Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0925-L/06
Keine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen eines Technikers der ÖBB, wenn er tageweise auf verschiedenen Schienennetzen tätig ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0925-L/06vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 15. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
12. April 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2005 beantragte der Berufungswerber Werbungskosten (Diäten) im Zusammenhang
mit beruflich veranlassten Reisen in Höhe von 1.857,00 €
(sonstige Werbungskosten KZ 724). Laut beiliegender Reiseaufstellung war
der Berufungswerber an den einzelnen Tagen jeweils acht bzw. zehn Stunden
unterwegs. Als Reisebeginn wurde an allen Tagen 7.00 Uhr angeführt.
Das Reiseende wurde mit jeweils 15.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr angegeben.
Diäten nach § 26:
2.430,70 €
Ersätze vom Dienstgeber:
573,04 Differenzbetrag: 1.857,66
Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. April 2006
wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2005 abweichend von den
erklärten Daten festgesetzt. Begründend wurde angeführt,
dass Tagesgelder nur dann Werbungskosten darstellen würden, wenn kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann
begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal
eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleich bleibenden Routen erfolge.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2006 wurde Berufung gegen
diesen Bescheid eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass
für den Berufungswerber laut der beigelegten Aufstellung für 2005 nie
ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden sei. Der Berufungswerber sei
- nie länger als 5 Tage an einem dieser angeführten Orte
gewesen; - nie an einem dieser Orte regelmäßig gewesen.
- an keinem Ort sei er öfter als 12 Tage/Jahr gewesen.
Somit könne nicht von einer Verlagerung der Tätigkeit
ausgegangen werden. Es werde daher ersucht, die Differenzreisekosten in
Höhe von 3.994,82 € als Werbungskosten anzuerkennen.
(Anm. Referent: Der Berufungswerber
hat hier die Summe jeder Seite addiert, tatsächlich errechnen sich aber nur
die oben beantragten Werbungskosten in Höhe von 1.857,66 €)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2006
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass durch das regelmäßige Tätigwerden in
bestimmten Einsatzgebieten (z.B. bei ÖBB-Bediensteten das gesamte
Schienennetz) ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde
und folglich keine Differenzwerbungskosten zustehen würden.
Mit Eingabe vom 25. August 2006 wurde ein Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Hierin wurden folgende Ausführungen dargestellt: Der
Berufungswerber sei Oberleitungstechniker bei der ÖBB. Sein Dienstort sei
Linz-Kleinmünchen. Er würde meistens (ca. ¾ seiner
Tätigkeit) in Linz arbeiten. Daneben werde er von seinem Arbeitgeber auf
Dienstreisen geschickt. Wenn er weiter als 25 km weg müsse, würde
er das jeweils dem Gesetz entsprechende Taggeld erhalten, um den
Verpflegungsmehraufwand abzudecken. Der Berufungswerber sei an keinem
der Orte länger als 5 Tage hintereinander und hätte keinen Ort
regelmäßig angefahren. An keinem der Orte sei er öfter als
12 mal gewesen. Die Dienstreisen seien immer beruflich veranlasst
gewesen, da vom Arbeitgeber beauftragt, er hätte sich immer weiter als
25 km vom Dienstort entfernt, diese beruflich veranlassten Reisen
hätten immer über drei Stunden gedauert und der Berufungswerber
hätte damit keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet.
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit sei
nach EStR 2000, Rz 300f dann anzunehmen, wenn sich die
Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend wiederkehrend
über einen längeren Zeitraum erstrecken würde. Gerade dies sei
nicht der Fall. Der Einsatzort sei grundsätzlich die politische Gemeinde,
also Linz. Wenn das Finanzamt genau dies verneint und meint, es
würde ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, da das
Einsatzgebiet bei ÖBB-Bediensteten das gesamte Schienennetz sei, so sei das
nicht richtig. Der Berufungswerber würde nicht als LOK-Führer oder
Zugbegleiter arbeiten, der regelmäßig dieselben Strecken
anfährt. Er hätte auch kein genau abgegrenztes Einsatzgebiet. In den
EStR 2000, Rz 304 würden als Beispiele Rauchfangkehrer, Vertreter
oder Außendienstmitarbeiter von Behörden genannt, deren Zielgebiet
mehrere Orte umfasse. Das würde aber hier nicht zutreffen. Der
Berufungswerber sei kein Rauchfangkehrer, der mehrere Gemeinden zu versorgen
hätte. Auch als ein Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter von
Behörden könne man den Berufungswerber nicht sehen. Als
Oberleitungstechniker mit dem Dienstort in Linz sei sein Einsatzgebiet sicher
nicht das gesamte Schienennetz der ÖBB in ganz Österreich. Er werde
auch nicht regelmäßig in bestimmten Einsatzgebieten tätig,
sondern diese seien eben verschieden und unregelmäßig. Das
Einsatzgebiet des Berufungswerbers sei nicht ganz Österreich.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
31. August 2006 seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der
Berufungswerber darauf hingewiesen, dass aus den vorgelegten
Reisekostenaufstellungen ersichtlich sei, dass er im Wesentlichen auf folgenden
Bahnstrecken tätig gewesen sei: Linz-Asten-Enns-Ennsdorf-St.
Valentin-Stadt Haag-St. Johann-Weistrach-St. Peter-Krennstetten
Linz-Enns-St. Valentin-Herzograd-Ernsthofen-Steyr-Rammingsdorf-Lahrndorf
Linz-St. Valentin-St. Pantaleon Linz-Summerau Es wäre
folglich von einem Einsatzgebiet im Bereich der div. Bahnstrecken auszugehen. Es
werde ersucht hierzu Stellung zu nehmen.
Daraufhin übermittelte der Berufungswerber ein
Schreiben der I AG, in welchem diese Darstellung bestätigt wurde.
Am 13. September 2006 wurde gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen unter dem Begriff
Werbungskosten einzuordnen.
Als
Obergrenze gelten die Beträge des
§ 26 Z 4 leg.cit..
Der Berufungswerber begründet seinen Vorlageantrag
unter anderem mit Hinweisen auf die Einkommmensteuerrichtlinien. Hierzu ist
allerdings anzumerken, dass die Einkommensteuerrichtlinien lediglich einen
Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz darstellen. Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den
Richtlinien nicht abgeleitet werden.
Entgegen den Darstellungen in den Richtlinien regelt das
Gesetz, dass lediglich Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen zu berücksichtigen sind.
In Anlehnung an oben genannte gesetzliche Bestimmungen sind
aber Verpflegungsaufwendungen in Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen
nur anzuerkennen, wenn tatsächlich
Mehraufwendungen angefallen sind.
Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer
Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und
führen meist zu keinen
Verpflegungsmehraufwendungen. Die
üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber
durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der
Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151). Es ist
also eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen
Verpflegungsmehraufwendungen und nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten
Lebensführung vorzunehmen.
Da der Berufungswerber laut aktenkundigen Aufzeichnungen an
allen Reisetagen um 7.00 Uhr die Reisen begonnen hat und das Reiseende
entweder um 15.00 Uhr bzw. um 17.00 Uhr war, kann kein derartiger
Mehraufwand erkannt werden.
Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung und
ständiger Rechtsprechung war auch nicht darauf einzugehen, ob der
Berufungswerber einen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit hatte oder nicht.
Linz, am 10.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0925-L/06
- Stammnummer
- 32349
- Gültig
- 10.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF