…Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass solche Grundstücksgeschäfte dann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen (vgl. z.B. das Erkenntnis…
…Das bedeutet, dass dann, wenn eine Tätigkeit für sich eine betriebliche (im Sinne der §§ 21 bis 23 EStG) ist, die auch eine Vermögensnutzung in sich schließt, insgesamt von einer betrieblichen Tätigkeit zu sprechen ist (Stoll, BAO-Kommentar, S. 420). Die Zuordnung einer Tätigkeit zum einen…
…weshalb von einer im Vordergrund stehenden Vermögensnutzung auszugehen gewesen sei. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien daher wie folgt festzusetzen gewesen (alle Beträge in Schilling): | Feststellungen 1999 | | | Anschaffungskosten: | 9.400.000 | | Anteil - Grund und Boden: | 20…
…unter Vermögensverwaltung in erster Linie die Nutzung eigenen Vermögens durch Fruchtziehung zu verstehen ist, während eine Vermögensverwaltung nicht mehr vorliegt, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund und die Vermögensverwertung entscheidend in den Vordergrund tritt. Ob gewerbliche Vermögensverwertung, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt…
…nicht mehr Vermögensverwaltung vor (Jakom, a.a.O., § 23 Rz 81). Ob Vermögensnutzung (Nutzung der Liegenschaften durch Fruchtziehung) oder Vermögensumschichtung (Vermögensverwertung) im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falls zu lösen ist (VwGH 24.1.2007, 2003/13/0118…
…ist dieser Tatbestand aber nicht erfüllt. Die Bw. gibt an, dass eine gewerbliche Tätigkeit und nicht bloß Vermögensnutzung anzunehmen sei, wenn in der Art von Bankgeschäften Fremdkapital zwecks Weitergabe an Kreditbedürftige aufgenommen werde. Eine derartige Weitergabe an Kreditbedürftige würde im konkreten verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls durch…
…auch aus, dass durch die vermehrte Anzahl von Nächtigungen nicht erwartete Kosten entstanden seien. Maßgebliches Kriterium für die Einstufung der gegenständlichen Vermietungstätigkeit als gewerbliche Vermögensnutzung ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die keinesfalls nur in bescheidenem Ausmaß anfallende laufende Wartung (Nachschaffungen und Reparaturen) bzw. tägliche…
…18.12.2001, 99/15/0155). Es liegt nicht bloß Vermögensverwaltung vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht; in einem solchen Fall begründen Grundstücksgeschäfte einen gewerblichen Grundstückshandel. Der gewerbliche Grundstückshandel hat zur Voraussetzung, dass die…
…um eine bloße Vermögensnutzung, da der Vermögenswert, aus dem die Nutzung erfließt (i.e. die verpfändete Sache) in seiner Substanz erhalten bleibt (vgl Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 29.Auflage (2010), § 22 Rz 136). Im vorliegenden Fall sind die Einkünfte aus der gegenständlichen Vermögensnutzung (i…
…um eine bloße Vermögensnutzung, da der Vermögenswert, aus dem die Nutzung erfließt (i.e. die verpfändete Sache) in seiner Substanz erhalten bleibt (vgl Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 29.Auflage (2010), § 22 Rz 136). Im vorliegenden Fall sind die Einkünfte aus der gegenständlichen Vermögensnutzung (i…
…um eine bloße Vermögensnutzung, da der Vermögenswert, aus dem die Nutzung erfließt (i.e. die verpfändete Sache) in seiner Substanz erhalten bleibt (vgl Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 29.Auflage (2010), § 22 Rz 136). Im vorliegenden Fall sind die Einkünfte aus der gegenständlichen Vermögensnutzung (i…
…um eine bloße Vermögensnutzung, da der Vermögenswert, aus dem die Nutzung erfließt (i.e. die verpfändete Sache) in seiner Substanz erhalten bleibt (vgl Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 29.Auflage (2010), § 22 Rz 136). Im vorliegenden Fall sind die Einkünfte aus der gegenständlichen Vermögensnutzung (i…
…um eine bloße Vermögensnutzung, da der Vermögenswert, aus dem die Nutzung erfließt (i.e. die verpfändete Sache) in seiner Substanz erhalten bleibt (vgl Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 29.Auflage (2010), § 22 Rz 136). Im vorliegenden Fall sind die Einkünfte aus der gegenständlichen Vermögensnutzung (i…
…des § 32 BAO erwirtschafteten Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27) bzw. als solche aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) anzusehen sind, führt eine als Betrieb zu wertende Vermögensnutzung zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21) oder aus Gewerbebetrieb (§ 23) (siehe Jakom, EStG-Kommentar, Wien 2012, Tz…
…die planmäßige Ausnutzung des Vermögens durch Umschichtung, Veräußerung, Wiederbeschaffung und Wiederveräußerung hauptsächlich im Vordergrund steht und daher im Vermögen Umlaufwerte sieht. Ob Vermögensnutzung von Privatvermögen (bloße Vermögensverwaltung) oder gewerbliche Vermögensverwertung vorliegt, ist immer eine Sachverhaltsfrage, die nach dem jeweiligen Gesamtbild des Einzelfalles zu prüfen ist…
…überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass solche Grundstücksgeschäfte dann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen (vgl. auch VwGH 24.2.2005…
…Anordnungen getroffen hat. Folgt man dieser Auffassung, so können fiktive, tatsächlich nicht erzielte, jedoch durch Ausnutzung vorgefundener Chancen bzw Vermögensnutzung erzielbar gewesenen "Geldvorteile" nie als Einnahmen iSd § 19 eingestuft werden und somit nie bei der Einkunftsermittlung zum Ansatz gelangen (vgl. vgl. Taucher, Das Zufluß-Abfluß…
…das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. ... Die Frage, ob die Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung bzw Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist. Entscheidend ist nicht die absolute Zahl an An- bzw…
…und Verkauf von Grundstücken begonnen. Diese an Umfang immer mehr zunehmende Tätigkeit, das heißt die Vermögensverwertung übertrifft die Vermögensnutzung (Vermietung) und weist auch alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit auf. Die Einkünfte wurden seitens der BP den gewerblichen Einkünften zugeordnet. Anlässlich einer BP gem. § 99 Abs…
…erzielt. Der Steuerpflichtige ist nicht im Immobilienbereich tätig (Immobilienmakler, Hausverwalter) und die Ausnützung einer sich bietenden Gelegenheit zur Grundstücksveräußerung stellt eher eine Vermögensnutzung als einen Grundstückshandel dar. Auf Grund der oben angeführten Kriterien wird die Einstufung der sanierten Liegenschaft nicht als Umlaufvermögen des Grundstückshandels anerkannt…