Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0297-F/02
Verpflegungsmehraufwand bei Vorliegen eines Mittelpunktes der Tätigkeit bei einem Angestellten des Österreichischen Wachdienstes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-F/02vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1997 bis 2000
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und diese bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Steuerpflichtige
beantragte in seinen Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 u.a. die
Berücksichtigung von Reisekosten laut beiliegender Aufstellungen, welche
ihm aufgrund seiner Tätigkeit beim Österreichischen Wachdienst
entstanden sind. Außerdem beantragte er für obige Jahre Aufwendungen
wegen Diabetesdiät in Höhe von € 828,47 (ATS 11.400) pro Jahr als
außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988.
Betreffend die Kalenderjahre 1999 und 2000 beantragte er zusätzlich Kosten
der auswärtigen Berufsausbildung seines Kindes als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Für das
Kalenderjahr 2000 wurden Begräbniskosten als außergewöhnliche
Belastung beantragt.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Kalenderjahr 1997 vom 18. Jänner 2002 wurden anstelle des
beantragten Betrages von € 3.841,49 (ATS 52.860) € 601,73 (ATS 8.280),
im Einkommensteuerbescheid für 1998 mit selbigen Datum anstelle von €
3.662,72 (ATS 50.400) € 601,73 (ATS 8.280), im Bescheid für 1999 vom
selbigen Datum anstelle der beantragten € 3.749,92 (ATS 51.600) €
654,06 (ATS 9.000) und im Bescheid für 2000 vom 16. Jänner 2002
anstelle von € 3.793,52 (ATS 52.200) € 627,89 (ATS 8.640) als
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 vom Finanzamt
anerkannt.
Gegen obgenannte Bescheide
berief der Berufungswerber mit seiner Eingabe vom 4. Feber 2002 rechtzeitig und
führte im wesentlichen aus, dass er die volle Anerkennung der in den
jeweiligen Kalenderjahren laut beigelegter Aufstellungen bezifferten Reisekosten
für seine beruflich veranlassten Reisen sowie seiner Kosten betreffend
Diabetesdiät, auswärtiger Schulausbildung seines Kindes für 1999
und 2000 und seiner im Kalenderjahr 2000 getragenen Begräbniskosten
beantrage.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 1. März 2002 betreffend das Jahr 1997 wurden anstelle der im
Erstbescheid berücksichtigten Werbungskosten nunmehr € 811,03 (ATS
11.160) angesetzt. Begründend wurde noch ausgeführt, dass der
Berufungswerber zwei Mittelpunkte der Tätigkeit im Tiroler Unterinntal und
im Vorarlberger Bereich der grenznahen Orte begründet hätte.
Dafür stünden Tagesgelder für jeweils 5 Tage zu. Für
einzelne Fahrten außerhalb dieser Gebiete seien die entsprechenden
Tagesgelder gewährt worden.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 1. März 2002 betreffend das Jahr 1998 wurden anstelle der im
Erstbescheid berücksichtigten Werbungskosten € 392,43 (ATS 5.400)
angesetzt. In der Begründung wurde auf einen dritten Mittelpunkt der
Tätigkeit (nämlich Salzburg) verwiesen, wobei wiederum für die
ersten 5 Tage Tagesgelder gewährt wurden.
In der Berufungsvorentscheidung
betreffend das Jahr 1999 wurden anstelle der im Erstbescheid
berücksichtigten Werbungskosten € 601,73 (ATS 8.280) angesetzt, wobei
auf die in diesem Kalenderjahr begründeten 4 Mittelpunkte der
Tätigkeit (1. Tiroler Unterinntal, 2. Vorarlberger grenznahe Orte, 3.
Salzburg, 4. Saalfelden) verwiesen wurde. Die Kosten der auswärtigen
Schulausbildung des Kindes des Berufungswerbers wurden für 4 Monate
anerkannt.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2000 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2002 als unbegründet abgewiesen
und hiezu ausgeführt, dass wiederum die Tagesgelder für die
anfänglichen 5 Tage sowie für einzelne Fahrten ausserhalb der zum
Mittelpunkt der Tätigkeit gewordenen Gebiete gegeben worden seien. Die
beantragten Beerdigungskosten überstiegen nicht den im Erstbescheid
errechneten Selbstbehalt und die Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung des Sohnes seien für 9 Monate gewährt worden.
Die Kosten betreffend die
Diätverpflegung wegen Diabetes konnten in allen strittigen Jahren nicht
berücksichtigt werden, da sie den im jeweiligen Kalenderjahr
bescheidmässig errechneten Selbstbehalt nicht überschritten.
Mit seiner Eingabe vom 26.
März 2002 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die
Berufungen bezüglich der Jahre 1997 - 2000 durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Er verweise auf seine speziell einzuhaltende Diät wegen
der bei ihm vorliegenden Diabeteserkrankung, weshalb es ihm nicht möglich
gewesen sei, das jeweils günstigste, sondern das geeignete und damit in der
Regel teurere Lokal für die entsprechende Verpflegung auszuwählen. In
einem Zeitraum von ca. 10 bis 12 Stunden sollten, um die entsprechende
Konzentration und Leistungsfähigkeit zu erhalten, 3 bis 4
Spezial-Mahlzeiten (Zwischenmahlzeiten) eingenommen werden. Sein Beruf erfordere
diese Reisetätigkeiten, welche keine Regelmäßigkeiten
hätten und deshalb stellten diese Mehraufwendungen für ihn
Werbungskosten dar. Außerdem beantrage er die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind laut Z. 9
dieser Gesetzesstelle auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 leg. cit.
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Eine Reise im Sinne der
Pauschalierungsregelung des § 16 Abs. 1 Z. 9 EstG 1988 liegt vor, wenn sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit
(Ort der Betriebsstätte, Dienststelle) entfernt und eine Reisedauer von
mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Die im gegenständlichen Fall strittigen
Pauschalsätze können somit nur dann als Werbungskosten Anerkennung
finden, wenn beruflich veranlasste Reisen im Sinne dieser Begriffsbestimmung
vorliegen.
Die Rechtfertigung für die
Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 leg. cit. nicht abzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsmehraufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der
Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren)
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH 28.05.1997,
96/13/0132; 29.05.1996, 93/13/0013; 20.09.1995, 94/13/0253, 0254).
In einem Nahgebiet im Umkreis von 25 Kilometer um den
Dienstort wird davon ausgegangen, dass jenes Maß an Vertrautheit über
die Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt, welches die Annahme eines
Verpflegungsmehraufwandes ausschließt. Reisebewegungen von weniger als 25
Kilometer vom Dienstort stellen daher keine Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 9. EStG dar. Dieselben Überlegungen sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Verwaltungspraxis auch auf
regelmäßigen Außendiensttätigkeiten innerhalb eines
begrenzten Einsatzgebiet (Zielgebiet) anzuwenden. Durch die laufenden Reisen in
dasselbe Einsatzgebiet, wird ein vergleichbares Maß an Vertautheit
über die Verpflegungsmöglichkeiten geschaffen, wie im Nahgebiet um den
Dienstort, sodass in einer typisierenden Betrachtungsweise bei Reisen innerhalb
des Einsatzgebietes ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben ist. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem jüngsten Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl.
99/13/0001 bestätigte, gilt das auch dann, wenn der Abgabepflichtige
innerhalb des Einsatzgebietes an ständig wechselnden Tätigkeitsorten
(Ortsgemeinden) beschäftigt war. Mittelpunkt der Tätigkeit
kann daher nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein
mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein ihnen konkret
zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in
diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Bei
regelmäßiger Bereisung eines bestimmten Gebietes ist es entsprechend
der dem Einkommensteuerrecht immanenten wirtschaftlichen Betrachtungsweise
unmaßgeblich, ob dieses Gebiet dem Arbeitnehmer formell oder nur faktisch
zugewiesen wird. Die Tätigkeit in einem mehrere Orte umfassenden Gebiet
führt zu einer Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten, sodass
ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben ist.
Für die Anfangsphase von fünf Tagen in einem
(neuen) Einsatzgebiet und für Reisen außerhalb des Einsatzgebietes
stehen Tagesgelder bzw. die Differenzreisekosten nach den allgemeinen
Bestimmungen zu. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem
Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von 5
Tagen neu zu beginnen.
Der Berufungswerber war in den strittigen Kalenderjahren
beim Österreichischen Wachdienst für die Filiale Bregenz tätig
und gab in seinen Aufstellungen folgende Reiseziele bzw. -routen an:
St. Christoph, Bludenz, Rankweil, Innsbruck, Bludesch,
Schruns, Nenzing, Nüziders, Salzburg, Feldkirch, Brederis, Bizau, Dalaas,
Mellau, Bludenz, Gaschurn, Frastanz, Schlins, Meiningen, Bezau, Braz, Lech,
Silbertal, St. Gallenkirch, Tisis, Bürs, Gais, Kitzbühel, Warth,
Schoppernau, St. Anton, Bings, Sevelen, Telfs, Brand, Wien, St. Pölten,
Linz, Zürs etc. Im Kalenderjahr 1997 begründete der Berufungswerber
nach den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zwei weitere
Mittelpunkte der Tätigkeit, und zwar im Tiroler Unterinntal und im Gebiet
der Vorarlberger grenznahen Orte. Für einzelne Fahrten ausserhalb dieser
Gebiete wurden Tagesgelder gewährt (15 x Salzburg, 2 x Kitzbühel, 3 x
Wien sowie 1 Tag in Linz). Abweichend von diesem Standpunkt hält der
Unabhängige Finanzsenat fest, dass in Salzburg bereits während des
ersten Aufenthaltes vom 23. bis 27. Jänner 1997 ein weiterer Mittelpunkt
der Tätigkeit nach obenstehenden Ausführungen begründet wurde und
daher vom in der Berufungsvorentscheidung angesetzten Werbungskostenbetrag in
Höhe von € 811,03 ein Abzug von € 261,62 vorzunehmen war, weshalb
in diesem Jahr insgesamt Reisekosten in Höhe von € 549,41 im neuen
Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen sind.
Betreffend 1998 wurden laut Berufungsvorentscheidung drei
weitere Mittelpunkte der Tätigkeit, und zwar im Tiroler Unterinntal, im
Gebiet der Vorarlberger grenznahen Orte und in Salzburg begründet.
Abweichend davon wird vom Unabhängigen Finanzsenat festgehalten, dass in
Salzburg bereits im Vorjahr ein Mittelpunkt begründet wurde und die
letztmalige Bereisung dieses Ortes zuletzt im Dezember 1997 erfolgte, weshalb
mit der Berechnung der Anfangsphase von 5 Tagen nicht mehr neu zu beginnen war.
Das heisst in concreto, dass vom Werbungskostenbetrag in Höhe von €
392,43 ein Abzug von € 130,81 zu erfolgen hat, weshalb daraus im neuen
Einkommensteuerbescheid für 1998 ein Werbungskostenbetrag in Höhe von
€ 261,62 resultiert.
Bezüglich das Kalenderjahr 1999 sind aufgrund obiger
Ausführungen Kürzungen in Höhe von € 261,62 (es wurden
jeweils die Taggelder für Innsbruck, Kufstein und Salzburg ausgeschieden)
vorzunehmen, weshalb im Einkommensteuerbescheid 1999 Werbungskosten in Höhe
von insgesamt € 340,11 berücksichtigt werden können.
Im Einkommensteuerbescheid für 2000 sind
Werbungskosten in Höhe von € 366,27 anzusetzen, wobei wiederum eine
Kürzung um € 261,62 (es wurden die Taggelder für Innsbruck und
Salzburg ausgeschieden) erfolgte.
Der Berufungswerber wandte betreffend Anwendung der
5-Tage-Regelung durch die Finanzbehörde bei Vorliegen eines Mittelpunktes
der Tätigkeit ein, dass in seinem Falle aufgrund seiner Erkrankung an
Diabetes mellitus nicht das jeweils günstigste, sondern das geeignete und
damit in der Regel teurere Lokal die entsprechende Verpflegung anbiete. Die von
der Behörde angewandte Regelung könne somit bezüglich seines
Sonderfalles keine Berechtigung finden. Er sollte in einem Zeitraum von ca. 10
bis 12 Stunden 3 bis 4 Spezial-Mahlzeiten (Zwischenmahlzeiten) einnehmen, um die
entsprechende Konzentration und Leistungsfähigkeit beizubehalten.
Strittig ist im Gegenstandsfall somit einzig und allein,
inwieweit die eingangs ausführlich beschriebenen rechtlichen Bestimmungen
betreffend Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit trotz
Vorliegen einer körperlichen Krankheit - im vorliegenden Berufungsfall
Diabetes - Anwendung finden.
Für die Beurteilung, ob ein Verpflegungsaufwand
vorliegt, ist entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 Z. 9
leg. cit. nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Bedacht zu
nehmen, sondern es muss ein in typisierender Betrachtungsweise gewonnener
allgemeiner Maßstab angelegt werden (VwGH 28.05.1997, 96/13/0132). Ein
konkreter Verpflegungsmehraufwand, zum Beispiel aus gesundheitlichen
Gründen, beruflichen-gesellschaftlichen Verpflichtungen, wegen des
regionalen Preisniveaus oder aus kulinarischen Erwägungen, hat auf das
Vorliegen von Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. keinen
Einfluss. Der Einwand des Berufungswerbers, dass er aus gesundheitlichen
Gründen nicht die günstigste Verpflegungsmöglichkeit im
Zielgebiet nutzen konnte und dadurch erhebliche Mehrkosten tragen musste geht
daher ins Leere.
Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung
durch Mehrkosten in Folge einer Krankendiätverpflegung gemäß
§ 34 f EStG 1988 wurde vom Finanzamt in seinen Entscheidungen bereits
geprüft, wobei aufgrund des in den jeweiligen Kalenderjahren
bescheidmäßig errechneten Selbstbehaltes diesbezüglich keine
Kosten bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zum Ansatz gebracht
werden konnten. Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne
Nachweis der tatsächlichen Kosten nur dann ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes in Ansatz zu bringen, wenn eine Behinderung vorliegt und das
Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung)
mindestens 25 % beträgt. Eine dementsprechende Bescheinigung bzw. ein
dementsprechender Nachweis, welche(r) den gesetzlichen Bestimmungen des §
35 Abs. 2 EStG 1988 entspricht, wurde vom Berufungswerber jedoch nicht
vorgelegt. Auch diesbezüglich war der Berufung daher der Erfolg zu
versagen.
Gemäß
§ 323 Abs. 12 Bundesabgabenordnung
können Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung abweichend von § 284 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. (Antrag nur
in Berufung, Vorlageantrag oder Beitrittserklärung stellbar) bis 31.
Jänner 2003 bei den im § 249 leg. cit. genannten Abgabenbehörden
für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden (monokratische
Entscheidungen) war, gestellt werden. Solche Anträge sind ab
In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BA0 (somit am Tag nach Kundmachung des
AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt, daher erstmals am 26. Juni 2002) zulässig,
wirken aber erst ab 1. Jänner 2003.
Der Berufungswerber hat in seinem Schriftsatz vom 26.
März 2002 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gestellt.
Aufgrund obiger gesetzlicher Bestimmungen ist dieser Antrag
daher als unzulässig zurückzuweisen (da erstmals am 26. Juni 2002
zulässig) und konnte dem Antrag somit nicht Folge geleistet werden.
Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu
entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Feldkirch,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 249 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-F/02
- Stammnummer
- 5802
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF