Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0149-L/04
Verpflegungsmehraufwendungen und Bezahlung von Subprovisionen eines Versicherungsvertreters als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-L/04vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch E-GesmbH,
4020 Linz, Eiselsberggang 5, vom 7. August 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr vom 8. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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|
in
ATS
|
in
EUR
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
7.965,00
|
578,84
|
Werbungskosten
|
38.964,00
|
2.831,62
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
685.583,00
|
49.823,26
|
Gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
684.200,00
|
49.722,75
|
Einkommensteuerschuld
|
233.760,60
|
16.988,05
|
Lohnsteuer
|
-
193.657,15
|
14.073,61
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) führte in seiner
Steuererklärung des berufungsgegenständlichen Jahres verschiedenste
Werbungskosten an.
|
Kostenbeteiligung für Werbeartikel
|
3.150,00 ATS
|
Abrechnung km-Geld
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30.365,30 ATS
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Diäten
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13.110,00 ATS
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Unterprovisionen
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21.807,00 ATS
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Kulanzzahlungen
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20.000,00 ATS
|
Telefonkosten
|
1.838,93 ATS
|
SUMME WERBUNGSKOSTEN
|
90.271,23 ATS
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
1. April 2003 gab das zuständige Finanzamt bekannt, dass lt.
Fahrtenbuch das Kraftfahrzeug überwiegende betrieblich genutzt werde. Somit
könne nicht das amtliche Kilometergeld, sondern nur der tatsächliche
KFZ-Aufwand berücksichtigt werden. Es sei daher notwendig, die
tatsächlichen KFZ-Kosten zu belegen. Im Zusammenhang mit den
Unterprovisionen werde um Bekanntgabe der Empfänger sowie deren Leistung
ersucht.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 wurden die
KFZ-Kosten durch eine Durchschnitts-Verrechnung aufgelistet. Die
Anschaffungskosten im Jahr 2000 hätten 481.702,00 ATS betragen. Die
restlichen KFZ-Aufwendungen seien mit einem Betrag von 39.760,00 ATS
ermittelt worden. Weiters werde um Berücksichtigung der Diäten
im Ausmaß von 13.110,00 ATS ersucht. Als WK-Umlage sei ein
Betrag von 800,00 ATS bezahlt worden. Anhand der beiliegenden Belege
würden sich Provisionszahlungen in Höhe von 31.663,80 ATS
ergeben.
Mittels Bescheid vom 8. Juli 2003 wurde
gegenständliche Erklärung abweichend von den Erklärungsdaten
veranlagt. Der tatsächliche KFZ-Aufwand sei nicht vollständig
belegmäßig nachgewiesen worden. Im Schätzungswege seien daher
80% der beantragten KM-Gelder berücksichtigt worden (24.264,80 ATS).
Die Diäten seien um die angrenzenden Zielgebiete gekürzt
worden. Die Telefonkosten seien um einen 30%igen Privatanteil
gekürzt worden. Unterprovisionen seien nur mit einem Betrag von
10.807,00 ATS zu berücksichtigen gewesen. Unter
Berücksichtigung der Einnahmen in Höhe von 63.314,12 ATS
würde sich somit ein Werbungskostenüberschuss von 19.875,00 ATS
ergeben.
Mit Eingabe vom 7. August 2003 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 erhoben. Aus der Beilage sei ersichtlich,
dass eine neue Aufstellung über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht
einen Gewinn in Höhe von 19.875,00 ATS ergebe, sondern einen Verlust
in Höhe von 8.485,12 ATS.
Mit Ausnahme der Treibstoffbelege würden alle Belege
diesem Schreiben beiliegen. Im Schätzungswege werde ein durchschnittlicher
Treibstoffverbrauch von 8,9 Liter je 100 Kilometer herangezogen,
obwohl im Stadtgebiet der Verbrauch sogar bei 10 Litern liegen würde.
Weiters werde die Berücksichtigung der Betreuungs- und
Unterprovisionen beantragt, sowie der Schadensfall der Firma S-B, zwecks
Erhaltung der Geschäftsbeziehungen; insgesamt 36.163,80 ATS als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die nicht anerkannten Reisediäten würden aufgrund der
verschiedenen Zielorte und Anzahl der zurückgelegten Strecken keinen neuen
Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen und seien daher steuerlich
anzuerkennen. Diesen Ausführungen entsprechend seien die
Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit
36.163,80 ATS zu berücksichtigen und die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit einem Verlust von 8.485,12 ATS neu zu veranlagen.
Mit Datum 24. Februar 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Berufungssenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. um folgende Ergänzungen
ersucht: 1.) Angaben zum Schadensfall SB 2.) Vollständige
Angaben im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen 3.) Ist ein weiteres
Telefon vorhanden?
Im Antwortschreiben vom 22. November 2004 wurde
dieser Vorhalt wie folgt beantwortet: zu 1) Rechnung und
Versicherungsumfang liegt bei zu 2) auf den beiliegenden Belegen wurden
die geforderten Daten ergänzt. Diese Zahlungen würden aus dem
Druck entstehen, gewisse Ziele zur Erfolgsprovision zu erreichen und dem
Umstand, dass leider zu viele KollegInnen diese Praxis üben, um
überhaupt ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Dadurch werde der Markt zu
gleichen Maßnahmen gezwungen. zu 3) im Haus gebe es sowohl ein
Festnetz als auch ein Mobiltelefon (Gattin).
Mit Datum 8. Februar 2005 wurde mit den Parteien
im Rahmen eines Erörterungsgespräches folgendes niederschriftlich
festgehalten: 1.) Kulanzzahlung SB: Die erhaltenen
Prämienzahlungen seitens dieses Kunden würden 72.871,00 €
betragen. Davon erhalte der Bw. 10%.
2.) Vertretung P, M und W: Da der Bw. später
als geplant in Pension gegangen sei, hätten seine potentiellen Nachfolger
noch ein Jahr zuwarten müssen, um den Kundenstock des Bw.
"bearbeiten" zu können. Aus diesem Grund hätte der Bw.
für dieses Jahr Provisionen ausbezahlt. Der Bw. sei dazu zwar nicht
verpflichtet gewesen, er hätte sich jedoch dazu moralisch verpflichtet
gefühlt. Die Zahlung sei auch aus dem Grund gezahlt worden, um
Folgegeschäfte zu erhalten.
3.) Provision R (6.500,00 ATS): Die für
diesen Abschluss erhaltene Provision hätte 12.000,-- ATS betragen. Da
der Kunde gedroht hätte, zu einem Makler zu wechseln, sei diese hohe
Provision ausbezahlt worden. Die Provisionszahlungen seien
überwiegend in bar ausgefolgt worden. Der Vertreter des Finanzamtes
wendete ein, dass ein Zahlungsempfänger weder im Telefonbuch noch im
Abgabeninformationssystem gefunden worden sei (H.U.).
4.) Kraftfahrzeug: Im Haushalt sei ein zweites
Fahrzeug vorhanden (gemeinsam mit der Tochter). Der Finanzamtsvertreter wendete
ein, dass trotz Pension sehr viele Kilometer zurückgelegt würden.
Dem entgegnete der Bw., dass er weiterhin ca. 40 Kunden pro Jahr
hinzugewonnen hätte. Nach Ansicht des Finanzamtes sei der angenommene
Durchschnittsverbrauch wesentlich überhöht. Im Schätzungswege
wurden einvernehmlich 7,5 l pro 100 Km festgelegt. Dieser Wert
würde auch für das Jahr 2002 gelten. Im Zusammenhang mit den
KFZ-Kosten stellte der Vertreter des Bw. den Antrag, die so genannte
"Luxustangente" im Sinne der UFS-Entscheidung Salzburg zu
berücksichtigen (Wertanpassung der Grenze von 34.000,00 €).
5.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb: die
Provisionszahlung R (6.500,00 ATS) sei dieser Einkunftsart zuzurechnen. Die
restlichen Zahlungen (4.000,00 ATS) würden nachträgliche
Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
darstellen, wobei die Zahlung H.U. noch fraglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Eine wesentliche inhaltliche Unterscheidung zwischen den
Begriffen Betriebsausgaben und Werbungskosten ist nicht gerechtfertigt.
1.)
Verpflegungsmehraufwendungen (Diäten): In
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 wird geregelt,
dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen unter den Begriff
Werbungskosten einzuordnen sind (ähnlich dem
§ 4 Abs.5 EStG 1988). Als Obergrenze gelten die
Beträge des § 26 Z 4 leg.cit.. Im
Zusammenhang mit der Außendiensttätigkeit listete der Bw. (in
Ergänzung zum Fahrtenbuch) Fahrten unter Angabe des Reisezieles und
Reisezeiten auf und errechnete dem folgend Verpflegungsaufwendungen
(Diäten) als Werbungskosten in Höhe von ATS 13.110,00. Die
Abfahrtszeiten dieser Fahrten bewegen sich zwischen 7.00 Uhr und
10.00 Uhr; jene der Ankunftszeiten zwischen 15.00 Uhr und
21.00 Uhr. In Anlehnung an oben genannte gesetzlichen Bestimmungen
sind aber Verpflegungsaufwendungen in Zusammenhang mit beruflich veranlassten
Reisen nur anzuerkennen, wenn tatsächlich
Mehraufwendungen angefallen sind.
Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer
Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und
führen daher meist zu keinen
Verpflegungsmehraufwendungen. Die
üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber
durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der
Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151). Es ist
also eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen
Verpflegungsmehraufwendungen und
nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten
Lebensführung vorzunehmen. Anhand der vorgelegten Auflistung kann
ein derartiger Verpflegungsmehraufwand
nicht erkannt werden. Die zeitliche Lagerung der Reisebewegungen war meistens so
angelegt, dass sowohl das Frühstück als auch das Abendessen zu Hause
eingenommen werden konnte. An folgenden Tagen war allerdings ein
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen: 1.10.2001: Alkoven
(360,00 ATS); 10.10.2001: St. Georgen
(360,00 ATS); 29.10.2001: Steyr
(360,00 ATS); 14.11.2001: Enns (360,00 ATS); Aufgrund
dieser gesetzlichen Bestimmungen und eindeutiger Rechtsprechung waren von den
beantragten Diäten in Höhe von 13.110,00 ATS lediglich
1.440,00 ATS zu berücksichtigen.
2) Provisionszahlungen und
Übernahme von Schadenskosten: Der Bw. ist Versicherungsagent
im Außendienst und erhält diesbezüglich umsatzabhängige
Provisionszahlungen. Zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ist es
also notwendig, neue Kundenfelder zu erschließen, aber auch das bestehende
Kundennetz gut zu betreuen. Um sich gegen die starke Konkurrenz in diesem
Tätigkeitsbereich durchzusetzen, war es nach Ansicht des Bw. absolut
notwendig, dafür auch Mittel in Form von Sub- bzw. Unterprovisionen und
Kulanzzahlungen einzusetzen. In der Beantwortung des
Ergänzungsvorhaltes vom 12. November 2004 legte der Bw.
sämtliche Originalabrechnungen mit den Provisionsempfängern vor. In
handschriftlicher Form wurden darin die Provisionsempfänger festgehalten
(Adresse und Unterschrift). Weiteres wurde der damit in Zusammenhang stehende
Versicherungsabschluss angegeben (Polizzennummer bzw. Art der Versicherung unter
Angabe der Versicherungssumme). Der Zahlungsfluss erfolgte bar. Für
einen Großkunden wurde eine Kulanzzahlung für einen nicht gedeckten
Schaden aus eigener Tasche getätigt (SB). Unter Vorlage der entsprechenden
Rechnung und des mit dieser Firma bereits erzielten Provisionsertrages erscheint
auch diese Zahlung gerechtfertigt und dient vor allem zur Erhaltung dieses
Großkunden. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen in Zusammenhang
mit der Höhe der Povisionserlöse erscheinen also die getätigten
Ausgaben durchaus geeignet, die Einnahmen zu sichern bzw. als durch den Betrieb
veranlasst. In Anlehnung an die Aufstellung in der Berufungsschrift
werden diese Ausgaben einerseits den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit zugeordnet (21.163,80 ATS und 15.000,00 ATS),
andererseits den Einkünften aus Gewerbebetrieb (10.500,00 ATS). Im
Zuge des Erörterungsgespräches wurde allerdings festgehalten, dass die
Zahlung an R in Höhe von 6.500,00 ATS den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sei.
Der Vertreter der Amtspartei stellt im
Erörterungsgespräch vom 8. Februar 2005 fest, dass der
Zahlungsempfänger H.U. nicht ausgeforscht werden hätte können. In
der diesbezüglichen Niederschrift wurde auch festgehalten, dass die
Anerkennung dieser Zahlung fraglich sei, da eine Überprüfung nicht
möglich sei.
Gem. § 162 BAO kann die Abgabenbehörde
verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger
der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Erfolgt keine genaue
Bezeichnung, so sind die beantragten Absetzungen nicht
anzuerkennen.
Da bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden und aufgrund der vorliegenden
Daten (Name, Adresse, geschätztes Alter von 30 Jahren) kein
dementsprechender Empfänger gefunden werden konnte, ist diese Zahlung
(1.500,00 ATS) nicht zu berücksichtigen.
3.)
KFZ-Kosten: Das zuständige Finanzamt anerkannte den
beantragten KFZ-Aufwand in Höhe von 30.356,30 ATS nicht in voller
Höhe, da der tatsächliche KFZ-Aufwand nicht belegmäßig
nachgewiesen worden sei. Im Schätzungswege seinen die beantragten
Kilometergelder um 20% gekürzt worden. Lt. Fahrtenbuch hat der Bw.
im Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 insgesamt 6.865 km
zurückgelegt. Davon 6.190 km für betriebliche Zwecke (also
675 km privat). Im vorgelegten Fahrtenbuch wurde das Datum der Fahrten, die
Abfahrts- und Ankunftszeit, der Ausgangs- und Zielpunkt und auch die
betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufgezeichnet. Es kann also von
einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch ausgegangen werden.
Aufgrund der großen Anzahl betrieblich gefahrener Kilometer ist nicht das
amtliche Kilometergeld zu berücksichtigen, sondern die tatsächlichen
Ausgaben. Im Wege der Berufung wurden diese Kosten aufgelistet und
belegmäßig nachgewiesen. Da, wie bereits erwähnt, das
Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wurde, war eine Aufteilung
anhand dieser Angaben vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der
beruflich zurückgelegten Kilometer im Ausmaß von 6.190 ergibt sich
also ein beruflicher Anteil von 90,17%. Mit Ausnahme der Tankrechnungen konnten
sämtliche Rechnungen vorgelegt werden. Von diesen Rechnungen sind folglich
90,17% als Werbungskosten zu berücksichtigen. Da sich die
zurückgelegten Kilometer anhand des Fahrtenbuches ermitteln lassen,
erscheint es durchaus gerechtfertigt, den Treibstoffverbrauch anhand eines
Durchschnittsverbrauches zu berücksichtigen; dies auch dann, wenn keine
Belege vorgelegt werden konnten ("Glaubhaftmachung"). Im Zuge des
Erörterungsgespräches wurde im Schätzungsweg einvernehmlich ein
Durchschnittsverbrauch von 7,5 Litern je 100 Kilometer
festgelegt.
Der Bw. hat anlässlich des
Erörterungsgespräches am 8. Februar 2005 beantragt, die so
genannte "Luxustangente" im Sinne der UFS-Entscheidung der Außenstelle
Salzburg (RV/0321-S/03) zu berechnen. In dem mittlerweile ergangenen
Erkenntnis des VwGH (VwGH 22.12.2004, Zl. 2004/15/0101) hat der
Verwaltungsgerichtshof dieser Vorgangsweise eine Absage erteilt und den
diesbezüglichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Da bei den gegenständlich zu beurteilendem Sachverhalt keine
konkreten betrieblichen Besonderheiten zu erkennen waren, die höhere
Anschaffungskosten erforderlich machen würden, war die sog. "Luxustangente"
wie bereits vom Bw. in der Berufungsschrift berechnet, der Steuerberechnung
zugrunde zu legen.
Unter Berücksichtigung des Anschaffungswertes des
Kraftfahrzeuges in Höhe von 522.288,00 ATS ist also eine so genannte
"Luxustangente" im Ausmaß von 10,59% zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung all dieser Ausführungen
ergeben sich folgende Daten, die der Steuerberechnung zugrunde zu legen
sind:
|
Werbungskosten bei den
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
in ATS
|
ausbezahlte Unterprovisionen
|
21.163,80
|
Provision S
|
2.500,00
|
Provision H.U.
|
0,00
|
übernommener Schadensfall
|
15.000,00
|
Gewerkschaftsbeitrag
|
300,00
|
Summe Werbungskosten
(gerundet)
|
38.964,00
|
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
|
Versicherungsprovision
|
63.314,12
|
Luxustangente AfA
|
3.446,73
|
Luxustangente Kaskoversicherung
|
355,92
|
Privatanteil 9,83% von 46.836,51 ATS (KFZ-Aufwand abzgl.
Luxus)
|
4.604,03
|
Einnahmen (inkl.
Luxustangente und Privatanteil)
|
71.720,00
|
KFZ-Verbrauch (7,5l/100km; 9,00 ATS/Liter)
|
- 4.635,00
|
KFZ-Reparatur
|
- 5.803,00
|
KFZ-Haftpflicht
|
- 4.294,26
|
KFZ-Kasko
|
- 3.360,90
|
KFZ-AfA
|
- 32.547,00
|
Wirtschaftskammer-Grundumlage
|
- 800,00
|
Subprovisionen
|
- 6.500,00
|
Telefonkosten
|
- 1.226,87
|
Werbeartikel
|
- 3.150,00
|
Reisediäten
|
- 1.440,00
|
Gesamtausgaben
|
-
63.756,03
|
Gewinn
|
7.965,00
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 13.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-L/04
- Stammnummer
- 15916
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF