…Wohnwort zwischen 15:00 und 21:00 Uhr (an 9 Tagen 21:00 Uhr). Als Reiseziele wurden großteils Orte in Oberösterreich angegeben (ausnahmsweise auch nach Wien bzw. Niederösterreich; einmal Tirol). An keinem Tag bzw. bei keiner Reise wurde eine Übernachtung angegeben. In Anlehnung an oben…
…Durch die laufenden Reisen in dasselbe Einsatzgebiet, welches auch mehrere politische Bezirke umfassen kann, wird ein vergleichbares Maß an Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten geschaffen, wie im Nahgebiet um den Dienstort, sodass in einer typisierenden Betrachtungsweise bei Reisen innerhalb des Einsatzgebietes ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben ist…
…Nahbereich vorliegen. Bei den Kundenbesuchen handle es sich um unregelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten am Einsatzort, womit für 15 Tage im Kalenderjahr der Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht werden könne. Für Reisen von Orten außerhalb von Wien nach Wien gelte als Einsatzort der jeweilige Gemeindebezirk. Da die…
…Es genügt das regelmäßige Bereisen eines bestimmten örtlich, begrenzten Gebietes. Die wiederkehrende Tätigkeit in dem Einsatzgebiet führt zu einer Vertrautheit mit den lokalen Gegebenheiten, sodass Werbungskosten wegen eines Verpflegungsmehraufwandes für die Reisebewegungen innerhalb des Einsatzgebietes ausgeschlossen sind. Ein Einsatzgebiet kann einen politischen Bezirk oder mehrere…
…Einsatzgebiet (Zielgebiet) anzuwenden. Durch die laufenden Reisen in dasselbe Einsatzgebiet, wird ein vergleichbares Maß an Vertautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten geschaffen, wie im Nahgebiet um den Dienstort, sodass in einer typisierenden Betrachtungsweise bei Reisen innerhalb des Einsatzgebietes ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in…
…den örtlichen Gegebenheiten, sodass ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben ist. Sie führen in Ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998 an, dass sich ihre Dienstverrichtung nicht nur auf die Bezirke Gänserndorf und Mistelbach beschränkt, sondern dass sie ganz Niederösterreich und Burgenland beruflich bereisen. Weiters führen Sie…
…bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Sohin stellen sämtliche Tagesdiäten des Bw., die nicht im Rahmen einer Nächtigung geltend gemacht wurden (vorliegend € 3.976, siehe oben), mangels Verpflegungsmehraufwandes…
…aus dem Titel "Verpflegungsmehraufwand" zu, wenn sie innerhalb eines von einer längeren Reise ausgelösten 24-Stunden-Zeitraums mit noch nicht vollem Tagesgeldanspruch anfallen. Bei längeren Reisen ist für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von 26,40 € absetzbar. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden…
…mehr als 5 Reisetagen kommen weder Tagesgelder (Verpflegungsmehraufwand) noch pauschale Nächtigungsgelder in Betracht, weil in typisierender Betrachtungsweise von einem weiteren Tätigkeitsmittelpunkt des Steuerpflichtigen auszugehen ist (vgl. z.B. LStR 2002 Rz. 301 und 318). Bei eintägigen Reisen (z.B. Truppenübungen usw.) bei denen der Stpfl…
…erforderlich ist, ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Mit dem Erkenntnis vom 30.10.2001, Zl. 95/14/0013 folgte der VwGH bei eintätigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich sei, seien…
…einzunehmen (Doralt, EStG4 zu § 16 Rz 176/1). Fällt jedoch kein Verpflegungsmehraufwand an, können auch keine Tagesgelder berücksichtigt werden. Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit…
…L/Th etc.) soweit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden kann wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Die von Ihnen insgesamt beantragten Tagesgelder wurden daher um ATS 23.190,00 gekürzt. Da Sie aufgrund Ihrer Angaben keine genauen Bestätigungen…
…Mehraufwendungen im Sinne von steuerlich relevanten Werbungskosten entstehen. Es werden weiters folgende Tagesgelder bei den Inlandsdienstreisen nicht als Verpflegungsmehraufwand anerkannt und zwar diejenigen für Reisen, die vom ursprünglichen Mittelpunkt der Tätigkeit in Ge nicht mindestens 25 km entfernt waren. Das waren die Reisen nach Niederentern…
…1997, 93/14/0076, 0077). Die Rechtfertigung für Tagesgelder als Reisekosten liegt in dem bei einer Reise bzw. Dienstreise in typisierender Betrachtungsweise aus der Ortsunkenntnis resultierenden Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gem § 20 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen; ein Vergleich mit dem…
…einen längeren Zeitraum wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig wird und eine Anfangsphase von 15 Tagen pro Kalenderjahr überschritten wird, entfällt der Verpflegungsmehraufwand. Nach Ablauf dieses 15 tägigen Zeitraumes befindet sich der Bw. nämlich in der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist…
…L/Th etc.) soweit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden kann wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Die von Ihnen insgesamt beantragten Tagesgelder wurden daher um ATS 22.680,00 gekürzt. Da Sie aufgrund Ihrer Angaben keine genauen Bestätigungen…
…Zeitraum wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig wird und eine Anfangsphase von 15 Tagen pro Kalenderjahr überschritten wird, entfällt der Verpflegungsmehraufwand. Nach Ablauf dieses 15 tägigen Zeitraumes befindet sich der Bw. nämlich in der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber…
…wird, das zum Wegfall des Verpflegungsmehraufwandes führt. Es werden nur folgende Tagesgelder bei den Inlandsdienstreisen nicht als Verpflegungsmehraufwand anerkannt und zwar diejenigen für Reisen, die vom ursprünglichen Mittelpunkt der Tätigkeit in E. nicht mindestens 25 km entfernt waren. Das waren die Reisen nach Vi, Utz…
…keinen Grund für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand. Für die Berücksichtigung von Tagesgeldern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Gemäß § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten…
…dass eine beruflich veranlasste Reise gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 unter anderem erst dann vorliegen würde, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernen würde. Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25km hätten daher nicht berücksichtigt werden…