Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1541-W/02
Abgrenzung Vermietung - gewerblicher Grundstückshandel, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1541-W/02vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Grundstücke in großem Ausmaß an- und innerhalb kurzer Zeit wieder weiterverkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel und nicht Vermietung vor. Dies insbesondere auch dann, wenn ein Teil der Verkaufserlöse zur Anschaffung weiterer Grundstücke verwendet wird und die Anschaffungskosten teilweise über Kredite finanziert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Schmalzl Schwechater SteuerberatungsGesmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 und 1989 sowie Umsatz- und
Einkommensteuer 1995 bis 1997 entschieden:
Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
1988 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 1995 bis 1997 werden als unbegründet
abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1989 werden
abgeändert.
Die
Umsatzsteuer 1989 wird festgesetzt mit € 4.758,76 Die
Einkommensteuer 1989 wird festgesetzt mit € 225.920,37 Die
Gewerbesteuer 1989 wird festgesetzt mit € 1,334.872,00.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Konkursedikt vom XXX wurde über das Vermögen
des Berufungswerbers (Bw) der Konkurs eröffnet und H. R. XXX Wien zum
Masseverwalter bestellt. Obwohl Bw der Masseverwalter ist, wird im Folgenden der
Einfachheit halber der Gemeinschuldner als Bw bezeichnet.
Der Bw betreibt einen Immobilienhandel und bezieht aus
dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Anlässlich die Jahre1988 und 1989 umfassender
Betriebsprüfungen (BP) wurden folgende Feststellungen
getroffen:
Ab dem Jahr 1988 hat der Bw mit An- und Verkauf von
Grundstücken begonnen. Diese an Umfang immer mehr zunehmende
Tätigkeit, das heißt die Vermögensverwertung übertrifft die
Vermögensnutzung (Vermietung) und weist auch alle Merkmale einer
gewerblichen Tätigkeit auf.
Die Einkünfte wurden seitens der BP den gewerblichen
Einkünften zugeordnet.
Anlässlich einer BP gem. § 99 Abs. 2 FinStrG
wurden betreffend das Jahr 1989 Feststellungen getroffen, die im BP-Bericht vom
28. September 1998 dargestellt sind. Diese Feststellungen wurden erstmals in der
Berufungsvorentscheidung berücksichtigt, Einwendungen dagegen wurden nicht
erhoben.
In den frist- und formgerechten Berufungen wird
eingewendet, es liege kein gewerblicher Grundstückshandel sondern
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw.
Spekulationseinkünfte.
Der Bw beteilige sich nicht am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr, da die Geschäfte über die Fa Ha abgewickelt
werden. Der Bw trete mit der Allgemeinheit nicht in wirtschaftlichen
Verkehr.
Der An- und Verkauf von Grundstücken stelle
dann eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn in planmäßiger
Aufeinanderfolge mehrere Grundstücke erworben und wieder
veräußert werden. Der Bw habe die Grundstücke nur deshalb
erworben, um entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
erzielen. Dabei sei auch nachweisbar, dass die laufenden Mieten die
aufgenommenen Kredite abdeckten. Dies bedeute, dass die Gewinne aus der
Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaften zur Abdeckung
der Kredite nicht erforderlich gewesen wären. Die Kreditdauer sei vom Bw so
ausgerichtet worden, dass sie durch die laufenden Mieten gedeckt hätten
werden können.
Vermietung und Verpachtung würden nicht
deshalb gewerblich, weil der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich sei. In
diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass eine Vermögensumschichtung nach
Art eines Grundstückshandels nicht im Vordergrund stehe, sondern der Erwerb
von Zinshäusern und deren Weitervermietung, wobei die Weitervermietung
schon dadurch gegeben sei, da mietengeschützte Wohnungen
vorlägen.
Die durchgeführte Gewinnermittlung sei bei
Vorliegen von gewerblichen Einkünften unrichtig, da eine solche nach §
4 Abs. 1 EStG durchzuführen wäre. Wertschwankungen von Grund und Boden
seien von den Wertschwankungen des Gebäudes zu trennen. Dies habe der BP
außer Acht gelassen. Es wäre eine Aufteilung in Grund und Boden und
in Gebäude durchzuführen gewesen und nur die Wertschwankungen des
Gebäudes hätten sich bei den gewerblichen Einkünften
niederschlagen dürfen. Dies könnte zu wesentlichen Ergebnissen
führen, da in den betreffenden Jahren 1987 bis 1989 entsprechende
Steigerungen der Grundstückspreise stattgefunden hätten.
In der Stellungnahme zur Berufung führt die
BP aus, eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liege bereits
dann vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben
teilnehme, wenn sich also eine Tätigkeit auf eine unbestimmte Anzahl von
Personen erstrecke. Wenn daher in den Jahren 1988 und 1989 lt den vorgelegten
Verkaufsverträgen Grundstücksgeschäfte mit 19 Firmen oder
natürlichen Personen getätigt wurden, sei die Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachgewiesen. Die Käufer müssten
in irgendeiner nach außen erkennbaren Weise von den Kaufobjekten erfahren
haben.
Selbständigkeit sei dadurch gegeben, da alle
Käufe und Verkäufe immer auf Rechnung und Gefahr des Bw getätigt
worden seien.
Die Nachhaltigkeit gehe daraus hervor, dass in
den Jahren 1987 bis 1989 23 Liegenschaften erworben und 12 wieder
veräußert worden seien. Darüber hinaus habe der Bw seine
Tätigkeit in den Folgejahren in vermehrtem Umfang fortgesetzt. Allein im
Jahr 1990 habe er Liegenschaften im Wert von S 44.140.000,00
gekauft.
Dass die Mieteinnahmen die Kredite abdeckten
könne zumindest für das Jahr 1989 nicht stimmen. Die Einnahmen aus V +
V für das Jahr 1989 hätten S 704.491,00 betragen. Diesen stünden
Ausgaben in Höhe von S 1.856.415,00 gegenüber. Von einer Abdeckung der
Kredite könne somit keine Rede sein.
Betrachte man die Zeiträume zwischen An- und
Verkauf, so gehe auch das Argument, der Bw habe die Grundstücke zur
Erzeilung von V + V Einkünften erworben, ins Leere.
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Liegenschaft
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Kauf
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Verkauf
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H-Straße
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22.2.1988
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2.3.1988
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P-Gasse
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29.11.1988
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11.4.1989
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K-Gasse
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23.2.1989
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13.6.1989
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R-Straße
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15.12.1989
|
15.12.1989
Diese kurzen Zeiträume seien sicher nicht
geeignet, um entsprechende Einkünfte aus V + V zu erzielen. Vielmehr weise
es auf gezielten Grundstückshandel hin.
Das Finanzamt erließ
Berufungsvorentscheidungen und wies das Berufungsbegehren hinsichtlich des
Berufungspunktes gewerbliche Einkünfte ab.
Die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1989
wurden entsprechend den Feststellungen der BP im BP-Bericht vom 28. September
1998 festgesetzt.
Im Vorlageantrag führt der steuerliche
Vertreter aus, er begehre Akteneinsicht, da alle relevanten Unterlagen
beschlagnahmt worden seien.
Es werde die erklärungsgemäße
Veranlagung beantragt.
Schätzung betreffend die Jahre 1995 bis
1997: Der Bw betreibt einen Immobilienhandel und bezieht aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Da der Bw für die Jahre 1995 bis 1997 keine
Steuererklärungen eingereicht hat, hat das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt.
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1995
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1996
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1997
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Gesamtumsätze
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22.062.180,14
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21.958.705,42
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21.363.473,22
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steuerfrei
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20.000.000,00
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20.000.000,00
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20.000.000,00
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steuerpflichtige
Umsätze
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2.062.180,14
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1.958.705,42
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1.363.473,22
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20 %
Normalsteuersatz
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152.648,92
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138.206,48
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128.467,29
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10 % ermäßigter
Steuersatz
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1.909.531,22
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1.820.498,94
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1.235.005,93
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Vorsteuer
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122.077,01
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127.442,21
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75.584,26
Die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer wurden aufgrund der abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen ermittelt.
Den Gewinn aus Gewerbebetrieb hat das Finanzamt
mit S 500.000,00 jährlich geschätzt.
In der frist- und formgerechten Berufung wird
eingewendet, aus den Bescheiden sei nicht ersichtlich, wie das Finanzamt die
Schätzungsgrundlagen ermittelt habe. Weiters werde der Antrag auf
Akteneinsicht gestellt, da alle für die genannten Verfahren relevanten
Unterlagen beschlagnahmt worden seien und für die Ermittlung der
Einkünfte nicht vorlägen.
Es werde der Antrag gestellt die Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 ohne die im Schätzungswege
festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. die diesbezüglich
festgesetzten Umsätze.
Die Schätzungsberechtigung des Finanzamtes
sei nicht gegeben, da die Behörde stets alle Mittel der
Sachverhaltsermittlung einzusetzen habe und erst bei Versagen aller
entsprechenden Verfahrenshandlungen zur Schätzung greifen dürfe. Da
alle für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen erforderlichen Unterlagen
vom Gericht beschlagnahmet worden seien und bei diesem aufliegen, das Finanzamt
jedoch die Einkommensteuer der Jahre 1995 bis 1997 ohne Berücksichtigung
dieser Unterlagen festgesetzt habe, seien nicht alle Mittel zur
Sachverhaltsermittlung eingesetzt worden, weswegen keinen
Schätzungsbefugnis vorliege.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wird
seitens des Finanzamtes ergänzend ausgeführt, dass es sich bei der
Schätzung der Gewinne der Jahre 1995 bis 1997 um eine griffsweise
Schätzung handle, die sich aus den dem Finanzamt zur Verfügung
stehenden Unterlagen nicht ableiten lasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gewerblicher Grundstückshandel: Der
An- und Verkauf von Grundstücken in verhältnismäßig kurzer
Zeit, wie z.B. zwei Grundstücksumsätze innerhalb von 2 Jahren, stellt
lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH gewerblichen Grundstückshandel
dar. Für eine gewerbliche Tätigkeit spricht nach herrschender Lehre
grundsätzlich die planmäßige Aufeinanderfolge einer Mehrzahl von
Gründstücksan- und -verkäufen, insbesondere wenn von den
Erlösen wiederum Grundstücke angekauft werden Die zeitliche Komponente
stellt ein hauptsächliches Abgrenzungskriterium dar. Weitere Komponenten
sind u.a. die Kreditaufnahme für die Käufe, die Tätigkeit des Bw
in derselben Branche oder die Einschaltung von Inseraten oder Vermittlern (vgl.
Quantschnigg-Schuch, ESt-HB 1988, § 23, Tz 14.1, 14.2.1 und
14.2.2).
Im Streitzeitraum hat der Bw mit 19 Firmen bzw.
natürlichen Personen 21 Gründstücke angekauft und 11 davon
weiterverkauft. In den Folgejahren hat der Bw diese Tätigkeit im vermehrten
Umfang ausgeübt und im Jahr 1990 Liegenschaften im Wert von
S 44,140.000,00 angekauft. Dem Einwand, der Bw habe am wirtschaftlichen
Verkehr nicht teilgenommen und sei nach außen nicht in Erscheinung
getreten, da die Geschäfte über die Fa Ha abgewickelt worden seien,
ist entgegenzuhalten, dass alle Geschäfte auf Rechnung und Gefahr des Bw
abgeschlossen wurden und die Fa Ha nur als Vermittler aufgetreten ist. In den
Steuererklärungen sind sämtliche Spekulationsgeschäfte als solche
des Bw deklariert worden. Die Kredite zur Finanzierung der Ankäufe der
Liegenschaften wurden durch den Bw und nicht durch die Fa Ha
aufgenommen.
Die Behauptung, dass die aufgenommenen Kredite
durch die Mieteinnahmen gedeckt seien, kann zumindest für das Jahr 1989
nicht richtig sein, da lt. Erklärung die Mieteinnahmen in diesem Jahr lt.
Erklärung S 704.491,00 betragen haben. Diesen stehen Aufwendungen in
Höhe von S 1,856.415,00 gegenüber.
Unzutreffend sind
auch die Berufungsausführungen, die Liegenschaften seien nur zu dem Zweck
angeschafft worden, um entsprechende Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zu erzielen. Wenn man die kurzen Zeiten zwischen An- und Verkauf
folgender Liegenschaften betrachtet, kommt man zu dem Ergebnis, dass derart
kurze Zeiträume nicht geeignet sind, entsprechende Einkünfte aus
Vermietung zu erzielen, sondern deuten auf einen gezielten
Grundstückshandel hin.
|
Liegenschaft
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Kauf
|
Verkauf
|
H-Straße
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22.2.1988
|
2.3.1988
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P-Gasse
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29.11.1988
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11.4.1989
|
K-Gasse
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23.2.1989
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13.6.1989
|
R-Straße
|
15.12.1989
|
15.12.1989
Es liegen somit nicht
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sondern gewerbliche Einkünfte
vor.
Gewinnermittlung: Sind die Umsatz- bzw.
Gewinngrenzen des § 125 Abs. 1 BAO überschritten, tritt mit Beginn des
auf die Zustellung maßgeblichen Bescheides folgenden Kalenderjahres die
Buchführungspflicht ein (§ 125 Abs. 6 BAO). Der Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt
werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und
Bücher auch nicht freiwillig geführt werden (§ 4 Abs. 3
EStG).
Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor,
stellen die gehandelten Wirtschaftsgüter (Grundstücke)
Umlaufvermögen und nicht Anlagevermögen dar. Die Bestimmung des §
4 Abs. 1 und 3 EStG betreffend Nichtberücksichtigung von Grund und Boden
des Anlagenvermögens gilt daher nicht (vgl. ESt-HB 1988, § 4 Tz 16.7.1
und 2).
Lt. Bw liegt kein Großbetrieb sondern ein
zufällige Überschreiten der Umsatz- und Gewinngrenzen vor und sei der
Gewinn durch Überschussrechung zu ermitteln. Handle es sich um gewerbliche
Einkünfte, so sei der Gewinn nach § 4 Abs. 1 und nicht nach § 4
Abs. 3 zu ermitteln, wobei Wertschwankungen des Grund und Bodens auszuscheiden
seien.
Wie bereits oben ausgeführt, stellen
Grundstücke bei Vorliegen von gewerblichem Grundstückshandel
Umlaufvermögen und nicht Anlagevermögen dar, sodass die
Wertschwankungen des Grund und Bodens nicht auszuscheiden sind, da diese
Bestimmung nur auf Anlagevermögen anzuwenden ist.
Da bisher eine Verpflichtung zur Buchführung
nicht bestanden hat (der Bw ging von Vermietungseinkünften aus) und
Bücher auch nicht freiwillig geführt wurden, tritt die Verpflichtung
zur Buchführung mit dem der Zustellung der Bescheide betreffend die Jahre
1988 und 1989, in denen sowohl die Umsatz- und die Gewinngrenzen
überschritten wurden folgendem Kalenderjahre ein. Die Umsätze betrugen
im Jahr 1988 rd. S 12,000.000,00 und im Jahr 1989 rd. S 28,700.000,00 und die
Gewinne im Jahr 1988 S 400.000,00 und 1989 S 1,900.000,00. Die
Bescheidzustellung erfolgte im Jahr 1992 weshalb die Verpflichtung zur
Buchführung mit dem Jahr 1993 beginnt. Für die Jahre 1988 und 1989 war
der Gewinn somit gem. § 4 Abs. 3 durch Einnahmen- Ausgabenrechung zu
ermitteln.
Die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1989
wurden entsprechend den Feststellungen der BP im BP-Bericht vom 28. September
1998 festgesetzt. Dieser BP-Bericht wurde dem Bw zugestellt und kann somit in
der Begründung auf diesen Bericht verwiesen werden. Darüber hinaus
wurden die Feststellungen der BP als Begründung der
Berufungsvorentscheidung herangezogen.
Schätzung betreffend die Jahre 1995 bis
1997: Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht
berechnen oder ermitteln kann. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
Gem. Abs. 3 ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt.
Der Bw hat die Schätzungsberechtigung dem
Grunde nach bestritten und erklärungsgemäße Festsetzung
beantragt. Da keine Erklärungen eingereicht wurden, kann diesem
Berufungsbegehren nicht entsprochen werden.
Da der Bw weder Steuererklärungen noch
Unterlagen eingereicht noch sonst an der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
mitgewirkt hat, ist die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach
gegeben.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ging das Finanzamt
von den Unterlagen aus, die von der Hausverwaltung übermittelt wurden und
die Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 1995 bis 1997 betreffen.
Da die Umsätze von der Hausverwaltung bekannt gegeben wurden bestehen keine
Bedenken, diese der Besteuerung zugrund zu legen, da davon ausgegangen werden
kann, dass diese Umsätze jedenfalls erzielt wurden. Einwendungen seitens
des Bw wurden nicht erhoben. Es handelt sich dabei um Umstände, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Den Gewinn hat das Finanzamt mit jährlich S
500.000,00 angesetzt und diese Höhe damit begründet, dass ab dem Jahr
1993 die Gewinne zurückgegangen seien. Der Durchschnitt der Gewinne der
Jahre 1992 bis 1994 würde aber immerhin noch S 2,200.000,00 ausmachen. Auch
hierbei handelt es sich um für die Schätzung bedeutsame
Umstände.
Weitere Unterlagen, wie in der Berufung
ausgeführt, standen der Behörde nicht zur Verfügung
Es kann somit der Höhe der Schätzung
nicht entgegengetreten werden.
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffen
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 sowie Umsatz- und Einkommensteuer
1995 bis 1997 waren als unbegründet abzuweisen und die Bescheide betreffend
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1989 entsprechend den Feststellungen der
BP abzuändern.
Wien,
28. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1541-W/02
- Stammnummer
- 10158
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF