Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0169-L/06
Taggelder können nur berücksichtigt werden, wenn tatsächlich Verpflegungsmehraufwendungen nachgewiesen wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-L/06vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 15. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 4. Oktober 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
-
103,16
|
Werbungskosten
|
3.905,03
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
20.251,17
|
Einkommen
|
19.521,17
|
Einkommensteuer
|
3.711,16
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
5.540,53
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in der
Steuererklärung für 2004 Werbungskosten in Höhe von
3.745,43 € geltend, welche im Bescheid vom 11. Februar 2005
erklärungsgemäß berücksichtigt wurden. Die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb wurden ebenfalls erklärungsgemäß mit dem
Betrag von 354,00 € berücksichtigt.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
11. August 2005 seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Bw.
aufgefordert, die Sonderausgaben, Werbungskosten und
außergewöhnlichen Belastungen durch Vorlage der entsprechenden
Unterlagen und Belege nachzuweisen.
Da diesem Ersuchen seitens des Bw. nicht Rechnung getragen
wurde, wurde im Bescheid vom 4. Oktober 2005
(§ 299 Abs. 1 BAO) lediglich der Pauschbetrag für
Werbungskosten (132,00 €) berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 14. November 2005 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 15. November 2005) wurde innerhalb
der verlängerten Berufungsfrist (bis 15. November 2005) Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 erhoben. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht wie angegeben
einen Gewinn von 354,00 €, sondern einen Verlust von
203,10 € aufweisen würden. Die Werbungskosten würden
nicht wie angegeben 3.445,63 €, sondern 4.189,36 € betragen.
In den Beilagen wurden folgende Kosten bzw. Aufwendungen
aufgelistet:
Werbungskosten: Weiterbildung:
3.924,12 €
Fachliteratur:
196,49 €
Betriebsratsumlage: 68,75 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Einnahmen:
470,00 €
Betriebsausgaben: 673,10 €
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
5. Dezember 2005 seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der
Bw. aufgefordert folgende Angaben nachzureichen: a) Verwendung des
Landesdarlehens und Bauspardarlehens? b) Rechnung und Zahlungsbeleg vom
PC; c) Beschreibung der Tätigkeit im E-Werk; d)
Teilnahmebestätigung über den Kurs Personalkolleg, aus der ersichtlich
sei, wann dieser Kurs stattgefunden hätte; e) Zweck der
Übernachtung in Salzburg; f) Grund der Zahlung von
386,75 € an Uni Bochum; g) Beleg für Nachzahlung
Trainerkurs (Trainerkurs wofür?); h) Beleg für das Buch
"Neue Mitarbeiter finden".
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 wurde wie folgt
geantwortet: zu a) Zur Errichtung eines EFH zur Befriedigung des
Wohnbedarfs der Familie; zu b) siehe Beilage; zu c) interner
EDV-Trainer; Assistent Personalmanagement mit den Aufgabenbereichen Recruiting,
Personalmarketing, Personalcontrolling, etc.; zu d) vom BFI-Salzburg
angefordert; zu e) 2-tägiger Kurs Personalcontrolling; zu f)
Uni Hagen nicht Bochum, ergänzende Weiterbildung in Arbeits- und
Organisationspsychologie zur Bewältigung der beruflichen Anforderungen aus
Pkt. c; zu g) EDV-Trainer Kurs am BFI-Wels (Ausbildung zum
zertifizierten EDV Trainer); zu h) siehe Beilage
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2006
wurde der Bescheid vom 4. Oktober 2005 geändert. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem Betrag von
- 103,16 € berücksichtigt. Werbungskosten wurden im
Ausmaß von 4.072,23 € festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, dass gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988
Tagesgelder als Fortbildungskosten nur bei Vorliegen einer Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in Betracht
kommen würden. Allerdings komme es infolge der über einen
längeren Zeitraum zum Schulungsort erfolgten Fahrten zu einem weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit. Tagesgelder würden daher nur für die
Anfangsphase von fünf Schultagen zustehen. Vom PC sei ein
Privatanteil von 20% ausgeschieden worden. Die jährliche AfA würde
daher für 2003 bis 2005 399,75 € betragen. Die
Kilometeranzahl für ABM Infoabend, Auswahlmodul und Einzelgespräch
würde 246 km (3 x 82 km) anstelle der beantragten
266 km betragen.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 wurde Berufung
gegen diesen Bescheid eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass
die Kürzung der beantragten Taggelder nicht gerechtfertigt sei, da die
Reisen nicht regelmäßig gewesen seien (siehe dazu
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 300-302; Regelmäßigkeit nur bei
zumindest wöchentlichem Einsatz). Es werde beantragt die Taggelder wie in
der Eingabe zu berücksichtigen. Die Absetzung für Abnutzung
für das Acer Notebook sei um einen Privatanteil von 20% gekürzt
worden. Da der Bw. im Haushalt einen zweiten PC für die private Nutzung
betreibe, werde das angeführte Notebook ausschließlich beruflich
verwendet (Erstellung von Kursunterlagen, Buchhaltung, Lohnverrechnungsprogramm,
beruflicher Schriftverkehr). Es werde daher die Anerkennung der vollen AfA wie
in der Eingabe beantragt.
Mit Datum 23. Februar 2006 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In einem Vorhalt vom 7. März 2006 seitens
des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates
wurde dem Bw. die Rechtsansicht des Referenten in Sachen Taggelder zur Kenntnis
gebracht (Berücksichtigung von lediglich
Verpflegungsmehraufwendungen; keine
Bindung an Richtlinien bzw. Erläuterungen); Bekanntgabe von
Nächtigungen im Zusammenhang mit einer Reise. Nachweis, dass ein
zweiter PC vorhanden sei (Rechnung, ..); Angabe von Daten der beiden PC
(Kapazität, Speicherplatz, ..).
Dieser Vorhalt wurde dem Bw. am 8. März 2006
(Hinterlegung) nachweislich (RSb) zugestellt.
Nachdem bis zum 4. April 2006 keine Reaktion auf
diesen Vorhalt folgte, versuchte der Referent den Bw. telefonisch zu erreichen
(Telefonnummer aus dem elektronischen Telefonbuch Herold xxx). Der Bw. war
telefonisch nicht erreichbar.
Mit Schreiben vom 4. April 2006 wurde der Bw.
nochmals nachweislich (RSb) erinnert, obigen Vorhalt zu beantworten. Sollte
innerhalb von längstens zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens kein
Antwortschreiben eintreffen, werde anhand der vorliegenden Aktenlage entschieden
werden. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte mit Datum
6. April 2006 durch Hinterlegung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 5 EStG 1988
sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26
Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
In § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 wird
geregelt, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen unter den
Begriff Werbungskosten einzuordnen sind. Als Obergrenze gelten die
Beträge des § 26 Z 4 leg.cit..
In Anlehnung an diese gesetzlichen Bestimmungen sind
Verpflegungsaufwendungen in Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen nur
anzuerkennen, wenn tatsächlich
Mehraufwendungen angefallen sind.
Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer
Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und
führen daher meist zu keinen
Verpflegungsmehraufwendungen. Die
üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber
durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der
Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einnehmen muss; also bei Übernachtungsfällen (vgl.
VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151). Es ist eine Abgrenzung zwischen
abzugsfähigen
Verpflegungsmehraufwendungen und
nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten
Lebensführung vorzunehmen.
Lt. Aufzeichnungen fand lediglich vom 5.3. auf den 6.3.
(Salzburg) eine Übernachtung statt. Die diesbezüglichen Tagesgelder
sind demnach zu berücksichtigen (37,40 €).
Gem. oben angeführter gesetzlicher Regelung sind
Mehraufwendungen Voraussetzung zur Anerkennung von Werbungskosten.
Der Bw. hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt
(nach der Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag, nach dem Vorhalt des
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates), die tatsächlich
angefallenen Mehraufwendungen anzuführen (Anmerkung: Vorhaltecharakter
einer Berufungsvorentscheidung; vgl. VwGH 26.6.2002, 97/13/0009). Ein
tatsächlicher Mehraufwand liegt nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates lediglich bei der oben angeführten Reise nach Salzburg vor.
Das Gesetz ordnet nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer
Höhe" anzuerkennen sind; lediglich eine betragsmäßige Begrenzung
ist dem Gesetz zu entnehmen.
Das Finanzamt nahm Kürzungen der
Verpflegungsmehraufwendungen derart vor, dass sie die Taggelder kürzte,
für Aufenthalte jenseits der sog. 5-Tage Regel.
Bei dieser Beurteilung übersieht das zuständige
Finanzamt, dass generell ein
Verpflegungsmehraufwand nachzuweisen
ist. Wesentlich sind die Dauer der Reisen und der damit verbundene
Mehraufwand.
Auch ein Außendienstmitarbeiter könne durch
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln
einen Mehraufwand vermeiden (vgl. VwGH 28.1.1997, 95/14/0156). Ein
Verpflegungsaufwand ist aber gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Eine Änderung war also dahingehend vorzunehmen, dass
Diäten für jene Reisen nicht zu berücksichtigen waren, bei denen
kein tatsächlicher
Verpflegungsmehraufwand nachgewiesen
werden konnte. Lt. Reiseaufzeichnungen war dies aufgrund der zeitlichen Lagerung
der Reisen nur bei der Salzburgreise vom 5.3. bis 6.3. der Fall (Taggeld 26,40
und 11,00).
Da trotz Vorhalteverfahrens kein Nachweis erbracht wurde,
dass das Notebook, wie in der Berufungsvorentscheidung dargestellt, nicht
ausschließlich beruflich verwendet wurde, schließt sich der
Unabhängige Finanzsenat der Darstellung in der Berufungsvorentscheidung an.
Eine ausschließlich berufliche Verwendung erscheint nicht glaubhaft. Ein
Ansatz eines 20%igen Privatanteiles ist folglich gerechtfertigt.
Die Darstellung der Berechnung ist aus dem beiliegenden
Berechnungsblättern zu entnehmen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 27.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-L/06
- Stammnummer
- 22149
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF