Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0733-W/02
Verpflegungsmehraufwand bei Fahrten in einem Zielgebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0733-W/02vom 23.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der besondere Vertrauensschutz des § 117 BAO steht der Anwendung der Zielgebietsjudikatur nicht entgegen, weil der Abgabepflichtige die Abgabenerklärung erst nach Änderung der Rechtsauslegung des VwGH mit Erkenntnis vom 28. 5. 1997, 96/13/0132, beim Finanzamt eingereicht hat. Die Rechtsauslegung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet hat schon vor der Erstellung und Einreichung der Abgabenerklärung des Bw. bestanden, sodass ein Vertrauen auf eine günstigere Regelung nicht mehr geschützt ist. Das Tatbestandsmerkmal der "späteren Änderung der Rechtsauslegung" des § 117 BAO ist nicht erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 des Finanzamtes Neunkirchen
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt (in Euro) zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (i.d.F. Bw.
genannt) bezog im Jahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Er leitete als Prokurist einer Baufirma einen Filialbetrieb in Wiener Neustadt.
Seine Funktion erforderte regelmäßig auswärtige
Dienstverrichtungen.
In der
Einkommensteuererklärung 1996 vom 24. Mai. 1998 machte der Bw. unter
anderem Werbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwandes in Höhe von ATS
28.020,-- geltend.
Das Finanzamt Neunkirchen hat
im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 30. Oktober 1998 nur einen geringen
Teil der beantragten Reisediäten (ATS 2.610,--) als Werbungskosten
anerkannt. Aus den Reiseaufzeichnungen des Bw. ergebe sich, dass der Schwerpunkt
seiner Außendiensttätigkeit in einem lokal begrenzten Gebiet
zwischen Wiener Neustadt und Wien (südliches Niederösterreich entlang
der Südbahnstrecke - Wr. Neustadt, Bad Vöslau, Baden,
Mödling, Südstadt, Perchtoldsdorf und Wien) liege.
Vorraussetzungen für den
Abzug von Reisediäten sei das Vorliegen eines Verpflegungsmehraufwandes auf
Grund einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9. EStG. Die Annahme eines
Verpflegungsmehraufwandes sei aber ausgeschlossen, weil der Bw.
regelmäßig ein bestimmtes Einsatzgebiet bereist habe. Personen, die
ein bestimmtes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem
Einsatzgebiet einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH vom 28.5.1997,
Zl. 96/13/0132). In diesen Fällen sei es nach der gebotenen typisierenden
Betrachtungsweise als erwiesen anzunehmen, das dem Reisenden die
(günstigsten) Verpflegungsmöglichkeiten im Einsatzgebiet im gleichen
Ausmaß bekannt sind, wie einem an ein- und demselben Ort tätigen
Arbeitnehmer.
Das Fahrtenbuch des Bw. belege,
dass die meisten seiner beruflichen Fahrten innerhalb des Wirtschaftraumes
entlang der Südbahnstrecke zwischen Wr. Neustadt und Wien stattgefunden
hätten. Dieses Gebiet stelle ein wiederkehrend bereistes Einsatzgebiet dar,
wodurch der Bw. einen weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
habe. Die Voraussetzungen für den Abzug des Tagesgeldpauschale wegen
Verpflegungsmehraufwandes gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9. EStG seien
deshalb nicht erfüllt.
Der Bw. erhob gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 des Finanzamtes Neunkirchen mit
Eingabe vom 26. November 1998 form- und fristgerecht Berufung. Er begehrte die
vollständige Berücksichtigung der in der Einkommensteuererklärung
geltend gemachten Reisediäten. Als Filialleiter und Prokurist einer
Baufirma habe er laufend, immer wieder wechselnde Baustellen der
Geschäftsstelle Wr. Neustadt zu betreuen. Das bedeute, dass die
Beaufsichtigung von Baustellen, Architektenbesprechungen (auch mit
Lokalaugenschein), Verhandlungen mit Aufsichtsbehörden und Subunternehmern
zu seinen ständigen Aufgaben gehören. Die auswärtigen
Dienstverrichtungen seien völlig unregelmäßig sowie zu
unterschiedlichen Terminen und auf keinen Fall mit routinemäßigen,
wiederkehrenden Kundenbesuchen von Vertretern vergleichbar.
Auf Grund eines Gallenleidens
(er könne gerne div. Untersuchungsergebnisse einschließlich aktueller
CT von 1998 beibringen) sei es ihm nicht möglich, in jedem billigen
Gasthaus oder Heurigen zu essen. Gerade durch die schlechten
Verpflegungsmöglichkeiten im Laufe seines Berufslebens hätte er sich
dieses Gallenleiden zugezogen. Es werde deshalb auf keinen Fall akzeptieren,
dass ihm jetzt auch noch der Steuerfreibetrag für Diäten gestrichen
werde.
Er habe die derzeit
gültige Rechtsprechung überprüft und dabei festgestellt, dass das
Finanzamt bei Branchenkollegen für gleichartige Tätigkeiten
Reisediäten anerkannt habe. Er habe deshalb Zweifel an der
Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides.
Das Finanzamt Neunkirchen hat
das Rechtmittel in materiellrechtliche Prüfung und Bearbeitung genommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. April 1999 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde
ausgeführt, dass Voraussetzung einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z
9. EStG sei,
dass
sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt
seiner Tätigkeit entfernt,
bei
Inlandsreisen die Reisedauer mehr als drei Stunden beträgt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit werde begründet, wenn der Dienstnehmer an
einem Einsatzort oder in einem lokal begrenzten Einsatzgebiet durchgehend oder
immer wiederkehrend tätig wird. Tätigkeitsmittelpunkt könne nicht
nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Ortschaften umfassendes
Einsatzgebiet sein. Da der Bw. in diesem Sinne wiederkehrend ein Einsatzgebiet
bereiste, habe seinem Begehren keine Folge gegeben werden können. Es werde
bemerkt, dass für Fahrten in Orte außerhalb des Einsatzgebietes, die
beantragten Reisediäten berücksichtigt worden seien.
Der Bw. bekämpfte mit
Schreiben vom 6. Mai 1998, eingebracht am 10. Mai. 1998 die
Berufungsvorentscheidung. In diesem Anbringen, das er irrtümlich als
Berufung bezeichnete, brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er
mit der Berufungsvorentscheidung nicht einverstanden sei und eine Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wolle. Die Form- und
Fristerfordernisse eines Vorlageantrages gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO
wurden erfüllt. In seiner Eingabe wiederholt der Bw. wortgleich die
Berufungsbegründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 260 BAO
hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate über Berufungen der Finanzämter zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über
Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom
Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO),
unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und unversetzbar (§ 16 Abs. 4 UFSG).
Der UFS ist berechtigt den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
Entscheidungsgrundlage bildet
der oben dargestellte, im erstinstanzlichen Verfahren ermittelte,
Sachverhalt.
In Streit steht, ob für
die konkrete Reisetätigkeit des Bw. die beantragten Reisediäten
(ATS 28.020,--) zustehen oder ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
in einem sogenannten Einsatzgebiet begründet wurde, sodass in typisierender
Betrachtungsweise ein Verpflegungs-mehraufwand ausgeschlossen ist.
1.
Rechtliche Grundlagen
Reisediäten (Tagesgelder) können nur
anlässlich einer beruflich veranlassten Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9. EStG zur Abgeltung eines
Verpflegungsmehraufwandes insoweit als Werbungskosten abgesetzt werden, als sie
nicht vom Arbeitgeber für eine Dienstreise nach
§ 26 Z 4. EStG ersetzt
worden sind.
Eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9. EStG liegt vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog.
Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt
und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Die
Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt
in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH vom 28.5.1997,
Zl. 96/13/0132, vom 29.5.1996, Zl. 93/13/0013 und vom 20.9.1995, Z. 94/13/0253
und 0254).
Im Nahgebiet im Umkreis von 25
Kilometer um den Dienstort wird davon ausgegangen, dass jenes Maß an
Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt, welches die
Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes ausschließt. Reisebewegungen im
Umkreis von weniger als 25 Kilometer um den Dienstort stellen daher keine Reisen
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9. EStG dar. Dieselben Überlegungen sind
nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Verwaltungspraxis auch
bei regelmäßigen Außendiensttätigkeiten innerhalb eines
örtlich begrenzten Einsatzgebietes anzuwenden. Durch die laufenden Reisen
in dasselbe Einsatzgebiet, entsteht ein vergleichbares Maß an Vertautheit
über die Verpflegungsmöglichkeiten, wie im Nahgebiet um den
ständigen Dienstort. Nach dem gebotenen abstrakten
Beurteilungsmaßstab einer typisierenden Betrachtungsweise ist bei Reisen
innerhalb eines Einsatzgebietes ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben. Wie
der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 99/13/0001
bestätigte, gilt das auch dann, wenn der Abgabepflichtige innerhalb des
Einsatzgebietes an ständig wechselnden Tätigkeitsorten (Ortsgemeinden)
beschäftigt war.
Ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern
auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein ihnen
konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher
in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit. Auf Grund der dem Einkommensteuerrecht immanenten
wirtschaftlichen Betrachtungsweise bedarf es keiner förmlichen
Gebietszuweisung. Es genügt das regelmäßige Bereisen eines
bestimmten örtlich, begrenzten Gebietes.
Die wiederkehrende
Tätigkeit in dem Einsatzgebiet führt zu einer Vertrautheit mit den
lokalen Gegebenheiten, sodass Werbungskosten wegen eines
Verpflegungsmehraufwandes für die Reisebewegungen innerhalb des
Einsatzgebietes ausgeschlossen sind.
Ein Einsatzgebiet kann einen
politischen Bezirk oder mehrere politische Bezirke - insbesondere wenn sie
aneinandergrenzen - umfassen. Erstreckt sich die Reisetätigkeit
ständig auf ein noch größeres Gebiet (z.B. auf ganz
Niederösterreich) liegt kein Einsatzgebiet vor.
Für die Anfangsphase von
fünf Tagen in einem (neuen) Einsatzgebiet und für Reisen
außerhalb des Einsatzgebietes stehen Tagesgelder bzw. die
Differenzreisekosten nach den allgemeinen Bestimmungen zu.
2.
Anwendung auf den Berufungsfall
2.1.
Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet
Der Bw. führte im
Streitjahr 162 eintägige Reisebewegungen aus. Meistens umfasste der
Außendienst Aufenthalte an mehreren Orten (z.B. Wr.
Neustadt-Baden-Wien-Mödling-Wr. Neustadt). In dem Fahrtenbuch verzeichnete
der Bw. 151 Fahrten innerhalb des Wirtschaftraumes entlang der
Südbahnstrecke um Wr. Neustadt bis einschließlich Wien. Unter Angabe
des von der Arbeitsstätte in Wr. Neustadt am weitesten entfernten Zielortes
wurde 73 x Baden, 49 x Wien und 23 x Mödling/Südstadt
angefahren.
Mit diesem Sachverhalt steht
aber schon das Schicksal der Berufung fest. Es ist durch die unbestrittenen
Aufschreibungen des Bw. erwiesen, dass er immer wieder innerhalb eines
örtlich, begrenzten Einsatzgebietes tätig gewesen ist. Er hat somit in
diesem Einsatzgebiet einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet. Das bedeutet, dass in typisierender Betrachtungsweise für
die Fahrten innerhalb des oben genannten Einsatzgebietes die Annahme eines
Verpflegungsmehraufwandes ausgeschlossen ist.
Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Dienstverrichtungen zu unterschiedlichen Zeiten und an
ständig wechselnden Tätigkeitsorten innerhalb des Zielgebietes
erfolgten (vgl. VwGH, 99/13/0001 vom 26. Juni 2002).
Auf im Einzelfall vorliegende
Besonderheiten, die für den Steuerpflichtigen höhere
Verpflegungskosten bewirkten, ist nicht Bedacht zu nehmen, weil die gesetzliche
Regelung für die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes eine typisierende
Betrachtungsweise gebietet. Dem Umstand, dass der Bw. wegen seines
Gesundheitszustandes nicht die billigste Verpflegungsmöglichkeit in
Anspruch genommen hat, kommt für den Abzug von Werbungskosten keine
Bedeutung zu.
Aus
verwaltungsökonomischen Gründen wird auf die Überprüfung der
Reisekostenabrechung des Vorjahres verzichtet und für die Anfangsphase von
fünf Tagen für die Reisen in das Einsatzgebiet Reisediäten
gewährt. Das betrifft die Anerkennung der Tagesgelder für die Reisen
am 3.1., 5.1., 8.1., 9.1., und 29.1. in Gesamthöhe von ATS 600,-- .
Darüber hinaus stehen für die Reisen innerhalb des angeführten
Zielgebietes, keine Werbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwandes zu.
Für die Reisen
außerhalb des Zielgebietes sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9. in
Verbindung mit
§ 26 Z 4 EStG Werbungskosten wegen
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Hierfür wurden bereits vom
Finanzamt Tagesgelder von insgesamt ATS 2.610,-- berücksichtigt.
2.2.
Vertrauensschutz - Treu und Glauben
Die besondere
Vertrauensschutzregelung des § 117 BAO findet hinsichtlich der für den
Bw. nachteiligen Zielgebietsjudikatur keine Anwendung. Der Bw. hat seine
Abgabenerklärung erst nach dieser Änderung der Rechtsauslegung des
Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis, 96/13/0132 vom 28. 5. 1997 am 24. Mai
1998 erstellt. Die Abgabenerklärung hat den Eingangstempel des Finanzamtes
vom 3. Juni 1988. Die für den Bw. nachteilige Rechtsprechung über
einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Zielgebiet hat der VwGH
erstmals im oben bezeichneten Erkenntnis aufgestellt. Diese Rechtsauslegung des
§ 16 Abs. 1 Z 9. EStG hat somit schon vor der Erstellung und Einreichung
der Abgabenerklärung des Bw. bestanden, sodass ein Vertrauen auf eine
günstigere Regelung nicht mehr geschützt ist. Das Tatbestandsmerkmal
der "späteren Änderung der Rechtsauslegung" des § 117 BAO
ist nicht erfüllt.
Hingewiesen wird, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.10.2001, 95/14/0013, in
Abweichung seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass nur im
Falle einer mit einer Nächtigung verbundenen Reise von einem
Verpflegungsmehraufwand gesprochen werden kann. Diese Rechtsprechung führt
zu einer sachgerechteren Behandlung des beruflichen veranlassten
Verpflegungsmehraufwandes. Werbungskosten durch Verpflegung entstehen bei Reisen
in der Regel nicht in Folge örtlicher Unkenntnis, sondern durch die im
Vergleich zur häuslichen Verpflegung teueren Gastronomie. Diese Mehrkosten
betreffen das Frühstück und Abendessen, während hinsichtlich des
Mittagessens der Steuerpflichtiger auf einer beruflich veranlassten Reise, mit
dem Steuerpflichtigen der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar
ist (überzeugend Doralt,
EStG4 zu § 16 RZ
176/1).
Nach dieser Rechtsprechung
wären im gegenständlichen Fall überhaupt keine Reisediäten
als Werbungskosten anzusetzen, weil nur eintägige Reisen ausgeführt
wurden. Der VwGH hat aber, diese für den Bw. nachteilige Änderung
seiner Rechtsauslegung, erst nach der Einreichung der Abgabenerklärung des
Bw. vorgenommen, sodass diesbezüglich die Bestimmung des § 117 BAO
greift. Das Vertrauen des Bw. auf die im Zeitpunkt der Einreichung der
Abgabenerklärung schon allgemein bekannten Zielgebietsregelung ist
gesetzlich geschützt. Für die eintägigen Reisen außerhalb
des Zielgebietes sowie für die Anfangsphase stehen zu Recht Tagesgelder zu.
Das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung durch Mehrkosten wegen
Krankendiätverpflegung gemäß
§ 34f EStG war nicht
Gegenstand des Berufungsbegehrens. Der Bw. hat - trotz fernmündlicher
Aufforderung am 24. Juli 2003 und angemessener Fristsetzung bis
18. September 2003 durch den Referenten - keine Nachweise über eine
krankheitsbedingt notwendige Diätverpflegung erbracht. Da zudem keine
amtliche Bescheinigung über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im
Berufungsjahr vorliegt, kommt eine außergewöhnliche Belastung wegen
Diätverpflegung in Folge des hohen Selbstbehaltes bei dem Einkommen des Bw.
nicht in Betracht.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Berufung teilweise stattzugeben war und für die
ersten fünf Reisen in das Zielgebiet die Reisediäten zu
berücksichtigen waren. Der angefochtene Bescheid war abzuändern und
die Bemessungsgrundlage zur Berücksichtigung dieses
Verpflegungsmehraufwandes um ATS 600,-- zu vermindern.
Beilage: 2
Berechnungsblätter (in Euro und
ATS)
Wien,
23. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FilialleiterBaufirmaReisekostenTagesgelderVerpflegungsmehraufwandEinsatzgebietZielgebietVertrauensschutz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0733-W/02
- Stammnummer
- 6017
- Gültig
- 23.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF