Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1005-L/04
Kein Verpflegungsmehraufwand (Diäten) bei Tagesreisen eines Versicherungsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1005-L/04vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr.M, vom
25. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 17. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Werbungskosten
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10.187,01
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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33.349,64
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Einkommen
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32.619,64
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Einkommensteuer
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9.581,87
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anrechenbare
Lohnsteuer
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11.058,79
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 unter anderem Reisekosten als
Werbungskosten für ihre Tätigkeit im Außendienst (Versicherung)
in Höhe von 14.261,05 € geltend.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
23. April 2004 ersuchte das zuständige Finanzamt oben genannte
Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen.
Mit Datum 28. April 2004 wurde diesem Ersuchen
entsprochen und die Reisekostenrechnungen (Differenzrechnungen) vorgelegt.
Aufgezeichnet wurden jeweils die betrieblich (beruflich) gefahrenen
Kilometer, Stunden, gesetzliche Diäten, vom Dienstgeber ersetzte
Diäten (jeweils Null), Reise mit Diäten amtlich. Für die
einzelnen Monate wurden folgende Kosten aufgelistet:
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km-Gelder
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Diäten
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Jänner 2003
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834,820
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320,485
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Februar 2003
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913,496
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333,566
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März 2003
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977,932
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357,547
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April 2003
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871,844
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316,124
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Mai 2003
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522,608
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228,918
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Juni 2003
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909,224
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366,268
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Juli 2003
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945,892
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412,052
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August 2003
|
415,452
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187,494
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September 2003
|
1.163,408
|
518,880
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Oktober 2003
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1.034,892
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451,294
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November 2003
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873,624
|
340,106
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Dezember 2003
|
701,320
|
263,800
|
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Gesamt
2003
|
10.164,512
|
4.096,534
|
14.261,046
Mittels Einkommensteuerbescheid 2003 vom
17. Mai 2004 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2003
abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der
langjährigen Tätigkeit im Außendienst es als erwiesen anzunehmen
sei, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den bereisten
Orten soweit bekannt seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso
ausgeschlossen werden könne, wie bei einem an ein und demselben Ort
tätigen Arbeitnehmer. Tagesdiäten hätten daher nicht
berücksichtigt werden können. Die Werbungskosten die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, wurden folglich mit einem Betrag
von 12.397,65 € der Steuerberechnung zugrunde gelegt (inklusive
Werbeartikel iHv 22,50 €). Die Diäten wurden um den Betrag von
1.885,90 € gekürzt. Die Kürzung sei für jene
Orte im politischen Bezirk in dem sich die Arbeitsstätte (Büro) der
Bw. befinde vorgenommen worden, sowie für Orte die sich in an diesen Bezirk
angrenzenden Bezirken befinden.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2004 wurde seitens der
Bw. bekannt gegeben, dass sie sich mit der Ablehnung der Diäten im Bescheid
vom 17. Mai 2004 nicht einverstanden erklären könne. Es
würde die Möglichkeit geben, im Haus der G täglich ein
günstiges Menü zu konsumieren. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit
im Außendienst sei es der Bw. nicht möglich, dieses Angebot in
Anspruch zu nehmen. Weiters werde angemerkt, dass Kollegen der Bw., welche auch
schon sehr lange in diesem Beruf tätig seien, die Diäten immer voll
ersetzt bekommen hätten. Die Bearbeitung würde von Finanzamt zu
Finanzamt verschieden erfolgen. Es werde aus diesem Grund ersucht, den Eintrag
der Diäten nochmals zu bearbeiten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2004
wurde die Berufung vom 25. Mai 2004 gegen den Bescheid vom
17. Mai 2004 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung
wurde ausgeführt, dass auf Grund der langjährigen Tätigkeit im
Außendienst es als erwiesen anzunehmen sei, dass die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in den bereisten Orten soweit bekannt seien, dass
ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne, wie bei
einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Die Tatsache, dass die
Firma der Bw. günstige Menüs anbiete, sei irrelevant für die
Beurteilung der Anerkennung der Diäten.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2004 wurde der Antrag
auf Entscheidung über die Berufung eingereicht. Die Bw. hätte
Herrn Dr. M, Rechtsanwalt in Linz, beauftragt, sie in dieser Rechtssache zu
vertreten und ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt. Die
Begründung in der Vorentscheidung sei falsch. Es sei keinesfalls als
erwiesen anzunehmen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in
den bereisten Orten so bekannt seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand
ausgeschlossen werden könne. Die Terminplanung würde von den
Kundenwünschen abhängen. Es müsse daher auch des öfteren auf
der Rückreise von Terminen in einem völlig unbekannten Ort ein
Mittagsmahl eingenommen werden. Es sei auch keinesfalls irrelevant, dass
der Dienstgeber einen günstigen Mittagstisch verabreiche. Gerade dies sei
relevant. Dies seien nämlich die Kosten für einen Mitarbeiter der G
Versicherung, der an ein und demselben Ort tätig sei. Das Original der
Bestätigung der G Versicherung über die Kosten des Mittagstisches
liege diesem Schreiben bei. Es werde der Antrag auf Stattgabe der
Berufung vollinhaltlich aufrechterhalten.
Seitens der G Versicherung wurden folgende Preise für
den im Haus verabreichten Mittagstisch für Mitarbeiter
angegeben: Suppe: 0,55 €
Hauptspeise:
1,60 €
Nachspeise: 0,70 €.
Mit Datum 7. Oktober 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 wurde die Bw.
seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates ersucht, genauere Angaben hinsichtlich der beantragten Km-Gelder
und Diäten vorzulegen (Beginn und Ende der Reisen; Anlass). Weiters um eine
Vollmacht von Dr. M. Die Bw. wurde auch darauf hingewiesen, dass die
Rechtsprechung sowohl des VwGH als des UFS wesentlich strengere Anforderungen an
die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen (Diäten) stelle,
als tw. von den Finanzämtern gefordert (unter anderem UFS aktuell 2004,
299; VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151; VwGH 30.1.2003, 99/15/0085). Es werde
um Bekanntgabe ersucht, ob unter diesen Voraussetzungen die Berufung
aufrechterhalten oder zurückgezogen werde.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2005 wurde die
angeforderte Vollmacht vorgelegt. Weiters werde das Fahrtenbuch nochmals
vorgelegt, in dem Beginn und Ende der Reisen festgehalten seien. Angemerkt wurde
hierzu, dass nach zwei Jahren nicht mehr rekonstruiert werden könne, welche
Kunden besucht worden seien und ob es sich jeweils um Vertragsanbahnung bzw.
Vertragsabschlüsse gehandelt hätte. Die Bw. sei nicht in der Lage
Angaben zu machen und wolle dies auch nicht, weil Kundennamen nicht preisgegeben
werden würden. Letztendlich gehe es darum, ob die Begründung,
dass ein Verpflegungsmehraufwand nicht vorliege, stichhältig sei oder
nicht. Die Berufung würde aufrecht bleiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 5 EStG 1988
sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26
Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
In
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 wird geregelt, dass
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen unter den Begriff
Werbungskosten einzuordnen sind. Als Obergrenze gelten die Beträge
des § 26 Z 4 leg.cit..
Im Zusammenhang mit der Außendiensttätigkeit
listete die Bw. in den monatlichen Reisekostenabrechnungen den Tag, den Beginn
der Dienstreise, das Ende der Dienstreise, die Zeiten am Dienstort, den Ort
sowie die gefahrenen Kilometer auf. Die Abfahrtszeiten vom Wohnort
wurden großteils zwischen 7:30 Uhr und 8:00 Uhr angegeben (an
drei Tagen erst um 9:00 Uhr). Die Ankunftszeiten am Wohnwort
zwischen 15:00 und 21:00 Uhr (an 9 Tagen 21:00 Uhr). Als Reiseziele
wurden großteils Orte in Oberösterreich angegeben (ausnahmsweise auch
nach Wien bzw. Niederösterreich; einmal Tirol). An keinem Tag bzw.
bei keiner Reise wurde eine Übernachtung angegeben.
In Anlehnung an oben genannte gesetzliche Bestimmungen sind
aber Verpflegungsaufwendungen in Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen
nur anzuerkennen, wenn tatsächlich
Mehraufwendungen angefallen sind.
Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer
Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und
führen daher meist zu keinen
Verpflegungsmehraufwendungen. Die
üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber
durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der
Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151). Es ist
also eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen
Verpflegungsmehraufwendungen und
nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten
Lebensführung vorzunehmen. Dabei ist allerdings kein Vergleich mit
Kollegen im Innendienst desselben Arbeitgebers anzustellen, wenn dort besonders
günstige Verpflegungsmöglichkeiten bestehen, sondern mit Arbeitnehmern
die sich allgemein zugänglichen Verpflegungsstellen bedienen müssen.
Im Allgemeinen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es
Verpflegungsmöglichkeiten zu einem derart günstigen Preis wie an der
Arbeitsstelle der Bw. gibt. Es liegt also nicht bereits ein
Verpflegungsmehraufwand vor, wenn die
Preise der Verpflegung im Haus der G Versicherung überschritten werden.
Bei einem Preis 1,60 € für eine Hauptspeise würde
bei beinahe jeder Verpflegung außerhalb dieses Angebotes ein
Verpflegungsmehraufwand anfallen.
Gem. oben angeführter gesetzlicher Regelung sind
Mehraufwendungen Voraussetzung zur Anerkennung von Werbungskosten. Die Bw. hat
aber lediglich angeführt, dass ihr Mehraufwendungen gegenüber ihren
direkten KollegInnen im Innendienst entstehen würden; sie hat aber nicht
dargelegt, dass ihr Mehraufwendungen gegenüber an ein und demselben Ort
tätigen Arbeitnehmern entstehen (egal wo diese tätig sind). In
der Berufung vom 25. Mai 2004 führt die Bw. an, dass es ihr nicht
möglich sei, dieses Angebot (Anm.:
Mittagstisch bei der G Versicherung) in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet aber
noch nicht zwangsläufig, dass ihr Mehraufwendungen gegenüber sonst an
ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmern entstehen. Auch im
Vorlageantrag vom 29. Juli 2004 wird der Vergleich mit den
Mitarbeitern der G Versicherung im Innendienst erwähnt, dieser ist aber im
gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der Bw. nicht relevant. Die Bw.
hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt (nach der
Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag, nach dem Vorhalt des Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates) die tatsächlich angefallenen
Mehraufwendungen anzuführen. Sie hat es aber bei dem Hinweis zu den
Kollegen im Innendienst der G Versicherung belassen; ein tatsächlicher
Mehraufwand der Bw. konnte dadurch aber nicht nachgewiesen werden.
Das Gesetz ordnet nicht an, dass Aufwendungen "ohne
Nachweis ihrer Höhe" anzuerkennen sind; lediglich eine
betragsmäßige Begrenzung ist dem Gesetz zu entnehmen.
Das Finanzamt nahm Kürzungen der
Verpflegungsmehraufwendungen derart vor, dass sie Reisen im Bezirk der
Arbeitsstelle, sowie Reisen in daran angrenzende Bezirke nicht
berücksichtigte. Aufgrund der langjährigen
Außendiensttätigkeit der Bw. seien in diesen Orten die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten bekannt und es entstehe folglich kein
Verpflegungsmehraufwand.
Bei dieser Beurteilung übersieht das zuständige
Finanzamt, dass generell ein
Verpflegungsmehraufwand nachzuweisen
ist. Auf die Entfernung kommt es dabei nicht ursächlich an. Wesentlich sind
die Dauer der Reisen und der damit verbundene Mehraufwand. Lt.
vorgelegten Reiseabrechnungen haben die Reisen der Bw. nie vor 7:00 Uhr
begonnen und nie nach 21:00 Uhr geendet. Übernachtungen wurden bei
keinen Reisen angeführt. Bei derart zeitlich gelagerten
Reisebewegungen kann nicht zwangsweise ein
Verpflegungsmehraufwand angenommen
werden; nicht jede Reise führt zu erheblich höheren
Verpflegungsaufwendungen. Ein tatsächlicher Mehraufwand konnte nicht
nachgewiesen werden. Der Hinweis im Vorlageantrag, dass die Terminplanung von
Kundenwünschen abhänge und somit auch des öfteren auf der
Rückreise von Terminen in einem völlig unbekannten Ort ein Mittagsmahl
eingenommen werden müsse, deute noch nicht auf einen tatsächlichen
Verpflegungsmehraufwand hin. Auch
ein Außendienstmitarbeiter könne durch entsprechende zeitliche
Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln einen Mehraufwand
vermeiden (vgl. VwGH 28.1.1997, 95/14/0156). Ein Verpflegungsaufwand ist aber
gem. § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
In Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen sowie
eindeutigen Rechtsprechung war spruchgemäß zu entscheiden.
Weiters war eine Änderung dahingehend vorzunehmen,
dass Diäten für jene Reisen nicht zu berücksichtigen waren, bei
denen kein tatsächlicher Verpflegungsmehraufwand nachgewiesen werden
konnte. Lt. Reiseaufzeichnungen war dies aufgrund der zeitlichen Lagerung der
Reisen bei keinen der angeführten Reisen der Fall. Die beantragten
Diäten in Höhe von 4.096,53 € waren demnach nicht zu
berücksichtigen. Die restlichen Werbungskosten (KM-Geld:
10.164,51 €; sonstige Werbungskosten: 22,50 €) sind also mit
einem Betrag von 10.187,01 € der Steuerberechung zugrunde zu
legen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 19.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1005-L/04
- Stammnummer
- 17787
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF