Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1202-L/09
Liebhaberei bei Frühstückspension
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1202-L/09vom 10.12.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt eine Frühstückspension mit sechs (VwGH 5.10.1994, 94/15/0059), acht (VwGH 3.5.1983, 82/14/0248) oder neun Betten (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0024) noch Vermögensverwaltung dar.
Den Betrieb einer Frühstückspension mit zwölf Zimmern und sechszehn Betten qualifizierte der VwGH hingegen als gewerblich (VwGH 12.2.1960, 895/59).
Bei der Verabreichung von Frühstück sowie von kalten Speisen und Getränken auf Anfrage und in geringem Umfang, Bereitstellung von Kabelfernsehgeräten in den Zimmern sowie einer zentralen Telefonanlage, Verwaltung der Schlüssel der Feriengäste, tägliche Reinigung der Zimmer mit Bettenmachen, polizeiliche An- und Abmeldung der Feriengäste, Übernahme und Verteilung der Post handelt es sich zwar grundsätzlich um Nebenleistungen, die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehen (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0024).
Der Unabhängige Finanzsenat beurteilte eine Frühstückspension mit sechs Zimmer (zehn Betten) mit täglicher Reinigung sowie mit zwei Appartements mit Aufenthaltsraum (ohne Nebenleistungen) im selben Gebäude als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (UFS 27.7.2004, RV/0233-F/02). Ebenso qualifizierte der Unabhängige Finanzsenat eine Frühstückspension mit fünf Zimmern (zehn Betten) sowie einem Appartement (vier Betten) mit umfangreichen Nebenleistungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (UFS 16.9.2010, RV/0208-S/10).
Die tatsächliche Auslastung ist nicht von Bedeutung. Nicht die Nebenleistung zur einzelnen Vermietung ist für die Zuordnung zur Einkunftsart entscheidend, sondern der Gesamtumfang der Nebenleistungen für die gesamte Tätigkeit (vgl. VwGH 5.10.1994, 94/15/0059; UFS 16.9.2010, RV/0208-S/10).
Im Rahmen der berufungsgegenständlichen Vermietung von Fremdenzimmern wurden ganzjährig fünf Zimmer mit zehn Betten und eine Ferienwohnung mit vier Betten vermietet. Der Bw. musste sich stets um neue Feriengäste umsehen und hatte bei jedem Wechsel der Feriengäste darauf zu achten, dass sich die Zimmer samt Einrichtung in einem weiterhin vermietbaren Zustand befanden, was neben der laufenden Kontrolle und Reinigungsarbeiten beim Mieterwechsel in erhöhtem Maße auch Nachschaffungen und Reparaturen bei der Zimmereinrichtung bedingte. In seinem Schreiben vom 1. Juli 2011 führte der Bw. auch aus, dass durch die vermehrte Anzahl von Nächtigungen nicht erwartete Kosten entstanden seien.
Maßgebliches Kriterium für die Einstufung der gegenständlichen Vermietungstätigkeit als gewerbliche Vermögensnutzung ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die keinesfalls nur in bescheidenem Ausmaß anfallende laufende Wartung (Nachschaffungen und Reparaturen) bzw. tägliche Reinigung der ganzjährig vermieteten möblierten Fremdenzimmer. Im gegenständlichen Berufungsverfahren schlägt sich die nicht unbeträchtliche Zahl der Betten (fünf Zimmer mit zehn Betten und eine Ferienwohnung mit vier Betten) auf die Verwaltungsarbeit insofern zu Buche, als eine Vielzahl oft wechselnder Personen nicht nur häufige (personenbezogene) polizeiliche An- und Abmeldungen, sondern auch täglich einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand mit der Bettwäsche zur Folge hat und der häufige Wechsel der Personen innerhalb der einzelnen Räume auch die praktisch laufende Säuberung derselben bedingt. Darüber hinaus ist das Frühstücksbuffet vorzubereiten und muss den Gästen regelmäßig ein Ansprechpartner zur Verfügung stehen (vgl. UFS 27.7.2004, RV/0233-F/02; UFS 16.9.2010, RV/0208-S/10). Zudem führte der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 19. März 2012 aus, dass seine Fremdenzimmervermietung derzeit in sechs Online-Buchungsportalen vertreten sei, was erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Dabei ist die Aussage des Bw., dass die Fremdenzimmervermietung für seine Familie leicht zu bewältigen sei und keinen Mehraufwand darstelle, für die Beurteilung unerheblich.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und dem Umfang der Tätigkeit im Zusammenhang mit den dabei offerierten Nebenleistungen überwiegen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Merkmale einer betrieblichen Einkunftsquelle (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und war daher dem Vorbringen des Bw., dass gegenständlich von Beginn an eine private Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) vorgelegen habe, nicht zu folgen (vgl. UFS 27.7.2004, RV/0233-F/02).
Wie oben ausgeführt wurde, hat die Referentin den Bw. mit Vorhalt vom 5. März 2012 unter anderem um Mitteilung ersucht, wie viele Betten im berufungsgegenständlichen Zeitraum zur Vermietung zur Verfügung standen. Dem Beantwortungsschreiben vom 19. März 2012 wurden Gebäudepläne beigelegt, aus denen Folgendes hervorgeht:
Im Kellergeschoss befinden sich ein Zwei-Bett-Zimmer mit WC/Dusche im Zimmer, ein Zwei-Bett-Zimmer mit WC/Dusche außerhalb des Zimmers sowie ein Vier-Betten-Appartement für Selbstversorger. Im Erdgeschoss befinden sich der Frühstücksraum sowie die Privatwohnung des Bw. Im Obergeschoss befinden sich ein Drei-Bett-Zimmer, ein Zwei-Bett-Zimmer sowie ein Ein-Bett-Zimmer. Dies ergibt eine Gesamtanzahl von zumindest vierzehn Betten (Zusatzbetten sind auf Anfrage möglich), die der Vermietung dienen. Weiters befindet sich im Erdgeschoss ein Fahrradabstellraum sowie eine Garage für drei Pkw und im Keller befindet sich der Wellnessbereich mit Sauna und Solarium, der den Gästen zur Verfügung steht.
Der Bw. wirbt für seine Vermietung der Fremdenzimmer unter anderem im Internet. Den Gästen werden Komfortzimmer (als Nichtraucherzimmer) mit Dusche/WC, SAT-TV, Internet (kostenloses W-LAN) und Telefon in allen Zimmern angeboten.
Unter Berücksichtigung der Informationen aus dem Internet (www.donausteig.com/xxx, www.tiscover.at und www.oberoesterreich.at/xxx) zählen zu den angebotenen Leistungen der Fremdenzimmervermietung des Bw. Parkplätze, Parkgarage, absperrbare Fahrradgarage, Garten/Wiese, Grillmöglichkeiten, Spielplatz, Dachterrasse mit grandiosem Donaublick, Haustiere erlaubt, Waschmaschine, Trockenraum, Tischtennis, Fitnessraum, Sauna mit Ruheraum, Solarium, Lesezimmer, Fernsehraum, Aufenthaltsraum, Aufenthaltsraum mit Küche zur Selbstverpflegung, Spielzimmer, Spielzeug, Frühstücksbuffet, Etagengetränkeservice, Zusatzbetten auf Anfrage, Bring- und Holdienst für Wanderer sowie Gepäcktransport gegen Gebühr (Bring- und Holservice).
Die vom Bw. betriebene Fremdenzimmervermietung ist laut Internetauftritt besonders für Familien, Gruppen, Senioren, Paare, Alleinreisende, Geschäftsreisende, Jugendliche und Kinder geeignet.
Als besondere Services werden im Internetauftritt Deutsch sprechend, Internetanschluss, Reinigung, Telefonservice, Transfer Bahnhof, Transfer Flughafen, Wireless Internet und Zeitungsservice angegeben.
Die Anzahl der Zimmer hat sich seit dem Wechsel der Fremdbewirtschaftung zur Eigenbewirtschaftung ohne Fremdpersonal nicht geändert. Es werden nach wie vor insgesamt vierzehn Betten vermietet und die Nebenleistungen wie z.B. Sauna, Solarium, Frühstücksbuffet, Internetanschluss, Kinderspielplatz etc. werden nach wie vor angeboten und erbracht.
Der Einwand des Bw., dass sich Top 2, Top 3 und Top 4 im Eigentum seiner früheren Ehefrau bzw. seiner Kinder befinden würden, ist für die Beurteilung irrelevant, da diese Schenkungen bereits 1991 bzw. 1995 im Grundbuch eingetragen wurden.
Da im gegenständlichen Fall die Zimmervermietung nicht von geringem Ausmaß ist und Nebenleistungen erbracht werden, die über die Vermögensverwaltung hinausgehen, waren die Einkünfte aus der gegenständlichen Tätigkeit der Fremdenzimmervermietung wie bisher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und nach dem äußeren Erscheinungsbild überwiegen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats die Merkmale einer betrieblichen Einkunftsquelle (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der Bw. seit 1. Oktober 2008 über keine gewerberechtliche Bewilligung zur Führung einer Frühstückspension mehr verfügt und dass er Mitglied des Landesverbandes der Privatzimmervermieter ist. Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung ist kein Erfordernis für die Besteuerung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und hat allenfalls Indizwirkung (vgl. VwGH 8.7.1960, 2566/59; Doralt, EStG-Kommentar, Tz 10 zu § 23; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 28 E 11).
Der Begriff des Gewerbebetriebes (gewerblichen Unternehmens) im Sinne des § 28 BAO und des § 23 EStG 1988 deckt sich nicht mit dem des Gewerberechtes. Für die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus einer Tätigkeit sind ausschließlich die steuerlichen Bestimmungen maßgebend. Die gewerberechtliche Behandlung der Tätigkeit ist steuerrechtlich unmaßgeblich (vgl. VwGH 18.9.1991, 91/13/0072). Das Fehlen einer Gewerbeberechtigung, sei es, weil der Steuerpflichtige gar nicht erst um eine solche angesucht hat, sei es, weil ihm die Voraussetzungen dafür fehlen oder ihm die Gewerbeberechtigung aus einem sonstigen Grund nicht erteilt worden ist, hindert die steuerrechtliche Subsumierung der erzielten Einkünfte unter die Einkünfte des § 23 EStG 1988 nicht (vgl. VwGH 8.7.1960, 2566/59; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 6 zu § 23).
Die berufungsgegenständliche Betätigung des Bw. im Rahmen der Fremdenzimmervermietung mit Eigenbewirtschaftung stellt eine typisch gewerbliche Tätigkeit dar und umfasst eine unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO zu subsumierende Tätigkeit.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist im konkreten Fall durch die Eigenbewirtschaftung ohne Fremdpersonal und der damit einhergehenden Umsatzsteigerung keine
Änderung der Bewirtschaftung eingetreten. Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH (2010/15/0026 vom 22.11.2012) hat eine solche Prüfung nämlich nur bei Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO zu erfolgen. Die Betätigung ist jedoch hinsichtlich des streitgegenständlichen Jahres 2009 nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993, zu beurteilen.
Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO kann eine Änderung der Betätigung als Bemühung zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen zu beurteilen sein.
Im gegenständlichen Fall geht die Referentin davon aus, dass das Umstellen von Fremdbewirtschaftung auf Eigenbewirtschaftung eine Bemühung zur Verbesserung der Ertragslage war. Allerdings konnten trotz dieser Bemühungen keine positiven Ergebnisse hinsichtlich der Zimmervermietung erwirtschaftet werden. 2009 wurden Verluste im Ausmaß von € 2854,10 erwirtschaftet, obwohl im Schreiben vom 6. Mai 2009 ein positives Ergebnis angekündigt wurde und auch in die Prognoserechnung ein Gewinn von € 5186,00 aufgenommen wurde.
Es sind daher keine Gründe dafür erkennbar, weshalb von der Liebhabereibeurteilung Abstand genommen werden sollte.
Dem Berufungsbegehren - die Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009 erklärungsgemäß zu veranlagen - wird daher nicht Folge gegeben.
2. Umsatzsteuer für die Jahre 2008 und 2009
Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Bei der berufungsgegenständlichen Vermietung von Fremdenzimmern handelt es sich um eine gewerbliche Einkunftsquelle nach § 1 Abs. 1 LVO. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist daher nicht von Liebhaberei auszugehen, sodass die Umsätze aus der Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegen und die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern abgezogen werden können.
Dem Berufungsbegehren - die Umsatzsteuer für die Jahre 2008 und 2009 erklärungsgemäß zu veranlagen - wird stattgegeben. Für das Jahr 2009 wurde die am 5. Juli 2011 eingereichte berichtigte Erklärung zugrundegelegt.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Linz, am 10. Dezember 2013
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1202-L/09
- Stammnummer
- 68002
- Gültig
- 10.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF