Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1855-W/02
Verpflegungsmehraufwendungen bei Fahrten in einem Zielgebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1855-W/02vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Warenpräsentatorin
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Günter Benesch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Außendienstmitarbeiterin einer Handelsgesellschaft.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte sie
unter anderem nachstehende Werbungskosten geltend:
|
Diäten laut
Fahrtenbuch
|
|
511 Std à
30,00 S
|
15.330,00 S
Beigeschlossen
war ein Ausdruck des "Fahrtenbuches 1999" mit folgenden
Angaben:
"Datum",
"Zeit 1", "Zeit 2", "Ab", "An",
"Km", "Wohin", "Grund", "Std",
"Kunde 1 - 3".
Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 vom 9. November 2000 anerkannte - neben nicht
strittigen Änderungen - das Finanzamt Krems an der Donau nur
Taggelder im Ausmaß von 1.860 S für Fahrten nach Wien,
Altenberg, Grossau und Lilienfeld.
Hinsichtlich der übrigen
befahrenen Orte handle es sich, so ein Vermerk im Finanzamtsakt, um Fahrten in
den Bezirk Krems und in daran angrenzende Bezirke.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erhob die Bw. mit Schreiben vom
5. Dezember 2000 Berufung und beantragte die "volle Anerkennung der
beantragten Werbungskosten". Die Rechtsansicht des Finanzamtes
widerspräche der in den LStR 1999 bekanntgegebenen herrschenden Meinung.
"Wie aus dem meiner
Abgabenerklärung beigelegten Fahrtenbuch ersichtlich, habe ich Diäten
für Einsatzorte, an denen ich wiederkehrend, aber nicht
regelmäßig tätig war, für maximal 15 Tage im Kalenderjahr
verrechnet. Durchgehend an einem Einsatzort für die Dauer von 5 Tagen war
ich im Veranlagungsjahr 1999 nie tätig. Außerdem habe ich für
Dienstreisen im Nahgebiet keine Diäten
verrechnet."
Dieser Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Dezember 2000 nicht Rechnung
getragen:
"Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur
ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein solches Gebiet
regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem Einsatzgebiet
(Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (siehe Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.1997, 96/13/0132), wobei sich ein
Einsatzgebiet auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende
Bezirke erstrecken kann.
Da
sich Ihre Reisetätigkeit regelmäßig auf den Bezirk Krems und die
angrenzenden Bezirke erstreckt, liegt ein Mittelpunkt der Tätigkeit vor, so
dass ein Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen werden kann.
Für
die Reisen außerhalb dieses Einsatzgebietes wurden die beantragten
steuerfreien Taggelder gewährt (siehe Begründung im
Erstbescheid)..."
Mit Schreiben vom 8.
Jänner 2000 beantragte die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
und führte hierin unter anderem aus:
"Meine Reisetätigkeit erstreckt sich nicht
regelmäßig auf den Bezirk Krems und die angrenzenden Bezirke. Wie aus
meinem bereits vorgelegten Fahrtenbuch ersichtlich, halte ich mich zu
unterschiedlichen Zeiten in Orten Niederösterreichs auf.
Ich
veranstalte für meine potentiellen Kunden in deren Haushalt
Präsentationen. Zu diesen werden max. 5 - 6 Personen eingeladen. Bei
diesen Vorführungen wird lediglich über das vertriebene Produkt durch
praxisnahes Schaukosten informiert. Dabei wird nachweislich weder über
Preise noch über sonstige Gegebenheiten des Produktes informiert. Es wird
lediglich an Ort und Stelle eine Fragekarte ausgefüllt und ein eventueller
Besuchstermin an folgenden Tagen mit dem jeweiligen Interessenten
vereinbart.
Da
meine Kunden in den verschiedenen Gemeinden Niederösterreichs wohnhaft
sind, bereise ich nicht ein vorher bekanntes eng begrenztes Gebiet. Ich
vereinbare vornehmlich individuelle Termine am Wohnort der künftigen
Kundschaft.
Es
trifft daher keineswegs zu, dass ich ein mir konkret zugewiesenes Gebiet
regelmäßig bereise und daher in diesem Einsatzgebiet ein Mittelpunkt
der Tätigkeit entsteht. Die
Lohnsteuerrichtlinien 1999 im Punkt 5.6.7.3 sind daher in meinem Fall nicht
anwendbar.
Mit Vorlagebericht vom 15.
Jänner 2001 legte das Finanzamt Krems an der Donau die Berufung der damals
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zuständigen Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Der
Akt wurde von dieser zur Zahl RV/18-17/01 protokolliert.
Die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die offene Berufung ging mit 1. Jänner 2003 auf den
unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs. 10 BAO idF
AbgRmRefG).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt auf Grund der Aktenlage
aus:
Die Bw. führt als
Außendienstmitarbeiterin Produktpräsentationen durch.
Im Jahr 1999 wurden beruflich
veranlasste Fahrten ganz überwiegend zu Zielen unternommen, die sich im
Bezirk Krems an der Donau oder in den an diesen angrenzenden Bezirken Melk,
Tulln und St. Pölten befinden. Darüber hinaus wurden insgesamt 9
Fahrten zu Zielen außerhalb dieser Bezirke unternommen, aus welchen ein
Verpflegungsmehraufwand von 1.860 S resultiert.
Kostenersätze des
Arbeitgebers gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 hat die Bw.
nicht erhalten.
Hieraus folgt in rechtlicher
Hinsicht:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind als Werbungskosten abzugsfähig
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen.Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen.
Die Vorgangsweise des
Finanzamtes Krems an der Donau steht mit der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes und der Verwaltungspraxis in Einklang:
Mit Erkenntnis 26.6.2002,
99/13/0001, betreffend einen Gendarmeriebeamten, hat der VwGH seine im vom
Finanzamt Krems an der Donau zitierten Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132
vertretene Rechtsansicht aufrecht erhalten:
"Mit dem Begriff
der "Reise" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 bzw 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt. Zutreffend hat
die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Mai 1997, 96/13/0132, hingewiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof bei
einem Beamten der Staatsanwaltschaft die Ansicht der damals belangten
Behörde bestätigt hat, dass bei den besuchten Orten mehrerer
Bezirksgerichtssprengel in Anbetracht der in einer Aufstellung der
Reisebewegungen aufscheinenden Häufigkeit der Wiederkehr an die gleichen
Orte sowie hinsichtlich der in den betreffenden Gerichtssprengeln liegenden
Orte, an denen Ortsaugenscheinsverhandlungen durchgeführt wurden, von einer
auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit
mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden könne. Im
Beschwerdefall ist die belangte Behörde hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer bereisten Gebiete von der gleichen Vertrautheit
ausgegangen, wobei sie auf Grund der Auswertung der vorgelegten Aufstellung
über die Reisebewegungen zur Ansicht gelangt ist, dass es sich bei den vom
Beschwerdeführer bereisten Gebieten um den Bereich der politischen Bezirke
Oberwart, Güssing und Jennersdorf gehandelt habe. Der Beschwerdeführer
räumt ein, dass es "teilweise" zutreffe, dass er das so umschriebene Gebiet
bereist habe, aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen gehe aber hervor, dass es
sich bei seinem Einsatzgebiet nicht um wiederkehrende "Tätigkeitsorte",
auch nicht um eine bestimmte Wegstrecke, sondern um immer wieder wechselnde
"Einsatzgebiete (regional und zeitlich)" gehandelt habe. Mit diesem Vorbringen
zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides nicht auf: Abgesehen davon, dass das Vorbringen, die Einsatzgebiete
seien keine immer wiederkehrenden "Tätigkeitsorte", in der von ihm
vorgelegten Aufstellung der Reisebewegungen keine Deckung findet, weil darin
jeweils die (größtenteils auch mehrfach aufgesuchten) Zielorte, an
welchen die als Einsatz umschriebenen Laser-, Radar-, Alkomat- und
Gewichtskontrollen durchgeführt wurden, ausdrücklich angeführt
sind, ändert auch der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um
"Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, nichts an der
entscheidenden, vom Beschwerdeführer aber nicht bestrittenen Vertrautheit
des Beschwerdeführers mit diesen Gebieten. Soweit der Beschwerdeführer
ausführt, dass es sich nicht um "immer wiederkehrende" Tätigkeitsorte,
sondern um "immer wieder wechselnde" Einsatzgebiete gehandelt habe, ist -
abgesehen davon, dass die Zielorte größtenteils auch mehrfach
angefahren wurden - darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nicht
davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine regelmäßig
wiederkehrende Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt und damit
ebenso viele verschiedene Mittelpunkte der beruflichen Tätigkeit
begründet hat, sondern davon, dass dem Beschwerdeführer das von ihm
regelmäßig bereiste Gebiet der politischen Bezirke Oberwart,
Güssing und Jennersdorf hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in
einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise
ausreichend vertraut war.... Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
setzte sich die belangte Behörde mit dem in der Beschwerde erwähnten,
schon in der Berufung zitierten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen
(der für den Verwaltungsgerichtshof überdies keine bindende
Rechtsquelle darstellt) nicht in Widerspruch, weil es sich bei dem von der
belangten Behörde umschriebenen Gebiet durchaus um einen lokal
eingegrenzten Bereich handelt. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde
nicht auf, welche der in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufstellung
enthaltenen Zielorte außerhalb der von der belangten Behörde
angeführten Region (etwa - wie in der Berufung erwähnt - in Salzburg)
gelegen gewesen wären...".
Die Bw. hat eine Vielzahl von
Orten in den Bezirken Krems an der Donau, Melk, St. Pölten und Tulln
bereist. Auch wenn sie in der Regel verschiedene Kunden in teilweise
verschiedenen Ortschaften besucht hat, so sind ihr doch auf Grund ihrer
Reisetätigkeit in diesen Bezirken die entsprechenden
Verpflegungsmöglichkeiten in diesen lokal eingegrenzten Bereichen
bekannt.
Auch aus den
Lohnsteuerrichtlinien 1999 vermag die Bw. nichts für ihren Standpunkt zu
gewinnen, da nach Rz 304 f LStR 1999 Mittelpunkt der Tätigkeit nicht
nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein kann.
"Personen, die ein ihnen konkret
zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem
Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH 28.5.1997,
96/13/0132)... Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an
diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken."
Das Finanzamt Krems an der
Donau ist in Entsprechung dieser Verwaltungspraxis vorgegangen. Für die
Frage des Entstehens eines Verpflegungsmehraufwandes ist es unmaßgeblich,
ob die Bw. nur Produkte präsentiert oder auch Abschlussvollmacht wie
üblicherweise ein Vertreter hat.
Die konkrete Zuweisung eines
Gebietes im Sinne der LStR 1999 (diese Formulierung findet sich in den LStR
2002 nicht mehr) kann sich auch dadurch ergeben, dass die Bw. tatsächlich
im Wesentlichen nur ein derartiges Gebiet bereist (vgl auch Lohnsteuerprotokoll
1998, AÖF 130/1998, "Reisekosten Vertreter";
Lohnsteuerprotokoll 1999, AÖF 197/1999,
"Zielgebiet").
Die von der Bw. in ihrer
Berufung angesprochene 5-/15-Tage-Regelung (Rz 301 ff LStR 1999)
bezieht sich auf die Begründung eines weiteren Tätigkeitsmittelpunktes
an einem Einsatzort außerhalb
eines Einsatzgebietes (Rz 304 f LStR 1999).
Hinzuweisen ist, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.10.2001, 95/14/0013, in
Abweichung seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass nur im
Falle einer mit einer Nächtigung verbundenen Reise von einem
Verpflegungsmehraufwand gesprochen werden kann. Im Fall der Anwendung dieser
Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall wären überhaupt keine
"Diäten" als Werbungskosten anzusetzen.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenats handelt es sich freilich hierbei um eine
Einzelentscheidung, da der Gerichtshof in späteren Entscheidungen (zB
25.9.2002, 99/13/0034; 26.6.2002, 99/13/001) nicht auf diese Argumentationslinie
zurückgegriffen hat, und einer Anwendung dieser für die Bw.
ungünstigeren Rechtsprechung schon § 117 BAO
entgegensteht.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1855-W/02
- Stammnummer
- 3825
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF