Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1408-W/03
1.) Kein Arbeitszimmer für einen Lauftrainer, 2.) Diäten nur bei Nächtigung, 3.) Privatanteil eines PC.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1408-W/03vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Mittelpunkt der Tätigkeit bei einem Lauftrainer ist im Grünen oder in bestimmten Räumlichkeiten (zB Fitnesscenter), weshalb dieser - auch bei behaupteten Büroarbeiten iZm der Organisation von Kundenterminen und Veranstaltungen - ein Arbeitszimmer steuerrechtlich nicht geltend machen kann. Laut Fahrtenbuch war der Bw. im Streitjahr überdies an 277 Tagen auf Reise; bei einer Nebentätigkeit (der Bw. ist hauptberuflich vollbeschäftigter Sportlehrer) verbleibt sohin nicht mehr viel Zeit für Tätigkeiten im Arbeitszimmer (iZm VwGH 28.11.2000, 99/14/0008), was auch vom Bw. selbst durch Vorlage eines typischen Wochenplanes bewiesen wurde, wonach er behauptetermaßen 58 Stunden/Woche Outdoor und 34 Stunden/Woche Indoor tätig wäre.
Tagessätze stehen nur in Zusammenhang mit einer Nächtigung zu (VwGH 30.10.2001, 95/14/0013), zumal Verpflegungsmehraufwendungen durch die zeitliche Verlagerung von Mahlzeiten bzw. durch Mitnahme von Lebensmitteln bei Reisen ohne auswärtiger Nächtigung vermeidbar sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 6 über die Berufung
des Bw., vertreten durch Siart+Team, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Stadtgemeinde
Gerasdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 nach
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird zu Ungunsten des Berufungswerbers
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
welches einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. übt hauptberuflich
nicht selbständig einen Lehrberuf aus und ist im Nebenerwerb als
Lauftrainer tätig, wobei er als Einnahmen € 11.291 und als Ausgaben
€ 12.954,98, sohin einen Verlust iHv € 1.663,98 erklärte. Die
Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen und wurden um folgende Beträge vom
Finanzamt gekürzt:
|
Position
|
Kürzung
in €
|
lt.
Bw., in €
|
lt.
FA, in €
|
Fahrtkosten/Diäten/Nächtigung
lt Fahrtenbuch
|
3.685,34
|
9.384,10
|
5.698,34
|
Telefon/Internet
(50%)
|
|
893,80
|
893,80
|
Fachliteratur
|
|
271,65
|
271,65
|
Arbeitskleidung
|
320,35
|
320,35
|
0,00
|
Computeranlage
lt. Anlageverzeichnis, 40%
|
320,00
|
800,00
|
480,00
|
Arbeitszimmer
|
1.285,08
|
1.285,08
|
0,00
|
|
|
-12.954,98
|
-7.343,79
|
Einnahmen
|
|
+11.291,00
|
+11.291,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
-1.663,98
|
3.947,21
Begründend
führt das Finanzamt in der gesonderten Begründung an, dass die
Arbeitsbekleidung mangels einer typischen Berufsbekleidung nicht anerkannt, bei
der Computeranlage ein Privatanteil von 40% ausgeschieden und das Arbeitszimmer
mangels eines dortigen Mittelpunktes der Tätigkeit gestrichen wurden. Die
Tagesdiäten bei den Reisen nach Wien, Mödling, Oberlaa und Laxenburg
lägen unter 25 km und konnten daher nicht berücksichtigt werden. Im
übrigen beträgt das Tagesgeld für Inlandsreisen 26,40 €.
Dauert eine Reise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel, das sind 2,20 € berücksichtigt werden.
Berichtigungen bei Tagesdiäten wären bei den Reisen nach Bad
Waltersdorf, Krems, Linz, Amstetten, Kapfenberg, St. Pölten und Graz
durchgeführt worden.
Die Berufung richtet sich gegen
die Nichtanerkennung
1.) des
Arbeitszimmers,
2.) das
Ausscheiden eines Privatanteils beim Computer von 40% und
3.) gegen die
Nichtberücksichtigung der Tagesdiäten für Reisen nach Wien,
Mödling, Oberlaa und Laxenburg.
ad 1.) Der
Finanzamtsbegründung ist entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit eines
Sporttrainers nur zum Teil auf einem Sportplatz stattfinde. Die wesentlich
wichtigere und bedeutungsvollere Tätigkeit betreffe die sog.
Trainingsplanung und Analyse von Trainings- und Wettkampfergebnissen, die nur in
einem entsprechend eingerichteten Büro (EDV) stattfinden könne.
Darüber hinaus kommuniziere der Bw. mit seinen Athleten über e-mail.
Es würden Trainingspläne konzipiert an die Athleten versandt und von
diesen die Trainingsberichte an den Bw. per e-mail rückübermittelt
werden. Zudem gäbe es gerade in der Leichtathletik wesentliche
Internet-Informationen betreffend Trainingslehre, Trainingsmethode und
Erfahrungsaustausch. Weiters würden Meldungen für Veranstaltungen und
Wettkämpfe ebenfalls über das Internet abgewickelt werden. Weiters
hätte der Bw. in einer 6 monatigen Arbeit standardisierte
Trainingspläne für verschiedene Athletengruppen ausgearbeitet. Dies
für den ...Marathon. Darüber hinaus betreue der Bw. die Homepage und
das Forum des ...(M.), was die fachliche Komponente betreffe. Zusammengefasst
wäre ein Arbeitszimmer jedenfalls für die Tätigkeit des Bw.
notwendig. Der gegenständliche Sachverhalt wäre durchaus vergleichbar
mit jenem gem Abschnitt 4.4.2 der Lohnsteuerrichtlinien: F nutze sein
Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit als Richter sowie einer
selbständigen Tätigkeit als Fachschriftsteller, für welche das
Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit wäre. Der Bw. nutze das
Arbeitszimmer nur für seine Tätigkeit als Sporttrainer. ad 2.)
Aus den ad 1.) erläuterten Umständen ergäbe sich, dass der
Computer betrieblich genutzt werde und für das Ausscheiden eines
Privatanteiles allenfalls im Ausmaß von 10% Platz wäre, zumal
für den Privatgebrauch auch noch zwei weitere Computer im Familienverband
(Frau und 2 Kinder) zur Verfügung stünden. Laut einem
Aktenvermerk (ESt-Akt 2002/64) kann sich das Finanzamt diesem
Lösungsvorschlag anschließen. ad 3.) Das Finanzamt verkenne,
dass vom Wohnsitz des Bw. zu verschiedenen Punkten in Wien, beispielsweise zur
P. H. die Distanz jedenfalls mehr als 25 km betrage. Weiters könne auf die
Bescheidbegründung des Finanzamtes nicht eingegangen werden, weil nicht
dokumentiert worden wäre, welche Tagesdiäten ganz konkret nicht
anerkannt wurden. Es werde diesbezüglich auf die beantragte
Bescheidbegründung verwiesen, dies auch, als die korrigierten Tagesgelder
nicht nachvollziehbar seien. Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass
vom Wohnort des Bw. in die S. die Strecke 26 km betrage und jene vom Wohnort des
Bw. in den W. P. 32 km ausmache. Das diesbezügliche Berufungsbegehren
lautet dahingehend, die Diäten überall dort anzuerkennen, bei denen
die Reise mehr als 25 km beträgt.
In einem ergänzenden
Schriftsatz zur Berufung beantragte der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch den Berufungssenat und eine mündliche Berufungsverhandlung
vor dem UFS (Anmerkung des UFS: Ist infolge dem Antrag auf
Bescheidbegründung zulässig; VwGH 20.12.1994, 94/14/0133, ÖStZB
1995, 571) und begehrte zum Nachweis der Notwendigkeit eines Arbeitszimmers und
dessen Mittelpunkt der Tätigkeit bei einem Lauftrainer die Einvernahme des
Zeugen R., wobei auch zum Nachweis der Arbeitsaufteilung eine typische
Aufteilung der Wochenarbeitszeit vorgelegt werden wird.
Hinsichtlich der strittigen
Reisekosten wird seitens des UFS folgendes festgestellt:
An Fahrtkosten, Diäten und
Nächtigungskosten wurden in Summe € 9.384,10 geltend gemacht. Hiezu
wurde das Fahrtenbuch vorgelegt, welches Datum, die gefahrenen Kilometer sowie
Beginn und Ende der Reisen für die Monate 1-12 enthält. Dabei wurden
auch Diäten geltend gemacht für Reisen ohne erfolgte Geltendmachung
des Nächtigungspauschales, und zwar im
Jänner im Ausmaß von (siehe
Fahrtenbuch, ESt-Akt 2002/37; Summe Nächtigungsdiäten 0,
Tagesdiäten) € 393,80 ,
im Februar (wie oa Fahrtenbuch...)
€ 311,20, im
März
€ 420,20, im
April
€ 308, im
Mai
€ 305,40, im
Juni
€ 312,40, im
Juli (€ 471,20, hievon 3 x 36,80 =
€ 110,40 unter Nächtigung in St. Moritz; € 32,70 x 2
Nächtigungspauschale = € 65,40)
€ 360,80, im
August (€ 632, hievon 10 x
36,80 = € 368 bei Nächtigung in St. Moritz 32,70 x 9
Nächtigungspauschalien = € 294,30)
€ 264, im
September
€ 325,60, im
Oktober
€ 308, im
November
€ 343,20 und im
Dezember
€ 323,40, in Summe
sohin € 3.976.
Festzustellen ist auch, dass der Tagessatz für die Schweiz im Jahre 2002
tatsächlich € 36,80 ausmachte und das Nächtigungspauschale bei
€ 32,70 lag. An Kilometern wurden insgesamt 12.849 gefahren, was
multipliziert mit dem amtlichen Kilometergeld (€ 0,356)
Fahrtaufwendungen iHv
€ 4.574,24 ergibt (unbestritten).
Die Nächtigungsgelder machen in
Summe € 359,70 aus (siehe auch
ESt-Akt 2002/39, ebenso unbestritten).
Lt. Fahrtenbuch stellt sich die
Reiseintensität des Bw., gezählt nach Tagen mit KM-Geld, wie folgt
dar:
|
Jän.
|
Feb.
|
März
|
April
|
Mai
|
Juni
|
Juli
|
Aug.
|
Sept.
|
Okt.
|
Nov.
|
Dez.
|
27
|
21
|
28
|
22
|
19
|
20
|
27
|
28
|
22
|
20
|
22
|
21
Die
Einvernahme des Zeugen R. am 27.2.2004 ergab, dass sich die Tätigkeit eines
Lauftrainers überwiegend auf dem Sportplatz abspiele. Es gäbe aber
auch spezielle Tätigkeiten, die am Schreibtisch ausgeübt werden. Der
Zeuge ist der Meinung, dass ein derartiger Trainer vom Zeitaufwand her mehr am
Schreibtisch arbeitet als im Freien. Der Zeuge relativiert seine Aussage
dahingehend, dass die überwiegende "Schreibtischarbeit" speziell für
den Bw. zutreffe, zumal dieser auf dem Gebiet der Leichtathletik eine
international anerkannte Größe sei. Die von ihm dokumentierten
Trainingspläne seien beispielgebend. Der Bw. könne als Trainer
nationale und internationale Erfolge vorweisen. Der vom Zeugen verwendete
Begriff der "Schreibtischarbeit" dürfe nicht zu eng interpretiert werden.
Faktum sei, dass ein Trainer eine Unzahl von Aufzeichnungen führen muss,
zumeist auch vor Ort, und diese Aufzeichnungen dann entsprechend ordnen und
verwahren muss, um sie für Auswertungen zur Verfügung zu haben. Unter
dem vom Zeugen genannten Zeitaufwand ist auch jene Zeit enthalten, die mit der
Beschäftigung einschlägiger Literatur zusammenhängt, die beim Bw.
in einer Vielzahl vorhanden sei. Ferner sei darin auch die Korrespondenz mit den
Athleten enthalten, die sehr zeitraubend sei. Die Korrespondenz spiele sich nach
Wissen des Zeugen auf allen Ebenen ab, vom Handy angefangen bis zum Festnetz und
Internet. Ob der Bw. wirklich ein Handy hat, könne der Zeuge mit Sicherheit
nicht sagen.
Diese Zeugeneinvernahme wie
auch die Tatsache der Geltendmachung von Tagesdiäten ohne Nächtigung
entgegen dem VwGH Erk. vom 30.10.2001, 95/14/0013 (ÖStZB 2002, 589), wobei
ab einer Woche Aufenthalt an einem Ort (vorliegend XY) kein
Verpflegungsmehraufwand mehr anfällt, wurde dem Bw. im Zuge der Vorladung
zur mündlichen Berufungsverhandlung mitgeteilt.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter aus, dass der Bw. den
wesentlichen Teil seiner Arbeit mit Planung und Auswertung verbringe. Ein
Lauftrainer sei etwas anderes als ein Techniktrainer, der eher am Sportplatz
seine Tätigkeit verrichte. Die Tätigkeit des Bw. sei auch
wissenschaftlich. Der Bw. könne hinsichtlich der strittigen Tätigkeit
eine Zeitaufzeichnung vorlegen, die seine Tätigkeit im Rahmen einer Woche
aufschlüsselt. Der Bw. brachte vor, dass er vom Verband eingesetzt sei und
dass in der Leichtathletik die meisten Funktionäre ehrenamtlich arbeiten
(und seine Einnahmen einem Kostenersatz gleichkommen; so der steuerliche
Vertreter). Seine Tätigkeit bestehe aus 2 Kernbereichen. Zum Ersten betreue
er eine Trainingsgruppe mit 8 Athleten vor Ort. Es handle sich dabei
hauptsächlich um eine individuelle Betreuung. Für jeden Athleten
führe er eine eigene Mappe. Der Inhalt einer solchen Mappe bestehe aus
Unterlagen zu körperlichen und medizinischen Tests, wobei Wochenanalysen,
Monatsanalysen und Jahresanalysen gemacht werden würden. Derartige Analysen
seien wiederum Voraussetzung für die Steuerung des Trainings. Angesprochen
auf den Umfang einer Trainingsmappe eines einzigen Athleten im Jahr wird
beispielhaft ein Akt von etwa 1,5 cm Stärke vorgelegt, worin sich
diverse Tabellen, Aufzeichnungen der körperlichen Leistungsfähigkeit
und medizinische Daten befinden. Diese Art von Trainingsanalysen wäre von
ihm erarbeitet und würde auch weitergegeben werden. Seine zweite Aufgabe im
Verband bestehe darin, mit allen Kaderathleten Kontakt zu halten, sie zu
betreuen (gemeinsam mit den Heimtrainern) und Know-how zu vermitteln. Zu diesem
Zweck bediene er sich des Telefons, des e-mails und des Handys. Der Bw. bringt
vor, dass er sich im Laufsport einen Namen gemacht hätte und er auch auf
Laufseminaren gelegentlich referiere. Das dafür bezogene Entgelt aus
Vortragstätigkeit hätte er im Streitjahr auch erklärt. In diesem
Zusammenhang hätte er auch Tätigkeiten für den ***M. verrichtet.
Hervorzuheben sei dabei das Internet-Trainingsprogramm, wobei er auch
Hobbyläufer auf den Marathon per persönlicher Betreuung und mittels
Trainingsplänen vorbereite. Diese Individualbetreuung bestehe zu 99,9% aus
Schreibtischarbeit. Die Einnahmen daraus würden einen Großteil der
erklärten Einnahmen ausmachen.
Der Bw. legte dem Senat
beispielhaft zwei Wochenplaner des Jahres 2004 vor. Die mit rot beschriebenen
Aufzeichnungen beträfen Arbeiten am Schreibtisch, die mit blau
beschriebenen Aufzeichnungen seien Tätigkeiten vor Ort. Dabei sind auch
Zeitangaben gemacht. Ferner legte der Bw. eine Unterlage vor, aus der seine
Aufgaben, die ihm der Verband übertragen hätte, beschrieben sind.
Klargestellt wird, dass es sich beim PC um kein Notebook handle, er
hauptberuflich diplomierter Sportlehrer mit einer vollen Lehrverpflichtung an
einer Sporthauptschule sei (23 Stunden/Woche) und er sich auch für
seine Schüler vorbereite, hiefür aber das Arbeitszimmer nicht
benötige, weil er entsprechende Einrichtungen in der Schule benützen
könne. Seine gesamte Tätigkeit sehe er im übrigen als Hobby. Der
steuerliche Vertreter beantragt hinsichtlich des Arbeitszimmers noch die
Einvernahme von zwei weiteren, in der Laufszene prominenter Zeugen, die als
Experten die konkrete Tätigkeit des Bw. noch zusätzlich aufklären
könnten.
Angesprochen auf den
Streitpunkt der Diäten bringt der Bw. vor, dass er oft noch spät in
der Nacht nach Hause fährt, um auch bei seiner Familie zu sein und sich auf
diese Weise Nächtigungskosten erspart. Der steuerliche Vertreter weist
dabei darauf hin, dass die Bescheidbegründung hinsichtlich der Diäten
nach wie vor nicht nachvollziehbar sei und gibt zu bedenken, dass die
Aufzeichnungen betreffend Nächtigungsgelder noch einmal angeschaut werden
müssten, weil möglicherweise Nächtigungen nicht geltend gemacht
worden wären. Auf Befragung führt der Bw. dazu aus, dass er seine
Aufzeichnungen nach bestem Wissen und Gewissen geführt hätte und wie
schon gesagt, oft spät in der Nacht heimkehrte, um sich
Nächtigungskosten zu ersparen.
Ergänzend wird
festgestellt, dass sich die Betriebseinnahmen des Bw. im Jahre 2002 wie folgt
aufschlüsseln: Trainervergütung € 4.291, Sondersubvention €
1.500, Laufseminar € 700 und (Enterprise Sport Promotion)
Internetbetreuung, Vorträge, Seminare € 4.800, ergibt in Summe €
11.291. In Vorjahren wurde der Bw. zur Einkommensteuer nicht veranlagt (lt. Verf
24, DB wurde steuerlich die Tätigkeit per 1.1.2002 begonnen).
Der
Senat hat erwogen:
Auf den letzten Absatz ist
insoweit einzugehen, als der Bw. eine schon in Vorjahren sich entwickelnde,
umfangreiche Trainerkariere in der mündlichen Berufungsverhandlung
behauptete, diese sich jedoch in steuerlich maßgeblichen Einkünften
nicht niederschlug.
Strittig sind
1.) die Zuerkennung eines Arbeitszimmers als
Betriebsausgabe eines Lauftrainers;
2.) die Höhe des Privatanteiles bei einem
überwiegend beruflich verwendeten PC und
3.) die Höhe der
Tagesdiäten.
ad 1.) Gem. § 20 Abs 1 Z 2
lit d EStG 1988 idF des StruktanpG 1996 zählen Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung zu den nicht abzugsfähigen
Aufwendungen. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Auf Grund der durch diese
Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen Judikatur (vgl. insbesondere VwGH
27.5.1999, 98/15/0100, ÖStZB 1999, 644) mit einer einkunftsquellenbezogenen
Betrachtungsweise bleibt für die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers
weiterhin Voraussetzung, dass im Sinne der bisherigen Judikatur (vgl. etwa VwGH
23.5.1996, 94/15/0063, ÖStZB 1997, 228) ein beruflich verwendetes
Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig
sein muss (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142 und 24.6.1999, 97/15/0070, ÖStZB
1999, 731, 734).
Der Senat geht bei den
folgenden Überlegungen betreffend die ausgeübte Tätigkeit von
einem Lauftrainer, und nicht von einem, wie in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom steuerlichen Vertreter ins Spiel gebracht,
ausschließlich am Sportplatz tätigen Techniktrainer aus. Das vom Bw.
vorgelegte Anforderungsprofil untermauert dies, worin die von ihm erwarteten
Aufgaben sich als eine qualifizierte Mischung aus Läufertraining vor Ort,
Organisation, Koordination und Erstellen von Konzepten erweist.
Nach Ansicht des UFS wird auch
der Beruf eines Lauftrainers überwiegend an Orten ausgeübt, wo diese
Leibesübung praktizierbar ist, sohin entweder im Grünen oder auch in
bestimmten, dafür speziell eingerichteten Räumlichkeiten (wie etwa
Fitnesscenter). Dass mit diesem Beruf auch Büroarbeiten verbunden sein
können, kann am grundsätzlichen Berufsbild nichts ändern, zumal
in zunächst typisierender Betrachtung Lauftrainer ihre Zeit weniger am
Schreibtisch, sondern eher bei Lauf-Kunden im Grünen oder
Sport-(Fitness-)hallen verbringen. Anknüpfend an diese Judikatur ist sohin
ein Arbeitszimmer nicht unbedingt notwendig.
Die weitere, nunmehr
vorzunehmende spezielle Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat sich viel mehr noch am typischen
Berufsbild zu orientieren (siehe Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte
der Steuerreform nach dem Strukturanpassungsgesetz BGBl. 201/1996, FJ 1999,
306).
Nach der Verkehrsauffassung
liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Lauftrainers, wie schon oben
erwähnt, typisierend betrachtet jedenfalls außerhalb eines
Arbeitszimmers, nämlich im Grünen oder in speziellen
Räumlichkeiten. Folgt man der Argumentation des Bw., könnte ebenso bei
einem Bergführer, der analog zum vorliegenden Fall seinen Beruf im Freien,
allenfalls in Kletterhallen ausübt, der Tätigkeitsmittelpunkt im
Arbeitszimmer angenommen werden. Nach Ansicht des Senates wäre es doch auf
Grund der Natur der Tätigkeit unsachlich, einen auf Bewegung ausgerichteten
Beruf wie dem eines Lauftrainers vom Berufsbild her den statisch/ortsgebundenen
Berufen wie Schriftsteller, Maler, Komponist, Bildhauer, Heimarbeiter und
Teleworker gleichzusetzen, bei denen nach der Verwaltungspraxis der Mittelpunkt
der Tätigkeit zweifelsohne in einem Arbeitszimmer ausgeübt wird.
Eingehend auf die
Ausführungen des einvernommenen Zeugen R gewinnt der Senat in freier
Beweiswürdigung den Eindruck, dass der Bw. zwar ein besonders engagierter
Lauftrainer ist, man aber entgegen den Aussagen des Zeugen von einer
überwiegend im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit nicht ausgehen
kann, da der Zeuge den von ihm verwendeten Begriff der Schreibtischarbeit sehr
weit interpretierte. Darunter fällt auch Literaturstudium, welches nach
Ansicht des Senates überall und nicht nur im Arbeitszimmer möglich ist
und Schreibarbeiten am Ort des Geschehens. Damit ist aber eine überwiegend
konkret im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit nicht bewiesen.
Schon die umfangreiche
Reisetätigkeit des Bw., wonach er im Jahr 2002 lt. seinem Fahrtenbuch an
277 Tagen auf Reise war, untermauern eine überwiegend außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeit, dies umso mehr, als diese
Tätigkeit als Nebenerwerb ausgeübt wird und der Bw. für die
Ausübung seines Hauptberufes als Sportlehrer eine volle Lehrverpflichtung
innehat, die seinen Ausführungen zufolge auch eine zeitliche Vorbereitung
erfordert. Nach Ansicht des Senates ist damit ein Zeitausmaß erfüllt,
welches bei der Lehrplanerstellung als 100%ige Arbeitsbelastung einzustufen ist.
Diese Argumente seien in Hinblick auf die Judikatur erwähnt, wonach im
Zweifel darauf abzustellen ist, dass das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht
für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle benutzt werden muss (VwGH 28.11.2000, 99/14/8, ÖStZB 2001,
379). Zu keinem anderen Ergebnis kommt der Senat auch aufgrund des in der
mündlichen Verhandlung beispielhaft vorgelegten Wochenplaners für 2
Wochen im Jahre 2004, nach dem sich die Indoor- und Outdoorzeiten wie folgt
aufschlüsseln:
|
h,
Summe
|
Montag
|
Dienstag
|
Mittwoch
|
Donnerst.
|
Freitag
|
Samstag
|
Sonntag
|
Indoor
|
14-17,
3h
|
15-17,
2h
|
15-17,
2h
|
14-17,
3h
|
14-17,
3h
|
8-13,
5h
|
|
34
|
14-17,
3h
|
14-17,
3h
|
15-17,
2h
|
15-17,
2h
|
14-17,
3h
|
8-11,
3h
|
|
Outdoor
|
17-21,
4h
|
17-20,
3h
|
17-21,
4h
|
17-20,
3h
|
17-21,
4h
|
14-19,
5h
|
10-16,
6h
|
58
|
17-21,
4h
|
17-21,
4h
|
17-21,
4h
|
17-21,
4h
|
17-20,
3h
|
11-13,
2h
|
7-15,
8h
Demnach hat
der Bw. 58 Stunden außerhalb des Arbeitszimmers und 34 Stunden angeblich
im Arbeitszimmer in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit
verbracht. Die vom Bw. angegebenen Indoorzeiten sind im übrigen deshalb mit
einem gewissen Unsicherheitsmoment behaftet, weil damit der gesamte Tag des Bw.
nur für seine Nebentätigkeit ausgefüllt erscheint und kaum eine
Zeitreserve vorhanden ist, in der der Bw. Mahlzeiten einnimmt oder sich seiner
Frau und seiner Familie widmet. Dass derart ausgefüllte Wochen an die
Grenze der Glaubwürdigkeit stoßen, ergibt sich aus der Lebens- und
menschlichen Beziehungspraxis. Auffällig bei den Zeitangaben sind auch die
sehr abgerundeten Stundenangaben und dass für unerwartete Vorfälle des
täglichen Alltags keine Zeitreserven bestehen, was ebenso den
Lebenserfahrungen widerspricht. Diese Zweifel hinsichtlich der im Arbeitszimmer
verbrachten Zeiträume weisen aber viel mehr noch darauf hin, dass der Bw.
vorwiegend außerhalb des Arbeitszimmers tätig war und ist.
Es wird nicht in Abrede
gestellt, dass der Bw., wie es auch die Einvernahme des Zeugen ergab, seine
Tätigkeit auch als Organisator diverser Veranstaltungen organisieren muss
und hiefür technische Hilfsmittel, die sich in einem Arbeitszimmer
befinden, benötigt. Diese Arbeitsmittel sind zwar mit PC und Internet
ortsgebunden, nicht jedoch das Telefon, zumal der Bw. ein Handy besitzt und auch
mit diesem mobil mit seinen Athleten Kontakt aufnehmen kann.
Auch der Mittelpunkt der
Tätigkeit eines Lehrers ist der Ort, wo die Vermittlung von Wissen
stattfindet, auch wenn eine Vorbereitungszeit und Zeit für die Beurteilung
der schriftlichen Arbeiten der Schüler allenfalls im Arbeitszimmer erfolgt
(VwGH 26.5.1999, 98/13/0138, ÖStZB 1999, 605). Die Vorbereitungszeit von
Lehrern mit bestimmmten Fächern geht nach der Lebenserfahrung über die
Büroarbeit eines Lauftrainers hinaus. Dasselbe gilt für
Vortragstätigkeiten, auf welche der Bw. in der mündlichen Verhandlung
hinwies, deren Tätigkeitsmittelpunkt nach der Judikatur des VwGH ebenso
außerhalb des Arbeitszimmers gelegen ist (Erk. 27.5.1999, 97/15/0142,
ÖStZB 1999, 732). Wenn der VwGH bei dieser Berufsgruppe, die einen hohen
zeitlichen Vorbereitungsaufwand im häuslichen Arbeitszimmer aufbringt, den
Mittelpunkt der Tätigkeit am Ort annimmt, wo die Weitergabe von Wissen
erfolgt, dann muss dies umso mehr für den Beruf eines Lauftrainers gelten,
bei denen lt. Senat der Mittelpunkt der Tätigkeit dort sein müsste, wo
die Athleten de facto trainiert werden.
Seitens des Senates ist es nach
Einsichtnahme in einen beispielhaften "Trainerakt" auch unbestritten, dass der
Bw. ein umfangreiches Unterlagenmaterial für jeden Läufer ansammelt.
Die dort enthaltenen Daten setzen sich aus einer Summe von Tests und Analysen
zusammen, die der Bw. zunächst nicht in seinem Arbeitszimmer, sondern vor
Ort beim Athleten aufgenommen und durchgeführt hat bzw. handelte es sich um
von den Athleten selbst erstellte Daten. Dass dann weitere Analysen im
Arbeitszimmer stattfinden, macht diese Tätigkeit aber noch nicht zu einer
schriftstellerisch/wissenschaftlichen. Wäre dem so, müsste auch die
ganze Papierarbeit von Lehrern, die vergleichbare Tests mit ihren Schülern
durchführen, als schriftstellerisch/wissenschaftliche Arbeit gewertet
werden.
Nach den Judikaturbeispielen
des VwGH ist der Mittelpunkt der Tätigkeit etwa bei einem Vertreter (VwGH
26.1.1999, 98/14/107, ÖStZB 1999, 403), bei einem Botendienst (VwGH
27.6.2000, 98/14/0198, ÖStZB 2001, 55), ja sogar bei einem Richter (VwGH
28.10.1997, 93/14/0087, ÖStZB 1998, 474, selbst wenn er zu Hause Urteile
konzipiert) außerhalb des Arbeitszimmers. Es wäre angesichts dieser
und auch zu Lehrern ergangenen Judikatur unkonsequent, ausgerechnet bei einem
Lauftrainer, der so gar nicht in ein vorwiegend konzeptiv arbeitendes Berufsbild
passt, die Verhältnisse und Umstände anders zu sehen.
Die Einvernahme der beantragten
weiteren Zeugen wurde seitens des Senates deshalb abgelehnt, da aufgrund des
schon durchgeführten Beweisverfahrens mit Einvernahme eines vom Bw. namhaft
gemachten, kompetenten Zeugen, der Parteieneinvernahme und der vorgelegten
Unterlagen der Sachverhalt geklärt ist und der steuerliche Vertreter hier
in offensichtlicher Verschleppungsabsicht Zeugen namhaft machte; diese
Konstellation berechtigt, einen Beweisantrag abzulehnen (Siehe Ritz, BAO
Kommentar § 183 Tz 3).
ad 2.) Das Finanzamt hat beim
Ausscheiden des Privatanteils hinsichtlich des PC`s den 40%igen Anteil lt. Kz
339 der LStRL 2002 angewendet. Der VwGH hat das Ausscheiden eines pauschalen
Privatanteiles ohne entsprechende Erhebungen mit Erk. v. 26.5.1999, 98/13/0138
(ÖStZB 1999, 605) gerügt. Der Bw. und das Finanzamt haben im Laufe des
Verfahrens einen 10%igen Privatanteil außer Streit gestellt.
In diesem Sinne berichtigt der
UFS die diesbezüglich strittige Bemessungsgrundlage und scheidet anstelle
von € 320 (40% von € 800) nur € 80 Privatanteil aus.
ad 3.) Nach der jüngsten
VwGH-Judikatur sind Tagessätze nur zu gewähren, soferne auch
genächtigt wird (Erk. 30.10.2001, 95/14/13, ÖStZB 2002, 589). Konkret
führt der Gerichtshof hiezu aus: "Einem
Stpfl. stehen nämlich dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er
sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält.
Allfällige, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen
Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die
Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung
erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen" (vgl. ach Erk.
28.1.1997, 95/14/0156).
Gem § 4 Abs 5 EStG 1988
sind Mehraufwendungen des Stpfl. für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Sohin stellen sämtliche Tagesdiäten des Bw.,
die nicht im Rahmen einer Nächtigung geltend gemacht wurden (vorliegend
€ 3.976, siehe oben), mangels Verpflegungsmehraufwandes keine
Betriebsausgaben dar.
Mit Aufenthalt von einer Woche
an einem bestimmten Ort ist ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet und steht für diesen Ort kein Verpflegungsmehraufwand mehr
zu (vgl. u.a. VwGH 25.11.1999, 99/15/0162, ÖStZB 2000, S 213). Für den
vorliegenden Fall trifft dies für das Tagesgeld XY zu, indem von den 3 im
Juli und 10 im August geltend gemachten Tagessätzen 6 (verbleiben 7
abzugsfähige) zu streichen sind (sohin 6 x € 36,80 = €
220,80).
Die Bemerkung des steuerlichen
Vertreters, dass die Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten
Nächtigungskosten unter Umständen nicht stimmen könnten, steht in
Widerspruch zur Aussage des Bw., der in der mündlichen Berufungsverhandlung
über Befragen angegeben hat, sein Fahrtenbuch nach bestem Wissen und
Gewissen geführt zu haben und er - um Kosten zu sparen - stets oft
spät in der Nacht nach Hause fuhr. Dazu ist festzuhalten, dass das
Fahrtenbuch des Bw. einen sehr ordentlichen Gesamteindruck vermittelt. In diesem
Zusammenhang weist der Senat auf die Judikatur des VwGH hin, wonach die
Erstangaben einen höheren Wahrscheinlichkeitsgrad haben als die nach
taktischen Überlegungen nachgereichten Folgeangaben (etwa Erk. 1.10.1991,
90/14/0189, ÖStZB 1992, 257). Für den Senat stellt sich das Verhalten
des steuerlichen Vertreters als Versuch dar, um auf diese Weise einen
Verfahrensmangel ähnlich konstruieren zu wollen wie beim Antrag, dass der
Senat zwei weitere Zeugen hören sollte.
Neuberechnung
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in €
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt angefochtenem Bescheid
|
3.947,21
|
Privatanteil
PC lt. Finanzamt
|
-320,00
|
Privatanteil
PC lt. UFS
|
+80,00
|
Kürzung
Diäten lt. Finanzamt
|
-3.685,76
|
Kürzung
Diäten lt. UFS
|
+3.976,00
|
XY (7
Tageregelung)
|
+220,80
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. UFS
|
€
4.218,25
Wien,
11. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1408-W/03
- Stammnummer
- 8819
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF