Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0710-L/08
Gewerblicher Grundstückshandel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0710-L/08vom 18.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bw, ein Ehepaar, übernahmen im Oktober 1991 von den (Schwieger)Eltern gemeinsam den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und führten diesen weiter. Im Zeitraum 1992 bis 2002 verkauften Sie vom landwirtschaftlichen Grundbesitz insgesamt 13 in Bauland umgewidmete Grundstücke sowie ein Waldgrundstück (2000; Ehepaar M). Ein Teil der veräußerten Grundstücke war bereits seit 1987 in Bauland umgewidmet worden, ein weiterer Teil wurde auf Antrag der Ehegatten im Jahr 1995 umgewidmet. Der Zufluss des 1999 veräußerten Grundstückes erfolgte erst 2002. Bei dem im Jahr 2000 verkauften Grundstück handelte es sich um ein Waldgrundstück; die im Jahr 2002 veräußerten drei Parzellen waren aufgrund eines im Jahr 2000 gestellten Antrages der Bw in Bauland umgewidmet worden. Insgesamt wurden cirka 9.800 m² von 16,4 ha Grundbesitz (davon 12,4 ha Wiese) verkauft. Wie auch vom Gemeindeamt bestätigt, wurden von den Bw im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke die Umwidmungen in Bauland betrieben, Vermessungsarbeiten in Auftrag gegeben, Parzellierungen durchgeführt und in weiterer Folge die Grundstücke parzelliert abverkauft. Die Abtretungen an das öffentliche Gut (Zufahrtsstraßen) wurden von der Gemeinde mit den Bw abgewickelt; die Anschlüsse für Wasser, Kanal und Strom wurden von der Gemeinde direkt mit den neuen Grundeigentümern getätigt und hatten die Bw damit nichts zu tun. Außer bei dem bereits 1992 verkauften Grundstück (B) gab es seitens der Gemeinde keine Auflagen. Die Erstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes wurde von den Bw weder betrieben noch finanziert (siehe Auskunft/Gemeinde und Vorhaltsbeantwortung vom 26. April 2012). Bei den Abtretungen an das öffentliche Gut handelte es sich um die kostenlose Abtretung eines Grundstücksstreifens seitens der Grundstücksverkäufer im Zusammenhang mit veräußerten Parzellen, die an die bereits bestehenden Straßen "Mstraße" bzw. "Sweg" angrenzten. Nach 2002 wurden keine weiteren Grundstücke mehr in Bauland umgewidmet. Die Umwidmung eines Großgrundstückes in Bauland erfolgte nicht, weil die Bw nicht bereit waren, die Kosten eines straßenseitigen Schallschutzes zu übernehmen. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren wurden die Erlöse aus den bis 1998 durchgeführten Grundstücksverkäufen vom Finanzamt als sog. "Notverkäufe" nicht als gewerblicher Grundstückshandel qualifiziert, da die finanziellen Mittel zur Abdeckung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit notwendigen Investitionen im landwirtschaftlichen Betrieb herangezogen worden waren. Die aus den Grundstücksverkäufen 1999 (Zufluss 2002), 2000 und 2002 erzielten Gewinne wurden hingegen den Einkünften aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) zugerechnet, zumal diese Mittel zur Fortführung der Bautätigkeit bezüglich des Wohntraktes herangezogen worden waren. Es wurden für diese Jahre Feststellungsbescheide erlassen, in denen entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden.
III) Rechtliche Beurteilung:
Nach § 2 Abs. 3 EStG 1988
unterliegen der Einkommensteuer nur
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
.....
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sind gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Der Umfang der Betätigung muss zudem den Rahmen der sog. Vermögensverwaltung überschreiten (VwGH 17.12.1998, 97/15/0060), wobei sich dieses Erfordernis aus § 32 BAO ergibt. Danach kann sich die Nutzung von Vermögen sowohl als Vermögensverwaltung als auch als betriebliche Einkunftsquelle darstellen. Während die aus einer Vermögensverwaltung im Sinne des § 32 BAO erwirtschafteten Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27) bzw. als solche aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) anzusehen sind, führt eine als Betrieb zu wertende Vermögensnutzung zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21) oder aus Gewerbebetrieb (§ 23) (siehe Jakom, EStG-Kommentar, Wien 2012, Tz 6 zu § 23).
Vermögensverwaltung liegt nach § 32 BAO insbesondere dann vor, wenn Vermögen genutzt wird. Als Abgrenzungskriterium zwischen bloßer Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit kommt der Art und dem Umfang des tatsächlichen Tätigwerdens entscheidende Bedeutung zu (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 4. Aufl., Wien 2011, Tz 1ff zu § 32).
Die Veräußerung von Grundstücken wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise, demnach nicht bloß unter Ausnützung sich zufällig ergebender Möglichkeiten, erfolgen. In Zweifel ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (VwGH 29.7.2010, 2008/15/0093). Die Frage, ob die Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung bzw. Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist (VwGH 23.4.2008, 2006/13/0019; 24.1.2007, 2003/13/0118).
Maßgeblich für die Qualifizierung als Gewerbebetrieb im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels ist also das Gesamtbild des Einzelfalles (VwGH 24.2.2005, 2001/15/0159), wobei es in diesem Zusammenhang auf die absolute Anzahl an Verkaufsvorgängen nicht ankommt (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0059).
Die Parzellierung einer Liegenschaft mit nachfolgendem Verkauf der Parzellen bzw. der Verkauf unbebauter Grundstücke, die vorher zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört haben, kann erst dann zum Grundstückshandel werden, wenn der Verkäufer an der Baureifmachung des Geländes (durch Aufschließung udgl.) planmäßig mitwirkt. Erst die planmäßige Erschließung von Bauland und dessen Verwertung, insbesonders Bebauung, ist eine gewerbliche Tätigkeit (Jakom, a.a.O., Tz 90 zu § 23 unter Verweis auf VwGH 22.9.92, 92/14/0064, und 30.9.80, 317/80, EStR 5445, BMF 2.9.98 ecolex 99, 131).
Grundstücksverkäufe eines Landwirtes sind dann als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen, wenn Grundstücke aufgeschlossen, parzelliert und parzellenweise verkauft werden, der Grund und Boden also als "Ware" behandelt wird (VwGH 26.4.1989, 89/14/0004). Der deutsche Bundesfinanzhof traf in diesem Zusammenhang folgende wesentliche Aussage:
"Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen." (BFH 8.11.2007, IV R 35/06)
Die planmäßige Parzellierung und Aufschließung von Grundstücken mit nachfolgendem Abverkauf begründet regelmäßig gewerblichen Grundstückshandel; dies gilt auch für im Erbweg (VwGH 26.4.1989, 89/14/0004) und im Schenkungsweg (VwGH 27.2.2001, 99/13/0121) erworbenes Vermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erschließung durch den Steuerpflichtigen selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt, oder dass die Erschließung primär in den ersten Jahren eines elfjährigen Verkaufszeitraumes erfolgt (VwGH 25.2.1997, 95/14/0115). Im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks muss der parzellenweise Abverkauf noch nicht geplant gewesen sein (VwGH 14.11.1984, 83/14/0242).
Der planmäßige Abverkauf von (privaten) Grundstücken oder Grundstücksteilen ohne zusätzliche Maßnahmen wie Aufschließung kann ebenfalls einen Gewerbebetrieb begründen; der BFH nimmt in diesem Fall einen Gewerbebetrieb dann an, wenn der Abverkauf mit einerAnschaffung im Zusammenhang steht, da in diesem Fall davon auszugehen sei, dass die Anschaffung des Grundstückes bereits in der bedingten Verkaufsabsicht erfolgt sei (BFH 13.12.1995, XI R 43-45/89, BStBl II 1996/232; ebenso Quantschnigg/Schuch, § 23 Tz 14.2.4.).
In diesem Sinne wird auch in Jakom, a.a.O., Tz 91 zu § 23, unter Verweis auf die österreichische Verwaltungspraxis festgehalten, dass Grundstücksverkäufe ohne zusätzliche Tätigkeiten im Bereich der privaten Vermögensverwaltung lägen, es sei denn, die Verkäufe stünden mit einer Anschaffung in Zusammenhang. Die bloße Umwidmung eines seit vielen Jahren land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens in Bauland mit nachfolgendem Verkauf der umgewidmeten Flächen führe daher in der Regel noch nicht zu einem Gewerbebetrieb (Verweis auf BMF 3.7.96, RdW 96, 565 unter Hinweis auf VwGH 22.9.92, 92/14/0064).
Nach Ansicht des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes liegt noch keine gewerbliche Grundstücksveräußerung vor, wenn im Schenkungsweg erworbene Liegenschaften verkauft werden, ohne dass weitere Maßnahmen getroffen werden (VwGH 27.2.2001, 99/13/0121). Allein die Parzellierung einer Liegenschaft mit nachfolgendem Verkauf der Parzellen begründet auch dann keinen Gewerbebetrieb, wenn es sich um 35 Parzellen handelt (RdW 1998, 173; Renner, Grundstücksverkäufe eines Landwirtes - Hilfsgeschäfte oder gewerblicher Grundstückshandel?, in: ÖStZ 1996, 460).
In einer Zusammenschau der oben wiedergegebenen korrespondierenden Aussagen österreichischer und deutscher Rechtsprechung und Lehre ist zusammenfassend festzuhalten, dass bei Beurteilung der Frage, ob gewerblicher Grundstückshandel zu unterstellen ist, im Einzelfall sehr genau zu untersuchen ist, ob zum bloßen Verkauf der Vermögenswerte (Grundstücke) noch andere Umstände hinzutreten, die Annahme eines gewerblichen "Handels" rechtfertigen. Diese Umstände mögen einerseits darin begründet liegen, dass die Grundstücke schon in Verkaufsabsicht erworben wurden, oder andererseits darin, dass die Vermögenswerte zwar nicht für Zwecke des Verkaufs erworben wurden, ein planmäßiges, zur Gewerblichkeit führendes Handeln jedoch durch weitere Maßnahmen, die aus den Grundstücken Waren anderer Marktgängigkeit zu machen geeignet sind, hinzutreten.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeuten obige Ausführungen Folgendes:
1. Fest steht, dass die Bw den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, zu dem die berufungsgegenständlichen Grundstücke gehörten, im Jahr 1991 im Wege eines Übergabsvertrages von den Eltern bzw. Schwiegereltern erworben hatten und diesen auch fortführten. Die strittigen Grundstücke waren somit ursprünglich Bestandteil land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögens. Der Verkauf von Grundstücken in den Neunzigerjahren (bis 1998) erfolgte - wie vom Finanzamt durch Qualifikation als sog. "Notverkäufe" anerkannt - für Zwecke der Erhaltung dieses Betriebes. Dass die Mitte 1999 sowie in den Jahren 2000 und 2002 erfolgten berufungsgegenständlichen Grundstücksverkäufe zeitnah zu einer entgeltlichen Anschaffung gewesen wären oder mit einer entsprechenden Verkaufsabsicht erworbene Grundstücke betroffen hätten, kann daher auf keinen Fall behauptet werden. Die Grundstücke hatten bereits vor der Hofübergabe durch die (Schwieger)Eltern zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört und waren auch seit der Übernahme bis zu deren Verkauf bereits fast bzw. mehr als 10 Jahre Bestandteil dieses Anlagevermögens, wobei unstrittig ist, dass die Grundstücksverkäufe insgesamt nur einen kleinen Teil des gesamten Grundvermögens des Betriebes betrafen und eine (letztlich durch diese Verkäufe ermöglichte) Fortführung nie in Frage stand.
2. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist. Dies gilt auch dann, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden (siehe BFH 8.9.2005, IV R 38/03, BStBl. II 2006/166).
Nach österreichischer Lehre und Verwaltungspraxis begründet allein die Parzellierung einer Liegenschaft mit nachfolgendem Verkauf der Parzellen, wie bereits oben erwähnt, auch dann keinen Gewerbebetrieb, wenn es sich um 35 Parzellen handelt (RdW 1998, 173, und Renner, a.a.O.).
Ebenso führt in der Regel die bloße Umwidmung von seit vielen Jahren land- und forstwirtschaftlich genutztem Grund und Boden in Bauland mit nachfolgenden Verkauf der umgewidmeten Flächen noch nicht zu einem Gewerbebetrieb (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 128 zu § 23; RdW 1996, 565).
Wie der deutsche Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 8.9.2005, IV R 38/03, BStBl. II 2006/166, betont, wird nämlich auch jeder vermögensverwaltende Verkäufer bestrebt sein, einen möglichst günstigen Preis für seine Grundstücke zu erzielen, was durch die Umwidmung in Bauland erreicht wird. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die Maßnahmen des Verkäufers darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer
Marktgängigkeit zu machen. Erst wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfalte und sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteilige, seien die Grundstücksveräußerungen keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, sondern Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels (Verweis auf umfangreiche Vorjudikatur). Als schädliche Aktivitäten in diesem Zusammenhang hat der BFH die Beantragung eines Bebauungsplanes und dessen Finanzierung und/oder die Anlage von Straßen und Abwasserkanälen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen, was einer Beteiligung an der aktiven Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände gleichkomme (siehe BFH 28.6.1984, IV R 156/81, BStBl. II 1984/798), gesehen.
3. Um von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen zu können, müsste demnach - dies auch nach herrschender österreichischer Lehre, Verwaltungspraxis und Judikatur - noch die Aufschließung des Grund und Bodens zum Zwecke der Baureifmachung (entweder im Wege der Betreibung eines Bebauungsplanes oder sonst einer aktiven Beteiligung an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände) hinzutreten. Es ist also erst die planmäßige Erschließung von Bauland und dessen Verwertung als gewerbliche Tätigkeit anzusehen (RdW 1996, 565 unter Hinweis auf VwGH 22.9.1992, 92/14/0064), denn erst durch einen entsprechenden Einsatz des Landwirtes als zum Verkauf bestimmte Waren erlangen die Grundstücke einen höheren Wert (siehe BFH 8.9.2005, IV R 38/03, BStBl. II 2006/166).
4. Im gegenständlichen Fall wurden von den Bw in den Jahren 1992 bis 2002 mehrere Grundstücksveräußerungen durchgeführt, wobei diese aus dem Anlagebestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den die Ehegatten G 1991 aufgrund des Übergabsvertrages übernommen hatten, stammten. Insgesamt handelte es sich um cirka 9.800 m² von 16,4 ha Grundbesitz (davon 12,4 ha Wiese). Ein Teil der Grundstücke war bereits 1987 in Bauland umgewidmet worden, ein Teil aufgrund eines Ansuchens aus dem Jahr 1995 und ein weiterer Teil aufgrund eines Ansuchens aus dem Jahr 2000. Aktiv wurden von den Grundstücksverkäufern (Bw) die Umwidmungen in Bauland betrieben, Vermessungsarbeiten in Auftrag gegeben, Parzellierungen und der anschließende Abverkauf durchgeführt. Die Abtretungen an das öffentliche Gut (Zufahrtsstraßen) wurden von der Gemeinde mit den Bw abgewickelt, wobei es sich hiebei um die unentgeltliche Abtretung eines Grundstreifens im Zusammenhang mit den an der Straße liegenden veräußerten Grundstücken handelte. Mit den Aufschließungsarbeiten betreffend Wasser, Kanal und Strom hatten die Bw nichts zu tun, diese wurden direkt mit den neuen Grundeigentümern verrechnet bzw. waren bereits vorhanden. Bezüglich eines Großgrundstücks, das verkauft werden sollte, wurde der Umwidmungsantrag von der Gemeinde abgelehnt, weil die Bw die Kosten für die Errichtung eines straßenseitigen Schallschutzes nicht übernehmen wollten.
5. Fest steht, dass im gegenständlichen Fall von den Verkäufern (Bw) die Erstellung eines Bebauungsplanes weder betrieben noch finanziert wurde. Dies geht aus der vom Betriebsprüfer eingeholten Auskunft des Gemeindeamtes St hervor und wurde auch vom steuerlichen Vertreter der Bw in der Vorhaltsbeantwortung vom 26. April 2012 bekräftigt.
6. Aufschließungsarbeiten in Form der Anlage von Straßen oder Abwasserkanälen oder der Verlegung von Versorgungsleitungen wurden - wie vom Gemeindeamt dezidiert bestätigt wurde - von den Bw nicht geleistet.
7. Lediglich die Abtretung in Form der unentgeltlichen Abtretung eines Grundstücksstreifens an das öffentliche Gut in Zusammenhang mit den an die Mstraße bzw. den Sweg angrenzenden Grundstücken wurde von den Bw pflichtgemäß mit der Gemeinde abgewickelt.
Diese Form der zusätzlichen Betätigung macht aber, wie der deutsche Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.6.1984, IV R 156/81, BStBl. II 1984/798, zu einem gleichgelagerten Fall festgestellt und diese Ansicht in einem weiteren Urteil vom 8.11.2007, IV R 35/06, bekräftigt hat, die Bauplatzverkäufe der Bw noch nicht zum gewerblichen Grundstückshandel (Verweis auf BFH 17.12.1970, IV R 286/66, BStBl. II 1971/456, wonach erheblich weiterreichende Aktivitäten noch als unschädlich angesehen worden seien). Es könne nämlich keinen wesentlichen Unterschied machen, ob Bauplätze als Brutto- oder Nettoflächen veräußert würden, ob also erst der Erwerber den Straßengrund abtreten müsse oder dies bereits der Veräußerer tue.
8. Insgesamt konnten also im gegenständlichen Fall keine zusätzlichen Aktivitäten festgestellt werden, die entsprechend den in der Judikatur herausgearbeiteten Grundsätzen zur Annahme berechtigt hätten, dass die Bw als Verkäufer ihrer land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke diese dadurch zu Wirtschaftsgütern anderer Marktgängigkeit aufgewertet hätten.
9. Dass diese Bereitschaft zu derartigen weitergehenden Aktivitäten bei den Bw grundsätzlich fehlte, wird auch dadurch bestätigt, dass sie bis dato nicht bereit waren, für Zwecke der Umwidmung des noch zur Veräußerung ins Auge gefassten Großgrundstückes eine Schallschutzmauer zu errichten, obwohl entsprechende Aufwendungen im Verhältnis zu einem potentiellen Verkaufserlös vergleichsweise gering und - wie vom zuständigen Gemeindeorgan bestätigt - seitens der Gemeinde in diesem Fall keine Widerstände gegen eine Umwidmung mehr zu erwarten gewesen wären.
10. Letztlich ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem im Jahr 2000 veräußerten Grundstück laut im Berufungsverfahren vorgelegtem Kaufvertrag gar nicht um ein Bau-, sondern ein Waldgrundstück gehandelt hat, was den Umstand erklärt, dass dieser Verkauf mangels Befassung der Gemeinde bezüglich Umwidmung gar nicht in der Aufstellung der Gemeinde über die Grundstücksverkäufe erfasst worden war.
11. Insgesamt ergab sich bei intensiver Betrachtung des berufungsgegenständlichen Sachverhaltes jenes Bild, das laut Rechtsprechung nicht für die Annahme gewerblichen Grundstückshandels spricht: Die Tätigkeit der Bw beschränkte sich auf eine - unter den gegebenen Umständen bestmögliche - Verwertung der zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücke, die eine Qualifikation der Grundstücksverkäufe als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte rechtfertigt (siehe BFH 8.11.2007, IV R 35/06). Aufgrund obiger Erwägungen war daher im gegenständlichen Fall nicht von gewerblichem
Grundstückshandel auszugehen.
12. Mangels Vorliegens einer entsprechenden gewerblichen Betätigung stellten die veräußerten Grundstücke folglich keine Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens innerhalb eines solchen Betriebes dar, deren Verkaufserlös bei der Ermittlung von gewerblichen Einkünften berücksichtigt hätte werden müssen (siehe hiezu Jakom, a.a.O., Tz 108f); sie waren vielmehr Bestandteil land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögens. Nach § 4 Abs. 1 und 3 letzter Satz EStG 1988 sind aber Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Die berufungsgegenständlichen Veräußerungserlöse waren daher bei der Ermittlung der Einkünfte nicht zu erfassen.
13. Aufgrund obiger Ausführungen lagen im gegenständlichen Fall keine von den berufungswerbenden Ehegatten gemeinsam erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die im Wege eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt hätten werden müssen. Dem Berufungsbegehren war daher stattzugeben und die entsprechenden aus diesem Titel für die Jahre 2000 und 2002 erlassenen Feststellungsbescheide ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 18. Mai 2012
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
gewerblicher GrundstückshandelEinkünfte aus GewerbebetriebEinkünfte aus Land- und ForstwirtschaftWareObjekt anderer MarktgängigkeitBaureifmachungAufschließungsmaßnahmenBebauungsplanFeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0710-L/08
- Stammnummer
- 59406
- Gültig
- 18.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF