Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0676-G/05
Grundstückshandel oder privater Abverkauf bei einem Wohnbauverein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0676-G/05vom 01.06.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw, vertreten durch Herfried Leber, Steuerberater, 8055 Graz,
Mitterstr. 18, vom 17. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 14. April 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2001 und
2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist ein im Jahr 1951 gegründeter Verein. In den
Körperschaftsteuererklärungen der Streitjahre bezeichnet er sich als
Wohnbauunternehmen. Der Bw ist nicht im Firmenbuch protokolliert.
Die Statuten aus dem Gründungsjahr (Neufassung im
Jahr 2002) sehen ua vor:
|
§ 2
|
Zweck des
Vereines.
|
(1)
|
Der Verein bezweckt:
|
|
a)
|
Die Bildung und Förderung gemeinnütziger
Wohnbau- und Siedlungsgemeinschaften.
|
|
b)
|
Die Schaffung von Eigentumswohnungen im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes.
|
|
c)
|
Die Förderung des Wohnbau- und
Siedlungswesens.
|
|
d)
|
Die Besserung der Wohn- und
Mietverhältnisse.
|
|
e)
|
Die soziale Regelung des Mietzinses.
|
|
f)
|
Die Regelung des Verhältnisses zwischen den
Mietern, bezw. Untermietern einerseits und den Vermietern andererseits.
|
|
g)
|
Die Betreuung und Vertretung der Mitglieder in allen
Wohnungs-, Miet- und Siedlungsangelegenheiten.
|
(2)
|
In Verfolgung dieses Vereinszweckes bestehen die
Aufgaben des Vereines:
|
|
a)
|
Antragstellung und Erstattung von Gutachten in Wohnbau-
und allen anderen mietrechtlichen Angelegenheiten.
|
|
b)
|
Übernahme der Trägerschaft der
Baumaßnahmen und Vertretung der Mitglieder den durchführenden
Behörden gegenüber.
|
|
c)
|
Zusammenarbeit mit anderen verwandten
Organisationen.
|
|
d)
|
Beschaffung und Erwerb von Grund und Boden im eigenen
Namen und für Mitglieder zwecks Errichtung von Eigentumswohnungen,
Eigenheimen und Wohnbauten.
|
|
e)
|
Erwirkung von Fondsdarlehen für den Wiederaufbau
der durch Kriegseinwirkung zerstörten (bombenbeschädigten)
Wohnhäuser.
|
|
f)
|
Beschaffung und Hingabe von Darlehen für die
Errichtung von Eigentumswohn- und Siedlungsbauten.
|
|
g)
|
Führung der zur Erfüllung des Vereinszweckes
erforderlichen gemeinsamen Einrichtungen.
|
|
h)
|
Beratung und Vertretung seiner Mitglieder in allen
Rechtsfragen durch den Vereinsanwalt, soweit diese Wohnungs-, Miet- und
Siedlungsangelegenheiten betreffen.
|
§ 4
|
Mittel und Art ihrer
Aufbringung
|
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden
aufgebracht:
|
1.)
|
durch die einmaligen Beitrittsgebühren
(Einschreibgebühren),
|
2.)
|
durch die laufenden Mitgliedsbeiträge,
|
3.)
|
durch die gemeinschaftliche Hilfe der für einen
bestimmten Zweck interessierten Mitglieder,
|
4.)
|
durch Spenden und Zuwendungen aller Art,
|
5.)
|
durch Erträgnisse aus Veranstaltungen und ev.
Sammlungen.
|
§ 13
|
Auflösung des
Vereines
|
(1)
|
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu
diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur
mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
|
(2)
|
Im Fall der freiwilligen Auflösung hat die gleiche
Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen
Vereinsvermögens zu beschließen, das auch bei einer behördlichen
Auflösung einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken
(einem wohltätigen Zweck) zufallen soll.
Bis zum Jahr 1963 errichtete der Bw
Wohnungseigentumsobjekte aus Mitteln der Wohnbauförderung. Diese Objekte
wurden teilweise veräußert und teilweise vermietet.
In den Streitjahren waren folgende fünf Personen
Vereinsmitglieder des Bw:
|
Name
|
Funktion
|
FR
|
Obmann
|
MV *)
|
Obmannstellvertreter
|
AK
|
Mitglied, Rechtsberater
|
EM
|
Kontrollrat
|
IA
|
Schriftführerin
*) MV ist der Neffe von FR.
Für die Streitjahre erklärte der Bw auf Grund
eines Betriebsvermögensvergleiches - unter Berücksichtigung der
Einkünfte aus der Veräußerung von zwei Wohnungen sowie von
Zahlungen ("Aufwandsentschädigungen") an die Vereinsmitglieder -
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrag 801.789 S (2001) und
27.448,02 € (2002). Die Festsetzung der Körperschaftsteuern
erfolgte erklärungsgemäß.
Ab Dezember 2004 führte das Finanzamt eine
Außenprüfung beim Bw durch. Nach Abschluss dieser
Außenprüfung im April 2005 setzte das Finanzamt unter
Zugrundelegung eines Gewinnes im Betrag von 1,952.907 S (2001) und
134.113,02 € (2002) die Körperschaftsteuer für die
Streitjahre im wiederaufgenommenen Verfahren mit den Bescheiden vom
14. April 2005 neu fest (Abgabennachforderungen: 30.050,79 €
für 2001 und 36.266,09 € für 2002).
Gegen diese Bescheide hat der Bw mit Schreiben seines
steuerlichen Vertreters L vom 17. Mai 2005 Berufung erhoben.
Strittig ist, ob die Wohnungsveräußerungen
ertragsteuerlich zu erfassen sind und ob die an die Vereinsmitglieder
geleisteten Zahlungen ("Aufwandsentschädigungen") angemessen waren.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Dezember 2005 zur Entscheidung vor.
Den Antrag auf mündliche Verhandlung und den Antrag
auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat hat der Bw
zurückgenommen.
Die Sach- und Rechtslage wurde am
12. September 2006 und am 15. November 2006
erörtert.
Zu den beiden Streitpunkten:
1. Steuerliche Erfassung
der Wohnungsveräußerungen
Der Bw war seit seiner Gründung - soweit aus den
Grazer Namensverzeichnissen des noch händisch geführten Grundbuches
(Steiermärkisches Landesarchiv) und aus dem elektronischen Grundbuch
ermittelbar - Eigentümerin folgender Liegenschaften:
|
Adresse
|
Grundbuch
|
N-Gasse_7
|
Grundbuch_1
|
K-Gasse_4 (S-Gasse_3)
|
Grundbuch_1
|
B-Gasse_12 (T-Platz_2) *)
|
Grundbuch_1
|
N-Gasse_35
|
Grundbuch_2
|
K-Gasse_6 *)
|
Grundbuch_2
|
M-Gasse_22 (A-Gasse_25) *)
|
Grundbuch_3
|
N-Gasse_4 *)
|
Grundbuch_3
|
B-Gasse_4 (Z-Gasse_69)
|
Grundbuch_3
|
A-Gasse_23
|
Grundbuch_3
|
Q-Gasse_8 *)
|
Grundbuch_4
|
W-Gasse_13 *)
|
Grundbuch_5
|
J-Strasse_28 *)
|
Grundbuch_6
|
S-Gasse_1 (S-Strasse_20) *)
|
Grundbuch_7
*) Liegenschaft war nach Umstellung des Grundbuches auf
elektronische Datenverarbeitung Gegenstand von Verkaufsvorgängen.
In den Jahren 1982 bis 1999 veräußerte der Bw
Wohnungseigentumsobjekte wie folgt:
|
1982
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
N-Gasse_4
|
W 15
|
unbekannt
|
unbekannt
|
HV
|
Altmieter
|
1987
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
B-Gasse_12
|
W 12
|
unbekannt
|
unbekannt
|
WP
|
Altmieter
|
1990
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
W-Gasse_13
|
W 15
|
unbekannt
|
430.000 S
|
SM
|
Dachbodenausbau
|
|
W 17
|
unbekannt
|
350.000 S
|
IS
|
Dachbodenausbau
|
|
W 18
|
unbekannt
|
350.000 S
|
KH
|
Dachbodenausbau
|
|
W 20
|
unbekannt
|
380.000 S
|
RL
|
Dachbodenausbau
|
|
W 21
|
unbekannt
|
347.000 S
|
SJ
|
Dachbodenausbau
|
|
W 22
|
unbekannt
|
441.000 S
|
GG
|
Dachbodenausbau
|
|
W 23
|
unbekannt
|
264.000 S
|
GS
|
Dachbodenausbau
|
|
W 24
|
unbekannt
|
435.000 S
|
KB
|
Dachbodenausbau
|
1991
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
W-Gasse_13
|
W 13
|
unbekannt
|
350.000 S
|
KM2
|
Dachbodenausbau
|
|
W 25
|
unbekannt
|
280.000 S
|
GG2
|
Dachbodenausbau
|
1992
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
M-Gasse_22
|
W 19
|
unbekannt
|
unbekannt
|
KR
|
-
|
1996
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
M-Gasse_22
|
W 20
|
78,46
m
2
|
1,000.000 S
|
US
|
Angehörige des
Altmieters
|
Q-Gasse_8
|
W 9
|
50,29
m
2
|
314.596 S
|
MN
|
Altmieter
|
1997
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
W-Gasse_13
|
W 7
|
75,56
m2
|
470.000 S
|
HH
|
Altmieter
|
|
W 10
|
88,00
m2
|
840.000 S
|
FR2
|
|
|
W 11
|
87,00
m2
|
1998
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
W-Gasse_13
|
LR 2
|
42,81
m2
|
85.620 S
|
HW
|
Altmieter
|
|
LR 3
|
76,29
m2
|
152.580 S
|
HW
|
Altmieter
|
|
W 4
|
91,69
m2
|
870.870 S
|
HW+CW
|
Altmieter
|
1999
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
W-Gasse_13
|
GR 6
|
41,84
m2
|
334.720 S
|
LL
|
|
|
LR 9
|
27,17
m2
|
217.360 S
|
JZ
|
Mutter von LL
|
|
W 14
|
125,00
m2
|
470.000 S
|
HM *)
|
Angehörige eines
Funktionärs
|
S-Strasse_20
|
W 10
|
31,17
m2
|
180.000 S
|
FE-GmbH
|
-
*) HM ist die Ehefrau von PM (Neffe von EM).
In den Streitjahren (2000 bis 2002) veräußerte
der Bw Wohnungseigentumsobjekte wie folgt.
|
2001
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
B-Gasse_12
|
W 22
|
unbekannt
|
2,600.000 S
|
MW+BW
|
-
|
2002
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
K-Gasse_3*)
|
W 22
|
unbekannt
|
2,900.000 S
|
KM
|
Angehörige eines
Funktionärs
*) Der Bw hatte die Wohnung W 22 in der K-Gasse_3 (in der
Folge: Wohnung KM) im Jahr 1996 um den Kaufpreis von 3,510.000 S von OM
(Neffe von EM) außerbücherlich erworben. Die Käuferin KM ist
Nichte von EM und die Schwester des seinerzeitigen Verkäufers OM.
In den Jahren danach (2003 und 2004) veräußerte
der Bw die letzten ihm verbliebenen Wohnungen wie folgt:
|
2003
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
W-Gasse_13
|
GR 16
|
85,54
m2
|
66.860 €
|
BF
|
Altmieter
|
2004
|
Adresse
|
Objekt
|
Fläche
(ca.)
|
Verkaufspreis
|
Erwerber
|
Anmerkung:
|
B-Gasse_12 *)
|
W 1
|
89,55
m2
|
51.000 €
|
MV
|
Funktionär
|
K-Gasse_6
|
W 29
|
86,34
m2
|
73.000 €
|
MV
|
Funktionär
|
W-Gasse_13
|
W 1
|
40,00
m
2
|
10
€
|
FR
|
Funktionär
|
|
GR 5
|
92,00
m
2
|
36.000 €
|
GM
|
Altmieter
|
|
GR 8
|
14,23
m
2
|
10.000 €
|
RC
|
Altmieter
|
|
W 12
|
50,00
m
2
|
41.000 €
|
CW
|
Mieter
|
|
W 19
|
unbekannt
|
29.069 €
|
GP
|
Altmieter
|
J-Strasse_28
|
W 12
|
81,50
m
2
|
45.000 €
|
MV
|
Funktionär
*) An der von MV erworbenen Wohnung W1 in der B-Gasse_12
hat FR nach einer Vereinbarung im Kaufvertrag das (verbücherte)
Fruchtgenussrecht, weil dieser die Finanzierungskosten übernommen hat (laut
Vorhaltsbeantwortung vom 13. April 2006). Die Finanzierung der Wohnung
unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts dient der vorweggenommenen
Erbfolge (laut Vorhaltsbeantwortung vom 8. Juni 2006).
Im Zuge der genannten Außenprüfung brachte der
Bw mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters (B) vom
21. Jänner 2005 ("Anregung aus Wiederaufnahme des Verfahrens")
vor, dass sein Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu
ermitteln sei, weshalb Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von
Grund und Boden (nach Rz 6447 EStR 2000 pauschal 20%) nicht zu
berücksichtigen gewesen wären. Daraus würden sich Reduktionen der
Abgabenbemessungsgrundlage ergeben: 9.988 € (1998), 14.180,99 (1999),
29.463,50 € (2001) und 37.563,40 € (2002). Unabhängig
davon habe sich die Tätigkeit des Bw in den letzten 30 bis 40 Jahren auf
die Vermietung von Wohnungen beschränkt, weshalb gar kein Gewerbebetrieb
vorliege. Die Einkünfte aus der Veräußerung der Wohnungen seien
daher überhaupt nicht steuerpflichtig gewesen.
Das Finanzamt im Prüfungsverfahren die Rechtsansicht
des Bw, die Wohnungsveräußerungen seien nicht steuerpflichtig, und
begründete dies mit dem Vorliegen eines Grundstückshandels. Das
Finanzamt bejahte jedoch die Rechtsansicht, dass Wertsteigerungen aus der
Veräußerung von Grund und Boden nicht zu berücksichtigen gewesen
wären. Als steuerliche Folge daraus schied das Finanzamt im Zusammenhang
mit der Wohnung W 22 in der B-Gasse_12 (in der Folge "Wohnung MW+BW") für
das Jahr 2001 die Wertsteigerung von Grund und Boden im Betrag von
283.411 S ("Erlösminderung") aus (siehe Tz 3.1 des Berichts über
das Ergebnis der Außenprüfung). Für das Jahr 2002 zog das
Finanzamt hingegen keine steuerlichen Folgen, weil - so die Begründung -
die Wohnung "KM" mit Verlust veräußert worden sei (siehe Tz 3.2 des
Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung). Für die Jahre
1998 und 1999 kam das Finanzamt der Anregung der Bw auf Wiederaufnahme der
Verfahren - ohne bescheidmäßig darüber abzusprechen - nicht nach
(siehe Tz 2 des Berichts über das Ergebnis der
Außenprüfung).
Der Bw beantragt im die Berufung begründenden Scheiben
seines steuerlichen Vertreters (L) vom 10. August 2005 eine
Erlösminderung im Betrag von 398.411 S und begründet dies damit,
dass im Jahr der Anschaffung auf der Liegenschaft B-Gasse_12 ein
fünfstöckiges Gebäude errichtet worden und erst im Jahr 1959 ohne
Baubewilligung noch eine Wohnung im sechsten Stock errichtet worden sei. Deshalb
entfalle auf diese Wohnung kein anteiliger Bodenwert. Im Jahresabschluss 2001
sei daher auch kein anteiliger Bodenwert als Buchwertabgang verbucht worden.
Weiters wendet sich der Bw in dem Schreiben unter Hinweis auf Rechtsprechung,
Richtlinien und Fachliteratur gegen die Steuerpflicht der
Wohnungsveräußerungen. Es liege - so die Begründung -
überhaupt kein Grundstückshandel vor, weil der Bw vor vielen Jahren
seine gewerbliche Tätigkeit (Grundstückshandel) eingestellt habe. Dies
sei zwar "steuerlich nie explizit so dargestellt" worden, es wäre aber
richtigerweise schon vor mehr als dreißig Jahren eine Betriebsaufgabe zu
erklären gewesen, weil die Einstellung objektiv stattgefunden habe. Der
Vereinszweck sei nur Indiz für "eine Zuordnung der Einkünfte". Die im
Eigentum der Bw verbliebenen Wohnungen seien vermietet und über Jahrzehnte
als Anlagevermögen bilanziert worden. Die Vermietung sei auch nicht nur
vorübergehend angelegt gewesen. Mit Ausnahme eines Dachgeschossausbaues in
den Jahren 1979 und 1980 und infolge von Abnutzung notwendig gewordenen
Sanierungsmaßnahmen seien seit mehr als 30 Jahren keine
Bautätigkeiten oder Wohnungsankäufe und schon gar keine
Wohnungsverkäufe erfolgt. Von einem noch bestehenden, auf den Abverkauf der
Wohnungen gerichteten Plan könne keine Rede sein. Man müsste in diesem
Fall unterstellen, dass trotz Verkaufsbemühungen in einem Zeitraum von
30 Jahren kein Geschäftsabschluss erfolgt sei. Dies könne aber
nicht der Fall sein, weil in den geprüften Jahren einige Wohnungen
tatsächlich verkauft worden seien. Die Verkaufstätigkeit sei erst
infolge des fortgeschrittenen Alters der Vereinsmitglieder wieder aufgenommen
worden, weil man sich nicht mehr um die Wohnungen habe kümmern wollen.
Eventuell könne aber auch unterstellt werden, dass der Bw mit Beginn des
"Wohnungsabverkaufes" seine betriebliche Tätigkeit wieder aufgenommen habe.
Damit sei Ende der 90er Jahre eine Einlage der Wohnungen in das
Betriebsvermögen erfolgt, wobei diese jedoch zum Zeitpunkt der
Zuführung mit dem Teilwert zu bewerten seien. Diese Teilwerte müssten
wohl in etwa dem späteren Verkaufspreis der Wohnungen entsprechen, sodass
unterstellt werden könne, dass aus deren Veräußerung kein Gewinn
entstanden sei.
Das Finanzamt führt dazu in einer gesonderten
Begründung zu den diesbezüglich abweisenden Berufungsvorentscheidungen
im Wesentlichen aus, dass von einer Einstellung des Grundstückshandels
nicht auszugehen sei. Eine Betriebsaufgabe könne erst dann angenommen
werden, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes tatsächlich
veräußert würden. Solange dies nicht geschehe, sei der Betrieb
nicht aufgegeben, sondern "der Eigentümer lässt ihn nur ruhen". Zum
31. Dezember 1971 hätten sich noch 25 Wohnungen, ein
Geschäftsraum und drei sonstige Räume im Betriebsvermögen des Bw
befunden (lt. einem Aktenvermerk der früheren Betriebsprüfungsstelle).
Es stehe demnach fest, dass die "Betriebsgrundlagen" zu diesem Zeitpunkt zwar
wesentlich reduziert, jedoch in einem solchen Ausmaß vorhanden gewesen
seien, dass von einem einheitlichen Beendigungsvorgang nicht gesprochen werden
könne. Vor allem hätte der Betriebszweck mit den verbleibenden
Betriebsmitteln im eingeschränkten Umfang weiterhin erfüllt werden
können. Das sei auch dadurch belegt, dass der Bw selbst einräume, in
den Streitjahren möglicherweise einen - mit dem früheren Gegenstand
völlig identen - Gewerbebetrieb neu eröffnet zu haben. Und
tatsächlich lasse der Abverkauf - laut Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung - von achtzehn Wohnungen allein im Zeitraum von 1998 bis
2002 betriebliche Dimensionen erkennen. Unabhängig vom Weiterbestand des
steueranhängigen Vermögens seien nach Außen hin keine
erkennbaren Handlungen gesetzt worden, aus denen eine Betriebsaufgabe sonst
hätte geschlossen werden können. Derartige Handlungen hätten
"außerhalb von Verkaufsbemühungen" auch darin bestehen können,
den Vereinszweck zu ändern oder den Verein unter Aufgabe des bisherigen
Vereinszwecks aufzulösen. Als im Jahr 2002 im Hinblick auf das neue
Vereinsgesetz die Vereinsstatuten neu gefasst worden seien, sei als Vereinszweck
ua. neu definiert worden: die Schaffung von Eigentumswohnungen, die
Ausübung von Bauträgertätigkeiten, die Sanierung von
Altbauwohnungen, der Ankauf und Verkauf von Immobilien, die Verwaltung von
fremden Immobilien. Aus derartigen Absichtserklärungen könne nicht nur
kein subjektives Indiz für den behaupteten Beendigungswillen abgeleitet
werden, sondern werde im Gegenteil die Kontinuität weiterhin einen
über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden Gewerbebetrieb
führen zu wollen, erst recht offenkundig. Allfällige unverbindliche
Willensäußerungen der Vergangenheit, man wolle absehbar von der
freiwilligen Auflösung Gebrauch machen (Geschäftsberichte und Bilanzen
1972 und 1973) erschienen damit geradezu widerlegt. Die Verwaltung von eigenem
Liegenschaftsvermögen sei nicht nur typisches Wesensmerkmal der privaten
Bewirtschaftung, sondern in eben derselben Weise auch des gewerblichen
Grundstückshändlers und des gewerblichen Vermieters. Der hinter der
Abgrenzung des Verwaltungsgerichtshofes stehende Gedanke, für Zwecke der
Feststellung einer buchmäßig nicht erfassten Entnahme auf eine in der
Außenwelt wahrnehmbare Umsetzung des Willens des Betriebsinhabers
abzustellen, könne daher für derartige Betätigungen nicht allein
aussagekräftig sein. Die Absicht eines Grundstückhändlers,
Liegenschaften auf Dauer im Privat- oder Betriebsvermögen zu behalten, um
daraus Vermietungseinkünfte zu erzielen, müsse anhand objektiver
Umstände nachvollziehbar sein. Solche Umstände seien hier nicht
belegt.
Der Bw hält dem im Schreiben seines steuerlichen
Vertreters (L) vom 25. Oktober 2005 (Vorlageantrag) entgegen, dass im
Zeitraum 1971 bis 1998 keinerlei betriebliche Tätigkeit ausgeübt
worden sei. Die vom Finanzamt für die Betriebsaufgabe geforderten nach
außen erkennbaren Handlungen seien gesetzt worden, indem dauerhafte
langfristige Mietverträge für die Wohnungen abgeschlossen worden
seien. Im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels sei dies die einzige
und wesentliche Maßnahme für den Wechsel in den Bereich der
Vermögensverwaltung. Im Übrigen dürfe nochmals darauf hingewiesen
werden, dass ein Zeitraum von 27 Jahren ohne gewerbliche Tätigkeit und
mit durchgehender Vermietung sämtlicher Wohnungen für sich allein
schon ausreiche, um jeden Zweifel hinsichtlich der Tätigkeit
auszuräumen. Vom Finanzamt werde "falsch interpretiert", dass allein der
Bestand an Wohnungen bereits ausreiche, um eine betriebliche Tätigkeit zu
begründen. Mit den Ausführungen zur Änderung der Vereinsstatuten
im Jahr 2002 könne das Finanzamt nichts gewinnen, weil "diese
Tätigkeiten" nach den streitgegenständlichen Jahren gesetzt worden
seien. Zu den Ausführungen des Finanzamtes, dass das Verwalten von
Liegenschaftsvermögen in selber Weise typisches Wesensmerkmal eines
Grundstückshändlers oder gewerblichen Vermieters sei, sei
ausgeführt, dass es sich wohl um einen sehr erfolglosen gewerblichen
Grundstückshändler handeln müsste, wenn dieser in einem Zeitraum
von 27 Jahren nicht in der Lage sei, auch nur ein einziges Grundstück
zu veräußern. Selbstverständlich sei genau dieser Umstand nicht
typisches Wesensmerkmal eines gewerblichen Grundstückshändlers,
sondern der kurzfristige An- und Abverkauf von Liegenschaftsvermögen.
Ausführungen zum gewerblichen Vermieter erübrigten sich, weil von
einer gewerblichen Vermietung nicht die Rede sein könne. Die
"Ausführungen" in der Berufungsbegründung zur Wertsteigerung bei Grund
und Boden habe das Finanzamt überhaupt nicht behandelt.
Mit Vorhaltsbeantwortungsschreiben seines steuerlichen
Vertreters (L) vom 8. Juni 2006 wird ua. vorgebracht, dass die
Liegenschaften - mit Ausnahme der Wohnung KM - allesamt in den 50er- und
60er-Jahren (des vergangenen Jahrhunderts) errichtet bzw. Bombenschäden
behoben worden seien. Der Bw habe bis 1967 lediglich eine Liegenschaft als
Ganzes besessen, nämlich jene in der W-Gasse_13. Alle anderen Objekte seien
einzelne Wohnungen gewesen, die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw.
Bombensanierung nicht verkauft worden seien oder hätten verkauft werden
können, weil "Bombenopfer" diesbezüglich Mietrechte besessen
hätten. Seit 1967 seien bis Ende der 80-er Jahre (des vergangenen
Jahrhunderts) keinerlei bauliche Tätigkeiten ausgeführt worden; vor
dem Verkauf 1990 sei lediglich das Dachgeschoss in der W-Gasse_13 ausgebaut und
sodann an Interessenten verkauft worden. Die bestehenden Wohnungen, in denen
"Bombenopfer" zum Teil fast unentgeltlich haben wohnen können, seien
zusammen mit Wohnungen, die an Neumieter hätten vermietet werden
können, zumindest von 1967 bis 1990 ausschließlich der
Vermögensverwaltung zugeordnet.
Im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage am
15. November 2006 brachte FR vor, sowohl der Bw als auch die Verein-A
(beide gegründet durch DA) hätten nach dem Krieg
bombenbeschädigte Liegenschaften gekauft. Danach sei unter Einreichung von
Bauplänen beim Ministerium ein Ansuchen um Bewilligung von geförderten
Darlehen (Laufzeit 75 Jahre) zur 100%-igen Finanzierung der Neuerrichtung eines
Gebäudes gestellt worden. An den Gebäuden habe Wohnungseigentum
begründet werden müssen. Die Wohnungseigentumsobjekte seien verkauft
worden, wobei mit der von den Wohnungseigentumsbewerbern geleisteten Anzahlung
die Anschaffungskosten des "Grundanteils" bezahlt worden sei und diese das
Darlehen anteilig übernommen hätten. Altmietern (also Personen, die
schon vor der Kriegsbeschädigung der Liegenschaft Mieter waren) habe ein
Wohnungseigentumsobjekt sofort zu Kauf angeboten werden müssen. Im
Ablehnungsfall hätten die Altmieter in einer der neu errichteten Wohnungen
als Mieter verbleiben dürfen. Nach dem Ausscheiden von DA (etwa im Jahr
1960) habe der Bw keine neuen Liegenschaften mehr erworben.
2. Zahlungen an die
Vereinsmitglieder ("Aufwandsentschädigungen")
Der Bw leistete in den Streitjahren an die
Vereinsmitglieder folgende Zahlungen als Aufwandsentschädigungen und machte
diese auch als Betriebsausgaben geltend:
|
Name
|
2000
|
2001
|
2002
|
FR
|
122.000 S
|
506.000 S
|
36.264 €
|
MV
|
10.000 S
|
590.000 S
|
36.300 €
|
AK
|
10.000 S
|
300.000 S
|
29.000 €
|
EM
|
10.000 S
|
110.000 S
|
7.300 €
|
IA
|
10.000 S
|
10.000 S
|
727 €
|
Gesamt
|
162.000 S
|
1,516.000 S
|
109.591 €
Dem Protokoll über die außerordentliche
Generalversammlung vom 19. Dezember 2001 betreffend
"Jubiläumsgeld und Funktionsgebühren" (in der Folge: ao
Generalversammlungsprotokoll 2001) ist zu entnehmen, dass aus dem "Anlass des
50. Gründungsjahres" den Vereinsmitgliedern (ausgenommen IA) "nach den
Verdiensten für den Bw und nach den gegebenen finanziellen
Möglichkeiten ein einmaliges Jubiläumsgeld ausgeschüttet
wird":
|
Obmann, Herrn FR einen Betrag von
|
300.000 S
|
Obmann-Stellvertreter, Herrn MV insbesondere wegen seiner
Verdienste und Kreditbeschaffung (W-Gasse_13) einen Betrag von
|
480.000 S
|
Herrn AK, als langjähriges Mitglied und
bewährten Rechtsberater einen Betrag von
|
220.000 S
|
Herrn EM, als langjähriger verdienstvoller
Rechnungsprüfer einen Betrag von
|
60.000 S
Das ao Generalversammlungsprotokoll 2001 sieht des
weiteren vor, an den "Rechtsberater AK" einen Betrag von 80.000 S zu
bezahlen.
Dem Protokoll über die ordentliche Vorstandssitzung
vom 14. Dezember 2002 (in der Folge: Generalversammlungsprotokoll
2002) ist unter dem Tagesordnungspunkt 2" zu entnehmen, dass "aufgrund des
überaus großen Erfolges" (Anmerkung: gemeint ist der Verkauf der
Wohnung MW+BW) nachfolgende "Vorstandgebühren" vorgeschlagen werden:
|
Herrn FR als Verhandlungsleiter und Obmann
|
36.000 €
|
Herrn MV, als Bankkaufmann und
Obmann-Stellvertreter
|
36.300 €
|
Herrn AK, als Rechtsberater
|
29.000 €
|
Herrn EM, als Berater und Kontrollrat
|
7.300 €
|
Frau IA
|
726 €
Dem Generalversammlungsprotokoll 2001 ist des weiteren zu
entnehmen, dass die Finanzmittel aus den Einnahmen der Wohnung KM
stammen.
FR und MV erklärten die Zahlungen nach Abzug eines
Betriebsausgabenpauschales von 12% als Einkünfte aus selbständiger
Arbeit oder als sonstige Einkünfte für 2001 und 2002 zur
Einkommensteuer. EM und AK erstatteten nach Beginn der erwähnten
Außenprüfung Selbstanzeige beim Finanzamt wegen Nichterklärung
der Aufwandsentschädigungen.
Im Zuge der Außenprüfung bezweifelte das
Finanzamt die Angemessenheit der "Aufwandsentschädigungen". Mit
Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom 18. Februar 2005 bestritt der
steuerliche Vertreter der Bw (L) die mangelnde Angemessenheit und brachte dazu
vor:
1) FR
Im Prüfungszeitraum hat FR jeden 2. Tag je 4
Stunden im Büro des [Bw] Dienst versehen und zwar Erledigung der laufenden
Post, Telefondienst, Beantwortung von Anfragen und telefonische Akquisition der
Wohnungskäufer.
Der [Bw] hat im Prüfungszeitraum einige Wohnungen
erfolgreich verkauft. Üblicherweise verwendet man zur Abwicklung derartiger
Rechtsgeschäfte einen Immobilienmakler und muss in diesem Fall im
Extremfall der Begleichung der vollen Maklergebühr in Höhe bis zu 6%
rechnen. Da diese Tätigkeit vom Verein von Seiten des Vorstandes erledigt
wurde, hat man sich im Sinne der obigen Ausführungen die Inanspruchnahme
eines Maklers entsprechend erspart und dafür Kosten an FR ausbezahlt. Unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen in Form der erzielten
Veräußerungspreise ergeben sich daraus fremdübliche Bezüge
im Ausmaß von zumindest € 21.000,-.
Die Wesentlichste Tätigkeit erbrachte FR in diesem
Zeitraum für die Akquisition der Wohnungskäufer. Ein Riesenproblem
hiebei war es, die Mieter der vom Verein verwalteten Wohnungen zu
überzeugen ,die Wohnung zu kaufen, zumal diese einen relativ niedrigen
Mietzins bezahlt haben. Nur mit enormen Zeitaufwand und entsprechender
Überredungskünsten, sowie Auslagen für Bewirtungskosten und
Geschenken war es möglich, in den Folgejahren den entsprechenden Erfolg zu
erzielen.
Eine weitere Aufgabe von FR war die Betreuung der
Altmieter sowie Besuche bei Rechtsanwälten und Notaren.
2) MV
Im Prüfungszeitraum wurde MV neben FR wie bereits
unter 1) 2. Abs. beschrieben die ersparten Kosten in Höhe von €
14.000,-- ausbezahlt.
Wie unter 1) 3. Abs. beschrieben hat auch MV zusammen
mit FR Akquisitionstätigkeiten in großem Umfang durchgeführt.
Weiters hat MV umfangreiche Beratungs- und
Finanzierungsgespräche mit den Kaufanwärtern geführt. Ohne die
Kompetenz von MV in diesem Bereich wäre es somit wohl erforderlich gewesen,
Beratung seitens eines Finanzdienstleisters in Anspruch zu nehmen und kann somit
gesagt werden, dass für diese Tätigkeiten in einem nicht
unwesentlichen Zeitaufwand Kosten angefallen wären.
Daneben hat MV umfangreiche Projektierungsgespräche
geführt.
Zu den weiteren Aufgaben des MV zählte die
Prüfung und Verwaltung der gesamten Konten und die Durchführung
sämtlicher mit der Bank in Verbindung stehenden Geschäfte. Auch hier
kann wieder davon ausgegangen werden, dass sich durch die Kenntnisse des
Funktionärs Kosten hinsichtlich Finanzgebarung, die üblicherweise zu
zahlen wären nicht ergeben haben und dafür eine entsprechende
Kostenersparnis eingetreten ist.
3) AK
AK war in den Jahren 2000, 2001 und 2002 als rechtlicher
Berater des [Bw] tätig. Im Rahmen dieser Aufgabe hatte er einerseits den
Vereinsvorstand rechtlich zu beraten, andererseits den rechtlich relevanten
Briefverkehr zu führen.
Weiters hielt er Kontakt mit Rechtsanwälten und
Notaren und erarbeitete Konzepte für die Veräußerung einzelner
Wohnungen.
Daneben prüfte er im Auftrag des Vorstandes
mögliche anzukaufende Objekte auf deren rechtliche Unbedenklichkeit.
AK hatte das gesamte Vertragswesen des [Bw] zu erledigen
und zu überprüfen.
Der wöchentliche Tätigkeitsaufwand betrug in
Durchschnitt 2,5 Stunden, wobei pro Stunde ein Betrag von € 190,-- als
Gegenleistung angenommen wurde.
Pro Jahr hatte demnach AK Anspruch auf Bezahlung seiner
Tätigkeiten mit einem Betrag von € 24.700,-- (gerechnet auf 52 Wochen
zu 2,5 Stunden zu je € 190,-- ) der Betrag von € 190,--/Std. ist als
angemessen zu bezeichnen, da er im Fremdvergleich auch dann angefallen
wäre, wenn eine Person vergleichbarer Qualifikation ( z.B. ein
Rechtsanwalt) mit der Übernahme der Tätigkeiten des AK beauftragt
worden wäre.
AK war durchaus in der Lage, die beschriebenen
Tätigkeiten auszuführen, zumal er als erfahrener [Beruf_anonymisiert]
und ehemaliger [Funktion_anonymisiert]s über ausreichende Erfahrung und
über entsprechende Qualifikation verfügte.
Der Restbetrag zu dem im Jahr 2001 überwiesenen
Betrag von Ats 300.000,-- bzw. zu € 29.000,-- wurde als Jubiläumsgeld
an AK ausbezahlt.
4) IA
IA hat den gesamten Schriftverkehr unter anderem auch
die Sitzungsprotokolle des Vereines durchgeführt.
Zu den von IA bezogenen Einkünften wird
ergänzend noch festgehalten, dass der im Bereich von
Vereinsfunktionären geltende Satz von pauschalierten Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten von monatlich € 75,-- kaum überschritten wird und somit
jedenfalls ein fremdüblicher Betrag gegeben ist.
5) EM
Im Prüfungszeitraum hat EM sämtliche
Botengänge für den Verein erledigt. Weiters hat er Behördenwege
und -besprechungen durchgeführt.
Ergänzend zur Tätigkeit des FR hat EM an den
restlichen Tagen im Büro des [Bw] Dienst versehen.
Zu den weiteren Aufgaben zählte die Kontrolle der
Gebarung und der Buchhaltung, sowie die Erstellung der Analysen der
jährlichen Jahresabschlüsse.
Das Finanzamt kürzte nach Abschluss der
Außenprüfung im Zusammenhang mit den "Aufwandsentschädigungen"
die Betriebsausgaben für 2001 und 2002 und anerkannte - wie von der Bw
für 2000 geltend gemacht - für diese beiden Jahre jeweils nur pauschal
162.000 S (entspricht 11.773 €; siehe Tz 5 bis 9 des
Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung).
Der Bw wendet zur Begründung seiner Berufung im
Scheiben seines steuerlichen Vertreters (L) vom 10. August 2005 ein,
die Vereinsfunktionäre hätten Leistungen für den Bw erbracht und
seien hierfür entsprechend zu entlohnen. Der Anstieg der
Funktionärsentschädigungen in den Jahren 2001 und 2002 sei dadurch zu
erklären, dass der Bw beschlossen habe, alle im Besitz befindlichen
Wohnungen in den Folgejahren zu veräußern. Von FR und MV sei in den
Jahren 2001 und 2002 ein enormer Zeitaufwand für die Akquisition der
Wohnungskäufer erforderlich gewesen. Die Entschädigungen hielten jedem
Fremdvergleich stand.
Zu FR: Seine rechtliche Stellung sei mit der eines
Geschäftsführers einer GmbH vergleichbar. Er habe ua den
Betriebsablauf zu erledigen, wofür einem betriebsfremden Mitarbeiter ein
monatliches Bruttogehalt von rund 10.550 S bzw. 763 € zu bezahlen
gewesen wäre. Unter Zurechnung von 30% Lohnnebenkosten ergebe sich ein
Jahresbetrag von rund 191.00 S bzw. 13.888 €. Für die in den
Jahren 2001 und 2002 abgewickelten Wohnungsverkäufe seien der Bw
Maklergebühren von insgesamt rund 21.000 € erspart worden. Im
Jahr 2001 sei die Akquisition der Wohnungskäufer gestartet. Infolge
der Berufstätigkeit der Wohnungskäufer seien die Besprechungstermine
meist abends und an Wochenenden durchgeführt worden. In den Jahren 2001 und
2002 seien hiefür monatlich rund 50 Stunden aufgewendet worden. Bei
einem Stundensatz von 350 S (25,50 €) ergebe sich ein
Jahresbetrag von 210.000 S (15.261 €). Somit ergebe sich für
ihn in den Jahren 2001 und 2002 eine Aufwandsentschädigung von insgesamt
545.600 S bzw. 39.650 €.
Zu MV: Seine rechtliche Stellung sei mit der eines
Prokuristen vergleichbar. Für die in der Vorhaltsbeantwortung (Anm.: vom
10. Februar 2005) aufgelisteten Tätigkeiten wäre einem
betriebsfremden Mitarbeiter ein monatliches Bruttogehalt von rund 6.200 S
bzw. 450 € zu bezahlen gewesen. Unter Zurechnung von 30%
Lohnnebenkosten ergebe sich hiefür ein Jahresbetrag von rund 112.840 S
bzw. 8.200 €. In den Jahren 2001 und 2002 seien insgesamt rund
14.000 € an Maklergebühren eingespart worden. MV habe in den
Jahren 2001 und 2002 zusammen mit FR Akquisitionstätigkeiten in
großem Umfang durchgeführt. Der monatliche Stundenaufwand habe
jeweils rund 40 Stunden betragen. Bei einem Stundensatz von 350 S
(25,50 €) ergebe sich ein Jahresbetrag von 168.000 S
(12.210 €).
Zu AK: Dieser habe sämtliche rechtlichen
Angelegenheiten für den Verein erledigt, sonst von einem Rechtsanwalt zu
erledigen gewesen wären. Der Stundensatz von 190 € pro Stunde
halte jedem Fremdvergleich stand.
Zu IA: Zu deren Aufgaben habe der gesamte Schriftverkehr
des Vereins, unter anderem auch die Abfassung der Sitzungsprotokolle,
gezählt. Der hierfür im Bereich von Vereinsfunktionären geltende
Satz von pauschalierten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von rund
1.000 S bzw. 75 € werde hier nicht überschritten und halte
somit jedem Fremdvergleich stand.
Zu EM: Zu seinen Aufgaben habe die Erledigung von
Botengängen, Behördenwegen und Besprechungen mit Vertretern der
zuständigen Behörden gehört. Außerdem habe er abwechselnd
mit FR Bürodienst versehen. Die Tätigkeit sei mit der eines
Kanzleimitarbeiters vergleichbar und es hätte einem betriebsfremden
Mitarbeiter ein monatliches Bruttogehalt von rund 3.750 S bzw.
273 € bezahlt werden müssen. Unter Zurechnung von rund 30%
Lohnnebenkosten ergebe sich hierfür ein Jahresbetrag von rund 68.250 S
bzw. 4.960 €.
Der Bw beantragt daher die Anerkennung der Zahlungen
("Aufwandsentschädigungen") als Betriebsausgaben wie folgt:
|
Name
|
2001
|
2002
|
FR
|
506.000 S
|
36.264 €
|
MV
|
377.140 S
|
27.410 €
|
AK
|
300.000 S
|
24.700 €
|
EM
|
68.250 S
|
4.960 €
|
IA
|
10.000 S
|
727 €
|
Gesamt
|
1,261.390 S
|
94.061 €
Das Finanzamt führt dazu in einer gesonderten
Begründung zu den auch diesbezüglich abweisenden
Berufungsvorentscheidungen im Wesentlichen aus, bei den in den Jahren 2001 und
2002 ausbezahlten "Aufwandsentschädigungen" habe es sich nahezu
ausschließlich um eine Verteilung von "Liquidationsergebnissen" gehandelt.
Aus den Generalversammlungsprotokollen der Jahre 2000 bis 2002 ergebe sich
zweifelsfrei, dass die "Vergütungen" nicht nach Leistung oder Arbeitszeit
bemessen worden seien. So sei nach dem Protokoll vom 19. Dezember 2001
der Beschluss gefasst worden, "anlässlich des 50-jährigen Bestandes
des Bw nach den gegebenen finanziellen Möglichkeiten von mehr als 1 Million
Schilling auszuschütten". Die übrigen Auszahlungen von
"Funktionsgebühren" resultierten aus "erfolgreichen
Veräußerungsgeschäften" des Vereins.
Der Bw hält dem im Schreiben seines steuerlichen
Vertreters (L) vom 25. Oktober 2005 (Vorlageantrag) entgegen, dass vor
allem in den Jahren 2001 und 2002 vom Obmann und seinem Stellvertreter enorme
Anstrengungen unternommen worden seien, um die Veräußerung der noch
im Besitz befindlichen Wohnungen voranzutreiben. Dass hierfür entsprechende
Entschädigungszahlungen geleistet worden seien, ergebe sich daraus, dass in
diesen Jahren bereits konkrete Zusagen der Wohnungskäufer gemacht worden
seien, aus denen erfolgreiche Veräußerungsgeschäfte
resultierten. Das im Jahr 2001 beschlossene Jubiläumsgeld sei nicht
nur wegen des 50-jährigen Bestandes des Bw, sondern primär für
die geleisteten Arbeiten ausbezahlt worden. In den Vereinsprotokollen sei leider
nicht deutlich niedergeschrieben worden, welche Leistungen von Funktionären
tatsächlich erbracht worden seien, weil deren Erbringung für diese
eine Selbstverständlichkeit gewesen und nicht gesondert als "Eigenlob"
protokolliert worden sei.
Im Vorhaltsbeantwortungsschreiben des steuerlichen
Vertreters (L) vom 8. Juni 2006 wurde dem unabhängigen
Finanzsenat mitgeteilt, dass die Häuser W-Gasse_13, J-Strasse_28 und
K-Gasse_6 von Hausverwaltern verwaltet worden seien. Von den Funktionären
seien umfangreiche Akquisitionstätigkeiten durchgeführt worden. Dies
habe vor allem die vermieteten Wohnungen betroffen, die großteils von den
Wohnungsmietern gekauft worden seien. In diesen Fällen habe keine
Notwendigkeit bestanden, die Wohnungen der Allgemeinheit zum Verkauf anzubieten,
weil solche Wohnungen nicht verkäuflich seien. Für die B-Gasse_12
seien Werbeeinschaltungen in den diversen Zeitungen "geschaltet" und auch
Realitätenbüros zur Verkaufsermittlung beauftragt worden.
Im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage am
12. September 2006 wurde den Vertretern der Bw vom Referenten
vorgehalten, dass die Wohnung MW+BW im Jahr 2001 durch professionelle
Vermittlung veräußert worden sei. Ab 2002 seien von den restlichen
Wohnungen drei Wohnungen an MV, eine Wohnung an KM (Angehörige eines
Funktionärs), jeweils eine Wohnung an vier Altmieter und eine Wohnung an CW
veräußert worden. FR behauptete dazu, er habe einen großen
zeitlichen Aufwand bezüglich der Wohnung MW+BW gehabt, um einen
entsprechenden Kaufpreis zu erzielen. MV behauptete, einen entsprechenden
zeitlichen Aufwand für seine Unterstützung von Erwerbern bei der
Kreditaufnahme gehabt zu haben. Über Befragung des Referenten konnte sich
MV nicht mehr daran erinnern, wem diese Unterstützung zuteil wurde. Die
Vertreter der Bw wurden in der Folge ersucht, binnen 14 Tagen detaillierte
Nachweise bezüglich seiner Leistungen im Zusammenhang mit den
Wohnungsveräußerungen zu erbringen.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters (L) vom
19. Oktober 2006 brachte der Bw dem unabhängigen Finanzsenat eine
"Aufschlüsselung der Leistungen" zur Kenntnis. Darin wird unter
weitgehender Wiederholung des Berufungsvorbringens ausgeführt:
Zu FR: Seine rechtliche Stellung und Tätigkeit sei mit
der eines Geschäftsführers einer GmbH gleichzustellen. In den Jahren
vor 2001 habe sich seine Arbeit auf rein administrative Tätigkeiten
beschränkt. Da der Bw aber ab dem Jahr 2001 dazu übergegangen sei, die
vorhandenen vermieteten Eigentumswohnungen zu verkaufen, habe sich auch der
Umfang der Tätigkeit und sein Zeitaufwand geändert. In den Jahren vor
2001 habe seine Entlohnung der eines betriebsfremden Mitarbeiters mit einem
monatliche Bruttogehalt von 10.500 S (763 €) entsprochen. Nach
Zurechnung der Lohnnebenkosten ergebe sich hierfür ein Betrag von
191.000 S (13.888 €) pro Jahr. Für diese Tätigkeit, die der
Bw die Kosten eines Vereinsfremden erspart habe, habe er eine adäquate
Aufwandsentschädigung erhalten, die sich im Lauf der Jahre verringert habe,
weil die Anzahl der vermieteten Wohnungen infolge der geschickten
Verkaufsstrategie abgenommen habe. Vor seiner Tätigkeit als Obmann der Bw
sei FR Obmann der Verein-A tätig gewesen, aus der dann auch der Bw
hervorgegangen sei. Im Rahmen dieser Funktion habe er die Verein-A neu
strukturieren müssen, weil sein Vorgänger den Verein in
wirtschaftliche Nöte geführt habe. Auf Grund seines wirtschaftlichen
Geschickes und seines persönlichen Einsatzes sei es ihm gelungen, den
Verein zu sanieren und am Markt gut zu positionieren. Dadurch sei schlussendlich
auch die Splittung in G-GmbH/[Bw] möglich gewesen. Auf Grund dieser
leitenden Tätigkeit, die sich über Jahre hingezogen habe, habe sich FR
ein immenses Wissen und Geschick im Bereich der Wohnungswirtschaft angeeignet.
Daher könne ein Stundensatz von 1.400 S (100 €) für
Maklertätigkeiten und ähnliches als nicht übertrieben angesehen
werden. Bedauerlicherweise habe FR darüber keine Stundenaufzeichnungen
geführt, weil er sich der enormen Bedeutung dieser nicht bewusst gewesen
sei. Er könne daher nur auf dem Schätzungswege seinen Zeitaufwand
glaubhaft machen. Für die im Jahr 2001 verkaufte Wohnung MW+BW schätze
FR seinen Zeitaufwand auf mindestens 150 Stunden. Daraus ergebe sich
für das Jahr 2001 eine Aufwandsentschädigung von 210.000 S.
Für die Wohnungen W-Gasse_13 veranschlagte FR im Jahr 2001 einen
Zeitaufwand von 40 Stunden. Dieser ergebe sich aus oftmaligen vergeblichen
Versuchen, die Mieter der oben angeführten Wohnungen anzutreffen, weil jene
aus beruflichen Gründen schwer erreichbar gewesen seien, bzw. aus
Verkaufsgesprächen mit den Mietern. Im Jahr 2001 sei es FR aber leider
nicht gelungen, die Mieter von den Vorteilen eines Ankaufs der Wohnungen zu
überzeugen. Dies ergebe einen Betrag von 56.000 S. Weiters habe FR im
Jahr 2001 35 Stunden für die Besichtigungen und Kaufgespräche von aus
den Wohnungserlösen anzukaufenden Liegenschaften verwendet. Daraus ergebe
sich eine Aufwandsentschädigung von 49.000 S. Hieraus ergebe sich ein
Gesamtbetrag an Aufwandsentschädigung für 2001 von 506.100 S. Im
Jahr 2002 seien FR für die administrativen Arbeiten ein Betrag in der
Höhe von 13.888 € zugestanden. In diesem Jahr habe er die
Verkaufsgespräche mit den Mietern der Wohnungen W-Gasse_13 forciert, um
einen positiven Abschluss herbeizuführen. Die Mieter seien schwer vom
möglichen Vorteil einer Eigentumswohnung zu überzeugen gewesen
(mehrere seien noch im Besitz einer Mietvereinbarung auf Berechnungsbasis des
"Friedenszinses" gewesen). FR habe die Mieter mit vorteilhaften Argumenten wie
zum Beispiel Vererbungsmöglichkeit, Wiederverkauf, Vermietung und
dergleichen mehr zu überzeugen versucht - seine Bemühungen hätten
aber erst in den Jahren 2003 und 2004 gefruchtet, weil sich die Mieter lange
Zeit nicht schlüssig gewesen seien. Für diese Tätigkeiten
veranschlage FR einen Zeitaufwand von 70 Stunden, welcher einen Betrag von
7.000 € ergebe. Im Jahr 2002 habe FR die Verkaufsverhandlungen
über die Wohnung KM zu einem positiven Abschluss gebracht. Für diese
erfolgreichen Verhandlungen habe FR 25 Stunden benötigt, womit sich eine
Aufwandsentschädigung von 2.500 € ergebe. Hieraus ergebe sich ein
Gesamtaufwand an Aufwandsentschädigungen für 2002 von
23.388 €.
Zu MV: Seine rechtliche Stellung sei mit der eines
Prokuristen gleichzustellen. Für seine administrativen Tätigkeiten
für den Bw wären für eine vereinsfremde Person ab dem Jahr 2001
ein Bruttobetrag inklusive Lohnnebenkosten von jährlich 112.840 S
(8.200 €) aufzuwenden gewesen. In den Jahren 2001 und 2002 habe MV
auch an den Verkaufsverhandlungen in erheblichem Stundenausmaß
teilgenommen. Seine leitende Stellung in der Bank-S habe ihn geradezu für
Gespräche über Wohnungskäufe und deren Finanzierungen
prädestiniert. Auf Grund seiner Qualifizierung könne ein Stundensatz
von 1.400 S (100 €) nicht als überhöht angesehen
werden. Hiermit ergebe sich für das Jahr 2001 für seine Tätigkeit
in der Unterstützung von FR bei den Verkaufsverhandlungen der Wohnungen
MW+BW, W-Gasse_13 sowie Liegenschaftsbesichtigungen einen Zeitaufwand von 225
Stunden. Daraus resultiere sich ein Betrag von 315.000 S. In diesem Jahr
habe MV auch mehrere Finanzierungsgespräche mit KM, RD (RL) sowie rund 10
weiteren Personen, deren Namen ihm leider nicht mehr bekannt seien,
geführt. Hierfür habe MV eine Aufwandsentschädigung von
16.800 S veranschlagt. Hieraus ergebe sich ein Gesamtbetrag an
Aufwandsentschädigung für das Jahr 2001 von 444.640 S. Für
das Jahr 2002 sei MV für die administrativen Arbeiten ein Betrag in
Höhe von 8.200 € zugestanden. Für die Verkaufsgespräche
W-Gasse_13 habe MV einen Zeitaufwand von 70 Stunden, für die Wohnung KM 25
Stunden veranschlagt. Hieraus ergebe sich für das Jahr 2002 eine
Aufwandsentschädigung von 9.500 €. In diesem Jahr habe MV auch
mehrere Finanzierungsgespräche mit Dr._Z, Frau-B, Herrn-K sowie rund 15
weiteren Personen geführt, deren Namen ihm leider nicht mehr bekannt seien.
Hierfür habe MV eine Aufwandsentschädigung von 1.800 €
veranschlagt. Es ergebe sich daher ein Gesamtbetrag an
Aufwandsentschädigung für das Jahr 2002 von 19.500 €.
Zu AK: Da dieser im Jahr 2005 verstorben sei, könne
nur auf die damaligen vorgelegten Zahlen zugegriffen werden. AK habe für
das Jahr 2001 bei einem Stundensatz von 2.600 S einen Betrag von
299.000 S beantragt. Für das Jahr 2002 habe er einen Betrag von
24.700 € als Rechts- und Beratungskosten veranschlagt. Über die
Aufgaben und Agenden des AK sei bereits ausführlich in der
Vorhaltsbeantwortung der Betriebsprüfung vom 18. Dezember 2005
Stellung genommen worden.
Zu EM: Seine Tätigkeit sei mit der eines
Kanzleimitarbeiters gleichzustellen. Für einen vereinsfremden Mitarbeiter
hätte ab dem Jahr 2001 ein Bruttobetrag inklusive Lohnnebenkosten von
jährlich 68.250 S bzw. im Jahr 2002 4.960 € aufgewendet
werden müssen.
Beiliegend zu dem genannten Schreiben gab FR wie folgt eine
Stellungnahme ab:
1. Allqemeines
Der [Bw] ist auch als Verein ein Betrieb wie jeder
andere. Wir haben Bürozeiten, die vom Obmann bzw. Geschäftsführer
besetzt worden sind und dies heute noch ist. Wir haben ein Festnetz. Handy und
ein Postfach, diese muss ich bedienen. Das sind etwa 100 -120 Stunden im Monat.
Nachdem wir aus Kostengründen kein Personal haben und ich dies als
Geschäftsführer (bin in Pension) freiberuflich mache. Wir haben nicht
nur mit den aufgezählten Mietern bzw. Wohnungseigentümern zu tun,
sondern, da der Verein ja seit den 50-er Jahren besteht auch Anfragen über
rechtliche Probleme zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und deren
Hausverwaltungen. Ich bin doch ca. 40 Jahre mit dem Wohnbau verbunden. Es ist
auch schon aus freundschaftlichen Gründen erforderlich, Hausbesuche oder
einer Einladung in irgendeinem Lokal nachzukommen. Ich bin auch ein interner
Ombudsmann nach so langer Zeit. Übrigens, unser Prüfer hat mich
zufällig zwei mal getroffen, wie ich vor dem Büro stand. Man muss
jeden Tag die An- und Abreise rechnen. Da kommen schon Stunden zusammen. Der
Geschäftsführerstundensatz ist kein Hausmeisterstundensatz aber ein
Hausmeister wird gebraucht, wenn sperrige Post kommt, wenn wöchentlich das
Büro gereinigt werden muss. Alle zwei Tage geht der Postkasten über.
Ein großer Betrieb hat Organisationen, ich muss alles allein machen,
dafür bin ich Geschäftsführer und muss dementsprechend entlohnt
werden. Von den vielen, immer wieder anfallenden Wegen zu Rechtsanwälten,
Behörden usw. will ich nicht sprechen. Man muss auch akzeptieren, dass
diese Position das Privatleben bedeutend einschränkt. Ich wäre fehl am
Platz, wenn ich solche Unkosten mache, und die Firma macht keine Gewinne. In der
Wirtschaft müssen Sie immer das Endziel sehen: ERTRAG
Wenn ja, dann ist es o.k.. Damit profitiert der Staat
und die Wirtschaft lebt. Schlecht wäre es, wir würden
kaufmännisch nicht auf der Höhe sein und es käme zu einem
Konkurs? Was hätte die Behörde davon?
2. Direkte Verkaufstätiqkeit
Durch einen Irrtum der Landesregierung wurde nur der
Verein-A die Gemeinnützigkeit zuerkannt. Davon erfuhren wir erst einen Tag
vor der Übernahme, daher ist der [Bw] nicht gemeinnützig. Man stellt
sich so eine Fusion freundschaftlich vor, aber die Angelegenheit war so, als
wollten sie uns fressen, sie konnten nicht genug Geld und Gegenstände
zusammenraffen, und die Angestellten sollten nicht mehr mit uns reden
dürfen.
Dabei haben wir 1966 über eine Revolution die
Verein-A übernommen, wo auch der [Bw] miteingebunden war. Die Verein-A
hatte ursprünglich ca. 8000 Mitglieder, wobei zum Zeitpunkt unserer
Übernahme 3000 nicht im Grundbuch und 2500 trotz Anwartschaftsvertrag keine
Wohnung hatten. Ich kam deshalb in den Vorstand, weil ich kaufmännisch
vorgebildet war und zwei Wohnungsanwartschaften hatte, wo ich 15 Jahre lang auf
die Verwirklichung wartete. Ich war als Geschäftsführer auch der
Finanzminister mit einer jährlichen Bilanzsumme von A TS 200 -300 Mio.
über einen Zeitraum von 22 Jahren, wobei ich für einen Personalkredit
von A TS 3 Mio. persönlich mittels Wechsel haftete. Ich konnte beim
Finanzamt . erreichen, dass die vorgeschriebene Grunderwerbsteuer in der
Höhe von ca. A TS 3 Mio. zuerst gestundet und schließlich zur
Gänze erlassen wurde. Falls es Sie näher interessieren sollte, kann
ich über die größte Revolution der Steiermark im Jahre 1966
persönlich berichten. Nach der Fusion mit der G-GmbH standen wir vor dem
Gerippe des [Bw]. Wir mussten in stundenlangen Aufarbeitungen die einzelnen
Besitzungen ordnen. Wie Sie wissen stand der größte Anteil an
Wohnungsanteilen und ein Haus In den Händen von Mietern. Es gab keine
Unterlagen, wie Sie wissen, man musste mit kriminallogistischen Fähigkeiten
ausgestattet sein. Es musste in den Häusern einzeln gesucht werden, welche
Rechte die einzelnen Mieter hatten. Es wurden auch die Hausbewohner befragt.
Dieser Vorgang wiederholte sich mehrmals, weil die betroffenen Personen nicht
angetroffen werden konnten. Bei diesen Erhebungen hat auch Herr MV mitgewirkt,
der übrigens deshalb in den Vorstand des [Bw] kam, weil er schon in der
Verein-A-Zeit (1966-1987) in den Abendstunden Bauabrechnungen durchführte,
um meine Position zu stärken. Kostenlos! Auch Herr EM arbeitete auf
Stundenbasis. In meiner Funktionsperiode hatten wir große
Bautätigkeit, aber zu wenig Büroräume. Es gab noch mehr
Nachtarbeiter. Ich ging täglich zwischen 23.30 Uhr und 0.30 Uhr vom
Büro. Wenn ich Sprechtag hatte, kam ich in den Anfangsjahren erst um ca.
1.30 Uhr vom Büro. Wenn Sie die alten Bilanzunterlagen des [Bw] sichten,
werden Sie feststellen, dass trotz vieler Arbeit keine Gebühren ausgezahlt
wurden. Kein Geld - keine Musi!
3. Verkauf Wohnung MW+BW
In der B-Gasse_12, 6. Stock, war die Verein-A bis 1987
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0676-G/05
- Stammnummer
- 28737
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF