0015).Die grundsätzlich dem Steuerpflichtigen
obliegende Schätzung der Nutzungsdauer muss möglichst
sachverständig sein und unterliegt der Überprüfung durch die
Abgabenbehörde. Bei bloß geringfügigen Differenzen zwischen der
Schätzung des Steuerpflichtigen und einer abweichenden Schätzung der
Abgabenbehörde ist die Schätzung des Steuerpflichtigen
maßgeblich.
Im streitgegenständlichen Fall handelt es sich um eine
Schneefräse der Marke "Yanmar YSR 9 W" mit einer Leistung von
8,5 PS. Der Prüfer begründete die Erhöhung der vom Bw
angesetzten Nutzungsdauer von 5 auf 8 Jahren damit, dass nach der amtlichen
deutschen AfA-Tabelle für Schneefräsen eine Nutzungsdauer von
8 Jahren anzusetzen sei.
Zwar kann die deutsche amtliche AfA-Tabelle als Hilfsmittel
bei der Ermittlung der Nutzungsdauer herangezogen werden, wenn - wie im
gegenständlichen Fall - die Nutzungsdauer im Gesetz nicht vorgegeben ist
(vgl. Doralt6,
EStG6
§ 7 Tz 66).
Bei den vom Prüfer zur Ermittlung der Nutzungsdauer der
gegenständlichen Schneefräse unter Pkt. 5.7.2 der deutschen
AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als Vergleich
herangezogenen "Fräsmaschinen (mobil)" handelt es sich - wie in der
Berufung zu Recht eingewendet worden ist - offensichtlich nicht um
Schneefräsen, sondern wohl vielmehr um (Werkzeug)maschinen in Produktions-
und Gewerbetrieben. Dies ergibt sich auch daraus, dass neben den
"Fräsmaschinen (mobil)" unter Pkt.5.7.1 auch "Fräsmaschinen
(stationär)" angeführt sind und stationäre Schneefräsen wohl
kaum gebräuchlich sind. Einen anderen Grund für die Verlängerung
der Nutzungsdauer als den unzutreffenden Vergleich aus der deutschen
Abschreibungstabelle hat der Prüfer nicht angeführt. Der Finanzanwalt
wendete in der mündlichen Verhandlung zwar ein, dass nach einer von ihm
eingeholten telefonischen Auskunft bei jenem Händler, bei dem der Bw die
strittige Schneefräse gekauft hat, für derartige Schneefräsen je
nach Wartung und Einsatz (z.B. für private oder kommunale Zwecke) nach
Erfahrungswerten in der Regel eine Nutzungsdauer von 5 bis 10 Jahren und
vereinzelt auch bis zu 20 Jahren angenommen werden könne, in diesem Rahmen
bewegt sich aber auch der Ansatz des Bw, sodass daraus für die anzusetzende
Nutzungsdauer nicht viel gewonnen werden kann.
Es mag zwar sein, dass die Schneefräse, die vom Bw nur
zur Räumung einer etwa 20 m langen Hauszufahrt und dem dort
befindlichen Kundenparkplatz verwendet wird, nicht allzu sehr beansprucht wird
und daher die vom Bw angesetzte Nutzungsdauer von 5 Jahren im untersten
Bereich einer möglichen Schätzung angesetzt worden ist, ein
überzeugendes Argument, wonach die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
jedenfalls höher anzusetzen gewesen wäre, ist aber auch vom Finanzamt
nicht vorgebracht worden. Der Umstand, dass die Schneefräse - wie der Bw in
der mündlichen Verhandlung auf Befragung bestätigt hat - auch nach
Ablauf der geschätzten Nutzungsdauer noch immer in Verwendung ist, ist
allein noch kein Grund, ex post betrachtet (rückwirkend) von einer
längeren Nutzungsdauer auszugehen als ursprünglich angesetzt (vgl.
VwGH 30.5.2001, 95/13/0292).
Auch nach der branchengebundenen amtlichen deutschen
AfA-Tabelle für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau ist unter
Pkt. 10.7 für Schneeräumgeräte eine betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer von 6 Jahren ausgewiesen, sodass nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die vom Bw angesetzte Nutzungsdauer von
5 Jahren als gerade noch vertretbar angesehen werden kann. Der Berufung war
daher in diesem Punkt statt zu geben.
3)
Nutzungsdauer der Rechte aus dem Franchisevertrag:
Der über die AfA zu berücksichtigende
Werteverzehr kann neben technisch, wirtschaftlich Art auch zeitlich bedingt sein
(vgl. z.B. VwGH 5.10.1993, 93/14/0122). Entgeltlich erworbene
unkörperliche Wirtschaftsgüter wie z.B. Bestandsrechte, Patentrechte,
unpatentierte Erfindungen, Urheberrechte, Rezepturen, Nutzungsrechte,
Schutzrechte, Bezugs- u. Vertriebsrechte, Know-how und ähnliche Rechte
unterliegen zwar keiner Abnützung, für sie kommt aber für den
Fall einer zeitlichen Begrenzung eine durch Zeitablauf bedingte Wertminderung
zum Tragen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III,
Tz. 5 zu § 7 EStG 1988). Die rechtliche Nutzungsdauer
richtet sich danach, wie lange ein Wirtschaftsgut genutzt werden darf (vgl.
Doralt, EStG6,
§ 7 Tz 43); Bei befristeten Verträgen ist die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der voraussichtlichen Dauer des
Vertragsverhältnisses begrenzt.
Das EStG sieht für abnutzbare immaterielle Güter
mit Ausnahme des Firmenwertes keine besonderen Regelungen für die
Abschreibung vor. Sie sind wie alle anderen abnutzbaren
Vermögensgegenstände gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Allerdings bedingt der
Charakter dieser Anlagewerte einige Besonderheiten bei der Schätzung der
Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist vorsichtig zu bemessen, da immaterielle
Vermögensgegenstände im Allgemeinen schwer schätzbar sind und
sich schnell verflüchtigen können. Eventuell zugrunde liegende
vertragliche oder gesetzliche Fristen von Rechtspositionen können dabei nur
einen möglichen Anhaltspunkt für die Bemessung der Nutzungsdauer
geben, sie stellen jedenfalls die Obergrenze für die zeitliche Bemessung
der Abschreibungsdauer dar (vgl. Hofians, "Immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens", ÖStZ 1991, 11,
Pkt. 4.1.4.2 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem vorliegenden Franchisevertrag vom 1.10.2001 hat
der im Jahr 2005 insolvent gewordene Franchisegeber eigene und fremde Produkte
der Vermögensverwaltung selbst, über Vertriebspartner und
institutionelle Kunden vertrieben. Der Franchisegeber hat ein System für
die Gewinnung und Betreuung von regionalen Vertriebspartnern und
institutionellen Kunden durch einen Franchisepartner (Franchisenehmer) mit der
Bezeichnung yyy bzw. xxx entwickelt. Im Rahmen dieses Systems wurden die
Vertriebspartner durch einen Franchiseparten betreut. Der Franchisegeber
räumte dem Franchisepartner die Nutzung des Systems und das Recht, die
Produkte auch selbst zu vertreiben, ein (Pkt. 2 des Vertrages). Das
Vertragsgebiet, das seit 1999 das Bundesland Salzburg umfasst hat, wurde mit dem
gegenständlichen Vertrag auf die südbayrischen Landkreise ausgedehnt.
Für die Nutzung des Systems und die Übergabe des in den Richtlinien
dokumentierten Know-hows hat der Bw eine Einstiegsgebühr von insgesamt
384.000 ATS (inkl. USt) entrichtet; 192.000 ATS im Jahr 1999 für das
Bundesland Salzburg und wiederum 192.000 ATS für die südbayrischen
Landkreise im Jahr 2001.
Hinsichtlich der Vertragsdauer wurde unter Pkt. 3 des
Franchisevertrages bestimmt:
"Dieser Vertrag ersetzt
alle vorher geschlossenen Franchiseverträge zwischen den Vertragspartnern.
Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des
Abschlusses dieses Vertrages geschlossen und tritt mit seiner Unterzeichnung
durch beide Vertragspartner in Kraft. Der Vertrag endet zum vereinbarten
Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung oder sonstigen
Endigungserklärung bedarf. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner
jeweils mit Wirkung zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die
Kündigung muss mindestens drei Monate im vorhinein erfolgen".
Nach den Angaben in der Berufung ist dieser
Franchisevertrag mit 31. Dezember 2002 gelöst worden. Die
Geschäftsbeziehung mit dem Franchisegeber ist nach der Aktenlage zwar von
der zzz GmbH, an der der Bw zu 90% beteiligt ist, bis zu Beginn des Jahres 2005
weiter geführt worden, der Bw hat aber seine einzelunternehmerische
Tätigkeit als selbständiger Anlagen- und Finanzierungsberater und
damit die Geschäftsbeziehung mit dem Franchisegeber mit
10. Jänner 2003 beendet.
Die förmliche Vertragsdauer ist sicherlich ein
wesentlicher Anhaltspunkt für die Bemessung der Nutzungsdauer, sie stellt
aber in der Regel auch die Obergrenze für die zeitliche Bemessung der
Abschreibungsdauer dar. Im gegenständlichen Fall war die Vertragsdauer mit
5 Jahren beschränkt, wobei von
jedem Vertragspartner, somit
auch von Franchisegeber, der Vertrag, offensichtlich ohne Grund, vorzeitig
jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden konnte. Der
Zeitraum von 5 Jahren stellt daher auch aus vertraglicher Sicht eine
Obergrenze dar.
Da - wie bereits oben ausgeführt - insbesondere bei
immateriellen Vermögensgegenständen, die sich relativ schnell
entwerten können, die Nutzungsdauer vorsichtig zu bemessen ist und im
gegenständlichen Fall beiden Vertragsparteien vor Ablauf der vereinbarten
Zeit von 5 Jahren eine Auflösung des Vertrages eingeräumt worden
ist, erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als nicht unsachlich, wenn die
Nutzugsdauer nur mit 3 Jahren angesetzt worden ist, zumal sich die
vorsichtige Schätzung der Nutzungsdauer durch den Bw letztendlich auch als
berechtigt erwiesen hat, schließlich ist das Vertragsverhältnis
bereits Ende 2002 bzw. zu Beginn des Jahres 2003 vorzeitig aufgelöst
worden, was auch dem Prüfer bzw. dem Finanzamt bekannt gewesen ist. In
Würdigung der gesamten Umstände sieht der Unabhängige Finanzsenat
daher keine Veranlassung, die vom Bw angesetzte Nutungsdauer der ihm aus dem
Franchisevertrag erwachsenen Nutzungsrechte von 3 auf 5 Jahre zu
erhöhen.
Der Gewinn des Bw aus seiner gewerblichen Tätigkeit
als Einzelunternehmer erfährt somit folgende Änderung (in ATS):
|
Jahr
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn lt. angef.
Bescheid:
|
156.286,00
|
1.500.578,00
|
399.959,00
|
- AfA Schneefräse
|
|
-3.090,00
|
-3.090,00
|
- AfA
Franchisegebühr
|
-25.600,00
|
-25.600,00
|
-51.200,00
|
Gewinn lt. angef.
Bescheid:
|
130.686,00
|
1.471.888,00
|
345.669,00
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
6 Berechnungsblätter (in EUR und ATS)
Innsbruck,
am 15. Juli 2008
Ergeht auch
an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VerpflegungsmehraufwandTagesdiätenTagesgeldereintägige ReisenNutzungsdauerabnutzbare Wirtschaftsgüterunkörperliche Wirtschaftsgüter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-I/05
- Stammnummer
- 35734
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF