Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0676-G/05
Grundstückshandel oder privater Abverkauf bei einem Wohnbauverein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0676-G/05vom 01.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
eingemietet. Ebenfalls auch im Erdgeschoss. Der Eigentümer war der [Bw] .
Miete wurde nie bezahlt. Es handelte sich um ein Terrassengeschoss dass als
"Schwarzbau" nachträglich in den 50-er Jahren aufgebaut wurde. Ich
schildere dies so ausführlich, weil alle [Bw]-Projekte keine einfachen
waren. Durch den "Schwarzbau" hat die Parifizierung nicht gestimmt. Ein Verkauf
war mit großen Schwierigkeiten verbunden. Die Räume sind seit den
50-er Jahren nie renoviert geworden, daher der Zustand total abgewohnt und die
Terrassenverkleidung (Holz) ohne Lackierung und teilweise morsch. Es hat ein
Gutachten gegeben mit S 1,5 Mio. Die Lage war exelent zur Oper. Wenn Sie vom
Makler sprechen? Was tut er? Er bringt Interessenten, sonst aber nichts. Ich bin
mit der Preisvorstellung von S 2.800.000,-- als verrückt gehalten worden?
Natürlich dauert so eine Sache, wenn sie gelingen sollte wie hier,
über ein Jahr. Das ständige hin- und herfahren macht über 150
Stunden. Von den vielen Bewerbern, die nur heiße Luft verbreitet haben,
möchte ich den Mantel des Schweigens breiten. Im konkreten Fall hatte der
präsumtive Kaufanwärter Wünsche, die als Bedingung zum verlangten
Preis standen.
1. Ein zusätzliches Fenster in den Hof.
2. 3 m2 vom Stiegenhaus, weil es im letzten Stock war
würde es keine Rolle spielen
Bis solche Wünsche direkt an die Miteigentümer
dringen, vergehen Monate. Rundschreiben, persönliche Besuche, kleine
Aufmerksamkeiten usw.. Letztlich Erfolg null, weil viele Eigentümer nicht
erreicht werden konnten. Sofort viel der Preis auf S 2,4 Mio. Wieder vergingen
Monate, neue Bewerber kamen, aber der Preis war um längen zu hoch. Nach
monatelangem Studium von Gesetzen kam neues Licht in die Sache. Nachdem es ein
Dachgeschoss ist, stehen Teile davon in gemeinsamen Eigentum. (Terrassenboden,
teilweise Holzverkleidung) Es begannen neue Verhandlungen mit den
Eigentümern, wieder Schriftverkehr hin und her, Streit und ein
gerichtliches Verfahren. Endergebnis: Kompromiss Kaupreis S 2,6 Mio., neue
Parifizierung notwendig.
Ich habe mich entschlossen, den Fall einigermaßen
ausführlich wiederzugeben, an dem natürlich auch Herr MV großen
Anteil hatte.
Dies ist nur ein konkreter Fall, daneben laufen die
normalen Arbeiten. Wenn ich Geschäftsführer in einer GmbH wäre,
frägt keiner nach meinem Einkommen. Ich habe genauso das Recht, mein
Bärenfell zum besten Preis zu verkaufen, noch dazu, wenn ich ein
ordentlicher Steuerzahler bin.
Am 9. November 2006 erläuterte FR über
telefonische Anfrage des unabhängigen Finanzsenates den
entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang zwischen der Bw, dem Verein "A"
(Verein-A) und der G. (G-GmbH). Demnach hätten der Bw und die Verein-A
unabhängig nebeneinander bestanden. Die G-GmbH sei 1986 aus politischen
Gründen mit Förderungsgeldern vom Land gegründet worden, um die
Verein-A aufzunehmen. Der Bw sei von diesen Vorgängen nicht betroffen
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Steuerliche Erfassung
der Wohnungsveräußerungen
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
13.9.2006, 2002/13/0059, entschieden hat, ist eine Tätigkeit, die
selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, gewerblich, wenn sie den
Rahmen der Vermögensverwaltung übersteigt. Dies ist dann der Fall,
wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich
jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung
eigenen Vermögens verbunden ist. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr
vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt
und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass
solche Grundstücksgeschäfte dann einen gewerblichen
Grundstückshandel begründen (vgl. auch VwGH 24.2.2005, 2001/15/0159).
In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie
in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der
Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Die Frage, ob die
Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung bzw.
Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die
nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist.
Entscheidend ist nicht die absolute Zahl an An- bzw. Verkaufsvorgängen,
sondern das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Verhältnisse (vgl.
z.B. auch VwGH 18.12.2001, 99/15/0155).
Vorweg ist festzuhalten, dass alle Wohnungseigentumsobjekte
der Bw (ausgenommendie Wohnung K-Gasse_3) mit Mitteln des
Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden. § 20
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz bestimmt:
(1) Der Hauseigentümer hat die Miete der
Wohnräume (Geschäftsräume), die mit Fondshilfe wiederhergestellt
wurden oder werden, demjenigen, der im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
Hauptmieter dieser Räume war - im folgenden Altmieter genannt - anzubieten.
Ist der Altmieter verstorben, so treten an seine Stelle seine nahen
Angehörigen (§ 19 Abs. 2 Z. 11 des Mietengesetzes), die mit ihm bei
Eintritt der Kriegseinwirkung im gemeinsamen Haushalt gelebt, bei
Geschäftsräumen mit ihm gemeinsam in diesem Geschäft gearbeitet
oder aus dessen Erträgnissen den Unterhalt bezogen haben. Das Anbot ist vor
der erstmaligen Vermietung, erstmaligen Einräumung eines anderen
Benützungsrechtes an Dritte oder erstmaligen Übernahme in
Eigenbenützung, frühestens jedoch vier Monate nach Bewilligung der
Fondshilfe zu stellen. Zur Abgabe des Anbotes genügt die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes. Der Hauseigentümer hat längstens binnen
einer Woche nach Bewilligung der Fondshilfe der Gemeinde die Anzahl und
Größe der vor dem Eintritt des Kriegsschadens vorhanden gewesenen und
der bei der Wiederherstellung in Aussicht genommenen Wohnungen
(Geschäftsräume), ferner Name und Anschrift der Altmieter (soweit
letztere für den Hauseigentümer feststellbar ist) bekanntzugeben. Die
Gemeinde hat diese Angaben nach Überprüfung der Anschrift der
Altmieter für jedes Haus gesondert durch Anschlag an der Amtstafel durch
zwei Monate kundzumachen. Das Anbotschreiben des Hauseigentümers ist an die
in der Kundmachung der Gemeinde ersichtliche Anschrift des Altmieters zu
richten; sofern jedoch die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Bewilligung
der Fondshilfe eine Kundmachung nicht vornimmt, ist das Anbot an die Anschrift
des Altmieters zu richten, die auf Ansuchen des Hauseigentümers von dem
nach Lage des beschädigten Hauses zuständigen Meldeamt bekanntgegeben
wird. Ist nach Mitteilung dieses Meldeamtes die genaue Anschrift des Altmieters
nicht bekannt oder der Altmieter verstorben, so genügt die Absendung des
Anbotes an die zuletzt bekannte Anschrift. Der Altmieter (seine nahen
Angehörigen) muß binnen dreißig Tagen das Anbot annehmen,
widrigenfalls das Optionsrecht erloschen ist.
(2) Soll an den wiederherzustellenden oder
wiederhergestellten Wohnräumen (Geschäftsräumen) Wohnungseigentum
im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, begründet werden, so
gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit folgenden Abänderungen:
a) dem Altmieter ist der Erwerb des Wohnungseigentums an
den ehemals innegehabten Räumen zu den gleichen Bedingungen wie den
übrigen Wohnungseigentümern desselben Hauses, höchstens aber zu
den ortsüblichen Bedingungen anzubieten;
b) das Anbot kann schon vor dem Ansuchen um
Gewährung der Fondshilfe gestellt werden;
c) die Verständigung der Gemeinde entfällt;
zur Anbotstellung genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
die Anschrift des Altmieters, die auf Ansuchen des Hauseigentümers von dem
nach Lage des beschädigten Hauses zuständigen Meldeamt bekanntgegeben
wird. Ist nach Mitteilung dieses Meldeamtes die genaue Anschrift des Altmieters
nicht bekannt oder der Altmieter verstorben, so genügt die Absendung des
Anbotes an die zuletzt bekannte Anschrift.
Wie aus der zitierten Gesetzesstelle ersichtlich ist, hatte
der Hauseigentümer die Miete der Wohnräume (Geschäftsräume),
die mit Fondshilfe wiederhergestellt wurden, demjenigen, der im Zeitpunkt der
Kriegseinwirkung Hauptmieter dieser Räume war (Altmieter), oder den an
seine Stelle seine nahen Angehörigen anzubieten. Das Anbot war vor der
erstmaligen Vermietung, erstmaligen Einräumung eines anderen
Benützungsrechtes an Dritte oder erstmaligen Übernahme in
Eigenbenützung, frühestens jedoch vier Monate nach Bewilligung der
Fondshilfe zu stellen. Bei Begründung von Wohnungseigentum an den
wiederhergestellten Räumen war dem Altmieter der Erwerb des
Wohnungseigentums an den ehemals innegehabten Räumen zu den gleichen
Bedingungen wie den übrigen Wohnungseigentümern desselben Hauses,
höchstens aber zu den ortsüblichen Bedingungen anzubieten.
Aus den gesetzlichen Vorgaben des
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz folgt für den Berufungsfall, dass solche
Wohnungseigentumsobjekte, deren Erwerb von Altmietern oder den an deren Stelle
tretenden nahen Angehörigen abgelehnt und auf Grund eines
Bestandverhältnisses (weiter-)genutzt wurden, von vornherein nicht für
einen Grundstückshandel, sondern langfristig nur zu Vermietungszwecken zur
Verfügung standen. Nur jene Wohnungseigentumsobjekte, die sofort oder bald
verkauft werden konnten, standen dem (einstigen) gewerblichen
Grundstückshandel des Bw zur Verfügung; jene Wohnungseigentumsobjekte
aber, die vermietet werden mussten,
waren von vornherein nur dem (außerbetrieblichen) Vermietungsbereich
zuzurechnen. Der nunmehr laufende Abverkauf dieser Objekte führt nicht zu
einem gewerblichen Grundstückshandel. Daran vermag auch der Verkauf der
erst im Jahr 1996 erworbenen Wohnung K-Gasse_3 etwas zu ändern.
Der Verkauf der beiden Wohnungen in den Jahren 2001 und
2002 bleibt somit im Sinne des Berufungsbegehrens ertragsteuerlich ohne
Auswirkung.
2. Zahlungen an die
Vereinsmitglieder ("Aufwandsentschädigungen")
Vor dem Hintergrund der Beurteilung der Tätigkeit des
Bw als vermögensverwaltende Tätigkeit können Zahlungen an die
Vereinsmitglieder ausgabenseitig nur insoweit wirksam sein, als sie
Werbungskosten im Zusammenhang mit der
Vermietung der Wohnungen sind. Ausgaben
im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnungen sind
demgegenüber bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht
zu berücksichtigen.
Der Bw hat mit Faxschreiben seines steuerlichen Vertreters
(B) vom 21.Mai 2007 für die Mietobjekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
vorgelegt und erklärt damit für die beiden Streitjahre Einkünfte
im Betrag von 259.921,29 S (2001) und 12.339,60 € (2002). Das
Finanzamt hegt dagegen (speziell auch gegen die vergleichsweise
geringfügigen Verwaltungs- und Beratungskosten) keine Bedenken.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 1.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0676-G/05
- Stammnummer
- 28737
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF