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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1202-L/09

Liebhaberei bei Frühstückspension

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1202-L/09vom 10.12.2013Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des F R, 1234 Ort, Adr., vom 6. Mai 2009, vom 5. Juli 2010 und vom 20. März 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch HR Dr. S, vom 20. April 2009, vom 28. Juni 2010 und vom 23. Februar 2011 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2004 bis 2009 sowie Umsatzsteuer 2008 bis 2009 entschieden: 1) Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2009 werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. 2) Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 wird Folge gegeben. Die Umsatzsteuer für diese Jahre wird endgültig im Sinne des § 200 Abs. 2 BAO festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.   | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2008 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe | 17.886,83 € | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 1891 € | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -4158,23 € | | | | | | festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift) | - 2.267,23 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2009 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe | 28.480,32 € | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 3020,41 € | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -3985,09 € | | | | | | festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift) | - 964,68 € Entscheidungsgründe   Der Berufungswerber (Bw.) betreibt seit dem Jahr 1995 eine Frühstückspension in dem von ihm und seiner Familie bewohnten Eigenheim in 1234 Ort, Nr. 65. Der Bw. verfügte von 1. Mai 1995 bis 2. Februar 1999 über eine Gewerbeberechtigung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Frühstückspension" mit der Berechtigung des § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994. Zudem verfügte der Bw. von 5. Juni 1998 bis 30. September 2008 über eine Gewerbeberechtigung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Gasthof" mit den Berechtigungen des § 142 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 GewO 1994. Die aus der Frühstückspension erzielten Einkünfte wurden gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Bis zum Jahr 2007 erklärte der Bw. die Einkünfte aus der Frühstückspension zusammen mit den Einkünften aus der Schuhkontrolle (Schuhfertigungsberatung) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seit Oktober 2008 bezieht der Bw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Bw. erklärt seit dem Jahr 2008 die Einkünfte aus der Fremdenzimmervermietung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit Ergänzungsersuchen vom 19. Dezember 2003 wurde der Bw. ersucht, eine Prognoserechnung betreffend die Frühstückspension vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2004, eingebracht am Finanzamt ABC am 8. Februar 2004 mittels Fax, führte der Bw. aus, dass er erst jetzt auf das Ersuchen vom 19. Dezember 2003 antworten könne, da er sich beruflich in T aufhalte und nur gelegentlich nach Österreich komme, da derzeit keine Saison für seine Frühstückspension sei. Des Weiteren führte der Bw. die Gründe an, aus welchen die Frühstückspension bislang keine steuerpflichtigen Gewinne erwirtschaftet habe. Für die Zertifizierung zum 3-Sterne-Betrieb seien zahlreiche Auflagen für einen Mindeststandard (Zimmergröße, Ausstattung) vorgeschrieben worden, welche sich erst im Laufe der Zeit rechnen können würden. Die Umsätze seien im Jahr 2002 aus zwei einschneidenden Ereignissen zurückgegangen. Zum Ersten sei der gesamte Radfahrtourismus, welcher die Haupteinnahmequelle sei, anlässlich des Jahrhunderthochwassers zur Gänze abgebrochen, sodass die Sommersaison mit Anfang August schon gelaufen gewesen sei, und ihm die Einnahmen aus dem Spätsommer und Herbst gefehlt haben. Zum anderen habe ihn seine Gattin verlassen, sodass auf die Schnelle zur Betreuung der Frühstückspension nur eine Teilzeitkraft zur Verfügung gestanden sei, welches sich auch nicht als umsatzsteigernd ausgewirkt habe. Der Bw. habe, um den laufenden Betrieb zwischenfinanzieren zu können, bis sich die Lage wieder normalisiere, eine Tätigkeit in der Schuhbranche im Ausland angenommen, um so weitere Zinsbelastungen zu vermeiden. Wie aus dem Jahresabschluss 2002 hervorgehe, seien darin Honorare aus der Beratungstätigkeit enthalten, denen auch ein Großteil des Aufwandes zuzurechnen sei (speziell im Kfz- und Reiseaufwand), sodass die Ausgaben nicht zu Gänze nur die Frühstückspension betreffen würden. Für die kommende Saison werde bereits gemeinsam mit dem AMS jemand zur hauptberuflichen Führung der Frühstückspension gesucht, welcher jederzeit zur Verfügung stehen würde, wenn der Bw. beruflich im Ausland sei. Damit könne durch eine Öffnungszeit rund um die Uhr der Auslastungsgrad und damit auch die Kostendeckung beträchtlich gesteigert werden. Da alle Investitionen, welche einen Hauptanteil der Belastungen bislang ausgemacht haben, nun getätigt seien, könne der Bw. nun einen modernen Frühstücksbetrieb in der Region anbieten. Die weiteren Umsätze würden auch vom Ausbau der Brauerei in W sowie vom Ausbau des Radweges von X nach Y sehr profitieren. Weiters habe der Bw. seine Werbung nun auch auf die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgedehnt und habe dort bereits reges Interesse an Radfahrernächtigungen erzielen können. Diese Bestrebungen würden durch Fachwerbung mit der D und im Bikerkatalog unterstützt werden. Es werden derzeit alle umsatzsteigernden Perspektiven erarbeitet, da ja letztendlich die Frühstückspension seine Lebensexistenz und Grundlage sein solle, welche der Bw. auch noch führen und betreiben könne, wenn ihm die Auslandstätigkeiten zu beschwerlich werden, welche letztendlich durch ihre gute Dotierung im Moment dazu dienen, die Eigenkapitalstruktur zu verbessern, und damit die Zinsbelastung für die Frühstückspension zu reduzieren. Im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 19. Dezember 2003 legte der Bw. jedoch keine Prognoserechnung vor. Die Einkommensteuerbescheide wurden ab 2002 vom Finanzamt ABC vorerst gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen. Mit 4. September 2008 stellte das Finanzamt ABC ein Ersuchen um Ergänzung und führte aus: "Steuerpflichtige, die mehrere Betriebe unterhalten, die nicht als einheitlicher Betrieb anzusehen sind, haben den Gewinn oder Verlust für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln, und zwar unabhängig davon, ob die Betriebe der gleichen oder verschiedenen Einkunftsarten angehören. Im Rahmen der Überprüfung der bislang ergangenen vorläufigen Veranlagungen werden Sie - zur Feststellung der Einkunftsquelleneigenschaft des Betriebes "Frühstückspension/Gasthof" - um Vorlage jeweils getrennter Gewinnermittlungen für die beiden Gewerbebetriebe ("Frühstückspension" und "Fertigungsberatung") für die Jahre 2003 bis einschließlich 2007 ersucht. Soweit das Betriebsergebnis aus der Frühstückspension für die betreffenden Jahre weiterhin einen Verlust ausweisen sollte, legen Sie - bezogen auf Ihr Schreiben vom 01.02.2004 ("Prognose Frühstückspension") - die Gründe für das Auftreten der Verluste dar, weisen Sie eventuell vorgenommene Strukturverbesserungsmaßnahmen belegmäßig nach und fügen Sie - vor allem - eine vollständige, anhand nachvollziehbarer Zahlenwerte aussagefähige, Planungs-/Prognoserechnung für die Jahre 2008 ff bei." Mit 20. April 2009 hat das Finanzamt ABC die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig erlassen und in der Begründung ausgeführt: "Da das Ergänzungsersuchen vom 04.09.2008 unbeantwortet blieb, musste die Aufteilung der Einkünfte aus den Gewerbebetrieben "Fertigungsberatung" und "Frühstückspension" gemäß § 184 BAO im Schätzungswege vorgenommen werden. Hinsichtlich der negativen Einkünfte aus der Betätigung "Frühstückspension" konnte seitens der Abgabenbehörde - insbesondere, da die mit Ergänzungsersuchen vom 04.09.2008 angeforderte Darlegung der entsprechenden objektiven Umstände unterblieb - keine Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, erblickt werden. Diese Betätigung war mithin als steuerliche Liebhaberei im Sinne des § 1 (1) der VO BGBl 1993/33 des BMF zu betrachten und die daraus erwirtschafteten Verluste im Wege der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2004 bis 2007 auszuscheiden." Mit Schreiben vom 6. Mai 2009, eingelangt am Finanzamt ABC am 12. Mai 2009, brachte der Bw. die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2004, 2005, 2006 und 2007 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2004, 2005, 2006 und 2007 vom 20. April 2009 ein und führte im Wesentlichen aus: Das Ergänzungsersuchen betreffend die Aufteilung der Einkünfte in Frühstückspension und Fertigungsberatung bzw. die Erstellung einer Prognoserechnung habe nicht früher erfolgen können, da sich in der familiären bzw. beruflichen Situation des Bw. gravierende Änderungen abgezeichnet haben, welche nun umgesetzt worden seien. Der Bw. sei in den letzten Jahren beruflich mit seiner Fertigungsberatung in der Schuhbranche in B tätig gewesen, was er aus Gesundheitsgründen jetzt aufgegeben habe. Die Gründe für seinen seinerzeitigen Wechsel ins Ausland seien größtenteils finanzieller Natur gewesen, da nach seiner Scheidung seine Ehefrau wieder in Ihre Heimat zurückgegangen sei und somit Teile des Einkommens (Übersetzungsbüro, Frühstückspensionsführung) weggefallen seien. Da der Bw. zu diesem Zeitpunkt bereits größer in die Frühstückspension investiert gehabt habe, sei es von Nöten gewesen, habe er den Betrieb der Frühstückspension behalten wollen und die Kreditverbindlichkeiten bedienen wollen, dass er sich um ein höheres Einkommen im Ausland bemüht habe. Durch die berufsbedingte Abwesenheit des Bw. habe die Frühstückspension wiederum nur saisonal und mit Fremdpersonal betrieben werden können. D.h. die Wintermonate über habe der Bw. keine Möglichkeiten gehabt, die vorhandenen Kapazitäten zu nutzen (Seminarbereich, Geschäftsreisende). Da der Bw. mit seiner jetzigen Ehefrau ganz nach Österreich zurückgekommen sei, werden sie die Frühstückspension im Familienbetrieb ganzjährig ohne Fremdpersonal führen und die Frühstückspension werde als einzige Erwerbsquelle dienen. Bereits jetzt zeichne sich ein erfreulicher Umsatzzuwachs bei den Reservierungen um + 28 % ab. Dies werde sich in den nächsten Jahren sicherlich noch um 5 bis 10 % steigern lassen, da in Ort ein Seminarkulturhotel ausgebaut werde, und daher auch ein Mehr an Nächtigungen bei der Frühstückspension des Bw. erwartet werde. Der Spatenstich zum Ausbau des Weges von Ort nach Y sei schon erfolgt, neu gestaltet werde auch der CD Wanderweg. Beide Vorhaben seien sehr gut beworben, sodass die Frühstückspension des Bw. dort sicherlich mit Nächtigungssteigerungen rechnen könne. Zusätzlich sei eine Preiserhöhung bei den Nächtigungen um 5 % vorgenommen worden. Wie aus der Prognoserechnung ersichtlich sei, werde im Jahr 2009 ein positives Geschäftsergebnis erzielt werden und im Jahr 2012 ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden. | | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Gewinn/Verlust | -15.455,00 | -8.961,53 | 5.186,00 | 6.396,00 | 6.396,00 | Gewinn/Verlust kumuliert | -15.455,00 | -24.416,53 | -19.230,53 | -12.843,53 | -6.438,53 | Einnahmen | 16.607,00 | 17.929,00 | 21.818,00 | 23.000,00 | 23.000,00 | Werbungskosten | | | | | | AfA | 8.929,00 | 6.296,53 | 3.132,00 | 3.104,00 | 3.104,00 | Zinsaufwand | 3.544,00 | 3.505,00 | 3.500,00 | 3.500,00 | 3.500,00 | Sonstige Kosten | 12.434,00 | 10.540,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | Personal | 6.158,00 | 5.247,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | WEK | 2.289,00 | 2.595,00 | 3.050,00 | 3.220,00 | 3.220,00 | Privatanteile | -1.293,00 | -1.293,00 | -1.293,00 | -1.293,00 | -1.293,00   | | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | Gewinn/Verlust | 6.500,00 | 7.650,00 | 7.650,00 | 7.650,00 | 7.650,00 | Gewinn/Verlust kumuliert | 61,47 | 7.711,47 | 15.361,47 | 23.011,47 | 30.661,47 | Einnahmen | 23.000,00 | 24.150,00 | 24.150,00 | 24.150,00 | 24.150,00 | Werbungskosten | | | | | | AfA | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | Zinsaufwand | 3.500,00 | 3.500,00 | 3.500,00 | 3.500,00 | 3.500,00 | Sonstige Kosten | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | Personal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | WEK | 3.220,00 | 3.381,00 | 3.381,00 | 3.381,00 | 3.381,00 | Privatanteile | -1.293,00 | -1.293,00 | -1.293,00 | -1.293,00 | -1.293,00 | | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | Gewinn/Verlust | 5.662,00 | 5.762,00 | 5.862,00 | 5.962,00 | 6.062,00 | Gewinn/Verlust kumuliert | 36.323,47 | 42.085,47 | 47.947,47 | 53.909,47 | 59.971,47 | Einnahmen | 24.150,00 | 24.150,00 | 24.150,00 | 24.150,00 | 24.150,00 | Werbungskosten | | | | | | AfA | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | Zinsaufwand | 3.400,00 | 3.300,00 | 3.200,00 | 3.100,00 | 3.000,00 | Sonstige Kosten | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | Gewinn/Verlust | 6.162,00 | 6.262,00 | 9.062,00 | 9.062,00 | 9.062,00 | Gewinn/Verlust kumuliert | 66.133,47 | 72.395,47 | 81.457,47 | 90.519,47 | 99.581,47 | Einnahmen | 24.150,00 | 24.150,00 | 24.150,00 | 24.150,00 | 24.150,00 | Werbungskosten | | | | | | AfA | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | Zinsaufwand | 2.900,00 | 2.800,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Sonstige Kosten | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2009 führte das Finanzamt ABC aus: "In Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse wird - unter Hinzuziehung der Veranlagungszeiträume von 1994 bis 2003 - hinsichtlich Ihrer Tätigkeit des Betriebes einer Frühstückspension in 1234 Ort seitens der Abgabenbehörde festgestellt: Gemäß § 1 (1) der Verordnung des BMF, BGBl 1993/33 (im folgenden kurz "Liebhabereiverordnung" bzw. LVO) liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Absicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Ferner ist das Vorliegen einer derartigen Absicht für jede in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten Einheit gesondert zu beurteilen. Laut Aktenlage flossen Ihnen in den Jahren 2004 bis 2007 betriebliche Einkünfte aus zwei Einkunftsquellen, nämlich "Fertigungsberatung" und "Betrieb einer Frühstückspension" zu. Diese unterschiedlichen Einkünfte wurden zusammen in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst. Da allein der Betrieb der Frühstückspension Gegenstand der abgabenbehördlichen Überprüfung auf steuerliche Liebhaberei war, wurden Sie mit Ergänzungsersuchen vom 04.09.2008 um Vorlage jeweils getrennter Gewinnermittlungen für die beiden Gewerbebetriebe ersucht. Da Sie dem nicht nachkamen, musste die Aufteilung gemäß § 184 BAO im Schätzungswege vorgenommen werden. Fallen nun bei Betätigungen im Sinn des § 1 (1) LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, unter anderem an Hand folgender Umstände zu beurteilen (§ 2 (1) LVO):   1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste: Als Ergebnis dieser Schätzung (Daten für 2007 lt. Beilage zu Ihrer Berufung) wurden die Einkünfte aus der Frühstückspension ermittelt, wie folgt: | | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | Erlöse | 18.114,97 | 14.142,29 | 15.958,52 | 16.607,60 | Privatanteil | 3.623,41 | 1.676,24 | 1.708,25 | 1.293,22 | | | | | | Wareneinkauf | -2.183,35 | -2.178,83 | -1.824,67 | -2.289,85 | Hilfsstoffe | -92,50 | -153,06 | -176,54 | 0,00 | Personalaufwand | -5.085,66 | -3.117,78 | -3.521,96 | -6.158,83 | Energie | -3.112,47 | -4.192,30 | -3.078,13 | -2.822,40 | Instandhaltung | -4.018,60 | -1.651,89 | -6.267,58 | 0,00 | Sonstiger Aufwand | -5.123,67 | -4.784,13 | -4.162,54 | 0,00 | Nachrichtenaufwand 50 % | -1.310,49 | -633,93 | -911,18 | -8.452,19 | Miet-/Pachtaufwand | -1.119,32 | -1.151,60 | 0,00 | 0,00 | Werbeaufwand | -1.339,42 | -1.546,23 | -1.488,08 | -1.648,40 | Zinsenaufwand | -5.673,59 | -4.739,69 | -4.557,18 | -3.544,80 | AfA | -17.851,98 | -19.515,56 | -13.686,00 | -8.409,35 | | | | | | Summe | -25.172,67 | -27.846,47 | -22.007,09 | -15.455,00 Daneben stellten sich die Einkünfte aus der Frühstückspension in den Jahren ab Beginn der Betätigung (1994) bis 2003 folgendermaßen dar (alle Beträge in EUR): | Jahr | Ergebnis | 1994 | 0,00 | 1995 | -17.155,08 | 1996 | -28.914,20 | 1997 | -27.425,20 | 1998 | -26.341,17 | 1999 | -26.198,37 | 2000 | -22.121,92 | 2001 | -42.894,46 | 2002 | -44.944,30 | 2003 | -20.147,06 Der seit Beginn der Betätigung bis einschließlich 2007 erwirtschaftete Gesamtverlust beträgt somit € 346.622,99. 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen: Hierzu ist festzuhalten, dass in dem gesamten Zeitraum seit Beginn der Betätigung noch in keinem Jahr ein Gewinn aus der Frühstückspension erwirtschaftet wurde. Die Verluste übersteigen die erzielten Umsätze in jedem bisherigen Jahr der Betätigung; sie übersteigen die Fixkosten (AfA und Zinsen) in 8 von 12 Jahren. 3. Marktgerechtes Verhalten: Bereits am 01.02.2004 gaben Sie in schriftlicher Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 19.12.2003 für das Veranlagungsjahr 2002 als Gründe, weshalb die Frühstückspension bislang keine steuerpflichtigen Gewinne erwirtschaftet habe, an, dass Ihnen für die Zertifizierung als 3-Sterne-Betrieb zahlreiche Auflagen vorgeschrieben wurden. Ferner seien die Umsätze im Jahr 2002 insbesondere wegen des Hochwassers und aus familiären Gründen (Ehescheidung) zurückgegangen. Es folgen eine Reihe unbestimmter Angaben über Maßnahmen, die in den Folgejahren zu höheren Einkünften führen sollten. Hierzu wird seitens der Abgabenbehörde festgestellt, dass Ihre Pension ausweislich Listung im Internet-Auftritt des Tourismusverbandes Oberösterreich noch immer 2 Sterne aufweist. Zudem wurden weder die Auflagen, die mit einer Höherbewertung verbunden gewesen sein sollen, noch sonst irgendwelche Bemühungen konkret betragsmäßig dargelegt oder durch Nachweise belegt. Wie bereits erwähnt, muss die Gesamtgewinnerzielungsabsicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar sein - bloße Wunschvorstellungen des sich Betätigenden reichen hierzu nicht aus. Obgleich sich die Verluste in den auf das Jahr 2002 folgenden Zeiträumen wesentlich verringerten, fielen sie selbst dort noch in einem Ausmaß an, das erstens die Wirksamkeit der angekündigten Maßnahmen zweifelhaft und im Zusammenhang damit zweitens das Streben nach der Erzielung eines Gesamtgewinnes innerhalb eines angemessenen Zeitraums fraglich erscheinen lässt.   4. Strukturverbessernde Maßnahmen: Im Hinblick auf die andauernde Verlustlage Ihres Betriebes Frühstückspension wurden Sie mit Ergänzungsersuchen vom 04.09.2008 unter anderem ersucht, "eventuell vorgenommene Strukturverbesserungsmaßnahmen belegmäßig nachzuweisen". Dieses Schreiben wurde zunächst überhaupt nicht beantwortet - erst nach Veranlassung der endgültigen Einkommensteuerbescheide vom 20.04.2009 nahmen Sie im Berufungsschreiben vom 06.05.2009 zu den Ergänzungspunkten Stellung. Darin machten Sie unter anderem als Grund für das (Weiter-)Bestehen der Verluste die Notwendigkeit namhaft, durch die zusätzlich ausgeübte Auslandstätigkeit Finanzierungslücken zu schließen, was wiederum für die Pension einen saisonal eingeschränkten Betrieb bei zugleich erhöhtem Personalaufwand bedeutete. Abgesehen davon, dass sich diese beiden Begründungen gegenseitig bedingen und zudem in dieser Vorgehensweise (Aufrechterhalten eines jahrelangen Verlustbetriebes durch Ausübung einer weiteren Tätigkeit), außer unter steuerlichen Aspekten, kein wirtschaftlich sinnvolles Handeln erblickt werden kann, wird seitens der Abgabenbehörde hierzu festgestellt, dass nach Aktenlage die zusätzliche Tätigkeit "Schuh-Fertigungsberatung" nicht erst seit 2002, sondern bereits seit (mindestens) 1996 ausgeübt wird. Ein konkreter Nachweis über vorgenommene strukturverbessernde Maßnahmen wurde wiederum nicht erbracht. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Liebhabereibeurteilung typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen, wie der Ihren, nur darauf an, ob der sich Betätigende nachvollziehbar stetig nach Gewinnen gestrebt hat, sodass er sich auch in Verlustjahren einen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum erwarten konnte. Dieses Streben zeigt sich dadurch, dass der sich Betätigende in Verlustjahren zeitgerecht geeignete strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt hat. Hat nämlich ein sich Betätigender in Verlustjahren solche strukturverbessernde Maßnahmen unterlassen, obwohl er ohne geeignete Maßnahmen mit dem Weiterbestehen der Verlustsituation ernsthaft rechnen musste, so ist die Betätigung insoweit Liebhaberei. Sie haben den verlustbringenden Betrieb aber über einen Zeitraum von nunmehr 14 Jahren aufrechterhalten, ohne dass solche Maßnahmen nachgewiesen wurden oder ihre Wirksamkeit erkennbar geworden wäre. Ein zeitgerechtes Setzen geeigneter strukturverbessernder Maßnahmen liegt hier jedenfalls nicht vor. Das Inkaufnehmen von Verlusten in einer solchen Höhe über einen derartigen Zeitraum lässt sich nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich sinnvoll nur durch das Vorliegen persönlicher Beweggründe erklären. Diese werden in Betrachtung Ihrer Einkünfte aus "Schuh-/Fertigungskontrolle" erkennbar, welche sich laut Aktenlage für die Jahre von 1996 bis 2007 wie folgt darstellen: | Jahr | ATS | EUR | 1996 | 71.479,00 | 5.194,58 | 1997 | 14.420,00 | 1.047,94 | 1998 | 50.260,00 | 3.652,54 | 1999 | 470.679,28 | 34.205,60 | 2000 | 955.440,00 | 69.434,53 | 2001 | 929.472,18 | 67.547,38 | 2002 | | 54.195,48 | 2003 | | 75.538,92 | 2004 | | 67.958,81 | 2005 | | 69.396,06 | 2006 | | 68.962,09 | 2007 | | 72.466,44 In analoger Anwendung der Erkenntnisse des VwGH vom 28.01.1992, 88/12/0042, vom 18.11.1987, 86/13/0132 und vom 23.10.1990, 90/14/0086 wird hierzu seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, dass Tätigkeiten, die das typische Bild eines Gewerbebetriebes aufweisen, die Vermutung einer steuerlich relevanten Tätigkeit für sich haben. Es ist aber als (hier: zusätzliches) Indiz einer mangelnden Gewinnabsicht anzusehen, wenn ein Steuerpflichtiger neben der zu beurteilenden Tätigkeit eine Einkunftsquelle hat, die es ihm erlaubt, daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich daneben ohne wesentliche wirtschaftliche Einschränkung eine Liebhaberei zu "leisten". Unter Hinweis auf die konkreten Umstände (Ihr Lebensalter) ist auch zu berücksichtigen, dass als persönliches Motiv für das Inkaufnehmen von Verlusten, insbesondere auch die Aufrechterhaltung einer verlustbringenden (hier: nach der konkreten Art und Weise zumindest bis 2007 als verlustbringend angelegten) Betätigung bis zur Pensionierung des sich Betätigenden gilt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihre Absicht, mit dem Betrieb der Frühstückspension in Ort, einen Gesamtgewinn zu erzielen nicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar, die Annahme des Vorliegens einer Einkunftsquelle mithin widerlegt ist. Ihre Berufung vom 06.05.2009, eingelangt am 12.05.2009 gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 vom 20.04.2009, war daher abzuweisen." Mit Schreiben vom 18. Juni 2009, eingelangt am Finanzamt ABC am 22. Juni 2009, stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung verwies er auf seine ursprüngliche Berufung und führte ergänzend aus, dass ab dem Jahr 2005 das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte aus der Schuhfertigungsberatung nicht mehr Österreich zustehen würde, da er ab Oktober 2004 in B gelebt habe und sich sein Lebensmittelpunkt bis zu seiner Pensionierung im Oktober 2008 dort befunden habe. Er habe bereits kurz nach seiner Ankunft in B seine jetzige Ehefrau (Name), welche im Februar 2005 bei ihm eingezogen sei, kennengelernt. Er habe am Hochzeitsdatum geheiratet und am Geburtsdatum sei ihr gemeinsames Kind C in B zur Welt gekommen. In den Jahren 2005 bis 2008 habe der Bw. jeweils nur einige Tage in Österreich verbracht und daher stehe Österreich das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nicht zu. Als Nachweis für seinen vietnamesischen Lebensmittelpunkt legte der Bw. folgende Unterlagen vor: Anstellungsvertrag mit Firma Firma, Adr.2; Arbeitsvertrag mit Firma Rk B; zwei Mietverträge für seine vietnamesischen Wohnungen; Heiratsurkunde; Geburtsurkunde; Aufstellung Haushaltsgeräte und Möbel; diverse Rechnungen; eine Kopie des Reisepasses mit diversen Visaeintragungen. Mit Ersuchen um Ergänzung führte das Finanzamt ABC am 14. August 2009 aus: "Da Sie in Österreich stets einen Wohnsitz hatten, zu Dem Sie immer wieder zurückgekehrt sind, blieb Ihre unbeschränkte Steuerpflicht bestehen. Das bedeutet, dass Ihr gesamtes Welteinkommen in Österreich zu versteuern ist. Da mit B kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, könnte eine allfällige Doppelbesteuerung nur im Wege einer Maßnahme nach § 48 BAO beseitigt werden. Lt. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen, BGBl II 2002/474, sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung folgende positive ausländische Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, wenn sie aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein darauf anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und wenn sie im ausländischen Staat einer der österreichischen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren Durchschnittsbesteuerung mehr als 15 % beträgt. Eine Steuerentlastung kann nur für jene Einkünfte in Anspruch genommen werden, die in einem ordnungsgemäß geführten Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis hat unter geordnetem Hinweis auf die den Eintragungen zugrunde liegenden Belege folgende Angaben für jede Einkunftsquelle zu enthalten: a) Bezeichnung des Staates der Einkünfteerzielung; b) Art der Einkünfte (Einkunftsart und geschäftsübliche Bezeichnung); c) Höhe der Einkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsunterlagen, in der die Ermittlung der Höhe der Einnahmen (Betriebseinnahmen) sowie der Werbungskosten (Betriebsausgaben) nach österreichischem Recht dargestellt ist; d) Prozentsatz der durchschnittlichen ausländischen Steuerbelastung in den Fällen des § 1 Abs. 1 (unter Hinweis auf die Berechnungsunterlage für den Durchschnittssteuersatz und die Belege über die ausländische Besteuerung); e) Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer; f) Angabe über die zeitliche Zuordnung (Zeitpunkt oder Zeitraum des Zuflusses oder der gewinnerhöhenden Erfassung in der Buchhaltung). Sollten Ihre Einkünfte in B besteuert worden sein, dann ist ein Verzeichnis - wie oben dargestellt - mit den entsprechenden Angaben (für jedes Jahr gesondert) vorzulegen." Mit Schreiben vom 8. September 2009, eingelangt am Finanzamt ABC am 11. September 2009, führte der Bw. im Wesentlichen aus: Seit Mai 1999 befinde sich sein Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich. Da ihn seine damalige Frau, F Gy mit Tochter F Pr, im September 1998 verlassen habe, habe der Bw. nicht mehr länger in Österreich bleiben wollen und habe sich daher nach einer lukrativen Auslandsbeschäftigung umgesehen. Der Bw. habe ab Mai 1999 bis Oktober 2001 für die Firma FA in der Lw gearbeitet. Ab Mai 2002 bis Juli 2004 sei er für die Firma Rk in Rm und in T tätig gewesen. Er habe in den jeweiligen Ländern seine Wohnung gehabt und sei nach Österreich immer nur zwischendurch zurückgekommen, um in seiner Frühstückspension nach dem Rechten zu sehen. Ab Oktober 2004 bis September 2008 habe der Bw. in B gelebt. Da er dadurch seiner Meinung nach ab dem Jahr 2004 die Voraussetzungen für die Anwendung der VO zu § 1 - Zweitwohnsitze, BGBl. II 2003/528, erfülle, sei er trotz seines fallweisen Aufenthaltes in Ort (lt. der vorgelegten Aufstellung nie mehr als 70 Tage) in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Mit Schreiben vom 18. September 2009 stellte das Finanzamt ABC an den Bw. ein erneutes Ergänzungsersuchen und führte aus: "Nach Rücksprache mit dem bundesweiten Fachbereich gilt die Zweitwohnsitzverordnung erst ab dem Veranlagungsjahr 2004. Die Zeiten davor können daher nicht in den Beobachtungszeitraum von 5 Jahren eingerechnet werden. Ihr Aufenthalt in B dauerte weniger als 5 Jahre, sodass diese Verordnung nicht angewendet werden kann. Zudem bedeuten berufliche Aufenthalte im Ausland unter Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes nicht, dass die Ansässigkeit im Inland aufgegeben wird. Sie werden daher nochmals aufgefordert, den Vorhalt vom 14.8.09 gegebenenfalls zu beantworten." Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009, eingelangt am Finanzamt ABC am 27. Oktober 2009, führte der Bw. im Wesentlichen aus: Dass die Zweitwohnsitzverordnung im Jahr 2004 in Kraft getreten sei und daher erst ab der Veranlagung 2004 anzuwenden sei, könne der Bw. durchaus nachvollziehen. Dass aber der Beobachtungszeitraum von 5 Jahren ebenfalls erst ab 2004 gelten solle, sei aus der Verordnung nicht zu ersehen, denn das würde ja bedeuten, dass diese Regelung erst ab 2009 anzuwenden sei, denn dann wäre ja erstmalig ein 5-jähriger Beobachtungszeitraum verstrichen. Weiters könne der Bw. nicht nachvollziehen, warum berufliche Aufenthalte im Ausland nicht gelten sollen, umgekehrt entstehe ja für einen ausländischen Arbeitnehmer österreichische Steuerpflicht, wenn er sich mehr als 183 Tage in Österreich aufhalte. Der Bw. habe in den jeweiligen Ländern, mangels einer Familie in Österreich, seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Da er dadurch seiner Meinung nach ab dem Jahr 2004 die Voraussetzungen für die Anwendung der VO zu § 1 - Zweitwohnsitze, BGBl. II 2003/528, erfülle, sei er trotz seines fallweisen Aufenthaltes in Ort (lt. der vorgelegten Aufstellung nie mehr als 70 Tage) in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Mit Ergänzungsersuchen vom 8. April 2010 führte das Finanzamt ABC aus: "Bereits mit Vorhalt vom 04.09.2008 wurden Sie darauf hingewiesen, dass gesonderte Gewinnermittlungen je Betrieb zu erstellen sind. Weshalb wurden in der Aufgabebilanz "Frühstückspension" zum 30.09.2008 "Honorare Rk" angesetzt? Sind in der Gewinn- und Verlustrechnung Aufwendungen enthalten, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen? Das entnommene Anlagevermögen wurde mit Buchwerten angesetzt. Gemäß § 24 (3) EStG sind die Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Privatvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Sie werden daher aufgefordert, ein vollständiges Sachverständigengutachten für das entnommene Gebäude vorzulegen. Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden Sie ersucht, die entsprechenden Mietverträge (in Kopie) vorzulegen. Reichen Sie zudem eine vollständige Planungsrechnung für die Betätigung ein." Die steuerliche Vertretung des Bw. teilte in Beantwortung des Ergänzungsersuchens am 21. Juni 2010 mittels Fax mit: Die Honorare Rk KTO 4030 seien in der Aufgabebilanz mit Null angesetzt und es seien keine Aufwände und Erträge mehr in der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Abschluss betreffe ausschließlich die Frühstückspension. Es werde seit der Pensionierung eine Privatzimmervermietung mit Fortführung der Buchwerte durchgeführt, da auch beabsichtigt werde, ab Wegfall der Einschränkungen von Seiten der GSVG (kein Gewerbebetrieb bis 65 Jahre) diesen wieder zu betreiben. Aus diesen Gründen würde es auch keine Einzelmietverträge geben und ein Schätzungsgutachten für das Gebäude sei ebenfalls keines erstellt worden. Die geforderte Prognoserechnung liege bei. Aus der beigelegten Prognoserechnung 10/2008 bis 2026 ergibt sich folgendes: | | 2007 | Ab 10/2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Gewinn/Verlust | 0,00 | -2.266,05 | 1.596,76 | 1.204,00 | 210,00 | Gewinn/Verlust kumuliert | 0,00 | -2.266,05 | -669,29 | 534,71 | 744,71 | Einnahmen | 0,00 | 1.251,48 | 26.434,00 | 26.000,00 | 26.000,00 | Werbungskosten | 0,00 | | | | | AfA | 0,00 | 2.893,03 | 5.728,00 | 5.728,00 | 5.602,00 | Zinsaufwand | 0,00 | 1.007,18 | 2.604,00 | 2.604,00 | 2.604,00 | Sonstige Kosten | 0,00 | 0,00 | 15.657,00 | 15.657,00 | 15.657,00 | Personal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | WEK | 0,00 | 229,87 | 2.141,24 | 2.100,00 | 3.220,00 | Privatanteile | 0,00 | -612,55 | -1.293,00 | -1.293,00 | -1.293,00   | | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | Gewinn/Verlust | 499,00 | 486,00 | 2.651,00 | 2.651,00 | 2.651,00 | Gewinn/Verlust kumuliert | 1.243,71 | 1.729,71 | 4.380,71 | 7.031,71 | 9.682,71 | Einnahmen | 26.000,00 | 26.000,00 | 26.000,00 | 26.000,00 | 26.000,00 | Werbungskosten | | | | | | AfA | 5.313,00 | 5.165,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | Zinsaufwand | 2.604,00 | 2.604,00 | 2.604,00 | 2.604,00 | 2.604,00 | Sonstige Kosten | 15.657,00 | 15.657,00 | 15.657,00 | 15.657,00 | 15.657,00 | Personal | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | WEK | 3.220,00 | 3.381,00 | 3.381,00 | 3.381,00 | 3.381,00 | Privatanteile | -1.293,00 | -1.293,00 | -1.293,00 | -1.293,00 | -1.293,00 | | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | Gewinn/Verlust | 4.032,00 | 4.132,00 | 4.232,00 | 4.332,00 | 4.432,00 | Gewinn/Verlust kumuliert | 13.714,71 | 17.846,71 | 22.078,71 | 26.410,71 | 30.842,71 | Einnahmen | 26.000,00 | 26.000,00 | 26.000,00 | 26.000,00 | 26.000,00 | Werbungskosten | | | | | | AfA | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | Zinsaufwand | 2.504,00 | 2.404,00 | 2.304,00 | 2.204,00 | 2.104,00 | Sonstige Kosten | 15.657,00 | 15.657,00 | 15.657,00 | 15.657,00 | 15.657,00 | | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | Gewinn/Verlust | 4.532,00 | 4.632,00 | 6.536,00 | 6.536,00 | 6.536,00 | Gewinn/Verlust kumuliert | 35.374,71 | 40.006,71 | 46.542,71 | 53.078,71 | 59.614,71 | Einnahmen | 26.000,00 | 26.000,00 | 26.000,00 | 26.000,00 | 26.000,00 | Werbungskosten | | | | | | AfA | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | Zinsaufwand | 2.004,00 | 1.904,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Sonstige Kosten | 15.657,00 | 15.657,00 | 15.657,00 | 15.657,00 | 15.657,00 Mit 29. März 2010 wurde der Umsatzsteuerbescheid 2008 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen, der mit 23. Februar 2011 gemäß § 299 BAO wieder aufgehoben wurde. Als Begründung führte das Finanzamt ABC aus: "Mit Ihrem Berufungsschreiben vom 05.07.2010 geben Sie der Abgabenbehörde bekannt, dass die Privatzimmervermietung ab Oktober 2008 nur noch im Rahmen von 10 Betten betrieben wird. Es ist damit zu einer Änderung der Bewirtschaftungsart dergestalt gekommen, dass Ihre Betätigung nun nicht mehr unter § 1 (1) der VO BMF BGBl 1993/33 ("Liebhabereiverordnung"), sondern unter § 1 (2) Z 3 der VO fällt, für die grundsätzlich Liebhabereivermutung gilt und die auch für den Bereich der Umsatzsteuer von Belang ist. Nach Maßgabe § 2 (4) der VO können Sie dieser Vermutung mit der Darlegung entgegentreten, dass die Betätigung in einem absehbaren Zeitraum einen Einnahmenüberschuss erwarten lässt. Die von Ihnen zu diesem Zweck eingereichte Prognoserechnung weist für das Jahr 2009 einen Einnahmenüberschuss von € 5.186,00 aus, tatsächlich erklärt werden für 2009 allerdings € -4.915,77. Eine Prognose, die derart gravierend von den tatsächlich erwirtschafteten Werten abweicht, ist nicht geeignet, einen Beweis für die Ertragsfähigkeit der Betätigung zu erbringen. Die Veranlagungen ergehen unter Ausschluss der erklärten Werte für die Dauer der Beobachtung weiter vorläufig." Mit 28. Juni 2010 wurde der Einkommensteuerbescheid 2008 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen. Als Begründung führte das Finanzamt ABC aus: "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit Zimmervermietungen liegen nur vor, wenn diese von geringem Ausmaß sind. Eine saisonale Zimmervermietung, die sich auf mehr als zehn Fremdenbetten erstreckt, ist nicht mehr als Zimmervermietung geringen Ausmaßes, sondern als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Sie bieten lt. Internetauftritt 18 Fremdenbetten an, es liegen somit theoretisch weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (einer "Liquidationsbilanz" hätte es insofern nicht bedurft), die, wie bereits in den Vorjahren festgestellt, seitens der Abgabenverwaltung als ertragsteuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen sind. Hinsichtlich der von Ihnen in der Liquidationsbilanz vom 30.09.2008 unter Kto 9411 als "nicht steuerbare Honorare Rk Vie" erfassten Beträge wird festgestellt, dass diese Honorare aus Sicht der Finanzverwaltung sehr wohl in Österreich (einkommen-)steuerbar und -pflichtig und daher im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung anzusetzen sind." Mit Schreiben vom 5. Juli 2010, eingelangt am Finanzamt ABC am 12. Juli 2010, erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008. Vorweg verwies der Bw. auf seine Begründung in der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 vom 18. Juni 2009, in denen dargestellt worden sei, dass das Besteuerungsrecht der Honorare Rk B nicht Österreich zustehen würde. Weiters richtete sich die Berufung des Bw. gegen die Festsetzung der gewerblichen Einkünfte aus der Zimmervermietung, da er diese seit seiner Pensionierung im Oktober 2008 nicht mehr in diese Form betreiben würde, sondern nur mehr als Privatzimmervermietung mit 10 Betten. Die Korrektur im Internet sei aufgrund der Wartungsintervalle der Anbieter noch nicht erfolgt, und ein eigener Zugriff sei ihm nicht möglich, dies werde aber in der Folge erledigt werden. Weiters beantragte der Bw., die Einhebung der Abgaben, welche unmittelbar von der Erledigung obiger Berufung abhängen würde, bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Berufung auszusetzen. Mit 23. Februar 2011 hat das Finanzamt ABC den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen. Mit Schreiben vom 20. März 2011, eingelangt am Finanzamt ABC am 22. März 2011, erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und gegen die Umsatzsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 sowie gegen den Bescheid auf Begrenzung der UID-Nummer vom 23. Februar 2011 und führte im Wesentlichen aus: Bei der Beurteilung des entstandenen Verlustes sei die Prognoserechnung des Gewerbebetriebes und nicht die für die Vermietung und Verpachtung erstellte und übermittelte Berechnung zu Grunde gelegt worden. Der Bw. übermittle nochmals die Prognoserechnung für die Vermietung und Verpachtung, aus der hervorgehe, dass für das Jahr 2009 lediglich ein Gewinn von € 1.596,76 prognostiziert worden sei und dass der erwirtschaftete Verlust daraus resultiere, das höhere unplanbare Instandhaltungen und Ersatzinvestitionen in Form von geringwertigen Wirtschaftsgütern zu tätigen gewesen seien. Bereits im Jahr 2010 seien die Umsätze um 26,1 % über die geplanten Werte gesteigert worden, sodass im Erlösbereich bereits ein Betrag von € 43.226,53 bestehe. Der Gewinn vor AfA betrage € 13.132,75 gegenüber dem geplanten Wert von € 1.204,00. Eine Saldenliste sei für das Jahr 2010 bereits beigelegt worden. Da durch diese Fakten sehr wohl von einem positiven Geschäftsgang gesprochen werden könne, und die Liebhabereivermutung diesbezüglich nicht zum Tragen kommen könne, beantrage der Bw. die Veranlagung gemäß den eingereichten Steuererklärungen. Ebenso beantragte der Bw. die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer aufzuheben. Mit Ergänzungsersuchen vom 31. März 2011 wurde der Bw. ersucht, die in seinem Berufungsschreiben angeführten "unplanbaren Instandhaltungen und Ersatzinvestitionen" belegmäßig nachzuweisen. Der Bw. solle ferner darlegen, inwiefern diese Aufwendungen "unplanbar" entstanden seien und der Bw. solle diese Angaben durch geeignete Belege nachweisen. In der Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2011 wurde die Berufung vom 21. März 2011 als unbegründet abgewiesen und vom Finanzamt ABC folgendermaßen begründet: "Die Abweichungen der von Ihnen selbst erstellten Prognose für die Frühstückspension begründeten Sie in Ihrem Berufungsschreiben vom 22.03.2011 mit höheren "unplanbaren Instandhaltungen" und "Ersatzinvestitionen". Sie wurden daraufhin mit Vorhalt vom 31.03.2011 um Nachweis der Aufwendungen und insbesondere um Darlegung, inwiefern diese "unplanbar" entstanden sind, ersucht. Als Antwort auf diesen Vorhalt legten Sie am 02.05.2011 insgesamt 42 Eingangsrechnungen mit dem (handschriftlichen) Hinweis vor, der Grund der Anschaffung sei jeweils auf den Rechnungen vermerkt. Hierzu wird festgestellt, dass 29 der 42 Rechnungen keinen solchen Hinweis tragen. Von den übrigen - in diesem Sinne begründeten - Aufwendungen scheiden diejenigen für die Anschaffung von Autoreifen und die Errichtung einer Terrassenüberdachung als eben nicht "unplanbar" aus. Beim Rest (es verbleibt ein Betrag von € 1.719,98) handelt es sich großteils um kleinere Anschaffungen, die - wie Ersatzinvestitionen allgemein - bereits Eingang in die Prognose hätten finden müssen, da solche Investitionen bei Betätigung wie der Ihren regelmäßig anfallen. Die Berufung war daher abzuweisen." Mit Schreiben vom 1. Juli 2011, eingelangt am Finanzamt ABC am 14. Juli 2011, erhob der Bw. innerhalb der verlängerten Berufungsfrist Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 vom 3. Mai 2011, welche aufgrund einer Berufungsvorentscheidung erlassen wurden und beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Begründung führte der Bw. aus, dass er vorweg auf seine Begründung in der ursprünglichen Berufung verweise und seine Berufung dahingehend erweitere, dass mit diesem Schreiben aktuelle Unterlagen vorgelegt werden, welche sehr wohl einen positiven Geschäftsgang nachweisen. Nach dem korrigierten Jahresabschluss 2009 habe sich der Verlust von € 4.915,00 auf € 2.854,10 verringert. Der Verlust habe sich durch nicht vorhergesehene Anschaffungen von Haarfön, Seifenspender, Tresore, Nachkastenlampen, durch die notwendige Umstellung auf "Privatzimmer" ergeben. Bei der Vorbeurteilung für Edelweiß-Bewertung seien diese Investitionen verlangt worden. Weiters seien durch die vermehrten Nächtigungen (2008 - ca. 1050; 2009 - ca. 1750 Nächtigungen) nicht erwartete Kosten angefallen. Auf vielfaches Verlangen der Gäste sei die Dachterrasse zur Hälfte überdacht worden. Bei schlechtem Wetter könne man weiterhin den schönen Donaublick genießen. Zusätzlich werde die Dachterrasse von Raucher verwendet. Der beigelegte Jahresabschluss 2010 zeige die positive Entwicklung mit einem Gewinn von € 6.026,32. Die vom Bw. eingebrachten Berufungen wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit Vorlageberichten vom 30. Oktober 2009, 23. September 2010 und 26. Juli 2011 vorgelegt. Am 5. März 2012 wurde seitens der Referentin unter Darlegung der Rechtslage ein Vorhalt ausgefertigt und im Wesentlichen ausgeführt: 1. Art der Tätigkeit Nach der bisherigen Aktenlage ergibt sich, dass Sie mit Oktober 2008 Ihre Tätigkeit in der Schuhfertigungsberatung beendet haben. In Ihrem Schreiben vom 5. Juli 2010 führten Sie aus, dass Sie seit Ihrer Pensionierung die Frühstückspension in Eigenbewirtschaftung ohne Fremdpersonal und als Privatzimmervermietung mit 10 Betten betreiben. a) Ab wann genau wird die Tätigkeit des Betriebes der Frühstückspension ausgeübt? b) Bitte legen Sie einen Grundriss Ihrer Frühstückspension vor, aus dem ersichtlich ist, wie viele Zimmer bzw. Betten zur Vermietung zur Verfügung stehen. Führen Sie auch an, wie viele Zimmer bzw. Betten seit 2008 tatsächlich vermietet werden. Haben Sie hinsichtlich der Anzahl der Zimmer bzw. Betten seit der Eigenbewirtschaftung der Frühstückspension etwas geändert? Haben Sie im Berufungszeitraum bauliche Änderungen vorgenommen? Sie bieten laut Internetauftritt vom 16. April 2009 18 Fremdenbetten und laut Internetauftritt vom 17. Februar 2011 10 Fremdenbetten an. Derzeit scheint laut Internetauftritt Homepage eine Vermietung von 14 Fremdenbetten auf. Zudem deuten die von Ihnen laut Internetauftritt angebotenen Nebenleistungen (z.B. Transferleistungen, Wellnessbereich mit Sauna und Solarium, Fitnessraum, Spielzimmer, Lesezimmer) sowie das äußere Erscheinungsbild der Frühstückspension (z.B. Dachterrasse) eher auf eine gewerbliche Vermietung hin. c) Bitte nehmen Sie zu den unterschiedlichen Angaben Ihrer Internetauftritte hinsichtlich der Anzahl der Fremdenbetten Stellung und geben Sie an, wie viele Zimmer bzw. Betten in den Jahren 2008 bis 2009 tatsächlich zur Vermietung zur Verfügung standen. Bitte führen Sie die genaue Anzahl der Zimmer und Betten unterteilt in Einzelzimmer, Doppelzimmer, Dreibettzimmer, Mehrbettzimmer und Ferienwohnung an (um Vorlage entsprechender Nachweise wird ersucht). 2. Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 a) Besteuerungsrecht Österreich Hinsichtlich Ihres Vorbringens, dass ab dem Jahr 2005 das Besteuerungsrecht für Ihre Einkünfte aus der Schuhfertigungsberatung nicht mehr Österreich zustehen würde, da Sie ab Oktober 2004 in B gelebt haben und sich Ihr Lebensmittelpunkt bis zu Ihrer Pensionierung im Oktober 2008 dort befunden hat, ist Folgendes auszuführen: Unstrittig ist, dass Sie im berufungsgegenständlichen Veranlagungszeitraum über einen Wohnsitz in Österreich verfügt haben und demnach unbeschränkt steuerpflichtig waren. Um eine allfällige Doppelbesteuerung zu vermeiden, legen Sie bitte ein Verzeichnis mit den oben angeführten Angaben (für jedes Jahr gesondert) vor. Zusätzlich legen Sie bitte auch Ihre vietnamesischen Steuerbescheide vor. b) Liebhabereiprüfung Da Sie sich von 2004 bis 2008 beruflich im Ausland befunden haben, konnten Sie Ihre Frühstückspension nicht selbst bewirtschaften. 1. Wie erfolgte die Bewirtschaftung Ihrer Frühstückspension während Ihres Aufenthaltes in B? 2. Hatten Sie zur Bewirtschaftung der Frühstückspension Personal eingestellt? Seit wann wurde Ihre Frühstückspension mit Personal geführt? Welchen Tätigkeitsbereich hatte Ihr Personal? 3. Wurde die Frühstückspension von 2004 bis 2008 ganzjährig oder nur saisonal betrieben? Der seit Beginn der Betätigung bis einschließlich 2007 erwirtschaftete Gesamtverlust beträgt insgesamt € 346.622,99. Seit Beginn der Betätigung bis 2008 wurde noch in keinem Jahr ein Gewinn aus dem Betrieb der Frühstückspension erzielt. Die Verluste übersteigen die erzielten Umsätze in jedem bisherigen Jahr der Betätigung. Wie angeführt muss die Gesamtgewinnerzielungsabsicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar sein - bloße Wunschvorstellungen des sich Betätigenden reichen hierzu nicht aus. Das Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinnes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erscheint aufgrund der aufgetretenen Verluste fraglich. Bitte nehmen Sie zu dem erwirtschafteten Gesamtverlust in Höhe von € 346.622,99 und zu Ihrer Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen Stellung. 3. Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2009 Da mit Ihrer Pensionierung eine Änderung der Bewirtschaftungsart eingetreten ist, gilt die bisherige Betätigung dadurch als beendet und eine neue Betätigung als begonnen. Die Änderung der Bewirtschaftung erfolgte wegen des Wegfalls der Personalkosten und wegen des Einsatzes Ihrer eigenen Arbeitskraft durch die Beendigung Ihres Auslandsaufenthaltes. Durch Beginn eines neuen Betätigungszeitraumes ab 2009 sind die erzielten Einkünfte aus der Zimmervermietung auf ihre Einkunftsquelleneigenschaft neu zu prüfen. a) Seit wann liegt eine Eigenbewirtschaftung Ihrer Frühstückspension vor und seit wann betreiben Sie die Frühstückspension als Privatzimmervermietung mit 10 Betten? b) Welche verändernden Maßnahmen haben Sie seit der Eigenbewirtschaftung der Frühstückspension gesetzt? c) Hat sich seit der Änderung der Bewirtschaftung an dem Geschäftsergebnis der Frühstückspension etwas geändert? Bitte nehmen Sie zu den entstandenen Abweichungen im Vergleich zur vorgelegten Prognoserechnung Stellung. d) Wie sieht das Geschäftsergebnis für die Jahre 2010 und 2011 aus? Konnten Sie die prognostizierten Überschüsse erzielen? Legen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen (z.B. Jahresabschluss, Saldenliste) vor. e) Wird die Tätigkeit der Zimmervermietung bis laufend unverändert aufrechterhalten? In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Bw. mit Schreiben vom 19. März 2012, eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 26. März 2012, aus: ad 1. a) Seit 1. Oktober 2008 werde der Betrieb als Privatzimmervermietung geführt und die Gewerbeberechtigung habe am 30. September 2008 geendet. Bei der Gemeinde sei die Aufnahme der Tätigkeit der Privatzimmervermietung ab 1. Oktober 2008 angezeigt worden (Kopien anbei). ad 1. b) Grundriss anbei Kurz zur Erläuterung: Kellergeschoss: zwei Zwei-Bettzimmer (wobei ein Zimmer fast gar nicht vermietet werde, weil die geplanten Sanitäreinrichtungen (DU/WC) nicht eingebaut worden seien (auf dem Plan das rechte Zimmer)). Links befinde sich im Kellergeschoss eine Ferienwohnung mit vier Betten, die ausschließlich an Selbstversorger (ohne Frühstück) vermietet werde. Weiters sei im Kellergeschoss TOP 2, welches sich im Eigentum seiner ersten Frau H F befinde, und von ihm nicht genutzt werden dürfe (siehe Grundbuchsauszug). Erdgeschoss: hier befinde sich der Frühstücksraum sowie seine Privatwohnung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1202-L/09
Stammnummer
68002
Gültig
10.12.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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